Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 304/04

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2006, Az.: 14 W (pat) 304/04)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 101 43 527 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Konditionierung eines kontrollierten Atmosphärevolumens"

ist am 18. September 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent sind mit jeweils am 18. Dezember 2003 per Telefax eingegangenen Schriftsätzen zwei Einsprüche erhoben worden. Der Einspruch der Einsprechenden I ist auf die Behauptung gestützt, dass ihr der wesentliche Inhalt des Patents widerrechtlich entnommen worden sei. Der Einspruch der Einsprechenden II ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptung gestützt, den Gegenständen des Streitpatents fehle es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende I hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 zurückgezogen, nachdem das Streitpatent von der vormaligen Patentinhaberin auf sie umgeschrieben worden ist. Die Einsprechende II hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. August 2005 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; sie sind daher zulässig.

2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.

Dem Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme ist durch die Umschreibung des Patents auf die Einsprechende I, die diesen Widerrufsgrund geltend gemacht hat, die Grundlage entzogen.

Die Gegenstände der unabhängigen nebengeordneten Ansprüche 1, 6 und 8 sind gegenüber dem von der Einsprechenden II aufgezeigten Stand der Technik, der bereits zum Teil im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde, patentwürdig. Sie sind auch neu gegenüber den Druckschriften D1: DE 43 36 769 C1 und D2: EP 489 413 A1. Denn D1 betrifft im Gegensatz zum Streitpatent ein Verfahren zur Trennung von Luft und in D2 sind jedenfalls die Merkmale der kennzeichnenden Teile der Ansprüche 1, 6 und 8 nicht vorbeschrieben.

Die Gegenstände der Ansprüche 1, 6 und 8 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird von einer Kombination der dem Streitpatent am nächsten kommenden, bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschrift D3: DE 38 52 811 T2 mit D1 nicht nahe gelegt, da auch D1 keine Anregung liefert, in der Druckluftaufbereitungseinrichtung einen speziellen Adsorptionstrockner vorzusehen, der Druckluft mit einem vorgebbaren Drucktaupunkt liefert. Auch die Gegenstände der Ansprüche 6 und 8 sind vom Stand der Technik, insbesondere der D3, nicht nahe gelegt. Denn in D3 finden sich keine Hinweise auf ein Druckhalteventil und eine Entfeuchtungseinrichtung mit einem Ventil, wie sie gemäß den Ansprüchen 6 und 8 erforderlich sind. Die Ansprüche 1, 6 und 8 haben somit Bestand.

3. Die Ansprüche 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 betreffen besondere Ausführungsformen der Vorrichtungen gemäß den Ansprüchen 1, 6 und 8 und sind somit mit diesen rechtsbeständig.






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2006
Az: 14 W (pat) 304/04


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