Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. April 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 27/06

(BPatG: Beschluss v. 02.04.2009, Az.: 12 W (pat) 27/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 2. April 2009 (Aktenzeichen 12 W (pat) 27/06) entschieden, dass der Einspruch gegen ein Heizgerät betreffendes Patent als unzulässig verworfen wird. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2006 wird dabei aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Einspruch wurde von der Einsprechenden am 30. November 2001 eingelegt, nachdem das Patent am 30. August 2001 veröffentlicht wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin das Patent widerrufen. Die Patentinhaberin hat gegen diesen Beschluss am 4. September 2006 Beschwerde eingelegt. Im November 2008 ist das Patent durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Das Gericht stellt fest, dass die Einsprechende kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht hat. Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch nachträglich unzulässig geworden. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs war dieser noch zulässig, jedoch besteht nach dem Erlöschen des Patents kein Rechtschutzbedürfnis mehr zur Überprüfung des Patents im Rahmen der Widerrufsgründe. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende hat ebenfalls kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

Aufgrund des unzulässigen Einspruchs wird die Beschwerde der Patentinhaberin erfolgreich sein. Der im Februar 2009 erklärte Patentverzicht nach dem Erlöschen des Patents im November 2008 hat in diesem Beschwerdeverfahren keine Bedeutung mehr. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 100 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes.

Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts bedeutet, dass der Einspruch gegen das Heizgeräte-Patent als unzulässig verworfen wird. Der Widerruf des Patents wird aufgehoben und das Patent bleibt in Kraft. Es liegt kein Rechtschutzbedürfnis mehr vor, um das Patent im Hinblick auf die Widerrufsgründe zu überprüfen. Diese Entscheidung kann jedoch mit einer Rechtsbeschwerde angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.04.2009, Az: 12 W (pat) 27/06


Tenor

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 2. Juni 2006 aufgehoben und der Einspruch als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Gegen das am 30. August 2001 veröffentlichte, ein Heizgerät betreffende Patent hat die Einsprechende am 30. November 2001 Einspruch eingelegt.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat das Patent widerrufen. Gegen diesen ihr am 2. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin am 4. September 2006 Beschwerde eingelegt. Das Patent ist im November 2008 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 -20 W (pat) 312/05 -zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl. Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwarzulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Überprüfung des Patents im Rahmen der Widerrufsgründe kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.

Der unzulässige Einspruch führt zum Erfolg der Beschwerde.

Der nach dem Erlöschen des Patents im November 2008 erst im Februar 2009 erklärte Patentverzicht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf PatG § 100 Abs. 2 Nr. 2.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. Baumgart Me






BPatG:
Beschluss v. 02.04.2009
Az: 12 W (pat) 27/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/68c1509005c1/BPatG_Beschluss_vom_2-April-2009_Az_12-W-pat-27-06




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