Kammergericht:
Beschluss vom 1. November 2004
Aktenzeichen: 19 WF 222/04

(KG: Beschluss v. 01.11.2004, Az.: 19 WF 222/04)

Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt von der Justizkasse erstattet verlangen kann, wenn den Termin ein am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt wahrnimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. September 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin E. wird die dieser aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung einschl. Auslagen unter Abänderung der Verfügung des Kostenbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Juni 2004 auf 1099,10 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2003 ohne Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet worden. Diese Entscheidung ist für die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen bindend. Sie kann nicht nachträglich in eine Beiordnung als Verkehrsanwältin unter gleichzeitiger (konkludenter€) Beiordnung der Berliner Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte umgedeutet werden.

Zu den notwendigen Pflichten der beigeordneten Rechtsanwältin gehörte die Vertretung des Klägers in den Terminen vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Diese konnte sie entweder selbst wahrnehmen, wodurch entsprechende Reisekosten entstanden wären, die von der Landeskasse als Auslagen nach § 126 BRAGO zu erstatten gewesen wären, wie auch vom Amtsgericht in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend angenommen. Oder sie konnte einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Termine beauftragen, wie hier geschehen. Dieser hat mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen ebenfalls nach § 126 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. z. B. OLG München JurBüro 1980, 1694; v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 126 Rn 23 a.E.). Der Höhe nach sind sie allerdings durch die ersparten Reisekosten begrenzt.

Dies führt hier zur Erstattung der durch die Beauftragung der Berliner Rechtsanwältin entstandenen Gebühren. Die dadurch verursachten Mehrkosten übersteigen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Reisekosten für die Wahrnehmung der Termine von insgesamt 682 EUR nicht. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers sind für die Berliner Rechtsanwältin die Wahlanwaltsgebühren zu erstatten, wie von dieser in Rechnung gestellt. Für eine Begrenzung auf die Gebühren nach § 123 BRAGO fehlt es an einer Grundlage. Die Rechtsanwältin ist gerade nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, der entsprechende Antrag ist von Amtsgericht und Kammergericht abgelehnt worden. Ein Auftragsverhältnis besteht daher nur im Verhältnis zwischen der beigeordneten und der Berliner Rechtsanwältin. In diesem kann die Unterbevollmächtigte nicht auf die Gebühren verwiesen werden, die ihr bei einer Beiordnung zugestanden hätten.

Zutreffend hat der Rechtspfleger bei der Festsetzung den Wert für das Anordnungsverfahren nicht berücksichtigt, da sich die hier allein geltend gemachten Gebühren der §§ 31, 53 BRAGO nur nach dem Wert der Hauptsache bestimmen. Nur insoweit sind auch die Auslagen für die Berliner Rechtsanwältin zu erstatten, da eine Zahlung der von dieser weitergehend berechneten Gebühren nicht zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Klägers (§ 126 Abs. 1 BRAGO) erforderlich ist bzw. war.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind daher - jeweils aus einem Wert von 6830 EUR - festzusetzen:

eigene Gebühren: 10/10 Prozessgebühr30,00 EUR5/10 Verhandlungsgebühr15,00 EURAuslagenpauschale0,00 EURMehrwertsteuer 8,40 EUR 23,40 EUR Auslagen für Terminsvertreterin: 5/10 Prozessgebühr87,50 EUR10/10 Verhandlungsgebühr75,00 EURAuslagenpauschale20,00 EURMehrwertsteuer 3,20 EUR 675,70 EURKosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 128 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht zu erstatten.






KG:
Beschluss v. 01.11.2004
Az: 19 WF 222/04


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