Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. August 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/10

(BGH: Beschluss v. 23.08.2010, Az.: AnwZ (B) 45/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132 € festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen nach bisherigem Recht ergangene (§ 215 Abs. 2 BRAO) Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO a.F. aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, nicht gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschluss vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache-Erledigung 1; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwZ (B) 101/06, juris). Dies entspricht der Rechtslage im Verwaltungsprozessrecht (§ 158 Abs. 2 VwGO) und gilt daher auch nach der Umstellung des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, auf welches künftig ergänzend die Vorschriften der VwGO (§ 112c Abs. 1 BRAO) anstelle derjenigen des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzuwenden sind.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Nachdem der Antragsteller durch den Anwaltsgerichtshof mehrfach mit zutreffenden Erläuterungen über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels belehrt wurde, war ein weiterer Hinweis durch den Senat nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 201 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. Der Geschäftswert bemisst sich nach den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht angeordnet.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2010 - 2 AGH 24/05 -






BGH:
Beschluss v. 23.08.2010
Az: AnwZ (B) 45/10


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