Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2012
Aktenzeichen: 15 K 4374/10

(VG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2012, Az.: 15 K 4374/10)

1. Die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule ist bedingt durch die im Anerkennungsverfahren zu verifizierende Erwartung, dass die Bildungseinrichtung in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorgaben geführt werden wird, die auch für den ordnungsgemäßen Betrieb einer staatlichen Hochschule gelten, es sei denn, die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG bestimmen etwas anderes.

2. An dieser für eine Akkreditierung gemäß den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG tatbestandlich erforderlichen "Gewährleistung" fehlt es schon dann, wenn Tatsachen auch nur die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Vorgaben nicht genügen.

3. Die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Fachhochschule scheidet tatbestandlich bereits nicht nur dann aus, wenn Umstände, die in der Bildungseinrichtung als solche und / oder in dem die Bildungseinrichtung tragenden Rechtssubjekt wurzeln, die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Anforderungen nicht genü-gen, sondern auch dann, wenn solche Umstände bei Personen vorliegen, die nicht unerheblichen Einfluss auf den Betrieb der Trägergesellschaft und / oder der Bildungseinrichtung haben (können).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Haupt wie auch Hilfsantrag sind zwar zulässig. Insbesondere sind das unter anderem in der Hauptsache auf den Erlass einer Anerkennungsentscheidung abzielende Klagebegehren und das hierauf bezogene hilfsweise zur Entscheidung gestellte Neubescheidungsbegehren gerichtlich jeweils in Gestalt einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgen, weil über die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung als Fachhochschule durch einen Verwaltungsakt entschieden wird. Namentlich entfaltet die Anerkennungsentscheidung als behördliche Maßnahme im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG Regelungswirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Denn über die Klagebegehren ist nach Maßgabe von § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geänderten Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) i. V. m. § 72 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV NRW S. 90) geänderten Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) zu befinden, die dem Normkomplex des öffentlichen Rechts angehören, weil das beklagte Land, wie noch zu zeigen sein wird, einer Fachhochschule mit ihrer Anerkennung unter anderem das Recht verleiht, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 73 HG hoheitliche Befugnisse auszuüben.

Vgl. zum Ergebnis: Lorenz in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern (Hailbronner/ Geis), Kommentar, Band 1, Stand Juli 2011, zu § 70 HRG Rdnr. 42.

Die Klage, die im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag weiter begehrte Aufhebung der Gebührenentscheidung als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ebenfalls statthaft und damit insgesamt zulässig ist, erweist sich als insgesamt nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) vom 2. Juni 2010 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig; der Klägerin steht damit weder der geltend gemachte Vornahmeanspruch zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) noch kann sie die Neubescheidung ihres Anerkennungsantrages verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) oder die Aufhebung der Gebührenentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gemäß § 72 Abs. 1 HG kann das Ministerium auf schriftlichen Antrag (vgl. § 72 Abs. 2 S. 1 HG) eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht, als Fachhochschule anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass die in den Nummern 1 bis 9 des § 72 Abs. 1 HG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 HRG normierten Vorgaben erfüllt sind.

Gemessen daran liegt zwar ein Akkreditierungsantrag der Klägerin vor; dieser erfüllt aberbereits den Tatbestand der Anerkennungsvorschrift nicht.

Die Bedeutung eines von der Klägerin formwirksam gestellten Anerkennungsantrages im Sinne des § 72 Abs. 2 S. 1 HG ist allerdings nicht schon der Übersendung der Antragsunterlagen beizumessen, die die "V1 AG Hochschule für V1" (V1 AG) dem MIWF mit Schreiben vom 25. September 2009 zur Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen vorgelegt hat. Denn bei Eingang der Antragsunterlagen im September 2009 war die Klägerin rechtlich noch nicht existent, nachdem die V1 AG diese als ihre Alleingesellschafterin erst mit der am 29. Januar 2010 entsprechend den §§ 2, 3 GmbHG notariell beurkundeten gesellschaftsvertraglichen Erklärung gegründet hat. Zudem war das Antragsschreiben der V1 AG vom 25. September 2009 auch allein durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gezeichnet und nicht durch den Vorstand der Gesellschaft, der abgesehen von dem hier offensichtlich nicht gegebenen Sonderfall des § 78 Abs. 1 S. 2 AktG gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 AktG allein befugt ist, für eine Aktiengesellschaft rechtswirksam zu handeln. Die Klägerin selbst hat indes die staatliche Anerkennung der "V Hochschule für V" (V) als Fachhochschule mit dem bei dem MIWF am 26. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2010 beantragt, nachdem in diesem Schreiben unter Vorlage einer Vollmacht der alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin und unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Gesuch der V1 AG vom 25. September 2009 ausgeführt ist, dass die Klägerin das Anerkennungsverfahren betreibt.

Dem Akkreditierungsbegehren der Klägerin hat das MIWF im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Es genügt den gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen schon tatbestandlich nicht mit der Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Akkreditierung zusteht. Nach der Begründung des Akkreditierungsantrages der Klägerin, deren Gegenstand nach § 2 Nr. 1 ihres Gesellschaftsvertrages allein der Betrieb der ihrerseits nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Bildungseinrichtung ist, besteht keine Gewähr im Sinne der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG dafür, dass die V als Fachhochschule in Übereinstimmung mit dem insoweit maßgeblichen Recht betrieben werden wird.

Die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung als Fachhochschule setzt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht nur die Gewähr für ihren Betrieb entsprechend denjenigen hochschulspezifischen Vorgaben voraus, die sich aus den enumerativen Aufzählungen in den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG ergeben. Vielmehr ist die staatliche Akkreditierung bedingt durch die im Anerkennungsverfahren zu verifizierende Erwartung, dass die Bildungseinrichtung in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorgaben geführt werden wird, die auch für den ordnungsgemäßen Betrieb einer staatlichen Hochschule gelten, es sei denn, die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG bestimmen etwas anderes. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, das als präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt,

vgl. zum Begriff des Genehmigungsvorbehalts in diesem Zusammenhang auch Lorenz in: Hailbronner/Geis, a. a. O., zu § 70 HRG Rdnr. 2,

ausgestaltet ist, und zwar auch und gerade in Anbetracht der Tatsache, dass einer nichtstaatlichen Bildungseinrichtung mit ihrer Akkreditierung hoheitliche Befugnisse verliehen werden.

Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen gemäß § 75 Abs. 1 Alt. 1 HG nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Dieser Anerkennungsvorbehalt zu Gunsten des Staates bezweckt den Schutz des öffentlichen Interesses, namentlich des Interesses der Studienbewerber und Studierenden daran, dass eine Bildungseinrichtung, die zwar unter einer solchen Bezeichnung firmiert, aber nicht staatlich ist, gleichwohl befugt und in der Lage ist, Ausbildungen und Abschlüsse zu vermitteln, die denjenigen an staatlichen Hochschuleinrichtungen qualitativ vergleichbar sind.

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu dem mit § 75 Abs. 1 HG inhaltlich übereinstimmenden § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190), Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 12/4243, S. 209; Preißler in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Leuze/Epping), Stand März 2011, zu § 75 HG Rdnr. 2.

Dementsprechend nehmen etwa die in § 70 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 HRG i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 HG gesetzlich ausformulierten Anerkennungsbedingungen hinsichtlich der Studienaufnahme, der Ausgestaltung von Studiengängen und Studienabschlüssen sowie der Einstellungsvoraussetzungen für das Lehrpersonal inhaltlich Bezug auf die Bedingungen, die für entsprechende Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten. Ferner hat die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung gemäß § 70 Abs. 3 S. 2 HRG i. V. m. § 73 Abs. 1 HG zur Folge, dass der dort erzielte Studienabschluss ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Hochschulgesetzes ist. Zudem verleiht die staatliche Anerkennung der akkreditierten Hochschule das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen (vgl. § 70 Abs. 3 S. 1 HRG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 HG). Die Gleichstellung der staatlich anerkannten Hochschulen mit staatlichen Hochschuleinrichtungen bewirkt mithin die Teilhabe der staatlich akkreditierten Bildungseinrichtung an dem staatlichen monopolisierten Berechtigungswesen.

Vgl. dazu Lorenz in: Hailbronner/Geis, a. a. O., zu § 70 HRG Rdnr. 48 und 51.

Auch und gerade anknüpfend an die danach gesetzgeberisch gewollte Vergleichbarkeit der Qualität von Studiengängen, Studienabschlüssen und akademischen Graden an staatlichen Hochschuleinrichtungen einerseits und staatlich anerkannten Hochschuleinrichtungen andererseits erstreckt sich das zu schützende Vertrauen der Öffentlichkeit, namentlich der Studienbewerber und der Studierenden, in die an Hochschulen zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die in Hochschulprüfungen nachzuweisenden und durch Hochschulgrade ausgewiesenen beruflichen Qualifikationen darauf, dass der Ausbildungsbetrieb einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung in Gänze adäquat dem rechtstreuen Betrieb einer in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschule nicht nur organisiert, sondern auch tatsächlich geführt werden wird. Staatliche Hochschulen sind aber ebenso wie jede andere staatliche Einrichtung den tragenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates verpflichtet. Aus diesem Grund hat der Landesgesetzgeber auch darauf verzichtet, die Bestimmung, die vormals in § 3 Abs. 1 S. 1 HG in der Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190) enthalten war und nach der die Hochschulen im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mitwirken und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beitragen, in das derzeit geltende Hochschulgesetz zu übernehmen, weil die Vorschrift eine Selbstverständlichkeit ausdrückte.

Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 19. Juni 2006 zu Artikel 1 § 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 14/2063, S. 137.

Die Bildungseinrichtung, die um eine staatliche Anerkennung als Hochschule nachsucht, hat damit über die in § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 HRG i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 HG normierten und spezifisch hochschulbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen hinaus entsprechend der dem Anerkennungsrecht immanenten Wertevorgaben stets auch allgemein und umfassend die Gewähr für eine Organisation und den Betrieb der Hochschulausbildung zu bieten, die der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine staatliche Hochschule im Rahmen der gesamtstaatlichen Ordnung entspricht.

Im Ergebnis wohl auch Leuze in: Leuze/Bender, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG), Kommentar, Stand: Dezember 1998, zu § 114 UG Rdnr. 13.

An der danach für eine Akkreditierung gemäß den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG tatbestandlich erforderlichen "Gewährleistung" fehlt es dabei nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Organisation und / oder der Betrieb der Bildungseinrichtung dem maßgeblichen Recht nicht entsprechen wird. Die dem unbestimmten Rechtsbegriff innewohnende Prognoseentscheidung hat vielmehr nach der Ausgestaltung der Akkreditierungsvorschriften und entsprechend dem dargelegten Schutzzweck schon dann gegen eine Anerkennung auszufallen, wenn Tatsachen auch nur die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Vorgaben nicht genügen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Gesetzgeber hat das Akkreditierungsrecht durch die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG mit Anspruchsnormen versehen, deren Tatbestand keine als solche gefassten Versagungsgründe enthält. Die Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen schon tatbestandlich nicht erfüllt sind, setzt mithin auch nicht die Subsumtion eines behördlich im Verwaltungsverfahren oder im Prozess gerichtlich verifizierten Sachverhaltes unter einen Ausschlussgrund voraus. Die gesetzliche Fassung der Anerkennungsnormen bürdet vielmehr demjenigen, der um die staatliche Akkreditierung einer Bildungseinrichtung nachsucht, die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen auf, die den Schluss erlauben sollen, dass die private Bildungseinrichtung als staatlich anerkannt ordnungsgemäß betrieben werden wird.

Vgl. zur Beweislastverteilung und zum Prognosecharakter der Anerkennungsentscheidung auch: Görisch in: Leuze/Epping, a. a. O., zu § 72 HG Rdnr. 21.

Verbleiben ernst zunehmende Zweifel hieran, die sich bei vernünftiger Betrachtungsweise aus konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben, ist mithin der danach für den Erfolg des Anerkennungsantrages notwendige Nachweis nicht geführt.

Solche Zweifel, die eine Teilhabe der von der Klägerin getragenen V an staatlichen Befugnissen im Hochschulbereich rechtlich ausschließen, sind hier zu Lasten der Klägerin zu konstatieren. Die ernsthafte Besorgnis, dass die V nicht entsprechend dem insoweit maßgeblichen Recht betrieben werden wird, ergibt sich aus dem rechtserheblichen Fehlverhalten, das Herrn T und Frau N im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit für die staatlich anerkannte "Fachhochschule der X" (X) anzulasten ist, und zwar sowohl mit Blick darauf, dass diesen beiden im hochschulrechtlichen Sinne unzuverlässigen Personen jeweils ein rechtlich nicht unerheblicher Einfluss auf die Tätigkeit der Klägerin als Trägergesellschaft der V zukommt, wie auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin deren Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer staatlich anerkannten V nicht rechtsverbindlich ausgeschlossen hat.

Erfolglos hält die Klägerin dem entgegen, das nordrheinwestfälische Hochschulrecht biete schon keine Handhabe dafür, in die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen die Frage nach der Zuverlässigkeit von Beschäftigten der zur Anerkennung gestellten Bildungseinrichtung und / oder ihres Trägers einzubeziehen. Allerdings enthält das Akkreditierungsrecht im Land Nordrhein-Westfalen keine explizite Regelung darüber, dass und welchem persönlichen Anforderungsprofil Beschäftigte der zur Anerkennung gestellten privaten Bildungseinrichtung und / oder ihres Trägers zu genügen haben. Ebenso wenig bestimmt das insoweit maßgebliche Recht ausdrücklich, dass die juristische Person, die eine zur staatlichen Anerkennung gestellte private Bildungseinrichtung trägt, für die Gewährleistungen rechtlich einzustehen hat, die für eine Akkreditierung nach den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG erforderlich sind.

Gleichwohl kommt beiden Aspekten im Anerkennungsverfahren eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der staatlichen Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung.

Das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der Studienbewerber und der Studierenden, in einen qualitativen Standard von Ausbildung und Bildungsabschlüssen an einer staatlich anerkannten Hochschule, der - wie ihr übriger Betrieb - mit demjenigen an einer staatlichen Hochschule vergleichbar ist, ist mit der gebotenen Effektivität allein durch ein Akkreditierungsverfahren zu schützen, das alle Faktoren in den Blick nimmt, von denen ein Betrieb der Ausbildungsstätte im Einklang mit dem hierfür einschlägigem Recht tatsächlich maßgeblich abhängt. Zu diesen Faktoren zählen notwendig nicht nur Konzepte, Organisationsstrukturen und hochschul(prüfungs)rechtliche Regelungswerke, die den nach den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG notwendigen Gewährleistungen formal Rechnung tragen. Da das durch das Anerkennungsverfahren zu schützende Vertrauen maßgeblich an den Betrieb der Bildungseinrichtung selbst anknüpft, ist für eine Akkreditierung nicht minder bedeutsam die Erwartung, dass die rechtlichen Vorgaben in der Rechtswirklichkeit auch tatsächlich beachtet werden, und zwar sowohl jeweils innerhalb der Bildungseinrichtung und ihres Trägers als auch zwischen ihnen. Dabei ist diese Erwartung begriffsnotwendig auch und gerade an diejenigen Personen zu richten, die auf den Betrieb der Bildungseinrichtung selbst und / oder ihren Träger einen nicht unmaßgeblichen Einfluss ausüben (können).

Mithin scheidet die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Hochschule bereits tatbestandlich nicht nur dann aus, wenn Umstände, die in der Bildungseinrichtung und / oder in dem die Bildungseinrichtung tragenden Rechtssubjekt wurzeln, die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, sondern auch dann, wenn Umstände, die in der Sphäre dort beschäftigter Personen liegen, eben diese Besorgnis rechtfertigen. Eine lediglich deklaratorische Bedeutung ist deshalb auch den diesbezüglich einschlägigen Regelungen in den hochschulrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländern beizumessen, wie etwa § 123 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 378), der bestimmt, dass die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin stehenden Hochschule nur erteilt werden darf, wenn die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen.

Dieses damit rechtsgrundsätzliche Postulat beansprucht erst Recht Geltung, wenn wie hier die Klägerin die Trägergesellschaft einer zur staatlichen Anerkennung gestellten privaten Bildungseinrichtung beabsichtigt, ihren bereits durch die Finanzierung gegebenen und damit faktisch erheblichen Einfluss auf den Betrieb der (Fach)Hochschule darüberhinaus normativ auf die personelle Besetzung der die (Fach)Hochschule leitenden Organe zu erstrecken. So sieht etwa der dem Akkreditierungsantrag durch die Klägerin beigefügte Entwurf einer Grundordnung der V (GO V) vor, dass die Klägerin nicht nur für die finanzielle Ausstattung der Fachhochschule zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GO V), sondern nach § 2 Abs. 1 GO V auch den Kanzler sowie den Präsidenten der Fachhochschule bestellt, der seinerseits gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 GO V die die Fachbereiche leitenden Dekane ernennt. Mit dem Recht, die wichtigsten Personalstellen der Fachhochschule unmittelbar selbst zu besetzen bzw. durch diese Besetzung auf Personalentscheidung innerhalb der Fachhochschule mittelbar einzuwirken, ist für die Klägerin und die für sie handelnden Personen jedenfalls faktisch die Möglichkeit verbunden, über die Auswahl von Personal auf den Betrieb der Fachhochschule einzuwirken, obwohl § 1 Abs. 1 S. 2 GO V vorsieht, dass die inhaltliche und fachliche Ausgestaltung der Fachhochschule deren Mitgliedern obliegt.

Zählt damit auch die Zuverlässigkeit von Personen, die nicht unerheblichen Einfluss auf den Betrieb der Trägergesellschaften und / oder der Bildungseinrichtung haben (können), zu den tatbestandlichen Anerkennungsvoraussetzungen, ist hier die ernsthafte Besorgnis gerechtfertigt, dass die V nicht im Einklang mit dem maßgeblichen Recht betrieben werden wird.

Denn Herr T als Vorstandsvorsitzender der als Alleingesellschafterin der Klägerin fungierenden V1 AG und Frau N als weiteres Vorstandmitglied der V1 AG und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin sind angesichts ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellungen und Befugnisse in der Lage, rechtlich und tatsächlich nicht unerheblich Einfluss auf den Betrieb der V zu nehmen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Geschicke der V als einer staatlich anerkannten Fachhochschule, weil die Klägerin eine Beschäftigung dieser beider Personen in der Lehre und / oder in Leitungsfunktionen der V nicht ausgeschlossen hat, obwohl ihnen die für derartige Betätigungen hier akkreditierungsrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Anlass, Herrn T und Frau N die im Akkreditierungsverfahren erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen, besteht ungeachtet einer Reihe anderer Umstände, die einen solchen Schluss möglicherweise ebenfalls rechtfertigen könnten, jedenfalls weil Herr T und Frau N während ihrer Lehrtätigkeit für die X nicht nur wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften über die Aufnahme des Studiums an dieser Hochschule und die dort geltenden prüfungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch sonst in gravierendem Umfang rechtserheblich zum Nachteil der Studierenden dieser Hochschule und der Hochschule selbst gehandelt haben. Dieses Verhalten, das geeignet ist, dem schutzwürdigen Vertrauen der Öffentlichkeit in den rechtstreuen Betrieb einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nachhaltig zu schaden, rechtfertigt die Befürchtung, dass eine staatlich akkreditierte V nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG und den im Übrigen rechtlich zu stellenden Anforderungen betrieben werden würde.

Der Sachverhalt, der die Feststellung der akkreditierungsrechtlichen Unzuverlässigkeit von Herrn T und Frau N trägt, steht dabei zur Überzeugung der Kammer bereits nach Lage der Akten fest. Die Entscheidung über das Klagebegehren bedurfte daher vorab keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, und zwar weder von Amts wegen noch entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin. Die ihre Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ergeben sich sämtlich bereits aus den Einlassungen von Herrn T und Frau N in den gegen sie geführten Strafverfahren sowie ihren weiteren, von der Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragenen Angaben.

Zu deren Verwertung ist die Kammer rechtlich auch insoweit befugt, als der damit für die Entscheidung über das Klagebegehren erhebliche Sachverhalt bereits Gegenstand derjenigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war, die die Staatsanwaltschaften L und N1 I gegen Herrn T und Frau N geführt und nach § 153a StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt haben. Zwar hindert etwa die Zustimmung des Beschuldigten zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO und die anschließende Einstellung des Strafverfahrens Verwaltungsbehörden und Gerichte daran, allein deswegen ihren Entscheidungen als erwiesen zu Grunde zu legen. Sie bleiben indes im Hinblick auf den im Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 VwVfG NRW) und im Verwaltungsprozess (vgl. § 86 VwGO) geltenden Amtsermittlungsgrundsatz befugt und verpflichtet, die Erkenntnisse aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und / oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Strafverfahren im Hinblick auf ihre Bedeutung für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen zu unterziehen.

Vgl. zur Verfahrenseinstellung § 153a Abs. 2 StPO etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Januar 1991, 1 BvR 1326/90, juris Rdnr. 21.

Für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gilt im Ergebnis nichts anderes.

Nach den vorbezeichneten Erklärungen von Herrn T und Frau N steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie während ihrer Tätigkeit für die X in mindestens sechs Fällen zusammenwirkend und unter bewusster Missachtung des Hochschulrechts, der Prüfungsbestimmungen der X sowie wesentlicher Grundsätze des Prüfungsrechts namentlich unter Vorstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot, die Chancengleichheit zu wahren daran mitgewirkt haben, den von der "C2" im Jahr 2007 vermittelten Studieninteressenten rechtswidrig die Aufnahme des Studiums an der staatlich anerkannten X in einem höheren Trimester zu ermöglichen, und hierbei aus wirtschaftlichem Eigennutz zum Nachteil der wirtschaftlichen Interessen sowohl der X als auch der Studierenden gehandelt haben.

Offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls inwieweit der im Vergleich zu den Schilderungen von Herrn T und Frau N in einzelnen Details abweichende Vortrag des beklagten Landes zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Einstufungsprüfungen in seinem Schriftsatz vom 15. April 2011 zutrifft, nach der der Studieneinstufung Prüfungsleistungen der Studieninteressenten zu Grunde lagen, die als solche nicht zu verifizieren sind und wenn überhaupt unter Beteiligung von Herrn T und Frau N allenfalls unter Verstoß gegen die maßgeblichen Prüfungsbestimmungen bewertet worden sein sollen. Denn das von Herrn T und Frau N selbst umschriebene Procedere der Einstufung ist auch nicht ansatzweise vom Hochschulrecht und der "Einstufungsprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachhochschule der X" vom 20. August 2007 (EPO) gedeckt und deshalb als grob rechtswidrig einzustufen.

Ausweislich ihres Verteidigungsvorbringens in den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, namentlich nach der Darstellung in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2011 gerichtet an die Staatsanwaltschaft N1 I im dortigen Strafverfahren 000 Js 000000/10, sind sechs der von der "C2" vermittelten Studieninteressenten (C4, I, L1, L5, L2 und M) in den Bachelor-Studiengang "Business Administration International Management" eingestuft worden nach Maßgabe der Studien und Prüfungsleistungen, die sie zuvor an dem privaten J (J) in T1 erbracht hatten. Die Studienunterlagen des J seien dabei Herrn T und Frau N in "... Absprache mit Herrn C3 .." zur Verfügung gestellt und die "... elektronisch der X übermittelt(en) ..." Prüfungsleistungen "... dort als gleichwertig zur X Einstufungsprüfung archiviert ..." worden, nachdem der "... Prüfungsausschuss der X (...) sich diese angesehen und festgestellt ..." habe, dass die Prüfungen "... a) auf Master Level, also auf einem höheren Level als für einen Bachelor Studierende üblich, b) in einem drei bis vierfach höheren Umfang als in der Einstufungsprüfungsordnung der X vorgesehen erbracht ..." worden seien.

Einen, soweit hier von Interesse, in den Kernaussagen identischen Vortrag enthält auch die Begründung der Klage. Namentlich nach der Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2012 sollen die "... Prüfungen zur Einstufungsprüfung (...) nach den Vorgaben und unter Kontrolle der X in N1 bzw. von den Studenten bereits während ihres Studiums an der J in T1 (...) erbracht ..." und dabei die "... Prüfungsaufgaben Test (...) von Herrn C3 per schreibgeschütztem Datenträger zur Verfügung gestellt und an der X korrigiert ..." worden sein, wobei "... die Erstkorrektur durch Dozenten der J bzw. der C2 im Rahmen des seinerzeitigen Master-Studienganges, die Zweitkorrektur an der X ..." erfolgt sei, und zwar "... sowohl durch Herrn T als auch Frau N ...". Rechtlich zu beanstanden sei dabei nicht, dass "... Prüfungsleistungen auch von Frau L4 sowie Herrn N4 abgenommen ..." worden seien, weil "... Frau L4 (...) über viele Jahre hinweg mit der Abnahme von Prüfungsleistungen betraut ..." gewesen sei und "... umfassende sachliche und wissenschaftliche Kontrollen durchgeführt und sämtliche Praxisberichte aus dem Lehrbereich korrigiert ..." habe und "... Herr N4 als langjähriger Lehrbeauftragter an der X (...) über Jahre hinweg sowohl als Erst als auch als Zweitkorrektor tätig ..." gewesen sei.

Die Einstufung der von dem J kommenden Studieninteressenten der "C2" auf dem Weg, den Herr T und Frau N im Strafverfahren bezeichnet haben und den sie durch die Klägerin zur Begründung der Klage haben vortragen lassen, ist gekennzeichnet durch eine grobe und bewusste Missachtung hochschul und prüfungsrechtlicher Rechtsvorschriften und prüfungsrechtlicher Grundsätze. Den damaligen Einstufungsentscheidungen fehlte offensichtlich jedwede Rechtsgrundlage.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EPO setzt nämlich die Zulassung zur Einstufungsprüfung zwingend eine schriftliche Bewerbung voraus, in deren Folge der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einlädt mit dem Ziel, diese in die Lage zu versetzen, ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend die Fachgebiete auszuwählen, in denen sie geprüft werden wollen, und um mit ihnen gegebenenfalls einen Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen zu erörtern (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Hs. 2 EPO). Über die Meldung zur Einstufungsprüfung, die nach der Beratung unter Angabe der für die Fachprüfung oder eine Anrechnung ausgewählten Fachgebiete bzw. Module zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 3 EPO), entscheidet der für den angestrebten Studiengang gebildete Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 1 S. 1 EPO). In dem von ihm zu erlassenden Zulassungsbescheid hat dieser gemäß § 4 Abs. 3 EPO den Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtung zu benennen, für den die Einstufungsprüfung gilt, sowie ferner etwaige auf den angestrebten Studiengang bezogene Zulassungsbeschränkungen hinsichtlich einzelner Fachsemester und die einzelnen Prüfungen der Einstufungsprüfung sowie die festgelegten Prüfungsgebiete und die Prüferinnen und Prüfer. Die Einstufungsprüfung, deren Prüfungsleistungen in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 EPO), hat dabei aus mindestens einer Klausur und einem Kolloquium zu bestehen (§ 5 Abs. 3 S. 1 EPO). Das nach § 5 Abs. 6 S. 1 EPO auf die Ergebnisse einer Klausurarbeit zu beziehende Kolloquium ist gemäß § 5 Abs. 6 S. 2 EPO von den beiden Prüfern als mündliche Prüfung durchzuführen. Nach § 8 S. 1 EPO ist über das Ergebnis der Einstufungsprüfung eine Bescheinigung auszustellen, in der jede Studienleistung aufgeführt wird, die nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung als erbracht gilt, und die gemäß § 8 S. 2 EPO die Noten derjenigen Prüfungsleistungen benennt, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs erbracht oder angerechnet worden sind.

Nach der Schilderung zu den Prüfungsabläufen durch Herrn T und Frau N mangelte es den vorbezeichneten rechtlichen Vorgaben zuwider bei Abschluss der Studienverträge mit den von dem J kommenden Studieninteressenten jeweils nicht nur an ihrer Bewerbung, Beratung und Meldung zu einer Einstufungsprüfung, sondern darüberhinaus auch jeweils an deren Zulassung zur Einstufungsprüfung durch den Prüfungsausschuss mit einer Bezeichnung der einzelnen Prüfungen der Einstufungsprüfung sowie einer Festlegung der Prüfungsgebiete sowie der Prüferinnen und Prüfer. Ferner fehlt es an der Durchführung von Einstufungsprüfungen und an der Ausstellung von Bescheinigungen, die das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ausweisen. Da Herr T und Frau N nach ihren eigenen Angaben aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch nicht Mitglied der die Einstufungsprüfung abnehmenden Prüfungskommission gewesen sind, fehlte es Beiden wie im Übrigen wohl auch Frau L4 und Herrn N4 ersichtlich an jedweder hochschul und prüfungsrechtlichen Befugnis, im Rahmen der Einstufungsprüfung (vorgeblich) erbrachte Prüfungsleistungen zu bewerten. Ebenso von den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ganz offensichtlich nicht gedeckt ist die von Herrn T und Frau N ferner offenbar vertretene Rechtsauffassung, dass sich die (vorgeblich) zwecks Ablegen einer Einstufungsprüfung an der X angefertigten Prüfungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Hochschulrecht und den Vorgaben der Einstufungsprüfung einer rechtsverbindlichen "Erstkorrektur" durch Dozenten einer ausländischen Hochschule (J) oder gar privater Institutionen ("C2") unterziehen ließen und diese auch befugt seien, die zugehörigen Prüfungsaufgaben zu erstellen.

Dass es aus den vorstehend genannten Gründen für die Aufnahme der von dem J kommenden Studieninteressenten in ein höheres Trimester an der X an jedwedem Rechtsgrund fehlte, hätten Herrn T in seiner Eigenschaft als Leiter des Hochschulbereichs am Standort C1 und Frau N in ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung des Studiengangs "Wirtschaftsinformatik" angesichts ihrer herausgehobenen Positionen in der Verwaltung der X und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht nur erkennen können und müssen. Vielmehr war Beiden offenbar auch bewusst, dass die Studieninteressenten ihre für eine Studieneinstufung in Betracht kommenden "Vorleistungen" an dem J als einer privaten Bildungseinrichtung erbracht hatten und deshalb für sie die Zugangsvoraussetzungen zu einem Studium an der X in einem bestimmten Studienabschnitt auch nur durch eine erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung und nicht etwa durch eine bloße "Anrechnung von Prüfungsleistungen" zu schaffen waren. Herrn T und Frau N war nämlich ersichtlich geläufig, dass die Einstufungsprüfungsordnung der X in Übereinstimmung mit den hochschulgesetzlichen Vorgaben differenzierend nach der Herkunft der Vorbildungsnachweise zwischen dem Erfordernis einer Einstufungsprüfung (§§ 49 Abs. 11 S. 1, S. 2 HG, 1 S. 1 EPO) einerseits und der Möglichkeit einer Anrechnung von Prüfungsleistungen (§§ 63 Abs. 2 HG, 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 EPO) andererseits unterschied. Auch dies folgt aus ihren Einlassungen in den Strafverfahren.

Danach war Herrn T und Frau N nämlich zum Einen bekannt, dass das Motiv der Studieninteressenten für einen Wechsel vom J an die X ihre nach Beginn der Ausbildung in T1 gewonnene Erkenntnis gewesen ist, dass dort erbrachte Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes nicht anrechnungsfähig sind. Zum Anderen wussten sie, dass im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 EPO Grundlage einer "Anrechnungsentscheidung" nur eine an einer staatlichen Hochschule erbrachte Prüfungsleistung sein konnte und deshalb die am J als privater Bildungseinrichtung erbrachten "Vorleistungen" mit Blick auf eine beabsichtigte Aufnahme eines Studiums an der X in einem entsprechenden Studienabschnitt nur als "in anderer Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten" (vgl. § 1 S. 1 EPO) in Betracht kamen, die wiederum zwecks einer Studieneinstufung durch eine Einstufungsprüfung nachzuweisen waren. Das ergibt sich ebenfalls aus dem schon erwähnten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft N1 I, in dem Herr T und Frau N haben ausführen lassen, dass der Anzeigenerstatter in diesem Strafverfahren "... ein ordnungsgemäßes Diplom der LMU N1 vorlegen ..." konnte, welches es nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses "... legitimiert(e), den Geschädigten in ein höheres Semester einzugruppieren ...".

Mit den vorbezeichneten Verstößen gegen das Einstufungsprüfungsrecht haben Herr T und Frau N nicht nur prüfungsrechtliche Grundsätze, sondern auch das hochschulweite Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) aller Studierenden und Studieninteressenten nachhaltig missachtet. Sie haben zudem für die X mit den vom J kommenden Studieninteressenten Studienverträge für das Studium in der Fachrichtung "Business Administration International Management" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" im Wissen darum geschlossen, dass die hierfür rechtlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und deshalb die X aus Rechtsgründen gehindert war, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, nämlich den Studierenden den rechtmäßigen Erwerb eines Studienabschlusses zu ermöglichen. Die Vertragsabschlüsse waren deshalb nicht nur geeignet, die Reputation der X als staatlich anerkannte Hochschule in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie gefährdeten vielmehr ernsthaft auch die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der beiden Vertragsparteien. Während der vertraglich vereinbarten Pflicht der Studierenden, an die X "Studiengebühren" zu entrichten, keine der Hochschule rechtlich mögliche Leistung als Äquivalent gegenüber stand und für die Studierenden objektiv zu befürchten war, dass jedweder Aufwand für das Studium mit Blick auf den erstrebten berufsqualifizierten Abschluss nutzlos war, lief die X selbst Gefahr, wegen schuldhafter Verletzung der ihr studienvertraglich obliegenden Pflichten gegebenenfalls Regressforderungen der Studierenden ausgesetzt zu werden.

Das Herrn T und Frau N danach ungeachtet seiner strafrechtlichen Relevanz jedenfalls hochschulrechtlich anzulastende, von kollusivem Zusammenwirken und teils offensichtlichem Missbrauch des einschlägigen Rechts geprägte Verhalten wiegt um so schwerer, als Herr T als damaliger Leiter des Standortes C1 der X und Frau N als seinerzeitige Leiterin der Studienabteilung "Wirtschaftsinformatik" nicht nur jeweils Lehraufgaben inne hatten, sondern beide in herausgehobener Position auch den Hochschulstandort repräsentierten und Verantwortung auf seiner Führungsebene trugen. Im Rahmen der hier zu entscheidenden Akkreditierungsfragen entlastet es dabei weder Herrn T noch Frau N, wenn wie sie geltend machen die Leitung der X die vorbezeichneten Umstände neben anderem nur deshalb zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht haben sollte, um die Gründung der staatlich anerkannten V als für sie wirtschaftlich nachteilig zu verhindern. Ein solches Motiv für die Strafanzeige änderte an der Rechtswidrigkeit der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte nichts. Ebenso wenig wäre zu Gunsten von Herrn T und Frau N zu berücksichtigen, wenn ihre Einlassung zutreffen sollte, dass andere seinerzeit für den Betrieb der X Verantwortliche um die vorbezeichneten Rechtsverstöße gewusst oder sogar an ihnen mitgewirkt haben sollen. Die Einlassung belegt vielmehr, dass Herrn T und Frau N jedwedes Bewusstsein dafür fehlt, dass es zu den ureigensten Pflichten eines jeden Lehrenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung Lehrenden zählt, die eigene Tätigkeit stringent an den hochschul und prüfungsrechtlichen Bestimmungen auszurichten und notfalls durch Einschaltung der Dienstaufsicht nachhaltig auch auf deren Beachtung durch Dritte hinzuwirken.

Abgesehen von den vorbezeichneten hochschul und prüfungsrechtlichen Verfehlungen haben Herr T und Frau N mit der Akquise der Studieninteressenten der "C2" auch zumindest mittelbar eigene wirtschaftliche Interessen zum Nachteil der Studierenden und der X unter weitergehender Missachtung des Hochschulrechts verfolgt.

Obwohl nach ihrer vorstehend wiedergegebenen Einlassung in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N1 I die Einstufung der Studierwilligen in ein höheres Trimester eines betriebswirtschaftlichen Studiums an der X schon angesichts ihrer an dem J erbrachten Prüfungsleistungen gerechtfertigt gewesen sein soll, schlossen Herr T und Frau N nämlich für das "Institut der X" und damit eine der Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren, jedenfalls mit einem Teil dieser Studieninteressenten Verträge über ein gebührenpflichtiges (vgl. § 2 der Verträge) "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar". Dahinstehen kann, ob diese Ausbildungsverträge im Einzelfall der Vorbereitung auf eine Studieneinstufung in ein (höheres) Trimester dienen sollten, das selbst nach dem Ergebnis der vermeintlichen Einstufungsprüfung nicht in Betracht kam. Denn die Verträge haben auch für sich genommen einen teilweise offensichtlich irreführenden und / oder rechtswidrigen Inhalt. Namentlich gilt dies für das in § 3 vertraglich bestimmten Ziel, "... eine Eingliederung in das 2. Studienjahr an der X zu ermöglichen ...", verbunden mit der den Studieninteressenten in § 7 S. 1 der Verträge einerseits gegebenen Zusage, dass sie "... nach erfolgreichem Abschluss des Einstufungsstudiums ein Zertifikat der X mit Angabe der Fächer und den Prüfungsergebnissen ..." erhalten, und dem in § 7 S. 1 der Verträge andererseits gegebenen Hinweis, dass, sollten "... alle Fächer mit mindestens ausreichend 4,0 bewertet worden sein, (...) eine Eingliederung in den 3. Theorieblock des regulären X Studiums möglich ..." sei.

Dabei verstößt die Firmierung der privaten Gesellschaften als "Institut der X" schon für sich genommen gegen § 75 Abs. 1 HG, der es privaten Bildungseinrichtungen unter anderem untersagt, sich ohne staatliche Anerkennung im Rechtsverkehr als Fachhochschule zu bezeichnen. Dem Schutzzweck der Norm entsprechend ist es nämlich damit privaten Bildungseinrichtungen hochschulrechtlich auch untersagt, sich rechtsgrundlos als organisatorischer Teil einer staatlichen anerkannten Fachhochschule zu bezeichnen.

Im Übrigen war die Firmierung der privaten Gesellschaften als "Institut der X" aber jedenfalls geeignet, wenn nicht sogar dazu bestimmt, den eigentlichen Charakter dieser Vertragspartei als Privatrechtssubjekt zu verschleiern und den rechtsfehlerhaften Eindruck zu erwecken, bei dem Institut handele es sich um eine Einrichtung der X. Zudem musste die vorbezeichnete Vertragsgestaltung bei objektiver Betrachtung seines Inhalts bei den Studieninteressenten den rechtsfehlerhaften Eindruck erwecken, der Erfolg einer Ausbildung am "Institut der X" (als einer in Wirklichkeit privaten Bildungseinrichtung) könne rechtmäßig mit einem Zertifikat der X als staatlich anerkannter Hochschule abschließen. Außerdem ist § 7 S. 2 der Verträge bei objektiver Betrachtung, wenn nicht wiederum sogar darauf abzielend, so aber doch zumindest geeignet, bei den Studieninteressenten den weiter rechtsirrigen Eindruck zu erwecken, das Abschlusszertifikat könne bereits für sich genommen die Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums an der X in einem höheren Trimester erfüllen.

Angesichts dessen gingen ebenso wie mit den geschlossenen Studienverträgen auch mit dem Abschluss der Verträge über ein "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" mit Blick auf die irreführenden und / oder rechtswidrigen Vertragsinhalte ernsthafte Gefahren sowohl für die Reputation der X als staatlich anerkannte Hochschule in der Öffentlichkeit als auch für wirtschaftliche und auch sonstige Interessen der Studienbewerber und der X einher.

Ob sich Herr T und Frau N infolge der von ihnen zu verantwortenden Ausgestaltung der Verträge zugleich (unmittelbar) persönlich bereichert haben, kann dabei offen bleiben. Selbst wenn dies entsprechend ihrem Vorbringen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht der Fall gewesen sein sollte, so steht doch fest, dass sie angesichts ihrer Gesellschafterstellung ein nachhaltiges Interesse an einer wirtschaftlich erfolgreichen Betätigung des "Instituts der X" hatten. Diesem Eigeninteresse haben Herr T und Frau N rechtlich schutzwürdige Belange Dritter systematisch untergeordnet. Denn die von ihnen geschlossenen Verträge über ein "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" legten den Studieninteressenten die Pflicht auf, an das "Institut der X" Studiengebühren zu entrichten, ohne dass das Institut die hierfür vertraglich bestimmte Gegenleistung rechtmäßig hätte erbingen können. Mithin begründeten die Vertragsabschlüsse auch hier für die Studieninteressierten die Gefahr, dass sich jede Investition in das "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" letztlich als nicht nur finanziell nutzlos erweisen würde.

Dass Herr T und Frau N in mittelbarem Eigeninteresse die finanziellen Belange von privaten und im Bildungsbereich tätigen Firmen, für deren Leitung sie als Gesellschafter und Geschäftsführer rechtlich Verantwortung getragen haben, zumindest auch unter Einsatz rechtswidriger Mittel verfolgt haben, belegt nicht zuletzt die Tatsache, dass diese Firmen für ihre privaten Bildungsveranstaltungen räumliche und organisatorische Ressourcen der X ehemals rechtsgrundlos in Anspruch genommen haben. Das der X in diesem Zusammenhang rechtswidrig vorenthaltene Nutzungsentgelt hat dabei als ersparte Aufwendung nicht nur das Vermögen der Firmen gemehrt, sondern war zumindest indirekt auch den wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer dienlich. Nicht vertieft zu werden braucht dabei, ob und inwieweit dies auch für die Tätigkeit der "Institut der X" GbR gilt, weil es jedenfalls mit Blick auf die N2 GmbH und die N3 GmbH feststeht, zu deren Gesellschaftern und Geschäftsführern Herr T und Frau N ebenfalls zählten.

Dies ergibt sich aus der bezeichnenderweise erst aus Anlass der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L getroffenen Vereinbarung vom 18. Mai 2009 zwischen (unter anderem) Herrn T und Frau N sowie der N2 GmbH und der N3 GmbH einerseits und der X andererseits. Danach haben über Jahre hinweg die "... N2 GmbH und das N3 GmbH (...) im Rahmen ihrer Tätigkeit Ressourcen der X in Anspruch genommen ..." und sich verpflichtet, zum Ausgleich aller hierdurch bedingten Ansprüche 220.000,00 Euro als "... angemessenes Nutzungsentgelt ..." nachträglich an die X zu zahlen.

Der Verneinung der Akkreditierungsvoraussetzungen mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieses Ergebnis verletze sie selbst in ihrem Recht aus Artikel 14 Abs. 1 GG und komme in seinen Folgen einem gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungswidrigen "Berufsverbot" für Herrn T und Frau N gleich.

Eine Verletzung der Klägerin in einer Gewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Dies gilt schon deshalb, weil ihre durch die Ablehnungsentscheidung vorliegend allenfalls betroffenen Erwerbschancen nicht zu den durch die Grundrechtnorm geschützten Rechtspositionen eines (hier zudem möglicherweise überhaupt noch nicht) eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes zählt.

Mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG kann hier insbesondere offen bleiben, welche der in Rede stehende Tätigkeiten von Herrn T und Frau N als Berufe dem Schutzbereich unterfallen könnten. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG mit dem Zuverlässigkeitserfordernis überhaupt einen unmittelbar berufsrechtlichen Charakter besitzen oder aber wenigstens mit Blick auf die tatsächlichen Folgen einer Verneinung der Zuverlässigkeit geeignet sind, das durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsrecht unmittelbar zu beeinträchtigen.

Vgl. zum Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 22, 180 ff.

Ebenso wenig bedarf die Frage einer Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Klägerin als juristische Person zur Durchsetzung von ihr selbst in Anspruch genommener Rechte auf Freiheitsrechte Dritter berufen kann. Denn auch wenn wie hier unbestimmte Rechtsbegriffe im Lichte grundrechtlicher Gewährleistungen auszulegen und anzuwenden sind,

vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE E 82, 209 ff.,

verkennt die Klägerin mit der Rüge einer Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG jedenfalls, dass die Berufsfreiheit durch Artikel 12 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist. Vielmehr unterliegt nach Artikel 12 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur die Freiheit der Berufsausübung, sondern auch die der Berufswahl,

vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, a. a. O.,

der Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Selbst wenn der dem Akkreditierungsrecht immanenten Forderung nach der Zuverlässigkeit solcher Personen, denen ein nicht unmaßgeblicher Einfluss auf die Tätigkeit der Trägergesellschaft und / oder der Bildungseinrichtung zukommt, die hier allein ernstlich in Betracht zu ziehende Bedeutung einer Berufswahlregelung in Gestalt subjektiver Zulassungsbeschränkungen beizumessen wäre, begegnete dies keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Solche Zugangsvoraussetzungen sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig,

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569/62, BVerfGE, 21, 173,

zu denen das staatliche Hochschulwesen ohne Zweifel zählt. Abgesehen davon bleibt es Herrn T und Frau N rechtlich wie tatsächlich unbenommen, auch wenn sie im hochschulrechtlichen Sinne als unzuverlässig anzusehen sind, Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft zu gründen, zu betreiben, sich an ihnen beteiligen und / oder in solchen Bildungseinrichtungen eine Lehrtätigkeit auszuüben.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist es schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das MIWF davon abgesehen hat, die Ablehnung des Akkreditierungsbegehrens durch eine Anerkennungsentscheidung verbunden mit der Auflage abzuwenden, Herrn T und Frau N von jedweder Mitwirkung in der Bildungseinrichtung und in deren Trägergesellschaft auszuschließen.

Gemäß § 72 Abs. 2 S. 2 HG kann die Anerkennung befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der in § 72 Abs. 1 Abs. 1 HG genannten Anerkennungsvoraussetzungen dienen. Dass das Ministerium von dem ihm damit eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht im Sinne des § 114 S. 1 VwGO rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung erweist sich vielmehr als allein rechtmäßig.

Mit der Berufung auf einen Ermessensfehler der vorbezeichneten Art verstößt die Klägerin schon gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des "venire contra factum proprium", nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren explizit betont hat, ebenso wenig wie die V1 AG bereit zu sein, auf eine "... Beschäftigung von Frau N und Herrn T sowohl im wissenschaftlichen als insbesondere auch im kaufmännischen Bereich der Hochschule zu verzichten ...". Bereits aus diesem Grund war eine Auflage (§§ 72 Abs. 2 S. 2 HG, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) nicht im Sinne des bei der Ausübung von Ermessen behördlich zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 40 VwVfG NRW) gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Abgesehen davon verkennt der Einwand der Klägerin aber auch, dass ihr zu Lasten von Herrn T und Frau N rechtmäßig kein Beschäftigungsverbot hätte auferlegt werden können, weil einer solchen Anordnung bereits rechtskonstruktiv der Sicherungszweck einer Auflage nicht zukommt. Sie hätte nämlich nicht der Wahrung der Anerkennungsvoraussetzungen gedient, sondern dem Anerkennungsbegehren (teilweise) die Grundlage entzogen. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, wer denn auf Seiten der Trägerin der V in die verantwortlichen Positionen von Herrn T und Frau N hätte einrücken sollen. Die im Anerkennungsverfahren gebotene Überprüfung der hochschulrechtlichen Zuverlässigkeit der handelnden Personen wäre mithin unmöglich.

Fehlt es nach allem schon tatbestandlich an den Akkreditierungsvoraussetzungen steht der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Anerkennungsantrages nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

Schließlich ist auch die Klage gegen die Gebührenentscheidung des MIWF nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juni 2010 ist insoweit ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die mit 4.200,00 Euro festgesetzte Gebühr für die Ablehnung des Anerkennungsantrages findet dem Grunde und der Höhe nach ihre Rechtfertigung in § 82 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HG i. V. m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWF NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV NRW, S. 2) nebst Nr. 1.1 der zugehörigen Anlage und § 15 Abs. 2 Hs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV NRW, S. 296) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW, S. 524). Danach ist die für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule auf einen Betrag zwischen 2.500,00 Euro und 5.600,00 Euro festzusetzende Gebühr unter anderem dann um ein Viertel zu ermäßigen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird; in diesem Fall kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Hs. 2 GebG NRW auch bis zu einem Viertel ermäßigt oder ganz erlassen werden.

Gemessen daran hat das MIWF bei der Gebührenfestsetzung den Gebührenrahmen rechtsfehlerfrei ausgeschöpft und die um ein Viertel zu ermäßigende Gebühr ausgehend von einem Gebührenbetrag von 5.600,00 Euro auf nicht weniger als (5.600,00 Euro - [5.600,00 Euro x 1/4]=) 4.200,00 Euro festgesetzt. Der in die Gebührenberechnung eingestellte Ansatz der Höchstgebühr ist mit Blick auf den Aufwand, den die Bearbeitung des Anerkennungsantrages der Klägerin erfordert hat, rechtlich nicht zu beanstanden. In dessen Prüfung hatte das Ministerium nicht nur die Organisation und das Studienangebot des geplanten Hochschulbetriebes einzubeziehen, sondern auch und gerade die Frage, ob die gegen Herrn T und Frau N strafrechtlich erhobenen Vorwürfe akkreditierungsrechtlich relevant sind und den Erlass einer antragsgemäßen Anerkennungsentscheidung rechtlich ausschließen. Hierzu bedurfte es mit Blick auf den diesbezüglich tatsächlich wie rechtlich detaillierten Vortrag der Klägerin neben einer besonders intensiven Auseinandersetzung mit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen diesbezüglich bislang nicht geklärten Rechtsfragen auch der Ermittlung des für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts und zwar nicht zuletzt durch Auswertung der umfangreichen Akten der Staatsanwalt L.

Eine weitere Ermäßigung der Gebühr, die gemäß § 15 Abs. 2 Hs. 2 GebG NRW in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden gestellt ist und nur bei Vorliegen von Billigkeitsgründen zu prüfen ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984, 3 B 1037/83, juris,

musste das MIWF nicht Betracht ziehen, weil für eine solche Entscheidung sprechende Umstände weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).






VG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2012
Az: 15 K 4374/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/67db90b2a519/VG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Juni-2012_Az_15-K-4374-10




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