Amtsgericht Hagen:
Beschluss vom 3. Januar 2005
Aktenzeichen: 19 C 572/04

(AG Hagen: Beschluss v. 03.01.2005, Az.: 19 C 572/04)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn der Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten bestand in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beklagten schon vorprozessual über die Regulierung des am Fahrzeug des Klägers entstandenen Fahrzeugschadens verhandelt. Damit ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechtigt, gegenüber dem Kläger eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zu verlangen. Diese tritt bei nach dem neuen Vergütungsrecht an die Stelle der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Die Mittelgebühr einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln und beträgt für durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Diese Mittelgebühr wird durch die Anmerkung zu Nr. 2400 VV auf einen Wert von 1,3 begrenzt, sofern die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).

Für die vorprozessuale Beteiligung eines Rechtsanwalts an der Regulierung eines Schadens kann der Rechtsanwalt grundsätzlich diese Schwellengebühr verlangen, solange der Fall nicht umfangreich und nicht schwierig war.

Da sich die Beklagten zu dieser Frage nicht geäußert haben, ist insofern zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Schwellengebühr begründet war.

Da diese Gebühren für den Kläger notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen, kann er von den Beklagten Freistellung verlangen.






AG Hagen:
Beschluss v. 03.01.2005
Az: 19 C 572/04


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