Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 30/03

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2004, Az.: 30 W (pat) 30/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet

"Quick-Snap"

für

"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere aus Holz; Fußböden (nicht aus Metall), insbesondere aus Holz; Laminat- und Parkettböden; Bodenbeläge, insbesondere Laminat- und Parkettböden".

Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle jegliche Unterscheidungskraft (Erstprüfer), bzw. (Erinnerungsprüfer) es bestehe ein Freihaltebedürfnis, da die Marke ausschließlich aus einer warenbeschreibenden Angabe bestehe. Die angemeldete Marke könne mit "schnelles Klicken" übersetzt werden, einem Begriff, der neben click oder clip z.B häufig zur Bezeichnung von Laminatböden eingesetzt werde und das beim Verlegen entstehende Geräusch wiedergebe.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Zeichenbestandteil "Snap" habe eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen und werde zudem im einschlägigen Warenbereich nicht allgemein verwendet, sondern nur vereinzelt neben dem üblichen Begriff "Klick". Bei dem Gesamtbegriff "Quick-Snap" handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die unterscheidungskräftig sei. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da beide Einzelbestandteile eigenständig in anderen Kombinationen verwendet werden könnten. Bei den beanspruchten Waren handele es sich um Holzprodukte, welche mit "Quick-Snap" nicht zu beschreiben seien, da das "Einrasten" Umständen unterliege, die außerhalb der Ware selbst lägen. Eine nur mittelbare Verbindung der Marke zur Beschaffenheit oder Bestimmung des Produktes könne Ablehnung der Eintragung einer Marke nicht rechtfertigen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle und auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Quick Snap" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Quick" und "Snap" zusammen.

Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "Quick" bedeutet "schnell (reagierend), sofort, kurz, prompt, rasch" und existiert auch in der deutschen Sprache im Sinne von "flink, rege, lebhaft". Der weitere Markenbestandteil - das englische Wort "Snap" hat die Bedeutung "der Biß, das Klicken, der Knack, das Knacken, der Knall (Peitsche), das Schnappen" sowie in Verbform "zuknallen, zuschnappenlassen" (vgl. Lexikon LEO-Online Service der Informatik der Technischen Universität München).

Die angemeldete Bezeichnung "Quick Snap" bedeutet somit in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt "schnell Schnappen, schnell Klicken , schnell Knacken".

Die Kombination "Quick-Snap" ist zwar in Wörterbüchern nicht auffindbar. Angesichts der Fülle der möglichen Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit der Bezeichnung wenig Bedeutung zu. Es ist in der englischen wie inzwischen auch in der deutschen (insbesondere Werbesprache) nicht ungewöhnlich, sondern sprachüblich, "Quick" mit einem weiteren Wort zu verbinden, um ein zeitliches Element, nämlich die Schnelligkeit zu betonen. So sind Zusammensetzungen wie "quick adjustment (Schnellverstellung), quick change (schneller Wechsel), quick clamp (Schnellspanner), quick connector (Steckanschluß), quick fix (schnelle Lösung), quick release (Schnellauslöser), quick sort (Schnellsortierprogramm), quick view (Schnellansicht)" lexikalisch belegbar. Der Bestandteil "snap" wird im technischen bzw. handwerklichen Bereich in Zusammensetzungen wie "snaplock (Schnappschloß), snaphook (Karabinerhaken)" verwendet (s. Lexikon LEO a.a.O.).

Die in gleicher Weise und somit sprachüblich gebildete Zusammensetzung quicksnap wird auch bereits in der Werbung für verschiedene Warengebiete in der Bedeutung von "schnell (Schnapp)verschluß, Schnellmontagesystem/-Vorrichtung" verwendet. Nachweise, die der Anmelderin zur Stellungnahme zugestellt wurden, finden sich hierfür beim Rad- und Tauchsport für Flaschenbefestigungssysteme, beim Jagdsport für Schnellschnappverschlüsse am Armschutz, beim Autozubehör für Schnellmontagevorrichtungen für Ski/Gepäckboxen am Autodach, beim Angelsport für ein Kurbelanklappsystem, beim Heimtierbedarf für einen Schnellschnappverschluß am Hundehalsband, in der Mühlentechnik für eine Türverriegelung.

Es handelt sich um eine in der Werbung übliche, schlagwortartige Wortkombination, an die der Verkehr bereits gewöhnt ist und deren Bedeutung er auch erfaßt.

Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren ergibt sich aus der direkten Übersetzung naheliegend die Bedeutung "Schnell-Klicken", "Schnell-Schnappen".

Die Bezeichnung "Quick-Snap" ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachangabe, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, deren Einzelteile sich durch schnelles Einklicken oder schnelles Einschnappen, Einrasten einfach miteinander verbinden lassen. So lassen sich Baumaterialien aus Holz sowie Bodenbeläge aus Holz und Laminat, insbesondere Parkettböden in ihren Einzelelementen durch eine entsprechende Ausgestaltung der ineinandergreifenden Einzelelementen leicht und schnell verlegen, in dem die Elemente schnell ineinander einschnappen bzw. einrasten.

Dabei mag beim Verbindungs- bzw. Verlegevorgang je nach konkreter Ausgestaltung der zu verbindenden Einzelelemente und nach subjektiver Wahrnehmung ein entsprechendes Begleitgeräusch zu hören sein. Ob dies als Klicken, Knacken, Klacken oder ähnliches zu bezeichnen ist, kann dahinstehen, da die Angabe "Quick-Snap" iSv. "Schnellschnappverbindung" jedenfalls als Hinweis auf die Ausstattung der beanspruchten Waren mit einer solchen Schnellschnappvorrichtung - die auch ggf. ein entsprechendes Begleitgeräusch hören läss - zu verstehen ist, also als Beschaffenheitsangabe der Waren selbst.

Die Verwendung der Wortkombination beschränkt sich dabei nicht (wie die Anmelderin meint) auf den Bereich der Laminatböden, sondern wird vom angesprochenen Verbraucher auch in Bezug auf die übrigen beanspruchten Waren als beschreibender Hinweis in werbeüblicher Kurzform dahingehend verstanden werden, dass die Waren eine "Schnellschnappvorrichtung" aufweisen, die ihre einfache und sichere und damit schnelle Verarbeitung ermöglicht.

Der Begriff "Quick-Snap" beschreibt nicht nur sprechend das beim Verlegevorgang zu hörende Geräusch des Klickens, Knackens, sondern damit zugleich auch den durch die besonderen Eigenschaften der Ware bestimmten und bedingten Verlegevorgang und damit unmittelbar Eigenschaften der Ware selbst, nämlich eine leichte, sichere neue Verlegeart bzw. bei Baumaterialien eine mögliche Verbindungsart, die z.B. aus Zeit- und Kostenersparnisgründen auch ein wesentliches Leistungsmerkmal darstellt. Dass unter das Warenverzeichnis, das lediglich Oberbegriffe enthält, auch Waren fallen können, die nicht schnell einschnappen könnten, ist ohne Belang (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC).

Soweit die Anmelderin meint, das Wortelement "Snap" weise eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, lässt sie die gebotene einheitliche Beurteilung der gesamten Wortfolge und den Bezug zu den beanspruchten Waren außer Betracht. Die Frage eines möglichen beschreibenden Charakters der fraglichen Angaben ist stets in konkretem Bezug zu den jeweils angemeldeten Waren zu beurteilen. Damit sind Bedeutungen wie "Biss, Schnappen mit den Zähnen, Wetterperiode, Keks" im konkreten Warenbezug fernliegend. Eine eventuell verbleibende begriffliche Unbestimmtheit kann die Eintragungsfähigkeit ebenfalls nicht begründen. Von einer schutzbegründende Mehrdeutigkeit kann nämlich nur bei solchen Ausdrücken ausgegangen werden, deren Aussagegehalt in Verbindung mit den beanspruchten Waren so vage und unpräzise wäre, dass sie nicht mehr zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen können (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O., § 8 Rdn. 295). Dies ist hier nicht der Fall, da die angemeldete Bezeichnung mit den obengenannten Bedeutungen "Schnellschnappen, Schnellklicken" zwar in leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden kann - nämlich zum einen die Schnappvorrichtung bzw. den Schnappvorgang zum anderen das Begleitgeräusch betreffend -, damit aber immer nur verschiedene Facetten desselben Sinngehaltes - nämlich einer schnellen, sicheren und leichten Verlegetechnik - vorliegen, so dass insoweit keine vom beschreibenden Sinn wegführende Mehrdeutigkeit vorliegt, sondern das Zeichen allenfalls in mehrfacher Hinsicht beschreibend ist.

Die Feststellung der beschreibenden Bedeutung erfolgte dabei nicht wie die Anmelderin meint im Wege einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise, sondern durch Feststellung der Bedeutung der einzelnen Wörter sowohl allein als auch im betreffenden Zusammenhang (vgl. BGH GRUR 2001,162 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Im vorliegenden Fall erhält die angemeldete Kombination ihre Bedeutung gerade nicht durch den Bestandteil "Snap" allein, sondern erst in der Zusammensetzung mit dem weiteren Bestandteil.

Da es sich aber um die erkennbare Zusammensetzung bekannter Begriffe handelt, erschließt sich die Bedeutung unschwer aus der Bedeutung der Einzelbegriffe.

Im übrigen kommt es beim Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich darauf an, dass die als Marke verwendete Angabe einen unmißverständlichen Sinngehalt hat und zur Beschreibung dienen kann. Ob das Zeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Beschreibung schon verwendet wurde, ist ohne Belang (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 29).

Ohne Belang ist der in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Umstand, dass im Bereich der Laminatböden die spezielle einfache und lösbare Verlegetechnik mit "Click-" und nicht "Snap-Verbindung" beschrieben werde. Da das Freihaltungsbedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen und Angaben beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, ob noch andere gleichwertige Ausdrücke zur Verfügung stehen. Ein möglicher Verwender der gegenständlichen Bezeichnung kann daher nicht auf andere Begriffe verwiesen werden, vielmehr muß den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 8 Rdn. 228).

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2004
Az: 30 W (pat) 30/03


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