Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2007
Aktenzeichen: 30 W (pat) 65/05

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2007, Az.: 30 W (pat) 65/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung über die Zulässigkeit einer Markenanmeldung entschieden. Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "Task Handler" für verschiedene Waren im Bereich der Telekommunikation und Mobiltelefone eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung jedoch teilweise zurückgewiesen, da die Bezeichnung eine beschreibende Angabe sei, die für die Waren verwendet werden könne und daher vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass eine intensivere Untersuchung notwendig sei, um den Sinngehalt der Wortkombination zu verstehen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass die aus den Wörtern "Task" und "Handler" zusammengesetzte Bezeichnung eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung ist. Beide Bestandteile werden dabei entsprechend ihrem allgemeinen Sinngehalt verwendet und ergeben in der Kombination keinen neuen Begriff. Der Verkehr, insbesondere im Bereich der Telekommunikation und Mobiltelefone, ist an englische Fachausdrücke gewöhnt und wird den Sinngehalt von "Task Handler" ohne weiteres verstehen. Die Markenbestandteile beschreiben zudem Merkmale der beanspruchten Waren, wie zum Beispiel die Funktion eines Aufgabensteuerungsprogramms. Daher ist die Bezeichnung eine deutlich beschreibende Angabe und vom Markenschutz ausgeschlossen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.01.2007, Az: 30 W (pat) 65/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Task Handleru. a. für die Waren Telefone, Mobiltelefone; Zubehör für Mobiltelefone, nämlich Chipkarten und Software Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der obengenannten Waren wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisse zurückgewiesen. Der Markenbegriff sei eine sprachübliche Zusammensetzung und werde als unmittelbar beschreibende Angabe in Bezug auf Waren verstanden, die anfallende Aufgaben handhaben und steuern können. Dabei könne es sich um eine mechanischtechnische Lösung, eine elektronische Einheit oder ein Programm handeln. So könnten Telefone im Bereich der Bürokommunikation oder als Multimediageräte die Funktion eines "taskhandler" haben, indem sie die technischen Voraussetzungen zur Bewältigung und Steuerung von besonderen Aufgaben beinhalten bzw. in Zusammenhang mit einem "taskhandler" eingesetzt werden, da sie über ein Programm arbeiten können; Chipkarten und Software könnten zu Steuerungsaufgaben eingesetzt werden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine intensivere gedankliche Analyse erforderlich sei, um die angemeldete Kombination im obengenannten Sinne zu verstehen, da beide Bestandteile der Kombination im deutschen Sprachgebrauch nicht weit verbreitet seien. Selbst im Englischen sei "Task Handler" keine gängige Wortkombination.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Februar 2005 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESEN-CE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260 m. w. N).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können".

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Task" und "Handler" zusammen. Das englische Wort "task" bedeutet im Deutschen allgemein "Anwendung, Aufgabe, Funktion, Prozess" (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org.). Im Computerbereich bezeichnet "Task" aus der Sicht des Organisations- oder des Systemprogramms eine in sich geschlossene Aufgabe, repräsentiert durch ein Programm oder ein Programmteil (vgl. Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Daten und Kommunikationstechnik, Brandstetter Verlag, 6. Aufl., 2002, S. 541). Im Bereich der EDV und computergestützten Kommunikation wird das Wort "Task" in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet (vgl. z. B. "task bar (Taskleiste), task control (Tasksteuerung), vgl. LEO a. a. O. sowie "task dispatcher" (Aufgabensteuerungsroutine), task management (Aufgabenverwaltung), task processing routine (Auftragsbearbeitungsroutine), task scheduler (Aufgabenprioritätssteuerung), task supervision (Aufgabenüberwachung)", so Brinkmann/Blaha, a. a. O., S. 541). Unter "Taskverwaltung" wird ein Betriebssystemprozess verstanden, der - insbesondere in einer Multitaskumgebung - den Ablauf der einzelnen Tasks überwacht und ihnen die erforderlichen Ressourcen zuteilt (vgl. Computer Lexikon englisch/deutsch, 7. Aufl., 2003, Microsoft Press).

Das englische Wort "handler" bedeutet im Deutschen im allgemeinen Sinne "Anwender, Handhaber" und in technischen Zusammenhängen "Steuerungsprogramm, Steuerungsbetrieb" (vgl. LEO a. a. O.) bzw. "Behandlungsroutine" (vgl. Brinkmann/Blaha a. a. O., S. 235). So ist "Handler" eine Routine zur Handhabung einer allgemeinen oder relativ einfachen Situation oder Operation, z. B. Fehlerbeseitigung oder Datenbewegungen. In bestimmten objektorientierten Programmiersprachen, die Nachrichten unterstützen, stellt ein "Handler" ein Unterprogramm dar, das eine Nachricht für eine bestimmte Objektklasse verarbeitet (vgl. Computer Lexikon englisch/deutsch, 7. Aufl., 2003, Microsoft Press). Im Computerbereich wird "handler" in zahlreichen unterschiedlichen Zusammensetzungen in dieser Bedeutung verwendet (vgl. z. B. "error handler (Fehlerbehandlungsroutine), interrupt handler (Interruptbehandlungsroutine)", s. LEO a. a. O, sowie "block handler (Blockbehandlungsprogramm), bus link handler (Datenaustausch-Steuerungsprogramm), message handler (Nachrichtenbehandlungsroutine)", s. Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, IBM).

In diese Begriffskombinationen reiht sich die angemeldete Bezeichnung "Task Handler" nahtlos ein. Sie bedeutet in wörtlicher Übersetzung "Aufgabenroutine, -steuerung, -steuerungsprogramm". Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen aus den jeweiligen Bestandteilen ist auch die Kombination "Task Handler" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Ihm sind englische Zusammensetzungen wie "Taskforce" für eine spezielle Arbeitsgruppe mit besonderen Befugnissen oder "Handling" für Handhabung und Gebrauch (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 (CD-ROM) als in das Deutsche eingegangene Begriffe bekannt, zumal breitesten Kreisen das "Windows" - Unterprogramm "Taskmanager" geläufig ist. Somit ist der Verkehr insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der Telekommunikation und der Multimediageräte an englische Fachausdrücke und englische Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von "Task Handler" ohne weiteres erschließen wird. Er weiß auch, dass sich im Bereich der Mobiltelefone vergleichbare Kombinationen mit entsprechendem Sinngehalt entwickelt haben. Da Mobiltelefone mit immer weitergehenden zusätzlichen Kommunikations- und Sonderfunktionen ausgestattet werden und für diese Multitasking-Fähigkeit mehrere unterschiedliche Programme benötigen, wird für eine komfortable und effektive Nutzung des Mobiltelefons die Verwendung von unterschiedlichen Taskmanagementsystemen angeboten. Diese verwalten die aktiven Prozesse und Anwendungen auf dem Mobiltelefon und ermöglichen beispielweise den schnellen Wechsel zwischen einzelnen Anwendungen und deren schnelle Beendigung (vgl. beispielsweise Taskmanager für Handys zu den Stichworten "Task Manager, Handys" unter nordclick.softonic.de).

Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nahe, die angemeldete Bezeichnung "Task Handler" als "Aufgabensteuerung, -steuerungsprogramm" zu verstehen. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung "Task Handler" die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die ein "Aufgabensteuerungsprogramm" darstellen oder beinhalten, zur "Aufgabensteuerung" dienen oder hierfür bestimmt sind, was insbesondere für das beanspruchte Zubehör für Mobiltelefone gilt. Da Telefone mit Programmen ausgestattet sind und auch Computerfunktionen übernehmen, kann ein Aufgabensteuerungsprogramm die Verwaltung und Steuerung dieser Programme übernehmen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren - wie die Telefone und Mobiltelefone - selbst ein derartiges Aufgabensteuerungsprogramm darstellen, da die Bezeichnung "Task Handler" auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die hierfür bestimmt sind oder Verwendung finden können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Selbst wenn der Begriff "Task Handler" auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals der beanspruchten Waren mit "Task Handler" ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EUGH a. a. O. - Postkantoor).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.






BPatG:
Beschluss v. 15.01.2007
Az: 30 W (pat) 65/05


Link zum Urteil:
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