Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: 7 U 19/08

(OLG Hamburg: Urteil v. 29.07.2008, Az.: 7 U 19/08)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008, Az. 324 O 507/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, durch das sie dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an W... S... unter voller Namensnennung zu berichten oder solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen sowie die in dem Tenor der angegriffenen Entscheidung konkret bezeichneten beiden Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder W... W... € dem Kläger des Parallelverfahrens 7 U 20/08 € im Jahr 1993 wegen Mordes an dem seinerzeit populären Schauspieler W... S... zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Bescheidung er sich auch an die Presse wandte. Im Jahr 2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. Im Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt den Internetauftritt €www.s...de€. Über diesen werden sog. €Dossiers€ angeboten: Das sind ältere Berichterstattungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins €D... S.....€ oder dem Internetauftritt dieses Magazins, die dem Nutzer auf Bestellung gegen Entgelt per E-Mail zugesandt werden. Die Beklagte bot ein solches Dossier im Internet unter dem Titel €W... S... Mord mit dem Hammer an€, das fünf Artikel enthielt (Anlagenkonvolut K 1). In mehreren dieser Artikel war der Kläger namentlich als Mörder S... bezeichnet, ein Artikel enthielt zudem zwei Bildnisse des Klägers.

Der Kläger sieht in der Verbreitung der in dem Dossier enthaltenen Beiträge, die ihn namentlich nennen oder sein Bildnis zeigen, eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger hat für sein Begehren zunächst einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem Landgericht Frankfurt a.M. gestellt; dieser ist mit Beschluss vom 4. 6. 2007 (Anlage Ag 1) wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden, woraufhin er die Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er seine zunächst angekündigten Anträge dahingehend modifiziert, dass eine darin enthaltene Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut K 1 entfiel.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verbreitung des beanstandeten Dossiers zulässig sei. Der Versuch der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bei verschiedenen Gerichten stelle einen Rechtsmissbrauch dar.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Verbreitung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Tat, wegen der er verurteilt worden ist, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Angesichts der seit der Verurteilung vergangenen Zeitdauer überwiege das Interesse des Klägers daran, nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, das Interesse der Öffentlichkeit daran, über seine Beteiligung an dem Tatgeschehen unter Nennung seines Namens informiert zu werden. Der Anspruch richte sich auch auf Unterlassung der Verbreitung älterer Meldungen über das Internet, die im Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sein mögen, da einer Privilegierung älterer Meldungen (€Archivprivileg€) die Rechtsgrundlage fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, dass angesichts der Schwere der Tat nach wie vor ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe, der Kläger durch die bloße Perpetuierung der im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtmäßigen Verbreitung der Beiträge nicht erneut in das Licht der Öffentlichkeit gestellt werde und die Beiträge deutlich als ältere, keine aktuelle Meldung enthaltenden Beiträge erkennbar seien. Eine Verpflichtung, dauerhaft vorgehaltene Meldungen beständig darauf zu überprüfen, ob die Verbreitung ihrer Inhalte wegen Zeitablaufs rechtswidrig geworden sei, sei den Unternehmen, die Nachrichten über das Internet verbreiteten, nicht zumutbar. Die nachträgliche Löschung von Nachrichten würde zudem zu einer Verfälschung der historischen Wahrheit führen. Dadurch, dass der Kläger sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt habe, habe er sich seines Anonymitätsschutzes begeben.

Die Beklagte beantragt,

___s___

das angefochtene Urteil vom 18. Januar 2008 im Verfahren zur Geschäftsnummer 324 O 507/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt.

Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Die Klage ist zulässig (unten 1.) Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger in seinen Rechten (unten 2.), und die Beklagte ist hinsichtlich dieser Beeinträchtigung Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 3.).

1. Die Klage ist zulässig. Die Erhebung der Klage vor dem nach § 17 ZPO wie nach § 32 ZPO zuständigen Landgericht Hamburg durch den Kläger war nicht unzulässig. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl stehen, ist es nach geltendem nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Auswahl des Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben wird. Eine Auswahl anhand diese Kriteriums darf auch der prozesskostenarmen Partei nicht verwehrt werden, da das Angewiesensein auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht dazu führen darf, dass eine solche Partei schlechter gestellt wird als eine Partei, die den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermag.

2. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Das Landgericht hat zu Recht in der Verbreitung der beanstandeten Meldung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen, die einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründet.

Die Verbreitung einer Berichterstattung über die schwere Straftat, wegen der der Kläger sich in Strafhaft befand, unter Nennung des vollen Namens des Klägers verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn der Kläger befand sich zu der Zeit, als die Beklagte die Dossiers Ende 2006 noch verbreitet hat, kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 a StGB). Damit war eine Konstellation gegeben, wie sie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, S. 202 ff.) zugrundegelegen hatte. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses grundsätzlich das Recht des verurteilten Straftäters darauf, dass ihm seine Tat nicht weiter vorgehalten wird, zunehmende Bedeutung gewinnt und dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Daher braucht der verurteilte Straftäter eine Veröffentlichung, in der er unter Nennung seines Namens als Täter der Straftat bezeichnet wird, nicht mehr zu dulden, wenn die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die Reaktion der Gemeinschaft erfahren hat und die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen der bevorstehenden Haftentlassung des Täters sein Interesse an seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Sinne seiner Resozialisierung seine besondere Schutzwürdigkeit begründet. In eben dieser Lage befand sich der Kläger zu der Zeit, als die Meldung über den Internetauftritt der Beklagten noch abrufbar war. Das Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, ist umso mehr geeignet, das Interesse an einer weiteren Verbreitung der Meldung zu überwiegen, als die Einschränkung, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt wird, denkbar gering ist, indem ihm nicht etwa untersagt wird, über die Tat zu berichten, sondern ihm lediglich abverlangt wird, in der Berichterstattung die Namen der Täter wegzulassen.

Diese Grundsätze finden auch auf eine Verbreitung wie die Versendung von im Internet angebotenen Dossiers auf Bestellung Anwendung. Dass € wie letztlich auch hier € Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten werden und anhand ihres Datums als ältere Meldungen erkennbar sind, rechtfertigt entgegen gelegentlich vertretener Auffassung (KG, Beschl. v. 19. 10. 2001, Az. 9 W 132/01; OLG Köln, Beschl. v. 14. 11. 2005, Az. 15 W 60/05) eine andere Sichtweise nicht; denn gerade dann, wenn es um den Schutz der Anonymität eines Betroffenen geht, kann es keinen Unterschied machen, ob seine Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird; entscheidend im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen kann es vielmehr nur sein, ob die seinen Namen oder sein Bildnis enthaltende Meldung gegenwärtig verbreitet wird. Ebenso wenig kann es einen Unterschied begründen, ob die betreffende Meldung in der Weise auffindbar ist, dass sie mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über das Schlagwort der Tat (hier: €Mord an W... S...€) oder den Namen des Täters auffindbar ist, denn in beiden Fällen droht eine Gefährdung der Resozialisierung des Täters: Seine Auffindbarkeit über die Tat muss ihn befürchten lassen, dass die seinen Namen enthaltende Meldung von Internetnutzern aufgefunden wird, die als Multiplikatoren fungieren und seine Beteiligung an der Tat durch neue Berichterstattungen einer größeren Öffentlichkeit wieder zugänglich machen, die Auffindbarkeit über seinen Namen muss ihn befürchten lassen, dass sein Name bei Bewerbung um eine Arbeitsstelle, eine Mietwohnung o.ä. von den Anbietern, aber auch von Personen wie Wohnungsnachbarn oder Arbeitskollegen in eine Suchmaschine eingegeben und seine Beteiligung an dem Tatgeschehen auf diese Weise Personen offenbart wird, von deren Verhalten ihm gegenüber der Erfolg seiner Resozialisierung in nicht unerheblichem Maße abhängt. Aus diesen Gründen lässt entgegen einer ebenfalls vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22. 5. 2007, Az. 11 U 71/06 u.ö.) auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel € noch € ein geringerer Verbreitungsgrad zukommt als Meldungen, die über die Tagespresse oder Rundfunk und Fernsehen verbreitet werden, nicht die Anlegung anderer Maßstäbe zu als die, die das Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelt hat. Dem geringeren Verbreitungsgrad ist allerdings € wovon zu Recht schon das Landgericht ausgegangen ist - durch den Ansatz eines Streitwerts Rechnung zu tragen, der deutlich geringer ist, als es der Streitwert einer Klage wäre, die sich gegen eine Verbreitung mit unmittelbar großer Breitenwirkung richtet.

Schließlich steht es der Gewährung von Anonymitätsschutz nicht entgegen, dass der Kläger sich, als er die Wiederaufnahme seines Verfahrens betrieben hat, an die Öffentlichkeit gewandt hat. Denn dies geschah aus einem zeitlich begrenzten Anlass heraus, der mit dem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Jahr 2005 entfallen ist. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Geltendmachung des in diesem Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs war wieder so viel Zeit vergangen, dass eine Fortwirkung zu seinen Lasten nicht angenommen werden kann. Es kommt hinzu, dass das Anonymitätsinteresse des Klägers durch den immer näher heranrückenden Zeitpunkt seiner € nunmehr erfolgten € Haftentlassung kurzfristig eine ganz erhebliche Verstärkung erfahren hat (vgl. Beschl. des Senats v. 28. 2. 2007, 7 W 13/07).

3. Die Beklagte ist hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Die Störereigenschaft der Beklagten kann, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht auf der Grundlage verneint werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts der Beklagten, über den die beanstandete Meldung aufgerufen werden kann, um ein in irgend einer Weise privilegiertes Internetarchiv handeln würde.

a. Die Störereigenschaft der Beklagten ergibt sich schon daraus, dass sie die Dossiers, die sie über das Internet anbietet, zusammenstellt und dabei in diese Dossiers Meldungen aufnimmt, deren jetzige Verbreitung aus den oben genannten Gründen nicht mehr zulässig ist. Einschränkungen der Verantwortlichkeit, die für einzelne Arten der Verbreitung von Äußerungen über das Internet entwickelt worden sind oder diskutiert werden, greifen zugunsten der Beklagten nicht. Denn in der Zusammenstellung und dem Anbieten der Dossiers liegt ein positives Tun, das die Beklagte in ihr zumutbarer Weise beherrschen kann. Ein Anlass, denjenigen Verbreiter, der seinen Kunden nach inhaltlichen Kriterien eigens zusammengestellte Meldungen anbietet, von der Verantwortlichkeit für die Inhalte dieser Meldungen zu befreien, besteht nicht.

b. Aber auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt kann die Beklagte aus dem Umstand, dass sie die von ihr versandten Meldungen unverändert ihrem Archiv von Berichterstattungen älteren Datums entnommen hat, nicht mit Erfolg eine Einschränkung ihrer Verantwortlichkeit ableiten.

Das Angebot der Beklagten kann bereits nicht als ein €Archiv€ betrachtet werden, da es sich in den Möglichkeiten seiner Nutzung in seinem Wesen nicht von anderen Teilen des Internetauftritts, in den Meldungen eingestellt sind, unterscheidet; denn auch eine unter der Rubrik €Archiv€ eingestellte Äußerung, die über das Internet allgemein zugänglich ist € sei es ohne Weiteres, sei es, wie hier, auf gezielte Anforderung gegen Entgelt €, ist eine Äußerung, die ebenso verbreitet wird wie jede andere Äußerung auch, so dass, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschl. v. 28. 2. 2007, 7 W 13/07, s. auch Urt. v. 9. 10. 2007, Az. 7 U 53/07), schon im Grundsatz kein Anlass besteht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung andere Maßstäbe anzuwenden als auf die Verbreitung sonstiger Äußerungen über das Internet (so auch Verweyen / Schulz, Die Rechtsprechung zu den €Onlinearchiven€, in: AfP 2008, S. 133 € 139, 139). Von daher vermögen die grundsätzlichen Bedenken, die die Beklagte in dieser Richtung gegen ihre Störereigenschaft erhebt, nicht zu überzeugen: Der Umstand allein, dass eine Meldung € nunmehr € unter der Rubrik €Archiv€ abrufbar gehalten wird, kann im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Rolle spielen. Denn der Umstand, dass ein Verbreiter einer Meldung, für deren Inhalt er verantwortlich ist, diese unter der Rubrik €Archiv€ abrufbar hält, ändert nichts daran, dass die allgemeine Zugänglichkeit der Meldung auf seinem eigenen Verhalten beruht, so dass er hinsichtlich einer darin liegenden Verletzung von Rechten Dritter echter Handlungsstörer ist. Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Meldung, die die angreifbare Äußerung enthält, um eine solche handelt, deren erstmalige Veröffentlichung bereits rechtswidrig war, oder € wie das bei den hier in Rede stehenden Meldungen der Fall sein dürfte € um eine solche, deren Verbreitung erst infolge Zeitablaufs oder aufgrund einer Änderung der Sachlage € hier dem Näherrücken des Termins der Haftentlassung des Klägers € unzulässig geworden ist. Das dauerhafte Vorrätighalten von einmal rechtmäßig in das Internet eingestellten Äußerungen kann den Verbreiter schon deshalb nicht von der Verpflichtung befreien zu überprüfen, ob die Gewährung des allgemeinen Zugangs zu diesen Äußerungen auch in Zukunft rechtmäßig sein wird, weil es eine Vielzahl von Informationen gibt, die von Gesetzes wegen nur eine beschränkte Zeit in zulässiger Weise verbreitet werden dürfen. So erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte naturgemäß nur, solange es sich bei dem betreffenden Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, was, nachdem das öffentliche Interesse an dem bebilderten Geschehen nachgelassen hat, in der Regel nicht mehr der Fall sein wird; eine hiervon abweichende Auffassung (so möglicherweise KG, Beschl. v. 2. 7. 2007, NJW-RR 2008, S. 492 ff., 494) ist mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Zweck. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke in den Fällen des § 58 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG. Des weiteren wird auch eine Berichterstattung dahingehend, dass eine Person einer Straftat verdächtig ist, unzulässig werden, wenn die betreffende Person freigesprochen worden ist (vgl. auch § 190 Satz 2 StGB). Schon der Umstand, dass dem Betroffenen in einem solchen Fall ein Anspruch sogar darauf zusteht, dass der Verbreiter, der in zulässiger Weise über das Bestehen des Verdachts berichtet hat, nunmehr in einer Folgeberichterstattung die Meldung über den erfolgten Freispruch verbreitet (BVerfG, Beschl. v. 28. 4. 1997, NJW 1997, S. 2589 f., 2589), zeigt, dass der Betroffene es erst recht nicht zu dulden braucht, dass die ältere Berichterstattung über den gegen ihn bestehenden Verdacht weiter öffentlich zugänglich gehalten wird.

Auch das Argument, die Verpflichtung zur Änderung von Meldungen durch Anonymisierung von in ihr erwähnten Personen würde zu einer €Verfälschung der historischen Wahrheit€ führen, ist entgegen vertretener Ansicht (z.B. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12. 7. 2007, Az. 16 U 2/07) nicht überzeugend. Von einer Verfälschung kann schon im Ansatz nicht die Rede sein, wenn es € wie hier € nur darum geht, ein für den Kern der Berichterstattung nicht erhebliches Detail, nämlich den Namen eines Beteiligten, auszulassen. Hinzu kommt, dass die Frage der erzwungenen Unvollständigkeit einer Berichterstattung jedem Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung zutreffender Äußerungen aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts immanent ist; denn sie stellt sich auch, wenn es etwa darum geht, die Verbreitung zutreffender Äußerungen über die Privatsphäre eines Prominenten zu unterlassen oder es zu unterlassen, die zutreffende Meldung zu verbreiten, dass ein Dritter über den Betroffenen eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung aufgestellt habe, und auf diese Weise als Multiplikator dieser Äußerung zu fungieren; sie ist sogar dann relevant, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht geht, weil auch und gerade die wahrheitsgetreue Wiedergabe von schutzfähigen Werken ohne Einwilligung des Urhebers oder ausschließlich Nutzungsberechtigten bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers verboten ist, was durchaus zu einer €Verfälschung€ des Zeitbildes führen kann, wenn einzelne Urheber oder ihre Erben bedeutsame Werke nicht zu einer (erneuten) Veröffentlichung freigeben wollen. Im Übrigen bleibt, da in der Regel nur die Verbreitung der jeweiligen Äußerung untersagt ist, es demjenigen, der Kenntnis von ihr hat, unbenommen, sie in einem echten Archiv, zu dem nur er Zugang hat, aufzubewahren, bis die Verbreitung der Äußerung infolge weiteren Zeitablaufs wieder zulässig geworden sein wird.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Anregung der Beklagten, die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts zu ihren Gunsten abzuändern, kann nicht entsprochen werden. Die Änderung des Klagantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sollte ersichtlich nur deklaratorischer Natur sein; wenn darin aber eine Antragsänderung gelegen haben sollte, hätte diese schon deshalb nicht dazu führen können, den Kläger mit Kosten zu belasten, weil es sich dann in der Sache nicht um eine partielle Rücknahme, sondern um eine Erweiterung des Klagantrags gehandelt hätte, die eine Kostenlast auf Klägerseite nicht begründen konnte, weil das Landgericht dem Antrag voll entsprochen hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Der Senat weicht in seiner Auffassung, dass es eine auf den Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen bezogene Privilegierung von als Internetarchiv bezeichneten Internetauftritten nicht gibt, von der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschl. v. 19. 10. 2001, Az. 9 W 132/01) und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Urt. v. 12. 7. 2007, Az. 16 U 2/07; Beschl. v. 22. 5. 2007, Az. 11 U 71/06) und Köln (Beschl. v. 14. 11. 2005, Az. 15 W 60/05) ab. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetseite gegeben ist, wenn auf dieser eine Äußerung, deren erstmalige Verbreitung rechtmäßig war, über den Zeitpunkt hinaus abrufbar gehalten wird, zu dem ihre Verbreitung unzulässig geworden ist, ist zugleich von grundsätzlicher Bedeutung.






OLG Hamburg:
Urteil v. 29.07.2008
Az: 7 U 19/08


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