Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 52 937 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 081 289 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 23. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 52 937 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 081 289 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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