Landgericht München I:
Urteil vom 12. Oktober 2010
Aktenzeichen: 33 O 12528/10

(LG München I: Urteil v. 12.10.2010, Az.: 33 O 12528/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung hat das Landgericht München I die einstweilige Verfügung, die am 8. Juli 2010 erlassen wurde, bestätigt. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, wahrt. Der Antragsgegner bietet eine Ultraschallbehandlung zum Abnehmen an und bewirbt diese im Internet mit verschiedenen Aussagen. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ab und forderte eine Unterlassungserklärung, die der Antragsgegner ablehnte. Daraufhin erließ die Kammer auf Antrag des Antragstellers am 8. Juli 2010 die Beschlussverfügung, in der dem Antragsgegner verboten wurde, für die Ultraschallbehandlung zu werben.

Der Antragsgegner wehrte sich gegen die einstweilige Verfügung und führte an, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei und der Antragsteller nicht antragsbefugt sei.

Das Gericht bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung, da es örtlich und sachlich zuständig war und sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorlagen.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert ist, da er eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern hat, die auf demselben Markt wie der Antragsgegner tätig sind. Es wurde festgestellt, dass die Werbeaussagen des Antragsgegners irreführend und wettbewerbswidrig sind, da sie übertriebene Wirkungen versprechen, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Antragsgegner die Richtigkeit seiner Aussagen konkret darlegen und beweisen muss, wenn er mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungsaussagen wirbt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsgegner nicht glaubhaft machen konnte, dass die beworbene Behandlungsmethode tatsächlich die angepriesenen Ergebnisse erzielt. Das Gericht bestätigte daher die einstweilige Verfügung und verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 12.10.2010, Az: 33 O 12528/10


Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 08.07.2010 wird bestätigt.

II. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, zählt. Ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, darunter 19 Unternehmen der Ernährungsberatung, 23 Hersteller von Kosmetika, 15 Hersteller von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, eine Kurklinik, drei Kliniken, 37 Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und Ökoprodukten, 71 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte aller Art, ein Lebensmittelfilialbetrieb, welcher in beträchtlichem Umfang Lebensmittel und Kosmetika vertreibt und darüber hinaus eine Kette von Drogeriemärkten betreibt, 38 Vertreiber medizintechnischer Gerätschaft, 53 Versandhandeisunternehmen, der B... Z... in Deutschland e.V., der H..., ... die ... Hamburg, der D... e.V., der Verband ..., der Bundesverband ... die Deutsche Gesellschaft ..., 11 Heilpraktiker, ein Betreiber einer Vielzahl von Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Bremen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt, zwei Sanitätshäuser, 21 Hersteller, Einzel-, Groß- und Versandhändler von Nahrungsergänzungsmitteln, sieben Hersteller von Nahrungsmitteln, sechs Hersteller von Nahrungsmitteln und diätetischen Mitteln sowie ein bundesweiter Hersteller von Diätetika und Naturheilmitteln (vgl. Mitgliederliste, Anlage A 1 sowie eidesstattliche Versicherung vom 01.06.2010, Anlage A 2). Der Antragsteller ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.

Der Antragsgegner bietet eine Ultraschallbehandlung zum Abnehmen als Alternative zur Fettabsaugung an und bewirbt diese mit den streitgegenständlichen Aussagen im Internet unter der Domain www...de (vgl. Internetausdrucke, Anlage A 3).

Mit Schreiben vom 23.06.2010 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen verschiedener Werbeaussagen ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Abmahnung samt vorformulierter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Anlage A 4), was der Antragsgegner mit Schreiben vom 30.06.2010 zurückwies (vgl. Schreiben, Anlage A 5).

Auf Antrag des Antragstellers vom 02.07.2010 hat die Kammer am 08.07.2010 die auf Blatt 27/34 der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel

"verboten, im geschäftlichen Verkehr für eine "Ultraschall-Behandlung" zu werben:

1. "Sagen Sie Ihren Problemzonen "auf nie mehr Wiedersehen!"",

2. "Fettpolster weg mit Ultraschall",

3. "Sie erhalten ein sofort messbares Ergebnis oder zahlen keinen Cent",

4. "Beseitigen Sie Fettzellen an ihren Problemzonen durch eine sichere und schonende Ultraschallbehandlung",

5. "Mit dieser neuesten Ultraschalltechnologie wird eine 2-3 mm dicke Schicht von Fettzellen ca. 1,5 cm unter der Hautoberfläche bearbeitet. Das freigesetzte Fett und die zerstörten Fettzellen werden vom Körper über die natürlichen Stoffwechselvorgänge abgebaut",

6. "Geeignet ist diese Behandlung zur Reduktion und Abbau von unerwünschten Fettpolstern und zur Harmonisierung der Körperform",

7. "Nur mit Sport und oder Diät Fett abzubauen ist in den seltensten Fällen erfolgreich, da die Fettzellen nur entleert werden. Wenn Sie dann mit Sport aufhören oder "sündigen", werden Sie unweigerlich vom Jo-Jo-Effekt eingeholt. Die immer noch vorhandenen Fettzellen werden sich bei nächster Gelegenheit wieder vollsaugen. Deshalb sollten Sie die Fettzellen an Ihren Problemzonen beseitigen, nicht nur entleeren.",

8. "... sie erhalten von uns eine Geld zurück Garantie wenn Sie kein sofort messbares Ergebnis nach der Ersten Behandlung erzielen",

9. "ganz nebenbei verschwindet Cellulite (oder wird zumindest stark abgemildert).",

10. "Sie bestimmen, wo Fett abgebaut wird.",

11. "Die Alternative zur Fettabsaugung",

12. "Beseitigen" Sie die Fettzellen an Ihren Problemzonen € risikolos, schmerzfrei, ohne OP, ohne Narkose und mit dauerhaften Ergebnissen.",

13. "Die behandelten Fettzellen werden aufgebrochen und abgebaut.",

14. "Die Ultraschallbehandlung ist eine echte und die einzige Alternative zur Fettabsaugung oder Fettweg-Spritze.",

15. "Das bei Ihnen gelöste Fett wird durch einen natürlichen, körpereigenen Vorgang über Ihr lymphatisches System abgebaut.",

16. "Weil abgebaute Fettzellen sich nicht wieder füllen können, sind Ihre Ergebnisse dauerhaft.",

17. "Mit dieser Methode wird Ihre Figur aktiv geformt.",

18. "Vorteil dieser Behandlungsmethode ist, dass Sie gezielt Ihre Problemzonen angehen und nicht wie bei Sport oder Diät der Körper selbst "sucht", wo er Fett abbauen will",

19. "Schall setzt sich in Druckwellen fort. Eine Phase Überdruck wird gefolgt von einer Phase Unterdruck. Bei 30 kHz geschieht dies 30.000 mal pro Sekunde. Da dies der Eigenfrequenz des Fettes entspricht, werden die behandelten Fettmoleküle in erheblich stärkere Schwingung versetzt als die Moleküle des umliegenden Gewebes. Durch die Bewegung zwischen der Druck- und der Unterdruckphase entsteht Reibungswärme und die Zelle dehnt sich aus. Diese Ausdehnung führt zuerst zu einer Perforation der Zellmembran. Die Zelle ist also nicht mehr fähig, die Fettmoleküle in sich zu behalten und verliert so ihre Funktion und geht weiter bis die Zellmembran während der Unterdruckphase letztlich implodiert und platzt. Die Zeile ist somit nutzlos geworden. Das freigesetzte Fett wird abtransportiert und die verbleibende Zellmembran durch körpereigene Prozesse abgebaut. Dieser Vorgang (bis zum Implodieren) dauert pro Fettzelle ein paar Mikrosekunden. Da der Schall nun nicht mehr von dieser Fettzelle aufgenommen werden kann, ist die nächste dran.",

20. "Sind die Ergebnisse wirklich dauerhaft€ Ja, eine nicht mehr existierende Fettzelle kann Fett genauso wenig speichern, wie eine funktionsuntüchtige (perforierte) Fettzelle. Deshalb gibt es keinen Jojo-Effekt. Natürlich können Sie durch falsche Ernährung und kein EMS-Training dafür sorgen, dass neue Fettzellen entstehen, aber dies dauert sehr viel länger, als der Jojo-Effekt",

21. "Ist die Behandlung wirksam€ Ja. Dazu unser Versprechen: Sie erhalten bei jeder Behandlung ein sofort messbares Ergebnis oder diese Behandlung kostet Sie keinen Cent. Die maximale Wirkung entfaltet sich erfahrungsgemäß bis hin zum 6. Tag nach der Behandlung.",

22. "Sind die Ergebnisse dauerhaft€ Ja. Wobei wir hier klar unterscheiden müssen: Eine einmal zerstörte Fettzelle kann kein Fett mehr speichern oder sich gar teilen. Natürlich muss berücksichtigt werden, dass wenig Sport und eine ungesunde Ernährung dann trotzdem zum Entstehen neuer Fettpolster führen können",

23. "Kann ich mit dieser Behandlung abnehmen€ Nein. Das abgebaute Fett führt natürlich zu einem Gewichtsverlust. Da Fett im Vergleich zu Muskeln aber sehr leicht ist, kann man nicht von einem Gewichtsverlust ausgehen. Ziel der Behandlung ist eine Verschönerung der Körperkontur. Ein eventueller Gewichtsverlust kann aber schon durch ein wenig sportliche Betätigung wieder aufgehoben werden Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass eine Reduktion des Bauchumfanges um 6,4 cm nicht mit einem merklichen Gewichtsverlust einherging € obwohl sich die Körperkontur merklich verbessert hatte. Primäres Ziel der Behandlung ist nicht der Gewichtsverlust, sondern die verbesserte Erscheinung des Körpers insgesamt. Natürlich kann ein Gewichtsverlust auch nicht ausgeschlossen werden und unsere Ergebnisse zeigen, dass es viele Kunden gibt, die nennenswert Gewicht verlieren",

24. "Das Traumfigur-Programm ist für mittel- bis übergewichtige Personen geeignet, die nach einer besseren Körperkontur streben. Für zu stark übergewichtige Personen ist diese Methode nicht gedacht. In jedem Fall ist ein Beratungstermin sinnvoll, um auf ihren individuellen Fall eingehen zu können",

25. "Ist die Behandlung schädlich für anderes Gewebe oder Körperteile€ Nein. Durch die Verwendung der Eigenfrequenz des Fettes reagieren die Fettmoleküle heftig genug, um den gewünschten Kavitationseffekt zu erreichen, während umliegendes Gewebe nur leicht reagiert und nicht geschädigt wird",

26. "kein Jojo-Effekt des behandelten Fettgewebes",

27. KLINISCHE STUDIE Hier können Sie die klinische Studie von "DR J... P... L... F... Bachelor in Medicine and Surgery. Bachelor in Physiotherapy. Medical Director of the Phisia Center in Z. Medical Director of the Institute of Physical Medicine and Aesthetic Medicine herunterladen",

28. mit den Abbildungen:

29. "Abnehmen mit Ultraschall",

30. "schlank durch Ultraschall"

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben."

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Der Antragsgegner rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers. Keines der aufgelisteten Mitglieder des Antragstellers sei auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie er tätig. Im Übrigen sei kein Rechtsgrund ersichtlich, warum ihm verboten werden solle, Ultraschallbehandlungen zu bewerben, da bereits durchgeführte Behandlungen und entsprechende Fernsehberichte zeigen würden, dass die gewünschten Effekte nach bzw. durch die Behandlung tatsächlich aufträten (vgl. dazu Auflistungen, Anlagen B 7 und B 11 sowie Lichtbilder, Anlagen B 8 bis B 10 und im Termin übergebene eidesstattliche Versicherungen vom 11.10.2010). Der Antragsgegner führt aus, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Behandlung nicht um einen medizinischen Heileingriff handele, so dass weder das Strengeprinzip noch das HWG anwendbar sei.

Der Antragsgegner beantragt daher,

die einstweilige Verfügung vom 08.07.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.07.2010 zu bestätigen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das angerufene Gericht gemäß § 6 der GZVJu in Verbindung mit § 6 Abs. 2 UKlaG örtlich zuständig sei, da er die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Vorschriften, die dem Schutze der Verbraucher dienten, und damit auf Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG stütze. Seine Antragsbefugnis folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da eine erhebliche Anzahl seiner Mitglieder bundesweit Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Antragsgegners vertreibe und damit auf demselben Markt wie dieser tätig werde.

Der Antragsteller behauptet, die in Rede stehenden Aussagen des Antragsgegners seien irreführend und wettbewerbswidrig, da sie weit übertriebene Wirkungen in Aussicht stellen würden. Nach Meinung des Antragstellers stünden ihm daher die geltend gemachten Unterfassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 und 3, §§ 3, 5, 4 Nr. 11 UWG und § 3 HWG bzw. aus § 2 UKlaG zu. Im Einzelnen führt der Antragsteller aus, dass Ultraschall in der Medizin zum einen diagnostisch zur Sichtbarmachung von Körperstrukturen unterschiedlicher Dichte mit Hilfe des umgekehrten piezoelektrischen Effekts und zum anderen therapeutisch bei Erkrankungen des Bewegungsapparats, insbesondere posttraumatischen Veränderungen durch Brüche oder Zerrungen, sowie bei rheumatischen Erkrankungen angewandt werde und eine analgetische, hyperämisierende und muskelrelaxierende Wirkung habe. Darüber hinaus führe Ultraschall zu einer örtlichen Erwärmung des Gewebes, der von Ultraschall ausgehende Pulsationseffekt wirke hier im Sinne einer Mikromassage (vgl. Pschyrembel, Anlage A 6; Roche, Anlage A 7; Schmid, Anlage A 8 und Knauth u.a., Anlage A 9). Eine Wirkung, wonach sich mittels Ultraschall auch Übergewicht reduzieren lasse, sei hingegen nicht belegt (vgl. Gutachten Prof. Dr. K..., Anlage A 10 und Übersichtsarbeit Kim et al., Anlage A 11 sowie Wikipedia, Anlage A 12). Die Behauptung, dass der Erfolg "mittels Kavitationseffekten" erreicht werde, sei substanzlos und nicht nachvollziehbar. Weder durch eine körpererzeugte "Hitze zur Fettschmelze" noch durch "Kavitation", mittels derer die Fettzellen gesprengt werden sollen, werde ein gewichtsreduzierender Effekt erreicht. Es handele sich hierbei um theoretische Überlegungen, deren praktische gesicherte Anwendung ohne jeden Beweis sei. Zur Gewichtsreduktion gebe es neben der Möglichkeit, überschüssiges Körperfett im Wege eines operativen Eingriffs zu entfernen, nur zwei weitere Möglichkeiten, die sinnvollerweise in einem angemessenen Verhältnis nebeneinander angewendet werden sollten. Zum einen sei die Energiezufuhr zu verringern, also die Nahrungszufuhr zu beschränken. Zum anderen müsse mehr Energie verbraucht werden, was durch vermehrte körperliche Betätigung geschehe (vgl. Artikel Prof. H..., Anlage A 13 und zur Cellulite als Erscheinungsform von Fettdepots Stiftung Warentest, Anlagen A 14 und A 15 sowie Gutachten Prof. Dr. N... Anlagen A 16 und A 17).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2010 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig ist und sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen.

A.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als dem Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 6 GZVJu, da die bayerische Landesregierung von der Konzentrationsermächtigung des § 6 Abs. 2 UKlaG Gebrauch gemacht hat und das Landgericht München I zum zuständigen Gericht für den Oberlandesgerichtsbezirk München, in dem der Antragsgegner seine gewerbliche Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat, bestimmt hat. Der Antragsteller stützt sein Unterlassungsbegehren neben dem UWG ausdrücklich auch auf das UKlaG. § 2 Abs. 1 UKlaG ist auch einschlägig. Ob der Anwendungsbereich des HWG eröffnet ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da seit dem 29.12.2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der (kodifizierten) Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG, die Vorschriften des UWG, welches der Umsetzung der UGP-Richtlinie dient, als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG anzusehen sind. Dies gilt jedenfalls auch für den hier einschlägigen § 5 UWG (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 2 UKlaG Rdnr. 11a). Im Übrigen hat sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen (§ 39 S. 1 ZPO).

B.

I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, jeweils i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu.

1. Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktivlegitimiert. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Mitglieder des Antragstellers und er würden sich nicht auf demselben räumlichen und sachlichen Markt begegnen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Unter den Mitgliedern des Antragstellers finden sich beispielsweise 19 Mitglieder, die im Bereich der Ernährungsberatung tätig sind, 38 Mitglieder, die Kosmetika herstellen, 15 davon auch Nahrungsergänzungsmittel, eine Kurklinik, die auf kosmetische Behandlungen spezialisiert ist, 37 Hersteller von Naturheilmitteln, Naturkosmetik und Ökoprodukten, 71 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte aller Art und 38 Vertreiber medizintechnischer Gerätschaft, 21 Hersteller, Einzel-, Groß- und Versandhändler von Nahrungsergänzungsmitteln sowie sechs Hersteller von Nahrungsmitteln und diätetischen Mitteln und ein Hersteller von Diätetika und Naturheilmitteln. Alle diese Mitglieder sind in einem zumindest ähnlichen Tätigkeitsbereich wie der Antragsgegner tätig und befassen sich mit Ernährung und Ernährungsberatung bzw. der Schönheits- und Gesundheitspflege. Der Antragsteller hat € unbestritten € vorgetragen, dass ein erheblicher Teil dieser Mitglieder bundesweit € und damit auch in A... € tätig ist.

2. Der Antragsgegner ist passivlegitimiert, da er ausweislich des Impressums für den streitgegenständlichen Internetauftritt verantwortlich zeichnet (vgl. Impressum, bei Anlage A 3).

3. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen verstoßen jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, Sämtliche antragsgegenständlichen Aussagen stellen eine unzulässige Werbung dar, da der von dem Antragsgegner angebotenen Behandlung Wirkungen zugeschrieben werden, die sie tatsächlich nicht zu erzielen vermag und der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher hierdurch in die Irre geführt Werden kann.

a) Für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen trägt der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast, da derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen wirbt, die wissenschaftlich ungesichert sind, konkret darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind. Im vorliegenden Fall geht es bei der Frage der Fettreduzierung jedenfalls auch um gesundheitsfördernde Wirkungen, die der Behandlungsmethode des Antragsgegners zugeschrieben werden. Wenn jedoch die gesundheitsfördernde Wirkung eines Produkts wissenschaftlich umstritten ist, verbietet sich die Bewerbung dieses Umstandes. Ebenso verhält es sich, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun kann. Dabei reicht selbst eine bedeutende Mindermeinung als Absicherung nicht aus (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rdnr. 4.183 m.w.N.). Auch bei Werbeaussagen außerhalb des Gesundheitswesens, bei denen sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat dieser damit die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen. Er muss sie dann auch im Streitfall beweisen (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rdnr. 3.26 und BGH GRUR 1958, 485 € Odol; BGH GRUR 1971, 153 - Tampax). Maßstab, an dem sich die Werbung messen lassen muss, ist insoweit der Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis.

b) Im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens hat der Antragsteller durch die von ihm vorgelegten Anlagen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Wissenschaft jedenfalls umstritten ist, ob mit der vom Antragsgegner praktizierten Ultraschallbehandlung eine Fettreduzierung erzielt werden kann. Das als Anlage A 10 vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K... datiert zwar bereits vom 25.03.2004, ist aber zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Methode kontrovers diskutiert wird. Der als Anlage A 11 vorgelegte Aufsatz von Kim et. al. hingegen stammt aus August 2008 und attestiert der Ultraschalfanwendung, noch in den Kinderschuhen zu stecken; Aussagen über zukünftige Entwicklungen könnten noch nicht getroffen werden.

c) Dem Antragsgegner ist es demgegenüber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass mit der von ihm beworbenen Behandlungsmethode tatsächlich die angepriesenen Ergebnisse erzielt werden können. Seine Aussagen sind wissenschaftlich nicht gesichert, seine diesbezüglichen Beweisantritte ungeeignet. Erforderlich wäre zumindest die Vorlage eines Sachverständigengutachtens - wenn schon nicht die Durchführung einer randomisierten kontrollierten Studie - gewesen, um die Wirksamkeit der angewandten Behandlungsmethode wissenschaftlich zu belegen. Der angebotene Zeugenbeweis und die Vorlage entsprechender € offensichtlich vorformulierter, da gleichlautender € eidesstattlicher Versicherungen ist von vornherein nicht geeignet, die Wirksamkeit der Ultraschallbehandlung zur Fettreduzierung in wissenschaftlich belastbarer Weise zu belegen, da zum einen die Anzahl der Zeugen bzw. der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bei weitem nicht repräsentativ ist und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugen schon infolge des entrichteten - nicht unerheblichen - Behandlungspreises geneigt sind, eine Umfangsreduzierung bei sich festzustellen. Aus diesem Grunde hat die Kammer auch von der Einvernahme der präsenten Zeugen abgesehen. Die vorgelegten € wohl vom Antragsgegner selbst gefertigten - Lichtbilder sind nicht aussagekräftig und ohne jeden Beweiswert, zumal jegliche objektivierbare Maßangaben fehlen. Ob es sich bei dem Fernsehmagazin "A... " des Senders S... um ein "sehr verbraucherfreundliches und unternehmerkritisches" Format handelt, kann dahinstehen, da auch dieses keinen tragfähigen wissenschaftlichen Nachweis darstellt.

aa) Die Aussagen "Sagen Sie Ihren Problemzonen "auf nie mehr Wiedersehen!"" (Ziffer 1.), "Fettpolster weg mit Ultraschall", (Ziffer 2.), "Beseitigen Sie Fettzellen an ihren Problemzonen durch eine sichere und schonende Ultraschallbehandlung" (Ziffer 4.), "Geeignet ist diese Behandlung zur Reduktion und Abbau von unerwünschten Fettpolstern und zur Harmonisierung der Körperform" (Ziffer 6.), "Nur mit Sport und oder Diät Fett abzubauen ist in den seltensten Fällen erfolgreich, da die Fettzellen nur entleert werden. Wenn Sie dann mit Sport aufhören oder "sündigen", werden Sie unweigerlich vom Jo-Jo-Effekt eingeholt. Die immer noch vorhandenen Fettzellen werden sich bei nächster Gelegenheit wieder vollsaugen. Deshalb sollten Sie die Fettzellen an Ihren Problemzonen beseitigen, nicht nur entleeren." (Ziffer 7.), "ganz nebenbei verschwindet Cellulite (oder wird zumindest stark abgemildert)." (Ziffer 9.), "Sie bestimmen, wo Fett abgebaut wird." (Ziffer 10.), "Die Alternative zur Fettabsaugung" (Ziffer 11.), "Beseitigen Sie die Fettzellen an Ihren Problemzonen € risikolos, schmerzfrei, ohne OP, ohne Narkose und mit dauerhaften Ergebnissen." (Ziffer 12.), "Die Ultraschallbehandlung ist eine echte und die einzige Alternative zur Fettabsaugung oder Fettweg-Spritze." (Ziffer 14.), "Weil abgebaute Fettzellen sich nicht wieder füllen können, sind Ihre Ergebnisse dauerhaft." (Ziffer 16.), "Sind die Ergebnisse wirklich dauerhaft€ Ja, eine nicht mehr existierende Fettzelle kann Fett genauso wenig speichern, wie eine funktionsuntüchtige (perforierte) Fettzelle. Deshalb gibt es keinen Jojo-Effekt. Natürlich können Sie durch falsche Ernährung und kein EMS-Training dafür sorgen, dass neue Fettzellen entstehen, aber dies dauert sehr viel länger, als der Jojo-Effekt" (Ziffer 20.), "Sind die Ergebnisse dauerhaft€ Ja. Wobei wir hier klar unterscheiden müssen: Eine einmal zerstörte Fettzelle kann kein Fett mehr speichern oder sich gar teilen. Natürlich muss berücksichtigt werden, dass wenig Sport und eine ungesunde Ernährung dann trotzdem zum Entstehen neuer Fettpolster führen können" (Ziffer 22.) und "kein Jojo-Effekt des behandelten Fettgewebes" (Ziffer 26.), suggerieren zum einen eine vollständige Fettreduktion und zum anderen eine dauerhafte Wirkung, die der Antragsgegner nicht einmal ansatzweise wissenschaftlich belegen kann.

bb) Die Aussagen "Kann ich mit dieser Behandlung abnehmen€ Nein. Das abgebaute Fett führt natürlich zu einem Gewichtsverlust. Da Fett im Vergleich zu Muskeln aber sehr leicht ist, kann man nicht von einem Gewichtsverlust ausgehen. Ziel der Behandlung ist eine Verschönerung der Körperkontur. Ein eventueller Gewichtsverlust kann aber schon durch ein wenig sportliche Betätigung wieder aufgehoben werden Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass eine Reduktion des Bauchumfanges um 6,4 cm nicht mit einem merklichen Gewichtsverlust einherging € obwohl sich die Körperkontur merklich verbessert hatte. Primäres Ziel der Behandlung ist nicht der Gewichtsverlust, sondern die verbesserte Erscheinung des Körpers insgesamt. Natürlich kann ein Gewichtsverlust auch nicht ausgeschlossen werden und unsere Ergebnisse zeigen, dass es viele Kunden gibt, die nennenswert Gewicht verlieren" (Ziffer 23.), "Abnehmen mit Ultraschall" (Ziffer 29.) und "schlank durch Ultraschall" (Ziffer 30.), sind schon deshalb irreführend, weil diese in sich widersprüchlich sind. Völlig unklar ist, ob durch die beworbene Behandlung lediglich die Körperkontur verschönert oder ob doch nennenswert Gewicht verloren werden können soll.

cc) Die Aussagen "Mit dieser neuesten Ultraschalltechnologie wird eine 2-3 mm dicke Schicht von Fettzellen ca. 1,5 cm unter der Hautoberfläche bearbeitet. Das freigesetzte Fett und die zerstörten Fettzellen werden vom Körper über die natürlichen Stoffwechselvorgänge abgebaut" (Ziffer 5.), "Die behandelten Fettzellen werden aufgebrochen und abgebaut." (Ziffer 13.), "Das bei Ihnen gelöste Fett wird durch einen natürlichen, körpereigenen Vorgang über Ihr lymphatisches System abgebaut." (Ziffer 15.), "Schall setzt sich in Druckwellen fort. Eine Phase Überdruck wird gefolgt von einer Phase Unterdruck. Bei 30 kHz geschieht dies 30.000 mal pro Sekunde. Da dies- der Eigenfrequenz des Fettes entspricht, werden die behandelten Fettmoleküle in erheblich stärkere Schwingung versetzt als die Moleküle des umliegenden Gewebes. Durch die Bewegung zwischen der Druck- und der Unterdruckphase entsteht Reibungswärme und die Zelle dehnt sich aus. Diese Ausdehnung führt zuerst zu einer Perforation der Zellmembran. Die Zelle ist also nicht mehr fähig, die Fettmoleküle in sich zu behalten und verliert so ihre Funktion und geht weiter bis die Zellmembran während der Unterdruckphase letztlich implodiert und platzt. Die Zelle ist somit nutzlos geworden. Das freigesetzte Fett wird abtransportiert und die verbleibende Zellmembran durch körpereigene Prozesse abgebaut. Dieser Vorgang (bis zum Implodieren) dauert pro Fettzelle ein paar Mikrosekunden. Da der Schall nun nicht mehr von dieser Fettzelle aufgenommen werden kann, ist die nächste dran." (Ziffer 19.), "Ist die Behandlung schädlich für anderes Gewebe oder Körperteile€ Nein. Durch die Verwendung der Eigenfrequenz des Fettes reagieren die Fettmoleküle heftig genug, um den gewünschten Kavitationseffekt zu erreichen, während umliegendes Gewebe nur leicht reagiert und nicht geschädigt wird" (Ziffer 25.) und "KLINISCHE STUDIE Hier können Sie die klinische Studie von DR J... P... L... F... Bachelor in Medicine and Surgery. Bachelor in Physiotherapy. Medical Director of the Phisia Center in Z. Medical Director of the Institute of Physical Medicine and Aesthetic Medicine herunterladen" (Ziffer 27.) geben sich einen wissenschaftlichen Anschein, den der Antragsgegner allerdings nicht weiter verlässlich belegen kann.

dd) Die Aussagen "Sie erhalten ein sofort messbares Ergebnis oder zahlen keinen Cent" (Ziffer 3.), "...sie erhalten von uns eine Geld zurück Garantie wenn Sie kein sofort messbares Ergebnis nach der Ersten Behandlung erzielen" (Ziffer 8.) und "Ist die Behandlung wirksam€ Ja. Dazu unser Versprechen: Sie erhalten bei jeder Behandlung ein sofort messbares Ergebnis oder diese Behandlung kostet Sie keinen Cent. Die maximale Wirkung entfaltet sich erfahrungsgemäß bis hin zum 6. Tag nach der Behandlung." (Ziffer 21.) vermitteln den Eindruck, dass die beworbene Methode sofort nach der ersten Behandlung zu einem deutlichen Erfolg führt, was der Antragsgegner durch keine wissenschaftlichen Nachweise substantiiert dartun kann. Im Übrigen sind die Aussagen auch in sich widersprüchlich, da zwar sofort ein messbares Ergebnis vorliegen soll, sich andererseits die Wirkung aber erst entfalten soll.

ee) Mit den Aussagen "Mit dieser Methode wird Ihre Figur aktiv geformt." (Ziffer 17.), "Vorteil dieser Behandlungsmethode ist, dass Sie gezielt Ihre Problemzonen angehen und nicht wie bei Sport oder Diät der Körper selbst "sucht", wo er Fett abbauen will" (Ziffer 18.) und "Das Traumfigur-Programm ist für mittel- bis übergewichtige Personen geeignet, die nach einer besseren Körperkontur streben. Für zu stark übergewichtige Personen ist diese Methode nicht gedacht. In jedem Fall ist ein Beratungstermin sinnvoll, um auf ihren individuellen Fall eingehen zu können" (Ziffer 24.) sowie mit den Abbildungen:

bewirbt der Antragsgegner eine Verbesserung der Körperkontur, die in der Wissenschaft keinerlei Stütze findet.

4. Die in Rede stehende irreführende Werbung des Antragsgegners auf seiner Internetdomain stellt schon aufgrund ihrer Reichweite und der Vielzahl der unzutreffenden Angaben eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG dar.

II. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner nicht abgegeben.

III. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage, § 925 Rdnr. 7). Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.






LG München I:
Urteil v. 12.10.2010
Az: 33 O 12528/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/673bb224c9ff/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_12-Oktober-2010_Az_33-O-12528-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG München I: Urteil v. 12.10.2010, Az.: 33 O 12528/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:10 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2005, Az.: VI-W (Kart) 10/05BPatG, Beschluss vom 20. Dezember 2004, Az.: 30 W (pat) 142/03BPatG, Beschluss vom 3. Juli 2007, Az.: 27 W (pat) 20/07BPatG, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az.: 29 W (pat) 248/01BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2009, Az.: 6 W (pat) 311/09BPatG, Beschluss vom 8. September 2004, Az.: 30 W (pat) 34/03OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2009, Az.: 5 U 226/08OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2013, Az.: 6 U 91/11VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2012, Az.: 6 K 1782/12BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: VIII ZR 343/09