Landgericht Paderborn:
Urteil vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 7 O 11/07

(LG Paderborn: Urteil v. 20.03.2007, Az.: 7 O 11/07)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Gründe

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte nicht entsprochen werden. Die Antragstellerin bleibt nach Auffassung der Kammer beweisfällig mit ihrer Behauptung, dass die Antragsgegnerin in der behaupteten Weise durch Verstoß gegen § 9 SpielV unlauteren Wettbewerb betrieben habe im Sinne der §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG.

In der Kammersitzung ist Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass die Test-Couponsaktion der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung (vgl. insoweit insbesondere VG München vom 09. Mai 2006 in der Sache M 16 S 06.1579 und OLG Oldenburg vom 16. November 2006 in der Sache 1 U 72/06) nicht gegen § 9 SpielV verstößt, soweit die Coupons außerhalb der Spielhalle verteilt werden, also insbesondere nicht dort bereits aktive Spieler mit den Coupons dazu animiert werden weiterzumachen. In der Sitzung hat die Antragstellerin auch ihr Begehren fallen gelassen, dass die Antragsgegnerin Vorkehrungen dafür zu treffen habe, dass Testspieler nicht vor Vorbrauch des Testgeldes die Geldrückgabetaste drücken.

Vor diesem Hintergrund kann entscheidungserheblich nur sein, ob in der Spielhalle der Antragsgegnerin bereits aktive Spieler dadurch zum Weitermachen motiviert worden sind, dass ihnen Test-Coupons ausgehändigt wurden oder dass ihnen beim Wunsch des Einwechselns größerer Geldscheine mehr an Münzgeld ausgehändigt worden ist, als dem Nennwert des Geldscheins entspricht. Die Behauptungen der Antragstellerin insoweit sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung konnte daher aus Beweisgründen nicht entsprochen werden.

Nach dem Ergebnis der Vernehmung von insgesamt drei Zeugen in der Kammersitzung musste zwar ein gestörtes Verhältnis zumindest eines der Zeugen zur Wahrheit festgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer bleibt allerdings allzu sehr offen, wer von den Zeugen nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Der Zeuge ...... hat zwar - insoweit

hinausgehend über seine eidesstattliche Versicherung vom 02. Februar 2007 - einen Sachverhalt beschrieben, wie er abgelaufen sein könnte. Auch der Zeugin ...... ist zu attestieren, dass es als durchaus möglich erscheint, dass ein Kunde in der Spielhalle der Antragstellerin beim Einwechseln eines 50,00 €-Scheins von ihr unter Hinweis auf Gebräuche in der Spielhalle der Antragsgegnerin die Aushändigung von 60,00 € Münzgeld verlangt hat.

Zur Aussage der Zeugin ........ist sodann jedenfalls auf den ersten Blick noch eine gewisse Inhaltsleere festzustellen. Gleichwohl rechtfertigen diese Aspekte keine der Antragstellerin günstige Entscheidung.

Die Inhaltsleere der Aussage der Zeugin .... könnte sich nämlich durchaus dadurch erklären, dass es der Zeugin im Grunde nur möglich gewesen ist auszusagen, dass bei der Antragsgegnerin die inkriminierten Praktiken verboten seien und deshalb nicht vorkämen. Dazu ist festzustellen, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und die Zeugenaussagen von Personen stammen, bei denen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hier nicht nur nicht auszuschließen, sondern sehr naheliegend ist. Die Zeugin ..... ist eindeutig dem Lager der Antragsgegnerin zuzuordnen. Dasselbe gilt für Frau ...., deren Aussage ohnehin für das Verfahren hier wenig ergiebig ist. Sie hat nämlich nur vom Hörensagen berichtet.

Beim Zeugen .... mag zwar keine Furcht um den Verlust des Arbeitsplatzes die Aussage beeinflusst haben. Gleichwohl erscheint der Kammer auch bei Würdigung dieser Aussage Vorsicht angezeigt. Erklärtermaßen ist der Zeuge ..... auf Wunsch der Antragstellerin als Testspieler aktiv geworden. Es hätte daher der Antragstellerin wohl angestanden, von Anfang an auf diese Rolle hinzuweisen und insbesondere von den zwei Fahrten des Zeugen nach ........... zu berichten.

Fehlende Sorgfalt der Antragstellerin wird auch ersichtlich, wenn man die von ihr im Kammertermin vorgelegte eidesstattliche Versicherung von ...... berücksichtigt. In der offensichtlich - von wem auch immer - vorformulierten eidesstattlichen Versicherung ist handschriftlich der maßgebliche Spieltag vom 18. Januar 2007, auf Freitag, dem 19. Januar 2007 berichtigt. Die Berichtigung ist allerdings nicht durchgehend erfolgt. Als "Spieltag" sind im vorletzten und letzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung noch der 18.12.2006 und der 18.01.2007 erwähnt. Die damit zweifelhaft gewordene Wahrnehmungsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen und die Wiedergabefähigkeit dieses Zeugen hätten nur durch direkte Befragung im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme geklärt werden können.

Insgesamt gesehen kam daher der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziff. 6, 709 ZPO.

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LG Paderborn:
Urteil v. 20.03.2007
Az: 7 O 11/07


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/670961e1d4d9/LG-Paderborn_Urteil_vom_20-Maerz-2007_Az_7-O-11-07




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