Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. September 2012
Aktenzeichen: I-18 U 25/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 24.09.2012, Az.: I-18 U 25/12)

1.Spricht ein Sportverein, der in Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit einem Spieler eintreten möchte, auf dessen Wunsch eine dritte Person an, die der Spieler in der Vergangenheit bereits mit der Führung von Vertragsverhandlungen betraut und die ihn in diesem Zusammenhang beraten hatte, so folgt aus dieser Ansprache allein noch nicht zwingend die Begründung eines Maklervertrags zwischen dem Sportverein und dieser Person.

2. Die Vereinbarung einer Vergütung eines Spielerberaters für seine Vermittlungsleistungen nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrages mit dem Spieler kann als nachträglicher Abschluss eines Maklervertrages oder als vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen zu verstehen sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten (*1) gegen das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund 3 O 246/11wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vermittlungsprovision aus der Verlängerung des Arbeitsvertrages des Fußballbundesligaspielers X mit der Beklagten. Er klagt aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts Dr. C bzw. der K (im Folgenden: K) im Wege der Stufenklage.

Der Kläger hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, Dr. C habe in der ersten Septemberwoche 2010 einen Anruf der Beklagten in Person ihres Sportmanagers Y erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, man habe die Absicht, das zum 30.6.2011 auslaufende Vertragsverhältnis mit X verlängern zu wollen und bitte ihn daher, möglichst zeitnah ein Treffen mit X und der Vereinsführung zu arrangieren.

Die Beklagte hat behauptet, Y habe sich vor diesem Anruf zunächst mit X persönlich in Verbindung gesetzt, dieser habe ihn aber gebeten, „die Gespräche mit Herrn Dr. C als seinem Berater zu führen“.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche mangels schlüssigen Klagevortrags nicht zustünden. Der Kläger habe keine Ansprüche auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Zahlung gemäß §§ 652 I 1, 259 I, 398 BGB, weil kein Maklervertrag zustande gekommen sei. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss sei nicht vorgetragen. Der Telefonanruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C beinhalte aber auch kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Durch die angefochtene Entscheidung werde materielles Recht verletzt. Ein Makler- bzw. Beratervertrag sei durch den Telefonanruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C zustande gekommen. Der Anruf des Zeugen Y beinhalte ein konkludentes Angebot. Zu beurteilen sei dies nach dem Empfängerhorizont des Zeugen Dr. C. Die insoweit zu berücksichtigenden Aspekte habe das Landgericht falsch gedeutet und bewertet.

Zwischen Dr. C bzw. der von ihm vertretenen K und der Beklagten habe bereits seit dem Frühjahr 2002 eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertrauensverhältnis bestanden, in deren Verlauf das Vertragsverhältnis mit X und auch mit weiteren Spielern mehrfach verhandelt und verlängert worden sei. Dabei sei die Beauftragung Dr. C bzw. der K stets durch einen Telefonanruf seitens der Beklagten erfolgt. Dann habe Dr. C bzw. der K zielführende Vermittlungs- und Beratungsleistungen erbracht.

So sei es bereits bei der ersten Verpflichtung X durch die Beklagte gehandhabt worden. Bei dem ersten Treffen habe man Einigkeit über den Inhalt des Vertrages mit X erzielt. Dabei sei Dr. C bzw. der K zumindest konkludent auch eine Provision versprochen worden. Die von der Beklagten erbetene Beratungs- und Vermittlungsleistung sei nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen (so auch Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 4206/08 U). Die Honorierung sei dann in der Honorarvereinbarung vom 22.04.2002 (K13, Bl. 42 GA) festgehalten worden. Diese stelle nur die schriftliche Fixierung des bereits zuvor abgeschlossenen Vermittlungsvertrages dar und habe die genaue Höhe des Honorars festgelegt. Ebenso seien die Beteiligten bei Vertragsverlängerungen der Jahre 2005 und 2008 verfahren. Nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Zeugen Y bei Dr. C sei es zu Vertragsverhandlungen mit einem Vertragsabschluss mit dem Spieler und einer sich anschließenden Fixierung der Honorarvereinbarungen vom 13.07.2005 (K14, Bl. 43 GA) und vom 19.12.2008 (K15, Bl. 44-46 GA) gekommen. Dass Dr. C die Beratungs- und Vermittlungsleistungen auf Veranlassung der Beklagten vorgenommen habe, ergebe sich auch aus einem Schreiben der Beklagten vom 04.05.2005 (K11, Bl. 40 GA).

Ebenso wie bei den Verträgen mit X und einer in der Branche üblichen Verfahrensweise entsprechend habe die Beklagte Dr. C bzw. die K bei Abschlüssen mit anderen Spielern beauftragt. Auch insoweit habe die Beklagte mit einem Telefonanruf Kontakt aufgenommen, es sei zu Vertragsverhandlungen gekommen und im Anschluss hieran zu den die mündlichen Abmachungen bestätigenden schriftlichen Honorarvereinbarungen, deren Formulierungen diesen Ablauf belegten. Das gelte für die Honorarvereinbarungen bzgl. des Spielers I vom 07.01.2008 (K22, Bl. 237 GA) und bzgl. des Spielers Z vom 23.03.2007 (K23, Bl. 238/9 GA) sowie der Vorgehensweise bzgl. eines Vereinswechsels des Spielers L im Jahre 2003, der aber nicht zustande gekommen sei.

Aufgrund der ständig geübten Praxis habe Dr. C bzw. die K auch im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die Beauftragung erneut mündlich am Telefon erfolge. Dementsprechend habe die Beklagte Dr. C mit ihrem Schreiben vom 04.05.2005 (K11) um eine Bestätigung für eine ihr gegenüber erbrachte Gegenleistung gebeten.

Selbst wenn man in dem Telefonanruf von Y bei Dr. C vor dem 23.09.2010 noch keinen konkludenten Vertragsschluss sehe, liege dieser in der sich anschließenden Aufnahme der Vertragsverhandlungen am 23.09.2010.

Die abweichende Würdigung der Vertragsumstände durch das Landgericht sei falsch.

Unzutreffend sei schon die Prämisse, dass es nur vertragliche Beziehungen zwischen dem Spieler und seinem Berater einerseits und dem Verein und dem Spieler andererseits gebe, weil sie die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung von Anfang an ausschließe. Unzutreffend sei auch die Annahme, Dr. C bzw. die K habe einen Managementvertrag mit dem Spieler unterhalten. Auf einen solchen Vertrag verzichteten Dr. C bzw. die K, weil der Vertrag rechtswidrig und zudem jederzeit kündbar sei. Zu folgen sei auch nicht der Annahme, Dr. C habe den Anruf Y nur als Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Spieler auffassen können. Aufgrund der früheren Praxis habe er ihn als Angebot zum Abschluss eines Makler- bzw. Beratervertrages verstehen dürfen. Wenn die Beklagte mit dem Anruf keine Vermittlung oder Beratungsleistungen habe nachfragen wollen, habe sie dies zum Ausdruck bringen müssen.

Der von Dr. C erstellte Gesprächsvermerk spreche nicht gegen ein Vertragsangebot der Beklagten in dem vorangegangenen Telefonat. Diese Auslegung führe nicht zu einer unerlaubten Doppeltätigkeit. Letztere sei vielmehr zulässig gewesen, weil keine ihr entgegenstehende Vereinbarung getroffen worden sei. So sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein Spielervermittler üblicherweise die Interessen von Spieler und Verein zu einer für beide Seiten optimalen Gesamtlösung zusammenführe. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, dass Dr. C bei dem am 23.09.2010 geführten Gespräch auch als Interessenvertreter des Spielers aufgetreten sei. Dr. C sei in dem Gespräch nicht exklusiv für den Spieler X aufgetreten. Das ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt des Vermerks, den Dr. C nur an den Spieler und nicht an die Beklagte adressiert habe. Dr. C habe im Sinne der Beklagten auf den Spieler eingewirkt, den Verein nicht zu wechseln. Gegen einen Maklervertrag spreche auch nicht der Umstand, dass Dr. C nach der Kündigung durch X keine weiteren Leistungen erbracht habe, weil die gegenüber der Beklagten notwendigen Maklerleistungen bereits erbracht gewesen seien. Zudem habe die Beklagte den Vertrag mit X später offenbar zu den Konditionen verlängert, die Dr. C bereits vorgeschlagen hatte.

Die Annahme des Landgerichts, dass schriftliche Maklerverträge immer erst nach der Einigung mit dem Spieler abgeschlossen worden seien, sei widersprüchlich, weil es dann die rechtliche Einordnung der Vereinbarung offen lasse. Im Übrigen berücksichtige sie das Schreiben vom 04.05.2005 (K11) nicht.

Rechtsirrig führe das Landgericht aus, auch die Regelungen des FIFA-Spielervermittlerreglements sprächen gegen einen Maklervertrag zwischen ihr und Dr. C. Dieses Reglement sei bereits deswegen nicht einschlägig, weil es in der Praxis nicht gelebt werde und keine Verkehrssitte darstelle. Im Übrigen werde Dr. C vom Anwendungsbereich des Reglements nicht erfasst. Das Reglement sei auch nur gegenüber den FIFA-Mitgliedern und nicht für Dritte verbindlich. Es sei keine gesetzliche Vorschrift zur Regelung der Berufsausübung und verstoße gegen Europarecht. Zudem sei es mit nationalem Recht, z.B. dem UWG, nicht zu vereinbaren. Auf das Reglement habe sich die Beklagte gegenüber Dr. C auch noch nie berufen. Das sei auch weder bei der Beklagten noch bei anderen Bundesligavereinen üblich. Vom DFB werde das Reglement ebenfalls nicht angewandt. Schließlich schließe das Reglement auch nicht aus, dass ein zunächst mündlich abgeschlossener Vertrag später schriftlich fixiert werde.

Das Landgericht habe zudem den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, nach welchem die von der Beklagten nachgefragte Maklerleistung nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen sei. Mit der Kontaktaufnahme beim Makler habe die Beklagte schlüssig ihre Bereitschaft zur Zahlung einer Provision erklärt. Dementsprechend habe sie die Leistungen Dr. C in der Vergangenheit honoriert. Es sei klar gewesen, dass Dr. C vom Spieler keine Leistung erhalte. Daher sei die Annahme des Landgerichts unzutreffend, es liege ein nachträglicher Maklervertrag oder ein vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen vor. Die Beteiligten erwarteten nicht, dass ein Spielervermittler anfänglich unentgeltlich tätig sei oder eine von seinen Leistungen unabhängige Vergütung erhalte. Das sei auch nicht üblich.

Verkannt habe das Landgericht auch, dass ein Anspruch aus § 354 HGB in Betracht komme und zudem ein Anspruch aus § 242 BGB. Dieser ergebe sich aus der Verkehrssitte in der Bundesliga und den früheren Vertragsabschlüssen der Beteiligten in den Jahren 2002, 2005 und 2008. Hiernach habe die Beklagte, um einer Zahlungspflicht zu entgehen, diese ausschließen müssen, was sie nicht getan habe.

Der Kläger rügt zudem die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers nicht ausreichend auseinander gesetzt. So habe es nicht begründet, warum es der Ansicht des FG Düsseldorf nicht folge und auch das FIFA-Reglement ohne weitere Prüfung als Verkehrssitte angesehen. Die vom Kläger als üblich vorgetragene und unter Beweis gestellte Praxis habe es nicht berücksichtigt. Außerdem habe es dem Kläger eine beantragte Schriftsatzfrist zu Unrecht versagt.

Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung, weil es das Landgericht zudem verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die beantragten Beweise zu erheben.

Der Kläger beantragt,

abändernd die Beklagte zu verurteilen,

I. schriftlich Auskunft zu erteilen, zu welchen Bedingungen der Vertrag mit dem Spieler X Anfang 2011 bis 30.06.2014 verlängert wurde, und zwar insbesondere im Blick auf die Höhe des monatlichen Grundgehalts, die Punkteinsatzprämie in der Bundesliga und im internationalen Wettbewerb sowie die weiteren vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen,

II. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in Ziffer I. eidesstattlich zu versichern,

III. an den Kläger jeweils zum 15.09.2001, 15.09.2012, 15.09.2013 fällig werdende Beträge in Höhe von 10 % des gesamten Jahresbruttogehalts des Spielers zu bezahlen, wobei davon ausgegangen wird, dass jeder Teilbetrag in keinem Fall die Summe von 230.000,00 € unterschreiten wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

II.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 31. Mai 2012 ausgeführt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die dort gegebene Begründung (Ziff. II. des Beschlusses, ab 2. Absatz) lautet wie folgt:

Zu Recht und auch mit einer weitgehend zutreffenden Begründung hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht zu, weil sich die Beklagte weder gegenüber dem Zeugen Dr. C noch gegenüber der K durch einen Maklervertrag gebunden hat, die § 354 HGB, §§ 677ff BGB und § 242 BGB als Rechtsgrundlagen ausscheiden und die gerügten Verfahrensfehler keine andere Entscheidung rechtfertigen.

1. Ein Maklervertrag als vertragliche Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung einer Maklercourtage gem. § 652 I BGB scheidet aus. Zwischen dem Zeugen Dr. C bzw. der K und der Beklagten ist kein Maklervertrag zustande gekommen, aus dem der Kläger die Ansprüche im Wege der Abtretung erworben haben kann.

a) Schriftlich oder auch ausdrücklich mündlich haben die Parteien keinen Maklervertrag abgeschlossen.

b) Von einem konkludenten Vertragsabschluss ist ebenfalls nicht auszugehen. Die insoweit zu berücksichtigenden Umstände hat das Landgericht weitgehend zutreffend bewertet. Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung und erfordern auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung.

aa) Der dem ersten Vertragsgespräch vom 23.09.2010 vorausgegangene Telefonanruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C beinhaltete kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages zwischen der Beklagten als Auftraggeber und Dr. C oder der K als Makler.

Die Voraussetzungen für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages hat das Landgericht auf S. 6 seiner Entscheidungsgründe zutreffend aufgezeigt. Der Senat nimmt darauf Bezug. Zu beachten ist, dass der Makler für klare Verhältnisse zu sorgen hat. Zu bewerten sind insbesondere die konkreten Umstände des vorliegenden Falls.

Ausgehend hiervon liegt in dem Anruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages.

(1) Zu Recht hat das Landgericht auf die bestehenden Vertragsverhältnisse hingewiesen. Der Spieler X und die Beklagte waren durch einen Arbeitsvertrag verbunden. Dr. C bzw. die K waren als Spielerberater für X tätig, wobei es dahin stehen kann, ob sie zudem durch einen Management- oder Beratervertrag verbunden waren. Auch wenn ein solches Vertragsverhältnis nicht bestand, ließ sich X durch Dr. C beraten und vertreten, wenn es um die Frage der Verlängerung seines Arbeitsvertrages mit der Beklagten ging. Bereits deswegen war die Beklagte gehalten, Dr. C anzusprechen, wenn sie mit X Vertragsverhandlungen führen wollte. Es lag keine Situation vor, bei der die Beklagte ihrerseits einen Spielerberater (ihrer Wahl) hätte beauftragen können, um mit X Vertragsverhandlungen zu führen.

Unter diesen Umständen stellt ein Anruf von Y bei Dr. C noch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages dar, wenn mit diesem ein Termin für Vertragsverhandlungen mit X vereinbart werden soll. Ersichtlich sollte Dr. C dann als Spielerberater und damit als „Vertreter“ von X angesprochen werden. Hätte er auch als Makler für die Beklagte tätig werden sollen, um für sie einen Vertragsabschluss mit X zu vermitteln, hätte dies gesondert zum Ausdruck gebracht werden müssen. Darauf und auch auf den Umstand, dass Dr. C als angesprochener mutmaßlicher Makler insoweit für klare Verhältnisse Sorge zu tragen hatte, weist das Landgericht zu Recht hin.

(2) Einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung, wie sie im Urteil des FG Düsseldorf vom 29.10.2010, 1 K 4206/08 U, BeckRS 2011, 94352, möglicherweise zum Ausdruck kommt, ist das Landgericht im vorliegenden Fall zu Recht nicht gefolgt.

Die genannte Entscheidung des Finanzgerichts berücksichtigt keine Fallgestaltung, bei der ein Verein bereits deswegen gehalten sein kann, einen Spielerberater zu kontaktieren, weil sich der Spieler, mit dem über eine Vertragsverlängerung verhandelt werden soll, von dem Spielerberater vertreten lassen will. Dann liegt allein in der Kontaktaufnahme des Vereins zum Spielerberater noch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, weil der Berater nur als Vertreter des Spielers angesprochen werden soll und der Verein noch keine Maklervermittlungsleistung nachfragt.

Es ist zwar denkbar, dass der Verein den Spielervermittler auch als Makler mit der Vermittlung einer Vertragsverlängerung zu dem auslaufenden Arbeitsvertrag mit dem Spieler beauftragen will. Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, die dies zum Ausdruck bringen. Außerdem obliegt es dem Makler, insoweit für klare Verhältnisse zu sorgen. Im Prozess hat er diese besonderen Umstände darzulegen und ggfls. zu beweisen, wenn er eine Maklerprovision beansprucht, weil er dann die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages hat.

(3) Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen zu schließen wäre, dass sich Y und Dr. C auch auf einen von der Beklagten gegenüber Dr. C bzw. der K erteilten Maklerauftrag verständigten, als sie im September 2010 den Gesprächstermin für Vertragsverhandlungen vereinbarten.

(a) Aus der früheren Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Zeugen Dr. C bei vorherigen Vertragsabschlüssen mit X oder anderen Spielern und den von den Beteiligten hierzu verfassten Schriftstücken ist dies nicht zu schließen.

(aa) Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass die Beteiligten - wie der Kläger behauptet - bereits während der laufenden Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Spieler durch einen konkludent abgeschlossenen Maklervertrag verbunden waren und eine hierdurch begründete Zahlungspflicht nachträglich lediglich schriftlich fixiert und in ihrer Höhe konkretisiert haben.

Zwingend ist dieser Ablauf aber nicht.

Es ist ebenso denkbar, dass der Verein den Spielerberater zunächst nur als Vertreter des Spielers anspricht und dann erst im Fall einer vertraglichen Einigung mit dem Spieler auch eine an den Berater zu zahlende Courtage übernimmt. Dies kann, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, durch die nachträgliche Vereinbarung eines Maklervertrages oder eines vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechens erfolgen.

Für die zuletzt angesprochene Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass ein Verein nur solange mit einem Spielerberater verhandeln kann, solange dieser auch für den Spieler, mit dem eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll, tätig ist. Entscheidet sich ein Spieler - wie z. B. X im vorliegenden Fall - während laufender Verhandlungen zu einem Beraterwechsel, kann der abgelöste (erste) Berater nicht mehr für den Spieler tätig werden und auch eine Bereitschaft des Spielers zum Vertragsabschluss mit dem Verein nicht mehr herbeiführen. Insoweit wird dann der neue Spielerberater tätig, der bei einem Vertragsabschluss zwischen Spieler und Verein ebenfalls eine vom Verein zu übernehmende Provision erwartet.

Dieser denkbare und vom Verein im Hinblick auf den Beraterwechsel regelmäßig auch nicht zu beinflussende Geschehensablauf spricht dagegen, dass sich ein Verein gegenüber einem Spielerberater zur Zahlung einer Courtage verpflichten will, solange nicht geklärt ist, dass dieser Berater den Spieler auch beim Abschluss des in Frage stehenden Vertrages betreut. Andernfalls liefe der Verein Gefahr, für denselben Vertragsschluss ggfls. beiden Beratern und mithin doppelt Provision zahlen zu müssen.

(bb) Aus der Abwicklung früherer Vertragsabschlüsse zwischen der Beklagten und X hat das Landgericht zu Recht nicht geschlossen, dass die Beklagte Dr. C bzw. die K bereits vor einer Einigung mit X als Makler beauftragt hatte.

Dafür spricht bereits der Umstand, dass jeweils schriftliche Courtagevereinbarungen fixiert und diese erst nach der Einigung der Beklagten mit dem Spieler unterzeichnet wurden.

Die in den Vereinbarungen vom 22.04.2002 (K13, Bl. 42 GA), vom 13.07.2005 (K 14, Bl. 43/44 GA) und vom 19.12.2008 (K15, Bl. 44-46 GA) gewählten Formulierungen lassen nicht erkennen, dass mit ihnen eine bereits mit Beginn der Vertragsverhandlungen maklervertraglich begründete Provisionspflicht lediglich inhaltlich fixiert werden sollte. Dies bringen sie sprachlich nicht zum Ausdruck. Soweit sie auf eine bereits geleistete Vermittlungstätigkeit Dr. C verweisen, kann die hierfür vereinbarte Provision auch Ausdruck einer diese Tätigkeit nachträglich honorierenden Vereinbarung sein.

Entsprechendes gilt auch für die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Courtagevereinbarungen in Bezug auf die Spieler I (K22, Bl. 237 GA) und Z (K23, Bl. 238/239 GA). In der Courtagevereinbarung Z ist nur von einem Honorar für Bemühungen im Rahmen der Vertragsgestaltung die Rede. Zwar erwähnt die Vereinbarung I, dass die K bei den Verhandlungen zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Spieler im Auftrag der Beklagten beteiligt gewesen sei, ohne allerdings näher zum Ausdruck zu bringen, wann eine „Auftragserteilung“ insoweit erfolgte.

Letzteres gilt auch für das Schreiben der Beklagten vom 04.05.2005 (K11, Bl. 40 GA), das zum Nachweis steuerlicher Zwecke der Beklagten verfasst wurde. Die insoweit von Dr. C erbetene Bestätigung, dass die getätigten Beratungs- bzw. Vermittlungstätigkeiten aufgrund der Veranlassung der Beklagten durchgeführt wurden, lässt den Zeitpunkt für den Abschluss einer etwaigen vertraglichen Vereinbarung zur Vergütung dieser Tätigkeiten offen.

(b) Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten Dr. C bei den Vertragsverhandlungen ein wesentliches Indiz gesehen, das gegen einen zu diesem Zeitpunkt zwischen der Beklagten und Dr. C bzw. der K bereits abgeschlossenen Maklervertrag spricht.

Der von Dr. C verfasste Vermerk zum Verhandlungsgespräch vom 23.09.2010 (B1, Bl. 70/71 GA) lässt klar erkennen, dass Dr. C an den Verhandlungen als Interessenvertreter X und nicht auch als Makler für die Beklagte teilgenommen hat. Dies wird insbesondere durch die Formulierungen unter Ziff. 1.b. „die von unserer Seite …“ und unter Ziff. 3. „es wurde mit dem T vereinbart, dass wir auf dieses Angebot in den nächsten 4 Wochen reagieren werden …“ deutlich. Die Formulierungen bringen zum Ausdruck, dass sich Dr. C als Vertreter X angesehen und seine Positionen gegenüber der Beklagten vertreten hat. Hierfür sprechen auch die in dem Vermerk unter Ziff. 1.b. und Ziff. 4. aufgeführten Punkte, mit denen eine über das Angebot der Beklagten hinausgehende, höhere Gehaltsforderung X begründet werden soll.

Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die in dem Vermerk festgehaltenen weiteren Gehaltsforderungen X den Interessen der Beklagten eindeutig entgegenstanden. Inhalt und Diktion des Vermerks lassen insoweit nicht erkennen, dass sich Dr. C seinerzeit auch in der Position eines ebenfalls für die Beklagten tätigen Vermittlungsmaklers sah.

Das gilt auch dann, wenn der Vermerk, wie der Kläger vorträgt, nur für den Spieler und nicht auch für die Beklagte bestimmt war. Hätte Dr. C insoweit auch für die Beklagte als Makler vermittelnd tätig werden wollen, hätte er bestrebt sein müssen, im Sinne der Beklagten auf die Abschlussbereitschaft X hinzuwirken. Der in Frage stehende Vermerk lässt das nicht erkennen.

Zudem hat auch ein Makler, der - weil mit beiden Hauptvertragsparteien so vereinbart - befugtermaßen als beiderseitiger Vermittler tätig werden will, eine einseitige Bevorzugung einer Partei zu vermeiden, wenn er seinen Makleraufträgen gerecht werden will. Wenn der im Bereich der Spielerberatung geschäftlich erfahrene Dr. C zu dem am 23.09.2010 geführten Gespräch demgegenüber, so wie in dem Vermerk beschrieben, auch inhaltlich allein die Positionen X mitver­treten hat, spricht dies dafür, dass er seine Position seinerzeit gerade nicht als die eines beiderseitig beauftragten Vermittlungsmaklers verstand.

In diesem Sinne ist auch die Email Dr. C an X vom 28.10.2010 (B2, Bl. 126 GA) verfasst, in der Dr. C X Hinweise zur weiteren Gestaltung der Vertragsverhandlungen erteilt, um die Interessen des Spielers möglichst weitgehend durchzusetzen. Mit einer Vermittlungstätigkeit im Interesse der Beklagten wäre das nicht zu vereinbaren.

Das bestätigt außerdem der Umstand, auch hierauf stellt das Landgericht zu Recht ab, dass Dr. C nach der Kündigung des Beratervertrages durch X keine weiteren Maklerleistungen erbracht oder angeboten hat. Ersichtlich reichten die zuvor erbrachten Leistungen als Vermittlung zugunsten der Beklagten nicht aus, um X von einer Vertragsverlängerung bei der Beklagten zu überzeugen. X hatte den Beraterwechsel, wie der Kläger selbst vorträgt, ja damit begründet, dass er sich durch die Beauftragung eines anderen Maklers ein für ihn besseres Verhandlungsergebnis mit der Beklagten versprach.

Das tatsächliche Verhalten Dr. C nach der Kontaktaufnahme durch Y, insbesondere sein Auftreten gegenüber dem Spieler X bei und nach den am 23.09.2010 geführten Vertragsverhandlungen ist mithin ein wesentliches Indiz dafür, dass zwischen der Beklagten und Dr. C (noch) kein Vertrag zustande gekommen war, nach welchem Dr. C oder die K auch als Makler für die Beklagte tätig werden sollte.

(c) Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, bei denen es üblich ist, dass ein Verein einen Spielerberater bereits bei der Kontaktaufnahme zum Zwecke von Vertragsverhandlungen mit dem Spieler als Makler beauftragt. Die dargestellte Geschäftstätigkeit der Beteiligten lässt im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass sich die Beteiligten einer derartigen Üblichkeit entsprechend vertraglich verbunden haben oder verbinden wollten.

(d) Unerheblich ist auch, ob die vom Landgericht zitierten Regelungen des Spielervermittlerreglements der FIFA bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände darstellen. Selbst wenn man dies mit dem Kläger in Abrede stellt, ergeben sich aus den verbleibenden Umständen keine hinreichenden Indizien für einen konkludenten Abschluss eines Maklervertrages, als Y mit Dr. C zum Zwecke der Aufnahme von Vertragsverhandlungen telefonierte.

bb) Aus der bereits beschriebenen Tätigkeit Dr. C bei den am 23.09.2010 geführten Vertragsverhandlungen ergibt sich zudem, dass die Beklagte und Dr. C bzw. die K bei den geführten Verhandlungen ebenfalls keinen konkludenten Maklervertrag abgeschlossen haben. Dr. C hat sich als Interessenvertreter X an den Verhandlungen beteiligt, für eine vermittelnde Maklertätigkeit zugunsten der Beklagten, aus der man auf den Abschluss eines Maklervertrages schließen könnte, gibt es insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte.

2. Die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches gemäß § 354 I HGB hat das Landgericht zu Recht als nicht gegeben angesehen. Es fehlt an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten und Dr. C bzw. der K. Deswegen sind letztere auch nicht befugtermaßen für die Beklagte tätig geworden, soweit sie an den Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und X beteiligt waren.

3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 ff BGB liegen ebenfalls nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts greift der Kläger mit seiner Berufung - zu Recht - nicht an.

4. § 242 BGB scheidet als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls aus. Dass der Kläger von der Beklagten keine Provision beanspruchen kann, ist bereits deswegen nicht treuwidrig, weil Dr. C und die K, deren Ansprüche der Kläger geltend macht, beim Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und X für letzteren nicht mehr als Spielerberater tätig waren. Bereits hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den früheren Konstellationen, bei denen sich die Beklagte gegenüber Dr. C oder der K zur Übernahme einer Courtage verpflichtet ansah.

5. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit den für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten hat sich das Landgericht zutreffend befasst. Eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht mehr erheblich. Dahin stehen kann, ob das Landgericht dem Kläger die beantragte Schriftsatzfrist hätte bewilligen müssen. Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen. Auch unter Berücksichtigung des ergänzten Vortrags ist seine Klage weiterhin unbegründet.

III.

Der Kläger hat zu dem Beschluss vom 31. Mai 2012 innerhalb der ihm eingeräumten Frist unter dem 10.7.2012 Stellung genommen. Er hat die Anträge aus seiner Berufungsbegründung vom 27.3.2012 gestellt und hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt.

Die Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz vom 10.7.2012, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung. Der Senat bleibt bei seiner im Beschluss vom 31. Mai 2012 geäußerten Auffassung. Im Einzelnen (die Überschriften beziehen sich auf die jeweiligen Ziffern im Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2012):

1. zu Ziff. I. 1. - 3.

Der Kläger begründet seine Auffassung, es sei bereits mit der Kontaktaufnahme seitens der Beklagten ein Maklervertrag mit Dr. C bzw. der K zustande gekommen, mit der bisherigen „Geschäftsbeziehung“ betreffend X und andere Spieler. Dass die Beklagte indes bereits bei der jeweiligen Kontaktaufnahme schlüssig Zahlungsverpflichtungen aus einem Maklervertrag eingegangen ist, stellt eine Prämisse in Form einer Rechtsauffassung dar, die der Senat aus den im Beschluss vom 31. Mai 2012 genannten Gründen nicht teilt. Er schließt auch aus dem vom Kläger mehrfach erwähnten Schreiben der Beklagten vom 4.5.2005 nicht auf den anfänglichen Abschluss einer für die Beklagten vergütungspflichtigen Vereinbarung (Gründe Beschluss vom 31. Mai 2012, S. 9, letzter Abs.).

Auch soweit der Kläger auf einen angeblichen Brauch unter den Vereinen der Bundesliga verweist, wonach bereits die Kontaktaufnahme des Vereins mit dem Spielervermittler als zumindest konkludente Erteilung eines Maklerauftrages und mithin als Begründung eines entsprechenden Provisionsanspruchs gelte, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob es eine Verkehrssitte dieses Inhalts gibt. Eine solche Verkehrssitte stellte weder eine Rechtsnorm noch bindendes Gewohnheitsrecht, sondern lediglich einen die Auslegung mitbestimmenden tatsächlichen Faktor dar (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 133 Rn. 21; BGH NJW 1966, S. 503). Bei der Auslegung des konkreten Verhaltens der Beklagten im Vorfeld des 23.9.2010 bzw. am 23.9.2010 gegenüber Dr. C / der K im Hinblick auf die Frage, ob darin bereits die Erteilung eines Maklerauftrags lag, käme solchen Usancen jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Bewertung eines schlüssigen Verhaltens als Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324). Bereits an ersterem fehlt es: Die Beklagte brauchte bei Anwendung der ihr zuzumutenden Sorgfalt, auch wenn die vom Kläger behauptete Verkehrssitte existierte, nicht zu dem Ergebnis gelangen, Dr. C bzw. die K fassten den Anruf Y oder die Teilnahme Dr. C an der Verhandlung vom 23.9.2010 bereits als Erteilung eines Maklerauftrags auf. Die Beklagte durfte nämlich einerseits davon ausgehen, dass zwischen Dr. C und X ein offenbar jahrelanges Vertrauensverhältnis existierte, das - unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation - der Erbringung von „ehrlichen“ Vermittlungsmaklerleistungen zugunsten der Beklagten möglicherweise von vornherein entgegenstand. Die Beklagte durfte andererseits davon ausgehen, dass der Gegenseite auch die bisherige Praxis der „Geschäftsabwicklung“ mit Dr. C bekannt war. Aus ihr ergaben sich indes keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe sich Dr. C bzw. der K gegenüber bereits vor Abschluss der jeweiligen Spielerverträge im Sinne der Eingehung einer unbedingten Provisionsverpflichtung binden wollen.

2. zu Ziff. II. 1.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2010, Az. 1 K 4206/08 U) betreffe eine in den relevanten Punkten identische Fallkonstellation, folgt der Senat dem nicht. Im Tatbestand des Urteils des FG Düsseldorf heißt es:

„Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, begann der Transfer eines neuen ... bzw. die Vertragsverlängerung mit einem vorhandenen Berufsfußballspieler regelmäßig damit, dass der Kläger zunächst (mündlich) Kontakt mit dem jeweiligen Spielervermittler … aufnahm. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme forderte er den Spielervermittler auf, allgemein einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden oder einen speziellen Spieler davon zu überzeugen, zu den Vertragskonditionen des Klägers einen Arbeitsvertrag … zu schließen oder zu verlängern…“

Dass die Beklagte im vorliegenden Fall Dr. C bzw. die K im Vorfeld des 23.9.2010 oder später instruierte, auf X im Sinne einer Vertragsverlängerung einzuwirken, steht nicht fest.

3. zu Ziff. II. 2. - 4.

Ein Provisionsanspruch des Dr. C / der K kann nicht aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes hergeleitet werden. Soweit Dr. C darauf vertraute, einen Provisionsanspruch bereits mit seinem Tätigwerden im Hinblick auf eine Vertragsverlängerung erworben zu haben, ist dieses Vertrauen nicht schützenswert, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Vergütungsanspruch noch nicht gegeben waren. Schützenswertes Vertrauen bestand höchstens darauf, für den Fall der Begleitung X und der Beklagten bis zur Vertragsverlängerung honoriert zu werden.

Die Mitteilung des J an den Kläger vom 27.4.2012 (Anl. K26), wonach im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages betr. den Spieler Beisler mit dessen Rechtsanwalt ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei, ist für die rechtliche Beurteilung der hier maßgeblichen Verhaltensweisen der Beklagten nicht von Belang.

4. zu Ziff. II. 5.

Der Senat bleibt auch bei der Auffassung, dass im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass Dr. C bzw. die K eine Vergütung erst nach Abschluss des Verlängerungsvertrages mit X im Wege eines nachträglichen Maklervertrages oder eines vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechens erhalten sollte. Soweit der Kläger meint, es könne dann nie bereits vorab ein Beratervertrag mit dem betreffenden Verein zustande kommen, ist dieses Argument nicht nachvollziehbar: Ein Maklervertrag kann selbstverständlich schon „vorab“ entstehen, setzt aber voraus, dass der Vermittler für hinreichend klare Verhältnisse sorgt und sich der Verein darauf einlässt. Ein solcher Ablauf ist hier jedoch nicht feststellbar.

Die in der Berufungsbegründung (S. 17f.) vorgebrachten Gründe gegen die Annahme des Landgerichts und des Senats im Beschluss vom 31. Mai 2012, die Honorierung des Dr. C sei in früheren Fällen möglicherweise aufgrund eines nachträglichen Maklervertrages oder eines vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechens erfolgt, verfangen nicht: Dass die Beklagte in ihrem Verhältnis zu Dr. C / der K anfänglich von einem (zunächst) „unentgeltlichen“ Tätigwerden des Vermittlers ausging, ist zum einen nicht auszuschließen und wäre zum anderen sogar berechtigt gewesen, solange nämlich ein Maklervertrag noch nicht bestand. Dass, wie der Kläger meint, ein vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen (schon) deshalb ausscheiden soll, weil es dann unabhängig von einer Leistung ausgesprochen werden müsste, was wiederum (beispielsweise) der „Präambel“ der Vereinbarung aus dem Jahre 2008 widerspreche, ist ebenfalls kein zwingendes Argument, weil die Parteien mit der Bezeichnung bestimmter Leistungen im Text einer solchen schriftlichen Vereinbarung andere Zwecke verfolgen können. Im Übrigen besteht nach wie vor keine Veranlassung, eine genaue rechtliche Qualifikation der bisher praktizierten Vergütung des Dr. C / der K durch die Beklagte vorzunehmen.

Dass der Berater, der mit dem Verein (noch) nicht durch einen Maklervertrag verbunden ist, „leer ausgeht“, obwohl er für den späteren Vertragsabschluss mit dem Spieler kausale (Vermittlungs-)Leistungen erbracht hat, ist Folge der Ausgestaltung des Maklerrechts. Wiederum ist die Betrachtung des Klägers von der - bei zutreffender rechtlicher Würdigung abzulehnenden - Auffassung geprägt, dass ein Maklervertrag im vorliegenden Fall bereits mit der Kontaktaufnahme bzw. der Durchführung des Gesprächstermins am 23.9.2010 zustande gekommen ist. Für eine Sachverhaltsaufklärung im Sinne des Klägers besteht deshalb auch kein Anlass.

5. zu Ziff. II. 6. - 7.

Die Abwicklung früherer Vertragsabschlüsse oder -verlängerungen der Beklagten mit X und anderen Spielern - d.h. die Abfassung schriftlicher Courtagevereinbarungen nach Abschluss der betreffenden Spielerverträge - spricht aus den vom Senat im Beschluss vom 31. Mai 2012 genannten Gründen nicht für einen bereits anfänglich mit Dr. C bzw. der K geschlossenen Maklervertrag, sondern dagegen. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorgehensweise erschöpft sich nicht notwendigerweise in der bloßen Bezifferung des von der Beklagten zu zahlenden Honorars.

Die vom Kläger behauptete Üblichkeit der (stillschweigenden) Vereinbarung eines Honorars mit anfänglicher Kontaktierung des Spielervermittlers ist aus den bereits genannten Gründen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht maßgeblich.

Der Senat sieht sich auch im Hinblick auf die Formulierung in den Vereinbarungen vom 22.4.2002 und vom 19.12.2008 nicht zu einer anderen Auslegung veranlasst als im Beschluss vom 31. Mai 2012 vorgenommen. Den Formulierungen kommt für die rechtliche Einordnung der zugrunde liegenden Vorgänge um so weniger Bedeutung zu, als mit der Schaffung der betreffenden Dokumente erkennbar auch bilanziellen und steuerlichen Belangen der Beteiligten Rechnung getragen werden sollte.

6. zu Ziff. II. 8.

Der Kläger greift die Argumentation des Landgerichts sowie des Senats im Beschluss vom 31. Mai 2012 an, wonach das Verhalten des Dr. C bei und nach der Verhandlung vom 23.9.2010 ein Indiz gegen das (frühe) Zustandekommen eines Maklervertrages mit der Beklagten bilde. Er führt aus, Dr. C wäre nicht tätig geworden, wenn für ihn Anzeichen dafür erkennbar geworden wären, dass er „im vorliegenden Fall nicht beauftragt werden sollte“. Auch sei ihm eine Doppeltätigkeit erlaubt gewesen. Im Übrigen habe er in der Verhandlung vom 23.9.2010 die „Einführung einer leistungsabhängigen Komponente gegenüber dem Spieler als positiv vertreten“ und sei damit auch im Interesse des Vereins - moderierend - tätig geworden.

Auch diese Ausführungen geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Es geht erkennbar um die Frage, ob sich dem Verhalten des Dr. C bei der Verhandlung am 23.9.2010 und später Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass zwischen ihm bzw. der K und der Beklagten bereits ein Maklervertrag zustande gekommen war oder zumindest nunmehr begründet wurde. Das ist nicht der Fall. Aus dem Vermerk Dr. C vom 24.9.2010 geht hervor, dass er in der Verhandlung vom Vortage „auf Seiten“ X stand. Sein Agieren in dieser Zusammenkunft ließ sich deshalb aus objektiver Sicht der Beklagten keinesfalls eindeutig ihrem Interessenkreis zuordnen. Dass Dr. C bei der Wahrnehmung der Interessen X „den Bogen nicht überspannen“ wollte und deshalb auch - wie der Kläger behauptet - einer Einführung leistungsabhängiger Vergütungselemente das Wort redete, lässt sich deshalb auch nicht als Beleg für die Existenz eines Maklervertrages mit der Beklagten heranziehen.

7. zu Ziff. II. 9.

Die Erwägungen des Senats, wonach es mit einer Vermittlungstätigkeit des Dr. C zugunsten der Beklagten auch nicht zu vereinbaren sei, dass er nach der Kündigung seitens X keine weitere Tätigkeit im Hinblick auf eine Vertragsverlängerung entfaltet habe, obwohl seine zuvor erbrachten Leistungen nicht ausgereicht hätten, den Spieler zu einer Verlängerung des Vertrages zu veranlassen, haben ebenfalls Bestand. Es geht nicht um die Frage, ob Dr. C bzw. die K, wäre „vorab“ ein Maklervertrag zustande gekommen, mit den erbrachten Vermittlungsbemühungen bereits die Provision verdient hätte, sondern allein darum, ob aus dem Verhalten der Beteiligten auf den Abschluss eines solchen Maklervertrages zu schließen ist. Letzteres ist und bleibt nicht der Fall.

8. zu Ziff. II. 10.

Der Kläger wiederholt seine Rechtsauffassung zu § 354 HGB und zu § 242 BGB und meint, darauf den ihm zedierten Provisionsanspruch stützen zu können. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Mai 2012.

9. zu Ziff. II. 11.

Die Rüge des Klägers, es seien die angebotenen Beweise nicht erhoben worden, geht fehl. Der Senat nimmt die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Beklagten gegenüber Dr. C bzw. der K aufgrund unstreitiger Umstände, insbesondere auch der Abläufe bei früheren Vertragsabschlüssen bzw. -verlängerungen, vor. Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, namentlich das Bestehen bestimmter Usancen bei der Kontaktierung von Spielervermittlern durch Bundesligavereine, ist für diese rechtliche Bewertung nicht von Bedeutung.

10. zu Ziff. II. 12.

Nach wie vor bleibt der Senat bei seiner Einschätzung, dass es sich um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, der die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert.

IV.

Die Sache hat aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grunde erfordert auch der Aspekt einer Fortbildung des Rechts keine mündliche Verhandlung. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege steht auch nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen, denn der Senat weicht weder von zivilgerichtlicher Judikatur ab noch setzt er sich zur Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 4206/08 U) in Widerspruch. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Wegfall der Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Am 04.10.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss:






OLG Hamm:
Beschluss v. 24.09.2012
Az: I-18 U 25/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/66f0c5466c20/OLG-Hamm_Beschluss_vom_24-September-2012_Az_I-18-U-25-12


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BPatG, Beschluss vom 20. April 2009, Az.: 27 W (pat) 5/09BGH, Beschluss vom 20. März 2002, Az.: 4 StR 225/00LG Köln, Urteil vom 18. März 2010, Az.: 31 O 660/09BPatG, Beschluss vom 16. November 2005, Az.: 7 W (pat) 364/03LG München I, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 33 O 11741/06BGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Az.: I ZR 203/97BPatG, Beschluss vom 6. Oktober 2004, Az.: 26 W (pat) 122/02OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: OVG 12 N 41.14OLG Köln, Beschluss vom 10. September 1999, Az.: 6 W 28/99Hessisches LAG, Beschluss vom 21. August 2008, Az.: 9 TaBV 37/08