Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 23 W 31/07

(OLG Celle: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: 23 W 31/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Frage, ob die Kosten einer Terminsreise eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, aus der Staatskasse zu vergüten sind. Der Antragsteller, ein auswärtiger Rechtsanwalt, hatte einen Antrag auf Vergütung von Fahrtkosten, Tagegeld und weiteren Auslagen gestellt. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt, da der Beiordnungsbeschluss keine ausdrückliche Beschränkung zur Bedingung der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts enthielt. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und hatte letztendlich vor dem Oberlandesgericht Celle Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass gemäß § 46 Abs.1 RVG dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, wenn diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Die Kosten richten sich dabei nach dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss. Da im vorliegenden Fall der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung enthielt, sind die weiteren Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Das Gericht hob daher den angefochtenen Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten auf und setzte die Vergütungen fest. Es entschied zudem, dass keine Kosten erstattet werden müssen und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Das Gericht argumentierte, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines konkludenten Einverständnisses mit einer Beschränkung der Beiordnung nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Die Argumentation des BGH, dass ein Rechtsanwalt, der beim Stellen des Beiordnungsantrags das Mehrkostenverbot des § 121 Abs.3 ZPO kennen müsse, davon ausgehen müsse, dass sein Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang bewilligt wird, könne daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Das Gericht stellte fest, dass der Umfang des Vergütungsanspruchs vom Inhalt der Prozesskostenhilfebeschlüsse abhängt und nicht davon, ob eine ausdrückliche Beschränkung im Beiordnungsbeschluss enthalten ist.

Abschließend wurde die Kostenentscheidung getroffen, die sich aus § 56 Abs.2 S.2 u. 3 RVG ergibt.

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle bedeutet, dass einem auswärtigen Rechtsanwalt, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, die Kosten einer Terminsreise zu erstatten sind, sofern diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es ist nicht erforderlich, dass der Beiordnungsbeschluss eine ausdrückliche Beschränkung enthält. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein auswärtiger Anwalt bei Stellung des Beiordnungsantrags davon ausgehen muss, dass sein Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang bewilligt wird, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das Gericht hebt den angefochtenen Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten auf und setzt die Vergütung fest. Es werden keine Kosten erstattet und das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Beschluss v. 20.03.2007, Az: 23 W 31/07


Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung im Sinne des § 121 Abs.3 ZPO beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten, da sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs.1 RVG nach dem Prozesskostenhilfe und Beiordnungsbeschluss bestimmt. Daran hat die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 f., nichts geändert.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2006 werden aufgehoben.

Gemäß Antrag vom 23. November 2006 wird die dem Antragsteller aufgrund des Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlusses des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 17. Januar 2006 zu gewährende weitere Vergütung (für Fahrtkosten und Tagegeld am 22.11.2006, Akteneinsichtspauschale 23.11.2006 und Mwst.) auf 197,60 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 war dem in D. wohnenden Kläger der in W. ansässige Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt für den ersten Rechtszug vor dem Landgericht H. beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs.3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht.

Unter dem 23. November 2006 beantragte der beigeordnete Rechtsanwalt einen Kostenvorschuss von 197,60 € für Fahrtkosten und Tagegeld anlässlich eines Termins vom 22. November 2006 und die Zahlung einer Akteneinsichtspauschale am 23. November 2006 sowie Umsatzsteuer. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 lehnte der Urkundsbeamte des Landgerichts diesen Vergütungsantrag unter Bezugnahme auf § 121 Abs.3 ZPO und die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006, XI ZB 1/06, juris = AGS 2007, 16 ff. = NJW 2006, 3783 f., ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers wies der Einzelrichter der 12. Zivilkammer mit dem angefochtenen Beschluss zurück und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, im Hinblick auf das Mehrkostenverbot des § 121 Abs.3 ZPO sei eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts auch dann anzunehmen, wenn der Beiordnungsbeschluss keine entsprechende ausdrückliche Anordnung enthalte. Schließlich kenne der Anwalt das Mehrkostenverbot und müsse davon ausgehen, dass seinem Beiordnungsantrag nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, eine Einschränkung des Beiordnungsumfangs komme nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung in Betracht.

Der Bezirksrevisor hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, nachdem der Einzelrichter die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen hatte.

II.

Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Antragsteller sind die mit Antrag vom 23. November 2006 geltend gemachten Kosten in Höhe von 197,60 € aus der Staatskasse zu erstatten.

6Gemäß § 46 Abs.1 RVG sind dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, ob die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 Abs.2 S.1 ZPO war; vielmehr bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs.1 RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung aussprechenden Beschluss (vgl. KG Berlin MDR 2004, 474 f., zur insoweit nicht geänderten Rechtslage unter Geltung von §§ 122, 126 BRAGO; Hartmann, KostG, 36. Aufl., Rn. 5 zu § 48 RVG). Da vorliegend der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss vom 17. Januar 2006 eine das Mehrkostenverbot des § 121 Abs.3 ZPO umsetzende Beschränkung nicht enthält, sind zugunsten des Antragstellers auch die weiteren mit Antrag vom 23. November 2006 geltend gemachten Reisekosten festzusetzen (so die h.M., u.a. KG Berlin a.a.O.; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 706 f.; OLG München Rpfl. 2002, 159 f.; OLG Koblenz MDR 2002, 175; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., Prozesskostenhilfe, 9.2.2; Hartung/Römermann/Schons, RVG, Rn. 52 zu § 55; von Eicken/Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Rn. 30d zu § 46). Einer Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Reisekosten als solcher bedarf es dann regelmäßig nicht mehr (s. nur von Eicken/Müller-Rabe a.a.O. m.w.N. in Fn. 26).

Der h.M., der auch der erkennende Senat folgt, steht auch nicht die Regelung des § 121 Abs.3 ZPO unmittelbar entgegen. Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (von Eicken/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 16 ff. zu § 55 RVG; KG Berlin a.a.O.). Selbst eine fehlerhafte Beiordnung ist deshalb ggf. im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten.

Der Beiordnungsbeschluss vom 17. Januar 2006 kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs.3 ZPO enthält, die Beiordnung also nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt wäre.

In der Rechtsprechung (u.a. OLG Naumburg MDR 2002, 177; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481 f.) ist vor Einführung des RVG allerdings aus § 126 Abs.1 S.2 BRAGO a.F. abgeleitet worden, dass sich bereits aus dieser Norm selbst - also unmittelbar aus dem Gesetz - die Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ergebe, so dass es eines entsprechenden Ausspruchs im Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss gar nicht bedürfe. Da eine § 126 Abs.1 S.2 BRAGO entsprechende Regelung aber gerade nicht in § 46 RVG übernommen worden ist, ist diese Auffassung bei der aktuellen Gesetzeslage überholt.

10Auch der Beschluss des 11. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006 (a.a.O) rechtfertigt eine einschränkende Auslegung des Beiordnungsbeschlusses nicht. Nach dieser Entscheidung enthält der Beiordnungsantrag eines auswärtigen (nicht beim Prozessgericht zugelassenen) Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs.3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts.

Der BGH hat seine Rechtsauffassung damit begründet, dass der Rechtsanwalt, dessen Kenntnis vom Mehrkostenverbot vorauszusetzen sei, bei Stellung des Beiordnungsantrags davon ausgehen müsse, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben werde. Dass es auch Fälle gebe, in denen die Beiordnung des auswärtigen Anwalts dem Mehrkostenverbot nicht unterliege, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt in einem solchen Fall gegen eine nur beschränkte Beiordnung im Beschwerdewege vorgehen könne.

Schon diese Argumentation zeigt, dass aus der neuen Rechtsprechung des BGH zur Frage des konkludenten Einverständnisses mit einer beschränkten Beiordnung nichts dafür hergeleitet werden kann, auch im Beiordnungsbeschluss selbst ohne ausdrücklichen Ausspruch jedenfalls eine konkludente Beschränkung zu sehen. Denn weil es nach allgemeiner Ansicht Fälle gibt, in denen eine unbeschränkte Beiordnung des auswärtigen Anwalts zulässig und geboten ist, wäre für den Anwalt und für das Festsetzungsverfahren aus dem Beiordnungsbeschluss nicht mehr erkennbar, welchen Umfang die Beiordnung hätte. Der Grundsatz der Klarheit von Kostenentscheidungen wäre nicht mehr gewahrt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch der Gedanke des Vertrauensschutzes ein Festhalten an dem Grundsatz, dass der Umfang des Vergütungsanspruchs vom (ausdrücklichen) Inhalt der Prozesskostenhilfebeschlüsse bestimmt wird (§ 48 Abs.1 RVG). Denn der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen ergibt sich aus dem tatsächlich Verlautbartem, so dass auch vorliegend eben nicht von einer Einschränkung der Beiordnung auszugehen ist. Wollte man dies mit Blick auf das Mehrkostenverbot des § 121 Abs.3 ZPO anders sehen, liefe dies - überspitzt formuliert - darauf hinaus, €jede gerichtliche Fehlentscheidung durch Auslegung in ihr Gegenteil zu verkehren,€ weil Gerichte regelmäßig gesetzeskonform entscheiden wollen (OLG Koblenz JurBüro 2002, 84).

Die hier vertretene Auffassung hat schließlich den Vorzug, nicht an der Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung für das Festsetzungsverfahren zu rühren und damit das Festsetzungsverfahren systemkonform von Überprüfungen hinsichtlich der Richtigkeit von Kostengrundentscheidungen freizuhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs.2 S.2 u. 3 RVG.






OLG Celle:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: 23 W 31/07


Link zum Urteil:
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