Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. August 1994
Aktenzeichen: 17 W 228/94

(OLG Köln: Beschluss v. 15.08.1994, Az.: 17 W 228/94)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Bechwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Die Erinnerung gilt auf Grund ihrer

Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG);

sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist

es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin in die

Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die gemäß

§ 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin entfällt. Da das

Kostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist,

den Streit um materiellrechtliche Einwendungen wie diejenige der

Vorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die

Vorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der

Kostenfestsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie

zugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf

den in NJW 1991, 3156 = JurBüro 1991, 1137 veröffentlichten

Grundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -

verwiesen werden. Hier bestreitet die erstattungsberechtigte

Klägerin, die ihr von ihren Berufungsanwälten in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob diese

Behauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten

Beschluß im einzelnen dargelegten Auffassung des Senats der

Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der

Kostenfestsetzungsinstanzen entzogen, so daß es im Streitfalle bei

der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Bestandteil der

erstattungsfähigen Anwaltsvergütung verbleiben muß. Gleiches gilt,

wenn man vorliegend die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene

Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anwendet. Dort ist nunmehr

ausdrücklich bestimmt, daß zu Berücksichtigung von

Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, die

Beträ-ge nicht als Vorsteuer abziehen zu können.

Der Beklagten ist es unbenommen, ihren

Einwand, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, im Wege

der Vollstreckungsgegenklage weiterzuverfolgen. Es ist anerkannten

Rechts, daß auf einen Kostenfestsetzungsbeschluß die Vorschrift

des § 767 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet, wenn und soweit der

Erstattungspflichtige mit einem materiellrechtlichen Einwand im

Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO kein Gehör gefunden hat. Anders

als die Beschwerde geltend macht, steht daher die Rechtskraft des

Kostenfestsetzungsbeschlusses der Zulässigkeit der auf einen im

Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen

materiellrechtlichen Einwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage

nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahrens: 489,21 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.08.1994
Az: 17 W 228/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6685c7a915ee/OLG-Koeln_Beschluss_vom_15-August-1994_Az_17-W-228-94




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share