Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 105/09

(BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: AnwZ (B) 105/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der derzeit 47 Jahre alte Antragsteller ist nach anderweitigen Zulassungen seit dem 5. März 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 gab die Antragsgegnerin auf, innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, das durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt des B. kreises DM W. zu erstatten war. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung wies der Anwaltsgerichtshof durch rechtskräftigen Beschluss vom 23. Januar 2009 ( AGH 1 ) zurück. Im Anschluss daran gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Februar 2009 auf, das Gutachten nunmehr innerhalb von vier Wochen ab Zustellung vorzulegen. Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor. Mit Bescheid vom 25. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer nach den im vorliegenden Fall gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anzuwendenden § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO) dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt wurde nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. gesetzlich vermutet, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben.

aa) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 24. Juli 2008 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Anordnung war rechtmäßig. Das steht mit für das vorliegende Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung rechtskräftig zurückgewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11).

bb) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Anforderungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO).

(1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215, 216), den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221). Diese Fragen hat die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Einzelnen benannt. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche Bestimmtheit. Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage treten lässt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 14). Dieser Sonderfall liegt hier vor.

(2) Die Antragsgegnerin nimmt in der Anordnung auf mehrere mit Datum näher bezeichnete Schreiben des Antragstellers an den Präsidenten des Oberlandesgerichts N. und ihren Vorstand Bezug. Sie gibt, größtenteils durch wörtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder, in denen der Antragsteller Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder S. und N. als "Justizkriminelle" bezeichnet, verschiedensten Vorgängen den Eindruck "quasifaschistoiden Justizterror(s)" entnimmt und "justizverbrecherisches Versagen", "massivste, jahrelange, tot geschwiegene und vertuschte Justizkriminalität in N. und S. " und "unrechtsstaatliche und unmoralische Willfährigkeit" beklagt. Sie weist daraufhin, dass die zitierten Schreiben exemplarisch für eine kaum noch zu überblickende Vielzahl von Schriftsätzen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Einrichtungen in N. und S. stehen, die alle den gleichen Tenor hätten. Die wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers und ihr Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden müssten. Danach hatte die Antragsgegnerin den Verdacht, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch nur zu nähern. Für den zu beauftragenden Arzt war klar, dass er sich mit dem geschilderten Verhalten des Antragstellers befassen und feststellen sollte, ob es auf einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert beruht oder sich zu einem Querulantenwahn oder einer anderen gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den Antragsteller nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 16).

cc) Das in der Gutachtenanordnung beschriebene Verhalten bot eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht.

(1) Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 15). Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 26. November 2007, aaO).

(2) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften und verfahrensbeteiligte Richter und Staatsanwälte in den angeführten Schreiben nicht nur als "Justizkriminelle" diffamiert. Vielmehr bringt er in den zitierten, aber auch in den in der Anordnung angesprochenen zahlreichen anderen Schreiben immer wieder zum Ausdruck, dass er die Dienststellen und die Bediensteten der Länder N. und S. für eine, wie er es in einem Schriftsatz gegenüber dem Senat formuliert hat, "objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde Ansammlung von Justizkriminellen" hält. Diesen Vorwurf wiederholt er in verschiedenen Formen in nahezu jedem Schreiben oder Schriftsatz. Seine Ausführungen befassen sich im Wesentlichen damit, den Adressaten willfähriges, korruptes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In kaum einem dieser Schriftsätze und Schreiben gelingt es dem Antragsteller, sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen oder auch nur eine sachliche Gesprächsebene zu erreichen. Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in den genannten Ländern sei ein "quasifaschistoides" Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn "Justizterror" auszuüben, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr imstande ist. Damit fehlte ihm eine der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen; er wäre auf Dauer außerstande, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.

dd) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. (jetzt: § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) wird deshalb gesetzlich vermutet, dass der Antragsteller aus dem durch das ihm aufgegebenen Gutachten festzustellenden gesundheitlichen Grund nicht nur vorübergehend außerstande ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.

b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt.

c) Bei Erlass des Widerrufsbescheids war von dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BRAO deshalb abzusehen, weil sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdete.

Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III, vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f. und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19). Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung bei dem Antragsteller ausnahmsweise nicht bestand, lagen nicht vor.

3. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO S. 1580 Rn. 22), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. Ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand oder eine andere ärztliche Stellungnahme dazu hat er nicht vorgelegt. Er hat sich inhaltlich auf den Vorwurf beschränkt, "die Antragsgegnerin und der AnwGH im Vorverfahren [hätten] sich ausdrücklich und offensichtlich aus quasimafiösen und grob willkürlichen Gründen (Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber einem das Verfahren einleitenden justizkriminellen OLG-Präsidenten in N. ) standhaft und grob gehörsverletzend geweigert, sich auch nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen (Dokumenten) für diese Äußerungen und obiger Argumentation auseinanderzusetzen". Das genügt zur Widerlegung der Vermutung schon deshalb nicht, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens wiederholt, die im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - nicht mehr zu prüfen ist.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet, sind weiterhin nicht ersichtlich.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat.

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 3/09 -






BGH:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: AnwZ (B) 105/09


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