Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 23. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Soweit der Antragsteller Zahlungen auf einzelne Forderungen oder den Abschluß entsprechender Ratenzahlungsvereinbarungen geltend gemacht hat, hat er trotz Aufforderung hierfür keinen Nachweis erbracht.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise -an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

Gegen den Antragsteller liegen laut Schreiben des Amtsgerichts D. vom 18. Juni 2004 zwischenzeitlich zwei weitere Eintragungen, das heißt nunmehr insgesamt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so daß der Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort, wie die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht D. vom 11. Juli 2002 und vom 30. September 2003 wegen Untreue -Veruntreuung von Mandantengeldern in insgesamt sechs Fällen -deutlich machen.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 66/03


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