Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 16. Mai 2013
Aktenzeichen: 9 B 11.30057

(Bayerischer VGH: Urteil v. 16.05.2013, Az.: 9 B 11.30057)

1. Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist ein vom Asylanerkennungsverfahren zu unterscheidendes, eigenständiges Verwaltungsverfahren.2. Die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sind insbesondere mit § 31 AsylVfG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.9.2008 BGBl I, S. 1798) ins nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.3. Weder aus § 10 Abs. 1a der Verfahrensrichtlinie noch aus § 31 AsylVfG ergibt sich ein Anspruch des Asylbewerbers darauf, dass ihm ein Bescheid persönlich mündlich eröffnet wird.Unzulässige Klage; Verfristung; Zustellung; Vollmacht; Widerrufsverfahren als selbständiges Verwaltungsverfahren

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 15. Dezember 1969 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 7. Mai 1992 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 31. August 1992 bestellte sich sein damaliger Bevollmächtigter unter Vorlage einer Vollmacht vom 28. April 1992 €wegen Asyls€ als sein anwaltlicher Vertreter. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) aufgrund verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich Togos vorliegen und stellte diesen Bescheid dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2010, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 27. Mai 2010, widerrief das Bundesamt nach vorheriger Anhörung die getroffene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dem in deutscher Sprache abgefassten Bescheid waren sowohl eine Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache als auch eine Übersetzung des Bescheidstenors und der Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache beigefügt.

Mit am 23. Juli 2010 beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er versicherte an Eides Statt, er könne zwar Französisch und gebrochen Deutsch sprechen, nicht jedoch lesen oder schreiben und habe sich deshalb auf die eingeholte Auskunft eines früheren Arbeitskollegen, der Bescheid enthalte ihn betreffend nichts Wichtiges oder Beachtenswertes, verlassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht eingehalten sei. Mit der mit Beschluss vom 10. Februar 2011 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 sowie den Bescheid des Bundesamts vom 21. Mai 2010 in den Ziff. 1 und 2 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.

Er ist der Auffassung, der Widerrufsbescheid vom 21. Mai 2010 hätte nicht ihm persönlich, sondern seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, da die diesem erteilte Vollmacht zeitlich und sachlich unbeschränkt gewesen und insbesondere nicht widerrufen worden sei. Jedenfalls aber sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er alles getan habe, um über den Inhalt des Schreibens des Bundesamts binnen offener Frist Klarheit zu erhalten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Bundesamts, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die am 23. Juli 2010 bei Gericht eingegangene Klage gegen den dem Kläger persönlich am 27. Mai 2010 zugestellten Bescheid vom 21. Mai 2010 verfristet und damit unzulässig ist und dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Nach dem hier anwendbaren § 74 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz - worauf in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Unstreitig wurde der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger persönlich am 27. Mai 2010 zugestellt. Seine Klage hätte deshalb vor Ablauf des 14. Juni 2010 (einem Montag, vgl. § 222 Abs. 2 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO) bei Gericht erhoben werden müssen. Sie ging jedoch erst am 23. Juli 2010 und damit verspätet ein.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wurde ihm der angefochtene Widerrufsbescheid auch wirksam bekanntgegeben. Das Bundesamt war nicht verpflichtet, diesen Bescheid dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen.

Nach dem - hier maßgeblichen - § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Eine derartige Vollmacht - datierend vom 28. April 1992 €wegen Asyls€ - legte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Asylverfahren mit Schriftsatz vom 31. August 1992 vor. Dementsprechend erfolgten auch alle Zustellungen im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers; letztmalig gilt dies für den bestandskräftig gewordenen, abschließenden Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 1996. Damit war allerdings das auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 7. Mai 1992 eingeleitete Asylverfahren als €bestimmte Angelegenheit€ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG beendet. Das erst Ende des Jahres 2008 seitens des Bundesamts eingeleitete Widerrufsverfahren, das mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids endete, steht mit diesem Asylverfahren in keinem derart engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, das Widerrufsverfahren als von der im Jahr 1992 vorgelegten Vollmacht mitumfasst anzusehen. Abgesehen davon, dass sich diese Vollmacht ausdrücklich nicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen erstreckt, liegt zwischen der Zustellung der abschließenden Entscheidung im Asylverfahren und der des streitgegenständlichen Bescheids ein Zeitraum von annähernd 14 Jahren. Bereits diese Umstände allein begründen ernsthafte Zweifel daran, ob es sich bei diesen beiden Verfahren um eine einheitliche, €bestimmte€ Angelegenheit i.S.d. § 7 Abs. 1 VwZG handeln kann (ebenfalls zweifelnd: HessVGH U.v. 24.4.2008, Az. 8 UE 2021/06.A). Jedenfalls aber ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. U.v. 11.1.2010, Az. 9 B 08.30223) ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ein von einem Asylverfahren zu unterscheidendes, mithin selbständiges Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik des Asylverfahrensgesetzes: So finden die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG ausdrücklich nur im Asyl- und Folgeantragsverfahren (§ 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG), nicht jedoch im Widerrufsverfahren unmittelbare bzw. entsprechende Anwendung. Dies spricht (auch aus Sicht des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, vgl. § 50 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung € BRAO €, wonach der Rechtsanwalt die Handakten lediglich auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren hat) dafür, dass die €bestimmte Angelegenheit€ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG in Form des Asylverfahrens mit Erlass des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 1996 abgeschlossen war, so dass das vom Bundesamt im Dezember 2008 eingeleitete Widerrufsverfahren eine neue €Angelegenheit€ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, für die jedoch keine Vollmacht vorgelegt worden ist (in diesem Sinne auch HessVGH U.v. 24.4.2008, 8 UE 2021/06.A).

2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Kläger an der Versäumung der Klagefrist um mehr als fünfeinhalb Wochen ein Verschulden trifft und ihm deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden kann. Verschulden liegt vor, wenn dem Säumigen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Es ist also ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde zu legen. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt nicht; ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat holen. Beruht die Fristversäumung auf einer falschen Auskunft, so kommt es darauf an, ob auf die Sachkunde der Auskunftsperson vertraut werden durfte (vgl. zum Ganzen: Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 60 Rn. 6 m.w.N.).

Das ist bei der - unzutreffenden - Auskunft des früheren Arbeitskollegen des Klägers nicht der Fall. Bei ihm handelte es sich ersichtlich nicht um einen Rechtskundigen, auf dessen Auskunft sich der Kläger hätte verlassen dürfen. Vielmehr wäre der - vor allem des Lesens nicht mächtige - Kläger gehalten gewesen, sich den von ihm unstreitig als amtliches Schreiben erkannten Bescheid zumindest vorlesen zu lassen und nicht lediglich auf die Interpretation eines - insoweit nicht sachkundigen - Kollegen zu vertrauen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits ein Asylverfahren - einschließlich einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung durch zwei Instanzen - durchlaufen hatte, im Rahmen dessen er sich anwaltlichen Beistand gesucht hatte und in Folge dessen er nicht als vollkommen unerfahren in derartigen, seinen Aufenthaltsstatus betreffenden Angelegenheiten gelten kann.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, das Bundesamt wäre seinerseits verpflichtet gewesen, aufgrund der ihm selbst fehlenden Lese- und Sprachkompetenz den Bescheid mündlich und in französischer Sprache zu eröffnen, verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die mangelnde Alphabetisierung des Klägers, der ausweislich der Akten etwa bei seiner Anhörung selbst unterschrieben hat, dem Bundesamt nicht bekannt gewesen sein dürfte, enthält die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrensrichtlinie) in Art. 8 ff., namentlich Art. 10 Abs. 1a, keine derartigen Vorgaben. Sie bestimmt lediglich, dass Asylbewerber in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens informiert werden. Dabei handelt es sich um Anforderungen, die in § 31 AsylVfG ihren Niederschlag gefunden haben und vom Bundesamt umgesetzt wurden, indem - schriftlich - sowohl der Tenor als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids in französischer Sprache beigefügt wurden, vgl. § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).






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