Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 9. November 2007
Aktenzeichen: 1 O 121/07

(OVG Greifswald: Beschluss v. 09.11.2007, Az.: 1 O 121/07)

1. Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erinnerung eines Beteiligten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen wird, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (wie OVG Lüneburg, 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -).

2. In einem Verfahren, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich gegen einen an sie selbst adressierten Gebührenbescheid klagt, kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Gegenseite keine 2,0 Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG beanspruchen (Mehrvertretungszuschlag).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. September 2007 - 4 A 627/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Am 27. April 2007 war beim Verwaltungsgericht Schwerin von der Klägerin unter der Bezeichnung "WEG X., bestehend aus den Wohnungseigentümern laut beigefügter Liste, vertr. d.d. Y. GmbH, , vertr. d. d. Geschäftsführer " Klage gegen den "Zweckverband Z., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertr.d.d. Verbandsvorsteher," erhoben worden, die gegen dessen Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 31. Januar 2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2006 gerichtet war. Der Bescheid war an die "WEG X. ...." adressiert. Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter dem Rubrum "WEG X." ./. Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Kühlung Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" geführt, was in verschiedenen gerichtlichen Verfügungen zum Ausdruck kam; der Klägerprozessbevollmächtigte selbst verwendete ein vergleichbares Rubrum in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2007. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsvorschriften Zweifel bestünden, ob die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nach der Satzung gebührenpflichtig sein könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2006 hob der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Bescheide auf; daraufhin stellte das Gericht das von den Beteiligten für erledigt erklärte Verfahren mit verkündetem Beschluss ein und erlegte die Kosten dem Beklagten auf.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 05. Juli 2007 die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 998,30 EURO fest; abgesetzt wurde u.a. die geltend gemachte 2,0 Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber in Höhe von 602 EURO, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klage am 27. April 2006 habe einreichen lassen, somit nach der Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Erinnerung ein, die Eigentümergemeinschaft habe den Prozessbevollmächtigten bereits am 01. April 2005 auf der Eigentümerversammlung beauftragt, gegen sämtliche Bescheide des Beklagten Rechtsmittel einzulegen, sodass § 6 BRAGO zur Anwendung komme, unabhängig von der Entscheidung des BGH. Nach der Satzung des Beklagten seien zudem die einzelnen Wohnungseigentümer Kostenschuldner, nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft.

Diese Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. September 2007 - ergangen durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO - zurück; zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des Mehrvertretungszuschlags nach Nr. 1008 VV RVG habe, weil der Prozessbevollmächtigte nicht für mehrere Personen im Sinne dieser Regelung tätig geworden sei. Seit der Entscheidung des BGH vom 02. Juni 2005 (- V ZB 32/02 -) sei die WEG unabhängig von ihrer Größe als Verband sui generis rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme; bei Rechtsgeschäften und -handlungen im Außenverhältnis könne die WEG klagen und verklagt werden, wobei der Rechtsanwalt den Verband und nicht die Mitglieder vertrete. Hier sei die Klage für die Wohnungseigentümergemeinschaft WEG X. erhoben worden, die auch Adressatin des von ihr angefochtenen Gebührenbescheids gewesen sei. Die Regelung in der Satzung zum Gebührenpflichtigen sei schließlich Grund für die Aufhebung des Bescheids durch den Beklagten gewesen, habe aber für die Frage, wer Auftraggeber für das gerichtliche Verfahren sei, keine Bedeutung. Mit dem Bescheid habe der Beklagte gerade nicht die einzelnen Mitglieder in Anspruch nehmen wollen. Danach könne offen bleiben, ob, welche und ggfs. mit welchem Inhalt die WEG-Mitglieder den Prozessbevollmächtigten in der Eigentümerversammlung am 01. April 2005 mit der Wahrnehmung von Rechten beauftragt hätten. Hinsichtlich des vorliegend anhängig gemachten Klageverfahrens der WEG X. handele es sich insoweit allenfalls um eine interne Willensbildung der WEG.

Gegen den am 24. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 08. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich der genannten BGH -Entscheidung vom 02. Juni 2005 betreffend die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft verkannt habe. Eine Teilrechtsfähigkeit sei nicht gegeben, wenn es - wie hier - um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung gehe, weil dies die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr der Gemeinschaft betreffe. Diese bleibe somit eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelperson mit der Folge, dass der Anfechtungsantrag sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte. Auftraggeber des Verfahrensbevollmächtigten seien hier die übrigen Wohnungseigentümer gewesen, so dass der Bevollmächtigte mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV RVG gehabt habe. Es bestehe keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, den Verwalter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermächtigen, damit nur ein Auftraggeber existierte.

Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die am 08. Oktober 2007 und damit fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 24. September 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. September 2007 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EURO (§ 146 Abs. 3 VwGO) erreicht, weil die umstrittene Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier 602 EURO beträgt. Der Senat geht nach dem Vorbringen im Erinnerungs- und im Beschwerdeverfahren auch davon aus, dass nur diese Gebühr Gegenstand der Beschwerde ist, nicht auch die übrigen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommenen Absetzungen.

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. OVG Lüneburg, 11.06.2007 - 2 OA 433/07 - mit ausführlicher Begründung), hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) möglicherweise deswegen verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil sie nicht auf der Grundlage des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO - grundsätzlich erweist sich das Kostenfestsetzungsverfahren als ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren - durch die Berichterstatterin hätte gefasst werden dürfen, weil hier der Einstellungsbeschluss nebst Kostenentscheidung erst in der mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2006 verkündet und somit von der Kammer getroffen wurde, sodass daran gezweifelt werden könnte, ob es sich noch um das Stadium des "vorbereitenden Verfahrens" handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 165 Rn. 3 m.w.N.: Entscheidung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde; in diesem Sinne wohl auch Just, in: Hk-VerwR/VwGO, § 165 Rn. 3: Entscheidung durch Vors. oder BE nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, wenn Hauptsache im vorbereitenden Verfahren erledigt; auch BVerwG, 14.02.1996 - 11 VR 40/05 -, NVwZ 1996, 786 liegt wohl eine Einstellungsentscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugrunde, außerdem ging es um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz).

Denn jedenfalls folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Absetzung der beantragten 2,0 Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier nicht zu beanstanden ist, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Schon aus dem vom Prozessbevollmächtigten gestalteten Klagerubrum (Klage "der Wohnungseigentümergemeinschaft..., bestehend aus den Wohnungseigentümern...") für die am 27. April 2006 eingereichte Klage gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 ergibt sich, dass ersichtlich die Eigentümergemeinschaft als solche klagen wollte (vgl. auch das Rubrum im Beschluss des Senats vom 01.02.2007 - 1 M 3/07 - in einem anderen Eilverfahren der Klägerin). Dies war auch sachgerecht, denn der streitige Gebührenbescheid war an die "WEG X." gerichtet und eben nicht an die einzelnen Miteigentümer. Im Ergebnis hatte die Klage gerade aus diesem Grund Erfolg, weil der Beklagte seinen Bescheid in zutreffender Erkenntnis der Rechtslage deswegen aufgehoben hat, weil seine Satzungen für Fälle des Wohnungseigentums regeln, dass Gebührenpflichtige bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer sind und sie Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren sind. Auf den genauen Inhalt einer bereits am 01. April 2005 erteilten Vollmacht - diese wurde zudem bis heute nicht vorgelegt - kommt es danach nicht an.

Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 ist wenig verständlich und geht schon deswegen ins Leere, weil sie den hier gegebenen Sachverhalt nicht trifft. Ein Fall der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung liegt nicht vor. Vielmehr ging es gerade um die Anfechtung eines an die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche gerichteten Gebührenbescheids, gegen den sich die Adressatin wehren wollte, also um Rechtshandlungen im Außenverhältnis.

Das das Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin dessen Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Greifswald:
Beschluss v. 09.11.2007
Az: 1 O 121/07


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