Landgericht Münster:
Urteil vom 26. Februar 2009
Aktenzeichen: 08 O 7/09

(LG Münster: Urteil v. 26.02.2009, Az.: 08 O 7/09)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2009 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von dem Verfügungskläger kann aber die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, falls der Verfügungsbeklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind als Vertreiber von Möbeln über das Internet Wettbewerber. Die Verfügungsklägerin beanstandet die Preisangabe der Verfügungsbeklagten auf deren Internetseite "www...........de", insbesondere hinsichtlich der Versandkosten, die dort für sogenannte registrierte Premium-Kunden und für sonstige Kunden wie folgt angegeben sind:

Kleinmöbel, Dekoartikel, Stühle 5,00 € 10,00 €

Möbel bis 0,5 m³ 15,00 € 20,00 €

Möbel über 0,5 m³ 20,00 € 30,00 €.

Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte vergeblich zu einer Unterlassung auf. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben seien, da eine Irreführung hinsichtlich der Preisangabe vorliege. Beispielsweise könne bei einer Garderobe oder etwa einem Schreibtisch nicht exakt ermittelt werden, welche Versandkosten anfallen würden.

Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009 hat die Kammer dann antragsgemäß am 12.01.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im Internet mit Möbeln privaten Verbrauchern gegenüber in den Angeboten mit Preisen zu werben, ohne dabei zugleich anzugeben, dass Versandkosten anfallen und in welcher Höhe die Versandkosten anfallen oder - soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist - ohne die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann, wenn dies geschieht wie in dem Internet auftritt gemäß Anlage A1 der Antragsschrift. Ferner hat das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten und hat weiter hilfsweise beantragt, eine einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu erlassen, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Werbung ohne Hinweis auf die Versandkosten vor Einleitung des Bestellvorgangs, das heißt vor Einlegen der Ware in den Warenkorb, zu unterlassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich des Hilfsantrages zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass keine Irreführung vorliege, da neben der vorgenannten abstrakten Angabe der Versandkosten die konkrete Höhe der Versandkosten für einzelne Möbel im Rahmen des Bestellvorgangs erkennbar sei, wenn einzelne Möbel in den sogenannten Warenkorb eingelegt würden. Daher sei jedenfalls bei der Vornahme der Bestellung der exakte Preis auch einschließlich der Versandkosten deutlich erkennbar.

Dem Gericht lagen seitens des Verfügungsklägers eine eidesstattliche Versicherung vom 02.01.2009 und seitens der Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vom 21.01.2009 und in dem Schriftsatz vom 23.02.2009 eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vor. Im Übrigen lagen Auszüge aus dem Internet vor.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 war aufzuheben. Ferner war der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrages abzulehnen, da die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 I und § 3 Ziffer 1 UWG nicht gegeben sind. Es ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Werbung der Verfügungsbeklagten im Internet, insbesondere hinsichtlich der Preisangaben, eine Irreführung darstellt.

Die Kammer orientiert sich bei der Frage, welche Voraussetzungen hinsichtlich der Bestellung von Waren im Internet bezüglich der Versandkosten einzuhalten sind maßgeblich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04. Daher ist zunächst einmal zugrunde zu legen, dass Sinn und Zweck der erforderlichen Verbraucherinformationen im Wesentlichen darin besteht, eine Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Der Verbraucher soll hierbei in die Lage versetzt werden, einen Preisvergleich vorzunehmen.

Dabei hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zunächst auch ausgeführt, dass es Verbrauchern allgemein bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der durchschnittliche Käufer mit derartigen Kosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse.

Der vorliegende Fall weicht von der Situation ab, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Aber unter Berücksichtigung der dortigen Maßgaben hält die Kammer die Werbung der Verfügungsbeklagten für zulässig. Hierbei mag zwar zugrunde gelegt werden, dass die bloße abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt unter anderem nach Kubikmetern, für sich gesehen noch keine ausreichende Information des Verbrauchers darstellt, da bei einzelnen Gegenständen durchaus Zweifel auftreten können, in welcher Höhe konkret Versandkosten anfallen. Gleichwohl ermöglicht diese Angabe jedoch im Regelfall bereits eine einigermaßen verlässliche Ermittlung der Größenordnung der anfallenden Versandkosten.

Insgesamt scheidet aber eine Irreführung des Verbrauchers aus, da der Verbraucher jedenfalls die exakte Höhe der anfallenden Versandkosten erfährt, sobald er im Rahmen des Bestellvorgangs die zu bestellende Ware in den sogenannten Warenkorb einlegt. Damit erfährt der Verbraucher in den Fällen, in denen er den exakten Endbetrag noch nicht ermitteln kann, jedenfalls vor der endgültigen Vornahme der Bestellung den exakten Endpreis, bei dem die Versandkosten im Einzelnen ausgewiesen sind. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um einen hinreichenden Preisvergleich auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die abstrakte Angabe der Versandkosten noch keine hinreichende Klarheit über den Gesamtpreis ermöglicht hat. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass diese exakten Informationen erst im Rahmen und nicht erst vor Beginn des Bestellvorgangs bekannt werden, jedoch hat der Verbraucher jederzeit die Möglichkeit, den Bestellvorgang abzubrechen. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob der Verbraucher vor Einlegung der Waren in den sogenannten Warenkorb zunächst seine persönlichen Daten anzugeben hat.

Da angesichts dieses Sachverhaltes die auf der Grundlage eines verkürzten Sachverhaltes zuvor erlassende einstweilige Verfügung aufzuheben war, waren auch die Kosten des Verfügungsverfahrens gemäß § 91 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 26.02.2009
Az: 08 O 7/09


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