Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. März 2011
Aktenzeichen: I-3 Sa 1/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.03.2011, Az.: I-3 Sa 1/11)

Tenor

Als zuständiges Gericht für das Statusverfahren "v." im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG wird das Landgericht Düsseldorf bestimmt, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat unter dem 15. März 2010 beim Landgericht Düsseldorf auf Feststellung angetragen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei (Statusverfahren "v.").

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27. April 2010 (31 O 8/10 ) seine Zuständigkeit für das Statusverfahren "v." verneint und die Sache auf Gesuch der Antragstellerin nach Anhörung der Antragsgegnerin an das Landgericht Krefeld verwiesen, weil - wie im Einzelnen ausgeführt - eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31. Mai 2005 nach Änderung des § 98 Abs. 1 AktG (Neufassung: Stand 01. September 2009) nicht mehr gegeben sei.

Das Landgericht Krefeld, das seine Zuständigkeit für das Statusverfahren "v." nach Verweisung anerkennt, hat nach Anhörung der Beteiligten unter dem 10. November 2010 das Landgericht Düsseldorf gebeten, mitzuteilen, ob es mit Blick auf das weitere durch Antrag vom 22. Juli 2010 eingeleitete bei ihm (nach Verweisung durch das Landgericht Krefeld - vormals unter 11 O 84/10) geführte (Parallel-) Verfahren der K. Gewerkschaft NRW gegen die Antragsgegnerin (33 O 180/10 LG Düsseldorf - Statusverfahren "K."), die Zuständigkeit zumindest seit Juni 2010 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen neuen Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht, den Sachzusammenhang der beiden Verfahren, Vorteile des Landgerichts Düsseldorf bei der Sachkunde in diesem Bereich gegenüber dem Landgericht Krefeld sowie eine wünschenswerte Einheitlichkeit der Entscheidungen zur Übernahme des Statusverfahrens "v." bereit sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 11. Dezember 2010 eine Übernahme des Statusverfahrens "v." abgelehnt und ausgeführt, eine solche komme nicht in Betracht, weil die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im dortigen Statusverfahren "K." mit Beschluss vom gleichen Tage die Auffassung vertreten habe, der dortigen Antragstellerin sei in Ermangelung eines rechtlichen Interesses eine eigene Antragsberechtigung nicht zuzubilligen. Sie könne vielmehr dem bereits beim Landgericht Krefeld anhängigen Statusverfahren "v." als Beteiligte beitreten.

Das Landgericht Krefeld - 1. Kammer für Handelssachen - hat mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 das Oberlandesgericht gebeten, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG das zuständige Gericht für das Statusverfahren "v." zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Zuständigkeitsbestimmung wegen Vorgreiflichkeit des Statusverfahrens "K." bis zur Beendigung dieses Verfahrens auszusetzen, hilfsweise, das Landgericht Düsseldorf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FamFG als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Soll eine Abgabe der Sache aus wichtigem Grund gemäß § 4 FamFG erfolgen, können sich die Gerichte hierüber jedoch nicht einigen, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.

Eine Entscheidung des nächsthöheren Gerichts setzt stets voraus, dass das Verfahren schon bei dem abgebenden Gericht anhängig ist, das andere Gericht zur Übernahme gehört worden ist und es sich geäußert hat, dass den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dass der Gerichtswechsel noch nicht vollzogen ist (Keidel/Sternal, FamFG 16. Auflage 2009 § 5 Rdz. 26). Ferner setzt die Entscheidung eines Abgabestreits durch das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG voraus, dass das abgebende Gericht seine gesetzliche Eingangszuständigkeit nicht bestreitet und lediglich für das weitere Verfahren die Übernahme für zweckmäßig hält, weil sich nach der Einleitung des noch anhängigen Verfahrens die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit geändert haben (OLG Köln FamRZ 1998, 958; Keidel/Sternal, a.a.O, Rdz. 28).

2.

Dies vorausgeschickt, ist von Seiten des Senats eine Zuständigkeitsbestimmung zu treffen.

a)

Die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld für das Statusverfahren "v." ist zwar - wie von ihm anerkannt - aufgrund der bindenden, weil nicht willkürlichen (vgl. Senat, FG-Prax 2010, 213) Verweisung durch Beschluss vom 27. April 2010 zunächst begründet worden.

b)

aa)

Die für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse haben sich indes seitdem verändert.

Das Landgericht Düsseldorf ist seit Juni 2010 aufgrund der neuen - nunmehr auf der Basis des § 71 Abs. 4 Satz 1 GVG ergangenen - Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht (§ 1 Nr. 5 a) für das Statusverfahren "K." ausschließlich zuständig; dementsprechend hat das Landgericht Krefeld insoweit eine rechtlich einwandfreie Verweisung an das Landgericht Düsseldorf ausgesprochen.

bb)

Dass die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im Statusverfahren "K." die Auffassung vertreten hat, der dortigen Antragstellerin sei in Ermangelung eines rechtlichen Interesses eine eigene Antragsberechtigung (außerhalb des Verfahrens 11 O 60/10) nicht zuzubilligen, ändert nichts an dem Zusammenhang beider Verfahren, sondern bestätigt denselben vielmehr.

Hiernach ist das Landgericht Düsseldorf, das nach der Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht 2010 für das vor ihm anhängige Statusverfahren "K." von Gesetzes wegen ausschließlich zuständig ist, zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung und Entscheidung als zuständiges Gericht auch für das Parallelverfahren (Statusverfahren "v.") zu bestimmen, für das sich die Zuständigkeit vor Eintritt der veränderten Verhältnisse nur aufgrund der bindenden Verweisung ergab.

c)

Ob die von Seiten der Antragsgegnerin beantragte Aussetzung (§ 21 FamFG) des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens der Natur des Verfahrens nach generell in Betracht zu ziehen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls erweist sich eine solche nicht als tunlich, weil sie die in Rede stehenden Verfahren der notwendigen Beurteilung als Gesamtkomplex entziehen würde.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.03.2011
Az: I-3 Sa 1/11


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