Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. November 1996
Aktenzeichen: 6 U 181/95

(OLG Köln: Urteil v. 29.11.1996, Az.: 6 U 181/95)

Tenor

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 362/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:1.) Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über diejenigen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, die unter Ziffer 1 ihrer im landgerichtlichen Verfahren gestellten und nachfolgend auf Seite 6 dieses Urteils sinngemäß wiedergegebenen Anträge (Un-terlassungsanträge) bezeichnet worden sind, und zwar insoweit, als diese Verletzungshandlungen die Ausstattung von Parfums und/oder Körperpflegemitteln mit der Signatur "Picas-so" betreffen, wie sie auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist (Vorder-seite des Faltblattes, dessen Rückseite auf Seite 4 des Urteils eingeblendet ist). Die Beklagten haben zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruches die Menge der vertriebenen Produkte und - aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern - den Umfang der betriebenen Werbung anzugeben.2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1.) beschriebenen Verletzungshandlungen (Ver-wendung des Faltblattes) entstanden ist und noch entstehen wird.3.) Im übrigen wird die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III.)Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt:1.) für die Klägerin auf 8.000 DM,2.) für die Beklagten auf 32.000 DM.

Tatbestand

Die Parteien sind als Hersteller und Vertreiber von Parfums und

Körperpflegemitteln unmittelbare Wettbewerber. Die Beklagte zu 2)

ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Klägerin

beanstandet die Verwendung des Schriftzuges "Picasso" durch die

Beklagten in bestimmten, unten näher darzustellenden konkreten

Benutzungsformen. Sie begehrt - nach übereinstimmender

Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der insoweit zunächst

darüber hinaus geltend gemachten Unterlassungsansprüche - im

Berufungsverfahren noch die Feststellung einer

Schadensersatzpflicht der Beklagten und macht diesbezügliche

Auskunftsansprüche geltend.

Die Klägerin ist u.a. Herstellerin einer Parfumserie mit der

Bezeichnung "Paloma Picasso". Sie stattet ihr Produkt mit einer in

weißer Schrift auf schwarzem Grund ausgestalteten Signatur "Paloma

Picasso" aus. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf das

als Anlage K 1 vorgelegte Produkt in Originalverpackung Bezug

genommen.

Die handschriftliche Signatur "Paloma Picasso" ist durch die

IR-Marke Nr. 460681 (Bl.24), die Bezeichnung "Paloma Picasso" ist

darüber hinaus als Wortzeichen durch die IR-Marke Nr. 501944

(Bl.25) geschützt. Zeicheninhaberin ist Frau Paloma Ruiz-Picasso,

eine Tochter des bekannten Malers Pablo Picasso, die als

Modedesignerin tätig ist. Die Klägerin ist hinsichtlich der

Verwendung dieser Marken für Parfums und Körperpflegemittel

alleinige Lizenznehmerin von Frau Picasso. Sie läßt die Serie seit

dem Jahre 1985 in Deutschland durch die Parfums & C. GmbH

vertreiben, der sie Unterlizenz erteilt hat.

Im Frühjahr 1994 beabsichtigte die Beklagte zu 1), ein Parfum

unter der Bezeichnung "Pablo" oder "Pablo Picasso" in Deutschland

auf den Markt zu bringen. Nachdem im Markenverzeichnis des

Verbandes der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse (VKE) ein

Produkt der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "Pablo Picasso"

angekündigt worden war (Bl.26 f), mahnte die Klägerin die Beklagte

zu 1) mit Schreiben vom 17.6.1994 ab (Bl.28 ff). Am 29.6.1994 fand

daraufhin eine Besprechung leitender Mitarbeiter der Parteien

statt. Bei dieser Besprechung legte die Beklagte zu 1) den auf

Bl.93 (= Bl.262) in Fotokopie wiedergegebenen Entwurf einer

Verpackung des Produktes unter der Bezeichnung "Pablo" mit der

Erklärung vor, bei der Veröffentlichung im Markenverzeichnis des

VKE handele es sich insofern um einen Irrtum, als dort die

Bezeichnung "Pablo Picasso" angegeben worden sei. Der Entwurf

stellte ein Motiv des Malers Picasso dar und enthielt in seinem

Fließtext einen Rundstempel mit dem Schriftzug "Picasso" und den

Hinweis, daß das dargestellte Motiv von Pablo Picasso stamme.

Die Parteien einigten sich darauf, daß die Beklagte zu 1) diese

Verpackung nicht verwenden und daß das neue Produkt in anderer

Verpackung unter der Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" auf den Markt

gebracht werde. Unter dem 12.7.1994 übersandte die Beklagte zu 1)

sodann eine Abbildung der beabsichtigten Verpackung, wegen deren

Einzelheiten auf Bl.42 verwiesen wird, und gab eine später von der

Klägerin angenommene (Bl.43) gesicherte Unterlassungserklärung ab,

die die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Pablo Picasso" zum

Gegenstand hatte und wegen deren Wortlauts auf Bl. 40 f Bezug

genommen wird.

Später brachte sie das Produkt in dem als Anlage K 11

vorgelegten Flakon und der als Anlage K 12 vorgelegten Verpackung,

die der zuvor der Klägerin übersandten Verpackung entsprach, auf

den Markt. Darüber hinaus brachte sie in München das Produkt auch

in der aus Bl. 220 f ersichtlichen Ausgestaltung heraus. Diese, von

den Beklagten in einem inzwischen für erledigt erklärten

Rechtsstreit umgekehrten Rubrums, das eine negative

Feststellungsklage zum Gegenstand hatte, selbst als dortige "Anlage

1" vorgelegte Version der Verpackung unterschied sich insofern von

der ansonsten verwendeten, soeben beschriebenen Ausstattung, als

dort die Signatur "Picasso" auf der Schauseite in dem Motiv des

Gemäldes von Picasso und auf der Rückseite in einem Rundstempel

wiedergegeben war.

Dem Produkt legte die Beklagte zu 1) in beiden

Verpackungsvariationen ein Faltblatt bei, auf dessen Rückseite

Lebensdaten des Malers Picasso aufgeführt sind und auf dessen

Vorderseite sich ein Portrait des Malers und seine Signatur

befinden (Anlage K 13 = Bl.45 f).

U.a. über die Verwendung der Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" war ein

Rechtsstreit zwischen Erben des Malers und der Fa. "Museum Boutique

Intercontinental" (MBI) vor dem Surpreme Court in New York

anhängig. Das Verfahren ist inzwischen durch einen Vergleich

beendet worden, wonach die MBI die Bezeichnung ab Juli 1995 u.a. in

Europa noch für 9 Monate benutzen durfte. Einzelheiten des

Vergleichs, von dessen Text lediglich im Berufungsverfahren ein

Entwurf vorgelegt worden ist (Bl. 357 ff, Óbersetzung Bl. 360 ff)

und der auch Frau Ruiz-Picasso bindet, sind zwischen den Parteien

streitig.

Die Klägerin macht Ansprüche aus Markenrecht und § 1 UWG geltend

und hat behauptet, die Beklagten verfolgten von Anbeginn die

Absicht, eine Serie zu vermarkten, bei der in unlauterer Weise eine

gedankliche Verbindung zu ihrem Produkt "Paloma Picasso"

hergestellt werde.

Es handele sich bei ihrem Produkt um ein solches von hoher

Bekanntheit. Sie mache mit steigender Tendenz mit dem Produkt

Umsätze in Millionenhöhe und wende für die Werbung jährlich

zahlreiche Millionen DM auf. Zwischen 8 und 9 Millionen Frauen in

Deutschland sei ihr Produkt bekannt und von den ca. 7 Millionen

Frauen, die Parfums benutzten, verwendeten es 7 Millionen. Diesem

sehr erfolgreichen Produkt näherten sich die Beklagten in

unlauterer Weise an. So sei schon durch die anfängliche Ankündigung

eines Produktes unter der Bezeichnung "Pablo Picasso" eine

Annäherung erfolgt. Entsprechend dieser Ankündigung verwende der

Fachhandel auch die Bezeichnung "Pablo Picasso". Die Annäherung

werde noch durch Werbekampagnen der Beklagten zu 1) gestützt. So

gebe diese die als Anlage K 14 (= lose bei den Akten befindliche

blaue Mappe) vorgelegte Verkaufsmappe heraus, in der eine

Verbindung zwischen dem Produkt und Pablo Picasso hergestellt

werde, und unterstütze sie Werbeaktionen, in denen beide Produkte

wie aus der Abbildung Bl.44 ersichtlich hervorgehoben präsentiert

würden.

Sie hat sinngemäß b e a n t r a g t,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von näher

beschriebenen Ordnungsmitteln zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der

Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs bei der

Ausstattung von Parfums und/oder Körperpflegemitteln und der

Werbung hierfür die Signatur "Picasso" - wie nachstehend

wiedergegeben - und/oder einen Rundstempel mit der Inschrift

"Picasso" - wie nachstehend wiedergegeben - zu verwenden:

(es folgten sodann Ablichtungen wie Bl.

3-5 des angefochtenen Urteils)

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den

unter Ziffer 1) bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist

und noch entstehen wird.

die Beklagten zu verurteilen, ihr über die unter Ziffer 1 )

näher bezeichneten Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und

dabei insbesondere den erzielten Gewinn sowie die im einzelnen

aufgeschlüsselten Gestehungskosten, die Menge und den Wert der

vertriebenen Produkte, den Abgabepreis - gegebenenfalls

differenziert - sowie den Umfang der betriebenen Werbung,

aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und

Werbeträgern, anzugeben.

Die Beklagten haben b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die oben dargestellten Angaben zur Bekanntheit und zum

Umsatz des klägerischen Produktes nicht bestritten und behauptet,

die Klägerin habe die nunmehr verwendete Verpackung, nachdem ihr

eine Ablichtung übersandt worden sei, gebilligt und auch die

Umstände gekannt, aus denen sie jetzt eine Anlehnung herleite. Im

übrigen haben sie die gem. § 30 MarkenG erforderliche Ermächtigung

der Klägerin bestritten, den vorliegenden Prozeß zu führen, und die

Ansicht vertreten, der Schriftzug werde auf dem Faltblatt und in

dem Rundstempel nicht markenmäßig benutzt.

Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagten unter Abweisung

eines Teils der Auskunftsansprüche im Wesentlichen antragsgemäß

verurteilt. Ansprüche seien allerdings nicht aus Markenrecht

gegeben, weil eine markenmäßige Benutzung des Namens nicht

vorliege. Gleichwohl sei die Klage aus § 1 UWG begründet, weil die

Beklagten sich der Bezeichnung der Klägerin genähert und so den

guten Ruf des klägerischen Produktes ausgebeutet hätten. Dies sei

unlauter, weil auf diese Weise Gütevorstellungen des Verkehrs auf

sie übertragen worden seien. Abgewiesen worden ist die Klage nur

insoweit, als beantragt worden war, die Beklagten zur

Auskunftserteilung auch über den erzielten Gewinn und die

Gestehungskosten zu verurteilen, weil diese Angaben für eine

Schadensberechnung der Klägerin nicht erforderlich seien.

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründen

die Beklagten wie folgt:

Ansprüche aus § 1 UWG wegen Rufausbeutung seien durch das neue

Markenrecht verdrängt. Die Voraussetzungen für eine Rufausbeute

lägen aber auch nicht vor. So fehle es an der erforderlichen

Bekanntheit des klägerischen Produktes. Insoweit bestreiten die

Beklagten nunmehr die Angaben der Klägerin. Außerdem liege eine

Annäherung deswegen nicht vor, weil die beiden

streitgegenständlichen Verletzungsfälle nicht außen auf der

Verpackung aufgebracht seien. Der Schriftzug "Picasso" auf dem

Faltblatt trete bei der maßgeblichen Präsentation des Produktes

nicht in Erscheinung, zudem werde auf dem Faltblatt mit keinem Wort

auf das Produkt der Klägerin eingegangen. Es widerspreche daher der

Lebenserfahrung anzunehmen, durch das Faltblatt werde der Verkehr

an die Produkte der Klägerin erinnert. Es sei überdies nicht

ungewöhnlich, eine Verbindung zwischen den Bereichen Kosmetik und

bildender Kunst herzustellen, wie die als (lose) Anlagen

vorgelegten Produkte "Salvator Dali" (BB 1), "Eau de Dali Salvator

Dali" und "Miro" zeigten. Eine Rufübertragung erfolge auch deshalb

nicht, weil eine etwaige Bekanntheit der Frau Paloma Picasso auch

aus der überragenden Bekanntheit ihres Vaters herrühre. Im übrigen

fehle es jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Seite der

angeblichen Annäherung, weil sie nicht planmäßig und zielgerichtet

vorgegangen seien, was wiederum dadurch deutlich werde, daß das

Faltblatt nach außen nicht in Erscheinung trete. Was die

angegriffene Signatur in dem Rundstempel angehe, so komme hinzu,

daß der Entwurf, der diesen Rundstempel enthalten habe, nie

verwirklicht worden sei. Zudem weise auch der Rundstempel

ausschließlich auf den Maler Picasso hin.

Es bestehe auch kein Anspruch aus Markenrecht, weil aus den

vorstehenden Gründen eine markenmäßige Benutzung des Namens

"Picasso" nicht vorliege.

Schließlich stehe dem Anspruch der oben erwähnte

Vergleichsschluß entgegen. Dieser sei dahin zu verstehen, daß

jedenfalls Frau Picasso innerhalb der vereinbarten Frist von 9

Monaten auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht zustehe.

Durch ein etwaiges gerichtliches Verbot sei daher die

"Verfügungsbefugnis von Frau Picasso tangiert" (Bl.353). Diese

habe, so tragen die Beklagten in einem ihnen nicht nachgelassenen

Schriftsatz vom 21.11.1996 vor, im Rahmen des Vergleiches

zugestanden, daß das streitgegenständliche Parfum in seiner

konkreten Aufmachung, zu der auch das Faltblatt mit dem Namenszug

"Picasso" gehöre, für einen Aufgebrauchszeitraum von 9 Monaten in

der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien den

Rechtsstreit mit Blick auf den Ablauf dieser Aufbrauchsfrist

bezüglich der geltendgemachten Unterlassungsansprüche

übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

unter teilweiser Abänderung des

angefochtenen Urteils die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin

aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt erklärt worden ist, und im übrigen die Klage

abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

soweit der Rechtsstreit in der

Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, die Kosten des

Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen und im übrigen die

Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Unterlassungsanspruch auch

aus Markenrecht bestanden habe. Die Signatur sei zeichenmäßig

benutzt worden, weil durch sie die Ware gekennzeichnet worden und

die Art dieser Kennzeichnung auch dazu bestimmt gewesen sei, das

Produkt von anderen gleicher oder ähnlicher Art zu unterscheiden.

Angesichts des bereits in erster Instanz vorgetragenen hohen

Bekanntheitsgrades, zu dessen Beweis die Klägerin erneut eine

Verkehrsbefragung anbietet, komme der Kennzeichnung "Picasso" auf

dem Parfumsektor eine erhebliche und prägende Kennzeichnungskraft

zu. Es bestehe daher die naheliegende Möglichkeit, daß ein

erheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Signatur

"Picasso" als zusätzliche Kennzeichnung des Produktes verstehe. Das

gelte auch für die Signatur auf dem Faltblatt, obwohl diese dem

Produkt nur beigepackt sei. Wegen der französischsprachigen

Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" würden nicht wenige Verbraucher ihre

Zuflucht zu der sich anbietenden Bezeichnung "Picasso" nehmen und

daher nach dem "Picasso-Parfum" oder ähnlich fragen. Es bestehe

auch Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnungen "Paloma

Picasso" und "Picasso". Die klägerische Bezeichnung werde durch den

Nachnamen "Picasso" geprägt und daher bestehe Identität zwischen

der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung und dem prägenden

Teil der Marke "Paloma Picasso". Zumindest seien die

Voraussetzungen der gedanklichen Verbindung im Sinne von § 14 Abs.2

Nr.2 MarkenG erfüllt, weil eine mittelbare Verwechslungsgefahr

vorliege. Die von den Beklagten angeführten anderen Parfum-Produkte

mit den Namen der bekannten Künstler "Salvatore Dali" und "Miro"

hätten schon wegen ihrer geringen Bekanntheit im Markt bei den

Verbraucherinnen nicht zu der Vorstellung geführt, daß es

marktüblich sei, Parfümerie-Produkte mit den Namen bekannter Maler

zu kennzeichnen. Es habe auch bezüglich des Verpackungsentwurfes

Wiederholungsgefahr bestanden, weil sich ihr Unterlassungsantrag

insgesamt einheitlich auf die Verwendung der Signatur "Picasso"

allein oder in einem Rundstempel bezogen habe.

Im übrigen hätten aber auch die Voraussetzungen des § 1 UWG

vorgelegen, weil die Beklagten im Sinne der "Dimple"-Rechtsprechung

Gütevorstellungen, die der Verkehr mit dem Produkt "Paloma Picasso"

verbinde, für ihr Produkt ausgenutzt hätten.

Die Beklagten könnten sich schließlich aus Rechtsgründen weder

auf den Vergleichschluß noch auf ein etwaiges

Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die

einschließlich der vorgelegten Anlagen sämtlich Gegenstand der

mündlichen Verhandlung waren, und die im Termin von den Beklagten

vorgelegten Produkte sowie den nachgelassenen Schriftsatz der

Klägerin vom 6.11.1996 und den ihnen nicht nachgelassenen

Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.1996 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als sich die

noch geltendgemachten Auskunftsansprüche und der Antrag auf

Feststellung der Schadensersatzpflicht auf diejenige Ausgestaltung

der Verpackung beziehen, mit der das Produkt zwar ursprünglich auf

den Markt gebracht werden sollte, auf Grund der Besprechung der

Parteien am 29.6.1994 aber nie auf den Markt gebracht worden ist.

Hinsichtlich der später tatsächlich verwendeten Verpackung ist die

Berufung unbegründet und haben die Beklagten die Kosten des

Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als dieser in der Hauptsache

übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Ungeachtet der in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich

der Unterlassungsansprüche übereinstimmend erklärten Erledigung der

Hauptsache haben die Unterlassungsanprüche nur insoweit bestanden,

als sie die von den Beklagten früher tatsächlich verwendete

Verpackung betrafen. In diesem Umfange sind auch die noch

streitigen Auskunftsansprüche und der

Schadensersatzfeststellungsantrag begründet. Ebenso entspricht es

aus diesem Grunde auch billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO,

die durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche

entstandenen Kosten, über die nach dieser Vorschrift zu entscheiden

ist, insoweit, als sie die tatsächlich verwendete Verpackung

betrafen, den Beklagten und im übrigen der Klägerin

aufzuerlegen.

Ein Unterlassungsanspruch - und dementsprechend auch die

Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz - haben von Beginn

des Rechtsstreits an nicht bestanden, soweit die Klägerin die

Unterlassung der Verwendung der Signatur "Picasso" in einem

Rundstempel wie Bl. 262 (= S.5 des Urteils) wiedergegegeben

verlangt hat. Denn die Beklagten haben das Zeichen konkret in

dieser bezüglich des Rundstempels im vorliegenden Rechtsstreit

allein angegriffenen Form nicht verwendet und es bestand

diesbezüglich auch keine Erstbegehungsgefahr.

Bei der mit diesem Teil des Antrags früher angegriffenen

Verletzungsform handelt es sich um einen bloßen Entwurf für die

Verpackung. In dieser Ausgestaltung der Verpackung ist das Produkt

indes nicht auf den Markt gekommen. Der Entwurf war

Verhandlungsgrundlage anläßlich der Besprechung der Parteien am

29.6.1994. Er bezog sich auf die damals für das neue Produkt der

Beklagten zu 1) vorgesehene Bezeichnung "Pablo", die dann später

nicht gewählt worden ist. Ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen

eines Unterlassungsanspruches stellen der bloße Entwurf der

Verpackung und dessen Präsentation anläßlich der Besprechung

deswegen noch keine Verletzungshandlung dar, weil das Produkt

allein dadurch im Verkehr nicht präsentiert worden ist. Schon aus

diesem Grunde kann daher die für die geltendgemachten Ansprüche

erforderliche Verwechslungsgefahr bzw. unlautere Annäherung an das

klägerische Produkt nicht eingetreten sein.

Es bestand auch von Beginn des Rechtsstreits an insoweit keine

Erstbegehungsgefahr. Dies gilt schon deswegen, weil das nach der

Besprechung auf den Markt gebrachte Produkt tatsächlich nicht

"Pablo", sondern "CHAPEAU BLEU" hieß und überdies die Beklagte zu

1) hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Pablo

Picasso" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben

hatte.

Der Anspruch war auch nicht mit Blick darauf begründet, daß die

Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Verfahren vor den

Gerichten in München ihr Produkt "CHAPEAU BLEU" teilweise auch -

wie aus den Fotokopien Bl. 220 f ersichtlich - in einer Verpackung

auf den Markt gebracht haben, bei der auf der Rückseite der

Rundstempel mit der Signatur "Picasso" aufgebracht war. Denn

insoweit handelt es sich nicht um die im vorliegenden Verfahren

bezüglich des Rundstempels allein angegriffene, auf Bl.93 als

Anlage B 1 und auf Bl.262 dargestellte Verpackung des Produktes

unter der (ursprünglich beabsichtigten) Bezeichnung "Pablo". Wie

der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt

hat ist die aus Bl.220 f ersichtliche Ausgestaltung der Verpackung,

die - schon mit Blick auf die unterschiedliche Bezeichnung des

Produktes, aber auch auf den unterschiedlichen Text und seine

grafische Anordnung - nicht der auf Bl.93 und Bl.262

wiedergegebenen Gestaltung entspricht, die Gegenstand der

Besprechung am 29.6.1994 gewesen war, zwar in dem Verfahren vor den

Gerichten in München, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren

Gegenstand der Beurteilung.

Schließlich hat entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit

der Anspruch auch nicht deswegen bestanden, weil sie die Verwendung

der Signatur insgesamt und zwar allein oder in einem Rundstempel

angegriffen habe. Die von der Klägerin in der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht konkretisierte Antragsfassung, der

allein auch der von ihr verteidigte Tenor des landgerichtlichen

Urteils entspricht, enthält bezüglich des Rundstempels ausdrücklich

den Angriff nur gegen die auf Bl.93 (= Bl. 262) wiedergebene

Verwendungsform, hinsichtlich derer indes aus den dargelegten

Gründen eine Begehungsgefahr nicht bestanden hat.

Im übrigen war der Unterlassungsanspruch begründet.

Dementsprechend haben die Beklagten gem. § 91 a ZPO den auf diesen

Teil der früher geltendgemachten Unterlassungsansprüche

entfallenden Teil der Kosten zu tragen. Außerdem besteht insoweit

der Auskunftsanspruch und ist in diesem Umfang auch der

Schadensersatzfeststellungsantrag begründet.

I.

Der Unterlassungsanspruch hat in dem vorbeschriebenen Umfange

bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 14 Abs.2

Ziff.2, Abs.5 MarkenG bestanden.

Entgegen der Auffassung der Kammer stellt die Verwendung der

Signatur "Picasso" auf dem dem Parfum beigepackten Faltblatt eine

markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung dar.

Der Senat nimmt hierzu zunächst auf die zutreffenden

Ausführungen des Landgerichts München I in dessen von der Klägerin

als (gesondert geheftete) Anlage BE 1 vorgelegtem Beschluß vom

24.11.1995 - 21 O 5260/95 - (dort ab S.10) Bezug. Die zeichenmäßige

Benutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH GRUR

90,274,275 - "Klettverschluß"; 91,609,610 - "SL", jew. m.w.N.)

lediglich voraus, daß ein nicht unerheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangt, die

Bezeichnung diene als Hinweis auf die Herkunft der Ware. Diese

Voraussetzung ist ungeachtet der Tatsache gegeben, daß sich der

Schriftzug nicht auf der Verpackung selbst, sondern nur auf dem

beigepackten Faltblatt befindet, auf diesem Faltblatt kein

ausdrücklicher Hinweis auf das Produkt enthalten ist und

schließlich die Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" ebenfalls zeichenmäßig

benutzt wird.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, daß der Schriftzug

"Picasso" erkennbar jedenfalls nicht beschreibender Natur ist. Der

Schriftzug des bekannten Malers deutet auf dessen Person hin und

beschreibt nicht das in dem Flakon befindliche Parfum. Dies bedarf

angesichts der Tatsache, daß Pablo Picasso ausschließlich als

Künstler bekannt geworden ist und deswegen im Verkehr nicht mit

Parfum in Verbindung gebracht wird, keiner näheren Darlegung. Vor

diesem Hintergrund werden die Teile der angesprochenen

Verkehrskreise, die das Faltblatt überhaupt zur Kenntnis nehmen,

zumindest in nicht unerheblicher Anzahl die Vorstellung entwickeln,

die Signatur sei auch deswegen auf dem Faltblatt angebracht, um die

Herkunft der Ware anzuzeigen und ihre Identifizierung zu

erleichtern. Dem steht die von den Beklagten in den Vordergrund

ihrer Berufungsbegründung gerückte Tatsache nicht entgegen, daß

sich auf dem Faltblatt selbst kein Hinweis auf das Parfum befindet,

sondern neben dem Portrait des Malers auf der Rückseite des

Faltblattes lediglich eine Kurzdarstellung von dessen Lebensdaten

abgedruckt ist. Denn es ist zu berücksichtigen, daß dem Verbraucher

dieses Faltblatt nicht isoliert, sondern als Beipackung zu dem

Produkt der Beklagten präsentiert worden ist. Es bedarf keiner

näheren Begründung, daß etwa das isolierte Verteilen ausschließlich

des Faltblattes mit dem so gestalteten Inhalt keine Verwendung der

Bezeichnung darstellen würde, die auf das Produkt der Beklagten

hinweisen würde. Das ist aber gerade anders, wenn das Faltblatt mit

seiner für sich genommen nicht zu beanstandenden Aufmachung dem

Produkt der Beklagten beigepackt wird. Gerade weil eine Beziehung

zwischen dem Produkt Parfum und dem Künstler Picasso nicht besteht,

werden wesentliche Teile der angesprochenen Verbraucherinnen

annehmen, die Beipackung des Faltblattes diene als Hinweis auf die

Herkunft des Parfums. Es wird sich daher die Vorstellung

entwickeln, bei dem Parfum handele es sich um dasjenige, das u.a.

durch das Faltblatt auf den bekannten Künstler Pablo Picasso

hinweise. Diese Vorstellung wird gerade auch durch die Signatur

ausgelöst, die die betroffenen Verkehrskreise angesichts des

weiteren Inhaltes des Faltblattes ohne weiteres dem bekannten

Künstler Pablo Picasso zuordnen werden. Es kommt hinzu, daß die

Verpackung und die Bezeichnung des Produktes selbst ebenfalls

deutliche Hinweise auf den Künstler enthalten. So wird die

Verpackung durch das bekannte Picasso-Motiv "Bust of a woman with a

BLEU hat" geprägt, das wegen der typischen Ausdrucksformen sogar

auch solche Verbraucherinnen an den Maler Picasso erinnert, die das

Bild selbst nicht kennen. Dasselbe gilt bezüglich des dem Motiv

nachempfundenen Verschlusses des Flakons.

Die Hinweisfunktion ergibt sich aus diesen Gründen unabhängig

von dem mit Parfum nicht in Zusammenhang stehenden Text des

Faltblattes allein daraus, daß es dem Produkt in der beschriebenen

Weise beigepackt ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,

daß die angesprochenen Verkehrskreise erst beim Auspacken des

Produktes von dem Faltblatt Kenntnis nehmen können, während sich

das Produkt in seiner Verpackung ohne diesen Hinweis dem Verkehr

präsentiert. Denn jedenfalls für diejenigen Verbraucherinnen, die

das Faltblatt bei der Benutzung des Parfums zur Kenntnis genommen

haben, wird sich die Herkunftsfunktion aus den dargelegten Gründen

ergeben und sie werden geneigt sein, bei einem späteren Erwerb

desselben Parfums dies als das "Picasso-Parfum" oder dasjenige mit

dem Lebenslauf von Picasso oder ähnlich zu bezeichnen und damit zu

identifizieren. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß die

Bezeichnung des Produktes "CHAPEAU BLEU" lautet und dies denjenigen

Verbrauchern, die sich überhaupt Gedanken über die Bezeichnung

machen, durch die blickfangmäßige Herausstellung auf der Verpackung

auch deutlich erkennbar ist. Denn die Verwendung eines Kennzeichens

für das Produkt steht der Annahme nicht entgegen, daß der

Hersteller oder Händler dem Produkt unabhängig von jener

Kennzeichnung noch ein weiteres Zeichen als Hinweis auf die

Herkunft beifügt. Dabei muß es sich nicht um ein Zweitzeichen im

Sinne eines Sortenzeichens handeln (vgl. zum Sortenzeichen

Baumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 RZ 70, § 5 RZ

46 m.w.N.) Es genügt, wenn für den Verkehr erkennbar ist, daß auch

die weitere Bezeichnung der Kennzeichnung der Herkunft der Ware

dient. Das ist indes aus den vorstehenden Gründen für die

Kennzeichnung durch den Schriftzug "Picasso" der Fall. Es kommt

hinzu, daß wegen der Fremdsprachigkeit der Bezeichnung "CHAPEAU

BLEU" nicht wenige Verbraucherinnen auf die Kennzeichnung durch den

Hinweis auf den Maler Picasso zurückgreifen werden, sei es, daß sie

selbst die Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" nicht in Erinnerung haben,

etwa weil sie die französische Sprache nicht beherrschen, oder aus

anderen Gründen, sei es, daß sie annehmen, das angesprochene

Verkaufspersonal werde wegen der Fremdsprachigkeit das gewünschte

Produkt leichter durch die Beschreibung als "Picasso-Parfum" oder

ähnlich erkennen.

Es bestand auch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2

Ziffer 2 MarkenG. Ungeachtet der Frage, ob das klägerische Produkt

die von der Klägerin behauptete Bekanntheit erlangt hat, ist von

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung

"Paloma Picasso" für ein Parfum auszugehen. Es ist nämlich

ungewöhnlich und daher einprägsam, ein Parfum mit dem Namen einer

Modedesignerin zu bezeichnen.

Das zusammengesetzte Wortzeichen "Paloma Picasso" wird

maßgeblich von dem Nachnamen "Picasso" geprägt. Das ergibt sich

schon daraus, daß Nachnamen regelmäßig von größerer

Kennzeichnungskraft sind als der enger begrenzte Kreis von Vornamen

(vgl. dazu BGH GRUR 91,475,477 - "Caren Pfleger") und gilt im

vorliegenden Fall umso eher, als der Nachname "Picasso" wegen der

Berühmtheit des Malers Pablo Picasso besonders einprägsam und dem

Großteil der angesprochenen Verbraucherinnen bekannt ist. Selbst

wenn Frau Paloma Picasso als Modedesignerin oder das von der

Klägerin unter der Bezeichnung "Paloma Picasso" vertriebene Produkt

eine erhebliche Bekanntheit erlangt haben sollte, wird ein nicht

unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucherinnen daher eher

den Vater Pablo Picasso als seine Tochter bzw. das klägerische

Produkt kennen.

Angesichts der Identität der Bezeichnung "Picasso" mit dem das

zusammengesetzte Zeichen "Paloma Picasso" zumindest mitprägenden

Teil "Picasso" wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise der Gefahr einer Verwechslung unterliegen. Zumindest

werden diese Teile des Verkehrs im Sinne einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr annehmen, die Produkte stammten aus Betrieben,

die miteinander in wirtschaftlicher Verbindung stehen.

Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist die Frage, ob die

Beklagte zu 1) das angegriffene Produkt mit dem Faltblatt bereits

im Jahre 1994 oder erst später auf den Markt gebracht hat. Denn

auch wenn das Parfum "CHAPEAU BLEU" schon vor dem 1.1.1995 in der

angegriffenen Weise vertrieben worden ist, bestand bis zur

Erledigungserklärung der geltendgemachte Unterlassungsanspruch. In

diesem Fall ist gem. § 153 Abs.1 MarkenG erforderlich, daß der

Anspruch auch nach dem früheren Warenzeichengesetz bereits

bestanden hat. Das ist indes der Fall. Aus den oben im einzelnen

dargestellten Gründen stand der Klägerin - ein Vertrieb vor dem

1.1.1995 vorausgesetzt - ein Unterlassungsanspruch auch nach altem

Recht aus §§ 24, 31 WZG zu.

Schließlich haben weder der oben angesprochene Vergleich, noch

ein Recht aus § 13 UrhG die markenmäßige Benutzung der Bezeichnung

"Picasso" für das von den Beklagten früher vertriebene Parfum

gerechtfertigt.

Der Vergleichsschluß stand dem Unterlassungsanspruch schon

deswegen nicht entgegen, weil an ihm auch nach dem Vortrag der

Beklagten jedenfalls die Klägerin nicht beteiligt war. Dies wäre

indes erforderlich, wenn sich aus dem Vergleich etwaige

Einwendungen zugunsten der Beklagten gerade gegen die Klägerin

ergeben sollen. Eine Bindung von Frau Paloma Ruiz-Picasso, von der

die Parteien übereinstimmend ausgehen, hat die Rechte der Klägerin,

die schon seit einem lange vor dem Abschluß des Vergleiches

liegenden Zeitpunkt, nämlich zumindest seit 1985, in Lizenz den

Namen von Frau Ruiz-Picasso für Parfum verwendet, nicht

geschmälert. Mangels einer Beteiligung der Klägerin an dem

Vergleich können die Beklagten daher allenfalls das Recht gehabt

haben, von Frau Ruiz-Picasso zu verlangen, daß diese den Vertrieb

dulde bzw. die Klägerin zu einer Duldung veranlasse. Demgegenüber

können ihnen keine unmittelbar gegen die Klägerin bestehenden

Rechte verschafft worden sein. Zur Beurteilung dieser Frage hat der

Senat nicht näher untersucht, nach dem Recht welchen Landes der

Inhalt des in den Vereinigten Staaten geschlossenen Vergleiches zu

beurteilen ist. Denn zum einen ergibt bereits der von den Beklagten

im Berufungsverfahren zum Inhalt des Vergleiches ausschließlich

vorgelegte "überarbeitete Entwurf der Vergleichsbedingungen"

(Anlagen BB 2 a und 2 b) eine Bindung der dort nicht erwähnten

Klägerin nicht und zum anderen könnte diese Frage ohnehin nur nach

Vorlage des endgültig verbindlichen Textes der Vereinbarung

abschließend geklärt werden. Von der Vorlage des vollständigen

Vergleichstextes haben die Beklagten jedoch auch im

Berufungsrechtszug abgesehen, obwohl die Vereinbarung bereits im

Sommer 1995 geschlossen worden und die Beklagte zu 1) an ihr

beteiligt gewesen sein soll.

Óberdies haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht

vorgetragen, daß der Vergleich auch die Erlaubnis beinhalte, das

Produkt innerhalb der Aufbrauchfrist gerade mit dem

streitgegenständlichen Faltblatt zu versehen, wofür wiederum auch

der dem Senat von ihnen vorgelegte Text des überarbeiteten

Entwurfes der Vergleichsbedingungen nichts hergibt. Betrifft der

Vergleich aber gerade das Faltblatt nicht, so kann er dem früher

geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der

Verwendung des Schriftzuges "Picasso" auf dem beigepackten

Faltblatt von vorneherein nicht entgegengestanden haben. Die

Beklagten waren nämlich durch diesen Unterlassungsanspruch nicht

gehindert, das Produkt ohne das Faltblatt zu vermarkten und damit

etwaige Rechte aus dem Vergleich wahrzunehmen.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten in dem ihnen

nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.1996 (dort S.3), wonach

Frau Picasso in dem Vergleich die Aufbrauchsfrist zu der konkreten

Aufmachung des Produktes gewährt hat und zu dieser Aufmachung auch

das Faltblatt mit dem Namenszug "Picasso" gehörte, dahin zu

verstehen ist, daß Gegenstand des Vergleiches auch das Faltblatt

gewesen sein soll, was dem hierzu allein vorgelegten Entwurf der

Vergleichsbedingungen indes nicht zu entnehmen ist. Denn selbst

wenn das so sein sollte, scheitert ein Gegenrecht der Beklagten -

wie soeben dargelegt worden ist - jedenfalls daran, daß die

Klägerin an dem Vergleich nicht beteiligt war. Aus diesem Grunde

gibt der erwähnte Schriftsatz auch keinen Anlaß, die mündliche

Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Ebenso stand den Beklagten nicht § 13 UrhG zur Seite. Nach

dieser Norm kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer

Urheberbezeichnung zu versehen ist. Die Beklagten haben schon nicht

vorgetragen, daß die Erben des Malers Picasso oder dieser selbst

bestimmt habe, daß die Verwendung des Bildes nur mit einem

Urhebervermerk gestattet sei. Óberdies stellt die Signatur auf dem

Faltblatt aber auch nicht die Kennzeichnung dar, daß das auf der

Verpackung - und damit gerade nicht auf dem Faltblatt -

wiedergebene Bild von dem Maler Pablo Picasso stamme. Selbst wenn

schließlich eine Verpflichtung zur Bezeichnung von Pablo Picasso

als Urheber des Bildes bestünde, hätten die Beklagten nicht das

Recht gehabt, die Bezeichnung in der Weise wie dies geschehen ist

markenmäßig zu benutzen, um ihre Ware von anderen zu

unterscheiden.

War der früher geltendgemachte Unterlassungsanspruch mithin aus

den vorstehenden Gründen bereits aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5

MarkenG begründet, so kann der Senat die - zweifelhafte - Frage

offenlassen, ob daneben auch - worauf das Landgericht seine

Entscheidung allein gestützt hat - ein Anspruch aus § 1 UWG unter

dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung bestanden hat.

II.

Da der Unterlassungsanspruch bezüglich der von den Beklagten

früher in Verkehr gebrachten Verpackung des Produktes aus den

soeben unter I.) dargelegten Gründen zu Beginn des Rechtsstreits

bestanden hat, ist in diesem Umfange auch der Antrag auf

Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet.

Der Schadensersatzanspruch, den die Klägerin der Höhe nach vor der

Erteilung der sogleich zu erörternden Auskunft durch die Beklagten

noch nicht beziffern kann, ist dem Grunde nach aus § 14 Abs.6

MarkenG begründet. Die Beklagten, denen spätestens bei der

Besprechung am 29.6.1994 bewußt geworden ist, daß die Klägerin

hinsichtlich der Bezeichnung "Paloma Picasso" über Markenrechte

verfügt, haben durch die beschriebene markenmäßigen Verwendung des

Schriftzuges "Picasso" zumindest fahrlässig diese Rechte verletzt.

Angesichts des drohenden Eintrittes der Verjährung besteht auch das

für das Feststellungsbegehren gem. §§ 256 Abs.1, 523 ZPO

erforderliche Feststellungsinteresse. Schließlich ist das

Feststellungsbegehren auch insoweit begründet, als es Verletzungen

durch die Ausstattungen nicht nur von Parfums, sondern auch von

Körperpflegemitteln erfaßt. Insoweit handelt es sich - ebenso wie

bei dem nachfolgend zu begründenden Auskunftsanspruch - um eine

geringfügige Verallgemeinerung des Anspruches über die konkret

festgestellte Verletzungsform hinaus, die insbesondere angesichts

der Tatsache, daß sie von den Beklagten nicht angegriffen wird,

noch als zulässig angesehen werden kann.

Zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruches

besteht in dem oben tenorierten Umfang gem. § 242 BGB auch der

geltendgemachte Auskunftsanspruch. Die Klägerin ist ohne eigenes

Verschulden nicht in der Lage, die Höhe des ihr zustehenden

Schadensersatzanspruches zu beziffern, weil sie die Anzahl und den

Umfang der Verstöße nicht kennt, und den Beklagten ist es als deren

Verursacher unschwer möglich, die Auskünfte in dem zuerkannten

Umfange zu erteilen (vgl. zu diesen Voraussetzungen z.B. Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kap. 38 RZ 8 m.w.N.).

Der Senat sieht hierzu von näheren Darlegungen ab, weil die

Beklagten speziell gegen den Auskunftsanspruch besondere Einwände

nicht vorgebracht haben.

Inhaltlich ist der Umfang des Anspruches auf die Menge der

vertriebenen Produkte und den Umfang der betriebenen Werbung zu

beschränken, obwohl der Wortlaut des verlangten und von dem

Landgericht tenorierten Auskunftsanspruches weiter reicht. Die

Formulierung, wonach die Beklagten verurteilt werden (sollen),

"der Klägerin über die ... Verletzungshandlungen Auskunft zu

erteilen", wofür - wie die anschließende Verwendung des Wortes

"insbesondere" zeigt - die Absatzmenge und der Umfang der Werbung

nur Beispiele sein sollen, ist zu unbestimmt, als daß eine so

gefaßte Verurteilung vollstreckungsfähig sein könnte. Der Senat

geht nach dem gesamten Akteninhalt aber davon aus, daß die Klägerin

der Sache nach die Auskunft lediglich in dem oben tenorierten

Umfange begehrt, weswegen es sich bei dieser Einschränkung des

Wortlautes der Verurteilung nur um eine Klarstellung ohne

Kostenfolge handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs.1, 92 Abs.1, 97

Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien

entspricht mit (4.000 DM + 4.000 DM =) 8.000 DM bzw.(16.000 DM +

16.000 DM =) 32.000 DM dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit,

und zwar bemessen ausschließlich nach dem Wert der Ansprüche, die

nach der mündlichen Berufungsverhandlung noch streitig sind (vgl.

zu der Höhe dieser Werte die nachfolgende Streitwertfestsetzung).

Den Werten desjenigen Teiles des Auskunftsanspruches und desjenigen

Teiles des Feststellungsantrages, bezüglich deren die Parteien im

Berufungsverfahren unterlegen sind, ist für ihre im Hinblick auf

die Zulässigkeit einer Revision festzusetzende Beschwer nicht etwa

der jeweils von ihnen zu tragende Teil der Kosten hinzuzurechnen,

der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten

Unterlassungsansprüchen beruht. Denn mit Blick auf die Regelung des

§ 567 Abs. 3 ZPO endet der Instanzenzug hinsichtlich der Kosten,

die sich auf den erledigten Teil der Klageansprüche erstrecken,

auch im vorliegenden Fall einer Kostenmischentscheidung bei dem

erkennenden Senat (vgl. näher BGH NJW 89, 2052 f; MüKo-Lindacher,

ZPO, § 91 a RZ 106).

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zur Erledigungserklärung der Parteien bezüglich des

Unterlassungsanspruches am 23.10.1996: 290.000 DM, nämlich:

Unterlassung bezüglich Faltblatt

200.000,00 DM

Unterlassung bezüglich Verpackungsentwurf

50.000,00 DM

Auskunft bezüglich Faltblatt

16.000,00 DM

Auskunft bezüglich Verpackungsentwurf

4.000,00 DM

Feststellungsantrag bezüglich Faltblatt

16.000,00 DM

Feststellungsantrag bezüglich

Verpackungsentwurf

4.000,00 DM

Gesamtstreitwert

290.000,00 DM

anschließend: 40.000 DM.

Mangels näherer Angaben schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG,

3 ZPO das für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche

Interesse der Klägerin an den einzelnen Ansprüchen, soweit diese

das Faltblatt betreffen, auf jeweils 4/5, und soweit sie den

ursprünglichen Verpackungsentwurf betreffen, auf jeweils 1/5 der

von dem Landgericht in dessen Beschluß vom 10.10.1995 unangefochten

festgesetzten Werte.

Der Streitwert für die Zeit nach der Abgabe der

übereinstimmenden Erledigungserklärungen setzt sich aus der Summe

der vorstehend im einzelnen aufgeführten insgesamt 4 Werte für die

Auskunftsansprüche und die Anträge auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht zusammen. Der Betrag der Kosten, die durch

die Geltendmachung der nunmehr für erledigt erklärten

Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren angefallen sind,

erhöht den Streitwert nicht. Zu den Kosten, die im Einzelfall gem.

§§ 12 Abs.1 GKG, 4 Abs.1 2.Hs. ZPO den Streitwert erhöhen können,

gehören in Fällen der nur teilweisen Erledigung der Hauptsache

nämlich nur die vor oder neben dem Rechtsstreit zur Verfolgung der

Ansprüche angefallenen Kosten, nicht aber die Prozeßkosten selbst

(vgl. BGH Rpfleger 55,12 f, Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl. § 4 RZ

31 und 32 a.E.).






OLG Köln:
Urteil v. 29.11.1996
Az: 6 U 181/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/656086981d2b/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-November-1996_Az_6-U-181-95


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LG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002, Az.: 4a O 95/01OLG Köln, Urteil vom 15. August 2008, Az.: 6 U 63/08AG Soest, Urteil vom 25. September 1992, Az.: 9 C 248/02BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZB 31/08BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2010, Az.: 11 W (pat) 341/04LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 29. November 2005, Az.: L 16 AL 175/05BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2003, Az.: 32 W (pat) 372/02OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2004, Az.: 6 W 107/04BPatG, Beschluss vom 19. August 2009, Az.: 7 W (pat) 11/09BPatG, Beschluss vom 12. April 2000, Az.: 29 W (pat) 65/99