Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. April 2013
Aktenzeichen: I-2 U 128/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 03.04.2013, Az.: I-2 U 128/09)

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- EUR festgesetzt

Gründe

A.

Die Klägerin ist seit dem 04.04.2008 eingetragene alleinige Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents (nachfolgend: "Klagepatent", Anlage K 1) betreffend ein Laufgetriebe für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebungsvorrichtung. Das Klagepatent war am 02.10.1996 von der T.n d. R. . mit Sitz in Krimpen a/d Ijssel/Niederlande unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 02.10.1995 in englischer Verfahrenssprache angemeldet worden. Die Anmeldung wurde am 22.07.1998 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.07.2000 veröffentlicht.

Die ursprünglich als Inhaberin des Klagepatents eingetragene T. d. R. wurde mit Wirkung vom 01.10.2002 auf die T. L. verschmolzen, die wiederum später in T. K. E. umfirmierte. Sie übertrug der Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2002 den gesamten Betriebsteil, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Treppen- und Plattformliften beschäftigte. Gegenstand dieser Übertragung war auch das Klagepatent einschließlich der Ansprüche aus dem Klagepatent, darunter Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigungszahlung und Schadensersatz. Soweit diese Ansprüche vor dem 01.10.2002 im Zusammenhang mit der von der Klägerin beanstandeten Patentverletzung entstanden waren, wurden sie von der ThyssenKrupp Elevator B.V. mit Vereinbarung vom 20.05.2009 erneut der Klägerin abgetreten.

Das Klagepatent steht in Kraft. Eine mit Klageschrift vom 20.05.2009 eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 15.03.2011 (Anlage B 8) abgewiesen.

Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"An assembly of a running rail and a running gear for a drive mechanism of a railguided displacement device, such as a passenger lift, comprising a guide rail (2), a base part, drive means and at least a first (8), second (9) and third (10) set of guide wheels, arranged one behind the other, viewed in direction of travel of the running gear, so that, during use, the running gear is guided along the rail in a desired position by the guide wheels, the base part comprising at least a bridge piece (5), a first (6) and a second (7) frame part, the frame parts each being movably connected to the bridge piece via a swivel axle (19, 21), each frame part carrying a set of guide wheels and the frame parts being mutually coupled by coupling means (11), which form a mechanical mirror, so that the movements of the first and the second part are always each other`s mirror image in a first plane of symmetry (S) extending at right angles to the driving direction of the running gear between the first and the second frame part, viewed relative to the bridge piece, and the bridge piece (5) comprising fastening means (15) for a load (4) to be carried, characterized in that the swivel axle (19, 21) of each frame part (6, 7) is spaced from a respective plane (V1, V2) defined by at least two rotary shafts (32a - c) of respectively the first (8) and second set of guide wheels (9), the bridge piece (5) comprising the third set of the associated guide wheels (10) which preferably lie approximately in the plane of symmetry (S) and which, during use, have a supporting function."

Gemäß der T2-Schrift (DE , Anlage K 2) lautet der Anspruch 1 des Klagepatents in deutscher Übersetzung wie folgt:

"Anordnung aus einer Laufschiene und einem Laufgetriebe für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung, wie einem Personenaufzug, mit einer Führungsschiene (2), einem Basisteil, einer Antriebseinrichtung und mindestens einem ersten (8), einem zweiten (9) und einem dritten (10) Satz Führungsräder, die in Bewegungsrichtung des Laufgetriebes gesehen derart hintereinander angeordnet sind, dass während des Einsatzes das Laufgetriebe von den Laufrädern in einer gewünschten Position entlang der Schiene geführt wird, wobei das Basisteil mindestens einen Brückenabschnitt (5) sowie einen ersten (6) und einen zweiten (7) Rahmenteil aufweist, die jeweils über eine Schwenkachse (19, 21) beweglich mit dem Brückenabschnitt verbunden sind, wobei jeder Rahmenteil einen Satz Führungsräder trägt und die Rahmenteile mittels einer Kupplungseinrichtung (11) miteinander gekoppelt sind, wobei die Kupplungseinrichtung (11) einen mechanischen Spiegel bildet, so dass die Bewegungen des ersten und des zweiten Teils auf einer ersten Symmetrieebene (S), die sich, relativ zum Brückenabschnitt gesehen, rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil erstreckt, immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen darstellen, und wobei der Brückenabschnitt (5) eine Befestigungseinrichtung (15) für eine zu tragende Last (4) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (19, 21) jedes Rahmenteils (6, 7) von einer jeweiligen Ebene (V1, V2), die von mindestens zwei Drehwellen (32ac) des jeweils ersten (8) und zweiten Satzes Führungsrädern (9) begrenzt ist, beabstandet angeordnet ist, wobei der Brückenabschnitt (5) den dritten Satz dazugehöriger Führungsräder (10) aufweist, die vorzugsweise ungefähr auf der Symmetrieebene (S) liegen und während des Einsatzes eine Stützfunktion haben."

Nachfolgend sind in leicht verkleinerter Form bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung eingeblendet. Die Figur 2 des Klagepatents zeigt schematisch ein erfindungsgemäßes Laufgetriebe in Seitenansicht, das sich auf einer geraden Laufschiene befindet, in Figur 3a befindet sich das Laufgetriebe auf einer konkav gebogenen, in Figur 3b auf einer konvex gebogenen Laufschiene, wobei in den beiden letztgenannten Figuren der dritte Satz Führungsräder, das Antriebsrad und der Brückenabschnitt nicht abgebildet sind.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Treppenlifte unter der Bezeichnung " " (nachfolgend: "angegriffene Ausführungsform"). Die nachstehend eingeblendeten, von der Klägerin bzw. von ihrem Privatgutachter Professor Dr.-Ing. C. stammenden Abbildungen zeigen Bauteile der angegriffenen Ausführungsform, wobei die Klägerin diese entsprechend ihrer Rechtsauffassung deklariert hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weise eine Kupplungseinrichtung auf, die einen mechanischen Spiegel im Sinne des Klagepatents darstelle. Die Symmetrieebene müsse nicht hinsichtlich des Brückenabschnitts ortsfest sein, sondern sei relativ zur Laufschiene und insofern abhängig vom jeweils durchlaufenen Kurvenabschnitt der Laufschiene. Das von ihr eingeholte Privatgutachten belege, dass die Mittelpunkte der jeweiligen Rollenpaare jeweils den gleichen Abstand zu einer entsprechenden Referenzebene hätten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht, nachdem ihre ursprünglichen Klageanträge auch noch die Benutzung in Form des "Herstellens" eingeschlossen hatten, zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

Treppenlifte mit einer Anordnung aus einer Laufschiene und einem Laufgetriebe für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung, wie einem Personenaufzug, mit einer Führungsschiene, einem Basisteil, einer Antriebseinrichtung und mindestens einem ersten, einem zweiten und einem dritten Satz Führungsräder, die in Bewegungsrichtung des Laufgetriebes gesehen derart hintereinander angeordnet sind, dass während des Einsatzes das Laufgetriebe von den Laufrädern in einer gewünschten Position entlang der Schiene geführt wird, wobei das Basisteil mindestens einen Brückenabschnitt sowie einen ersten und einen zweiten Rahmenteil aufweist, die jeweils über eine Schwenkachse beweglich mit dem Brückenabschnitt verbunden sind, wobei jeder Rahmenteil einen Satz Führungsräder trägt und die Rahmenteile mittels einer Kupplungseinrichtung miteinander gekoppelt sind, wobei die Kupplungseinrichtung einen mechanischen Spiegel bildet, so dass die Bewegungen des ersten und des zweiten Teils auf einer ersten Symmetrieebene, die sich, relativ zum Brückenabschnitt gesehen, rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil erstreckt, immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen darstellen, und wobei der Brückenabschnitt eine Befestigungseinrichtung für eine zu tragende Last aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Schwenkachse jedes Rahmenteils von einer jeweiligen Ebene, die von mindestens zwei Drehwellen des jeweils ersten und zweiten Satzes Führungsrädern begrenzt ist, beabstandet angeordnet ist, wobei der Brückenabschnitt den dritten Satz dazugehöriger Führungsräder aufweist, die vorzugsweise ungefähr auf der Symmetrieebene liegen und während des Einsatzes eine Stützfunktion haben;

2. ihr unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 12. August 2000 zu machen sind;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - für die in I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. August 1998 bis zum 11. August 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der der ThyssenKrupp Elevator B.V. durch Handlungen gemäß Ziffer I. 1., die im Zeitraum vom 12. August 2000 bis 30. September 2002 begangen worden sind, und der ihr durch seit dem 01. Oktober 2002 begangene Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird;

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Anders als das Klagepatent es verlange, verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine einzige, sondern über zwei Führungsschienen. Die im Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene Symmetrieebene sei hinsichtlich des Brückenabschnitts festgelegt. In Bezug auf eine solche Symmetrieebene seien die Bewegungen der Rahmenteile der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht spiegelbildlich. Ferner komme den am Brückenabschnitt angeordneten Führungsrädern keine Stützfunktion zu, weil sie das Abkippen des Stuhles nicht verhinderten. Dies sei Aufgabe des an der angegriffenen Ausführungsform befindlichen Hebels, mit dem das Laufgetriebe an einer zweiten Schiene abgestützt werde.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform eine Kupplungseinrichtung aufweise, die einen mechanischen Spiegel im Sinne der geschützten technischen Lehre bilde. Die Spiegelung der Bewegung solle nach der Lehre des Klagepatents entlang einer Symmetrieebene erfolgen, die - relativ zum Brückenabschnitt gesehen - zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil liege und sich rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes erstrecke. Erfindungsgemäß sei die Symmetrieebene in Bezug auf das Laufgetriebe festgelegt, weil sich das Laufgetriebe senkrecht zur Symmetrieebene bewege. Soweit der Klagepatentanspruch vorgebe, dass sich die Symmetrieebene relativ zum Brückenabschnitt gesehen rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes zwischen den beiden Rahmenteilen erstrecke, liege dem die Vorstellung zugrunde, dass maßgeblicher Bezugspunkt für die Bestimmung der Symmetrieebene unter anderem auch der Brückenabschnitt selbst sei, mithin die Symmetrieebene im Hinblick auf den Brückenabschnitt festgelegt sei. Dementsprechend verliefen die Bewegungen von zwei Rahmenteilen dann spiegelbildlich, wenn beide Rahmenteile in Bezug auf den Brückenabschnitt spiegelbildlich um den gleichen Winkel verschwenkten. Die Symmetrieebene könne nicht allein von der Antriebsrichtung, mithin der Krümmung des Kurvenstücks, abhängig sein, weil sich dann mit jeder Bewegung des Laufgetriebes zugleich die Relativposition der Symmetrieebene zum Brückenabschnitt und zu den Rahmenteilen verändern würde. Dem Fachmann sei unmittelbar einsichtig, dass im Falle einer Konstruktion, bei der die Symmetrieebene nur durch die Antriebsrichtung und die beiden Rahmenteile, nicht aber durch den Brückenabschnitt als Bezugspunkt festgelegt sei, die Ausrichtung des Brückenabschnitts zum jeweiligen Kurvenverlauf der Beliebigkeit preisgegeben wäre. Erfindungsgemäß sei erforderlich, dass der Brückenabschnitt selbst hinsichtlich der Tangente des jeweils durchfahrenen Kurvenstücks immer die gleiche Relativposition einnehme. Erst dann könne gewährleistet werden, dass die Führungsräder am Brückenabschnitt optimal abrollten und keine schleifenden oder stockenden Bewegungen durchführten. Infolgedessen müsse die Symmetrieebene zwingend in Bezug auf die Brückenebene ortsfest sein. Das von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte Video sei zum Nachweis der Verletzung nicht geeignet, weil dort lediglich erkennbar sei, dass das Verschwenken des einen Rahmenteils dazu führe, dass das andere Rahmenteil in die entgegengesetzte Richtung verschwenkt werde, nicht jedoch, dass die Bewegungen des einen Rahmenteils entlang einer zwischen den Rahmenteilen und senkrecht zur Antriebsrichtung verlaufenden Symmetrieebene das Spiegelbild des jeweils anderen Rahmenteils darstellten. An dem als Anlage K 10 vorgelegten Privatgutachten sei nicht nachvollziehbar, warum als Bewegungsrichtung nicht die Tangente an den Kreisbogen in dem Punkt PM angesehen werde, an dem der Brückenabschnitt mit dem dritten Satz Führungsräder angreife. Dass die Punkte P1 und P2 den gleichen Abstand zu einer Ebene hätten, die senkrecht zu einer Tangente durch den Punkt PM verlaufe, habe die Klägerin nicht vorgetragen. In dem Privatgutachten würden verfehlt auch nicht die Drehwinkel der Rahmenteile verglichen. Ebenso wenig werde eine bezüglich des Brückenabschnitts feste Symmetrieebene im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs gewählt, sondern eine von der jeweiligen Stellung der Rahmenteile abhängige Referenzebene, die senkrecht zur Strecke zwischen P1 und P2 verlaufe und diese hälftig teile. Ohne Erfolg sei der Einwand der Klägerin, die Unterschiede in den Bewegungen der beiden Rahmenteile seien gering und beruhten lediglich auf Fertigungstoleranzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (Blatt 76 ff. GA).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, wobei sie diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen folgendermaßen begründet und dazu unter anderem auf die Privatgutachten Professor Dr. C. gemäß Anlagen BK4 und BK5 Bezug nimmt: Entgegen der Ansicht des Landgerichts, welches den Anspruch 1 unter dessen Wortlaut ausgelegt und auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 des Klagepatents beschränkt habe, beziehe sich die Anspruchspassage "relativ zum Brückenabschnitt gesehen" nicht auf die räumliche Anordnung der Symmetrieebene, sondern auf die Bewegung der Rahmenteile. Es gehe insoweit nicht um die Bewegung der Rahmenteile entlang der Laufschiene, sondern lediglich um die Schwenkbewegungen der Rahmenteile in Bezug auf den Brückenabschnitt, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung sich das Laufgetriebe insgesamt bewege. Ohne eine Verschwenkung der Rahmenteile relativ zum Brückenabschnitt könne eine spiegelbildliche Bewegung der Rahmenteile zueinander gar nicht auftreten. Der etwas missverständliche Wortlaut des Anspruchs 1 werde vom Fachmann daher - wie gerade auch die englischsprachige Originalfassung bestätige - funktional so verstanden, dass "relativ zum Brückenabschnitt" sich nicht auf die räumliche Anordnung der Symmetrieebene beziehe. Das Landgericht habe übersehen, dass im Anspruch 1 keine Relativbeziehung zwischen Symmetrieebene und Brückenabschnitt definiert sei, weil es an dafür notwendigen Angaben fehle (z.B. ortsfest, senkrecht, parallel zum Brückenabschnitt). Demgegenüber stellten Schwenkbewegungen der Rahmenteile um deren Schwenkachsen Bewegungen relativ zum Brückenabschnitt dar, da die Schwenkachsen ortsfest zum Brückenabschnitt seien, weshalb "relativ zum Brückenabschnitt" auf eben diese bezogen sei. Dies werde anhand des englischsprachigen Originalwortlautes des Anspruches 1 deutlich und auch durch S. 14, 1. Absatz der T2-Schrift (Anlage K 2) belegt. Der Anspruch 1 sei nicht auf ein "Spiegelbild" im mathematisch exakten Sinne beschränkt, vielmehr seien geringe Abweichungen durchaus zulässig, wie S. 15 a.E. der T2-Schrift belege (Anlage K 2). Die Symmetrieebene - welche nicht losgelöst von den Bewegungen der Rahmenteile bestimmt werden dürfe - sei eine gedankliche Hilfskonstruktion, welche es ermögliche, zu beurteilen, ob die mechanische Kupplung zwischen den Rahmenteilen so ausgebildet ist, dass sie einen mechanischen Spiegel bildet. Es genüge, wenn zu jedem Zeitpunkt einer Bewegung der Rahmenteile relativ zum Brückenabschnitt eine zu diesen Bewegungen korrespondierende Symmetrieebene vorhanden sei. Entgegen dem Landgericht komme es mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform bei der Verletzungsfrage sehr wohl auf die im Privatgutachten gemäß Anlage K 10 genannten Punkte P1 und P2 (Mittelpunkte zwischen den Rollenpaaren) an. Die Länge der Rahmenteile sei hingegen irrelevant. Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Abstände P1 und P2 zu der Symmetrieebene jeweils identisch seien, sei die Bewegung des einen Rahmenteiles das Spiegelbild der Bewegung des anderen Rahmenteiles. Die im Gutachten gemäß Anlage K 10 als Symmetrieebene herangezogene "Referenzebene" erstrecke sich rechtwinklig zur Antriebsrichtung, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Führungsräder des dritten Satzes anspruchsgemäß nur vorzugsweise ungefähr auf der Symmetrieebene liegen müssen. Hilfsweise argumentiert die Klägerin wie folgt: Soweit nicht auf den Abstand der Punkte P1 und P2 von der Symmetrieebne abzustellen sei, seien die betreffenden Vorgaben des Anspruchs jedenfalls dann verwirklicht, wenn sich die Ebenen V1 und V2 sowie die Symmetrieebene (annähernd) entlang einer gemeinsamen Linie schnitten. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, wie sich aus Anlage BK3 ergebe. Die Klägerin bestreitet hinsichtlich der Anlagen B 5 und B 6 mit Nichtwissen, dass es sich bei dem in den Zeichnungen (Fig. B bis E) dargestellten Laufgetriebe um das streitgegenständliche Laufgetriebe handele und dass die dort angegebenen Winkel ordnungsgemäß bestimmt worden seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und ihrer Klage mit den oben im Einzelnen wiedergegebenen, erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträgen stattzugeben, allerdings mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten dahingehend festgestellt werden soll, dass

- im Hinblick auf Benutzungshandlungen seit dem 04.04.2008 der Schaden der Klägerin,

- im Hinblick auf Benutzungshandlungen in der Zeit vom 01.10.2002 bis zum 03.04.2008 der Schaden der T.K. E. (vormals: T. L. ) und

- im Hinblick auf Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem 01.10.2002 der Schaden der T. d. R. .

ersetzt werden soll.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Verweis auf das Privatgutachten von Professor Dr.-Ing. B. gemäß Anlage BB1: Die Erfindung gehe zwingend von einem Spiegelbild im exakt mathematischen Sinne aus. Jedenfalls seien die betreffenden Abweichungen bei der angegriffenen Ausführungsform so groß (vgl. Anlagen B5/6), dass nicht einmal annähernd von einem mechanischen Spiegel die Rede sein könne. Die erfindungsgemäße Symmetrieebene müsse ortsfest sein, da ansonsten die von der Erfindung angestrebten Vorteile nicht erzielbar seien. Das Klagepatent sei auf Ausführungsformen mit lediglich einer einzelnen Lauf- oder Führungsschiene beschränkt, während die angegriffene Ausführungsform über deren zwei verfüge. Der dritte Satz Führungsräder der angegriffenen Ausführungsform verfüge entgegen den Anforderungen der Erfindung nicht über ein Antriebsrad und nicht über die erforderliche Funktion eines Abkippschutzes.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 31.03.2011 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (Blatt 231 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn Professor Dr.-Ing. K., TU D., Fakultät Maschinenbau, L.-E.-S., D., (nachfolgend auch: "Gutachten K."), auf das gemäß Beschluss des Senats vom 31.05.2012 eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26.07.2012 (nachfolgend auch: "E-Gutachten K.") sowie die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2013 (Blatt 385 ff. GA; nachfolgend: "Anhörungsprotokoll"), in welcher Professor K. seine schriftlichen Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen (wortsinngemäßen) Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent lehrt ein Antriebsmechanismuslaufgetriebe für eine schienengeführte Verschiebungsvorrichtung (z.B. Personenaufzug).

In seinen einleitenden Bemerkungen schildert das Klagepatent, dass eine solche Anordnung bereits aus dem Stand der Technik gemäß der GB bekannt sei. Das Laufgetriebe der vorbekannten Anordnung ist mit einem Hauptrahmen und einem Paar verschwenkbarer Unterrahmen versehen, wobei jeder der Unterrahmen zu jeder Seite der Laufschiene Führungsräder aufweist. Die Unterrahmen sind um eine zu den Achsen der Führungsräder parallele Achse verschwenkbar, welche sich rechtwinklig zur Länge der Laufschiene in der Mitte zwischen den Achsen der Führungsräder erstreckt. Die einander zugewandten Seiten der Unterrahmen sind mit einer gebogenen, Zähne aufweisenden Oberfläche versehen, so dass die Zähne der beiden Unterrahmen ineinandergreifen und einen mechanischen Spiegel bilden. Zwischen den Paaren von Führungsrädern an den beiden Unterrahmen sind zwei weitere Führungsräder vorgesehen, die zu beiden Seiten der Führungsschiene angeordnet sind. Eines dieser Führungsräder wirkt über einen Zapfen und weitere Zähne mit einem der Unterrahmen derart zusammen, dass dieser verschwenkt wird, wenn er entlang einer Kurve in einer Ebene senkrecht zur Achse der Führungsräder läuft. Infolgedessen wird auch ein gespiegeltes Verschwenken des anderen Unterrahmens mit Hilfe der ineinandergreifenden Zähne bewirkt. Für die Bewegung des Laufgetriebes entlang der Führungsschienen sorgt ein Antriebsrad, dessen Rotationsachse in der Spiegelebene zwischen den Unterrahmen liegt.

Bei diesem bekannten Laufgetriebe ist ein Stuhl mit zwei sich zu jeder Seite des Laufgetriebes erstreckenden Flanschen gekoppelt, die Lager für die Schwenkachsen der Unterrahmen und die Achsen der schwenkbaren Teile aufweisen, die die Spiegelbewegung bewirken. Dadurch folgt der Stuhl der Bewegung der Rotationsachsen der Unterrahmen beziehungsweise relativ zum Antriebsrad. Diesbezüglich sieht das Klagepatent es als nachteilig an, dass der Stuhl in Kurvenfahrten beschleunigt und wieder abbremst, obwohl das Antriebsrad mit einer konstanten Geschwindigkeit fährt, weil der Weg des Stuhls in Abhängigkeit von der Kurvenrichtung entweder länger oder kürzer ist als der entsprechende Teil der Führungsspur. Dies mindere nämlich den Fahrkomfort.

Einen weiteren Nachteil des vorbekannten Laufgetriebes sieht das Klagepatent in Folgendem: Die Führungsräder nähmen eine unerwünschte Position in Bezug zur Laufschiene ein, wenn eine Kurve durchlaufen wird, weil die Ausrichtung der Führungsräder in Bezug auf den tragenden Teil mit den zwei Flanschen gleich bleibe. Dies sorge für eine zusätzliche Abnutzung verschiedener Komponenten (z.B. Radlager und Laufflächen), weil die Führungsräder immer leicht schräg zur unmittelbaren Bewegungslinie des gerade vom jeweiligen Führungsrad durchlaufenen Kurvenstücks stünden.

Als weiteren Stand der Technik gibt das Klagepatent eine Anordnung von Laufschiene und Laufgetriebe an, die von dem Unternehmen T. d. R., K. a. d. I. (Niederlande), angeboten wurde. Das zugehörige Laufgetriebe wird dadurch angetrieben, dass ein gezahntes Antriebsrad mit einer auf der Laufschiene angeordneten Zahnstange zusammenwirkt. Ein Satz von Führungsrädern an beiden Seiten der Schiene und des Antriebsrades stellt sicher, dass das Antriebsrad mit der Zahnstange in Verbindung bleibt. Die Achsen der Führungsräder sind ebenso wie das Antriebsrad mit einem tragenden Teil fest verbunden. Der Nachteil dieser Anordnung zeige sich - so die Kritik des Klagepatents - beim Durchfahren engerer Kurven: Die Führungsräder benötigten Spiel, damit sie sich außen und innen entlang des Kurvenstücks bewegen könnten, ohne dass aber das Antriebsrad zu weit von der Zahnstange entfernt beziehungsweise zu fest an die Zahnstange angedrückt werde, wenn es sich auf der Innen- oder Außenseite der Kurve befinde. In dem einen Fall könnte der Kontakt zwischen Antriebsrad und Laufschiene verloren gehen, im anderen Fall könnte das Antriebsrad festfahren oder Schäden verursachen. Zwar könne eine verbesserte Kurvenfahrt auch dadurch ermöglicht werden, dass der Abstand der Führungsräder auf beiden Seiten des Antriebsrades verringert beziehungsweise auf beiden Seiten der Schiene vergrößert werde. Jedoch beeinträchtige dies zugleich die Stabilität des Laufgetriebes.

Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Anordnung aus einer Laufschiene und einem Laufgetriebe für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung zu schaffen, bei der die vorgenannten Nachteile vermieden und die vorhandenen Vorteile beibehalten werden.

Zur Vermeidung der Nachteile schlägt das Klagepatent unter anderem die Ausrüstung der Verschiebevorrichtung mit drei Sätzen Führungsrädern in spezieller Anordnung vor; es beschreibt unterschiedliche Verschiebevorrichtungen, die einen Betrieb mit optimalen Kontaktbedingungen ohne (gleitend) ziehende oder stockende Bewegung an einfach (zweidimensional in der Ebene) oder sogar räumlich (dreidimensional) gekrümmten Schienen ermöglichen sollen (Anlage K 2, S. 10 Mitte, S. 15, 2. Abs., S. 16, 2. Abs.; vgl. BPatG, Urteil vom 15.03.2011, Anlage B 8, S. 7, 3. Abs.). Als erfindungsgemäßen Vorteil hebt das Klagepatent (vgl. Anlage K 2, S. 10 Mitte; S. 15, 2. Abs.; S. 16, 2. Abs.) hervor, dass das Laufgetriebe durch vergleichsweise enge Kurven bewegt werden kann, wobei ein fließendes Bewegungsmuster des Treppenaufzugs gewährleistet wird und wobei die Tragvorrichtung kontinuierlich in einer gewünschten geraden Position gehalten wird.

Als Lösung schlägt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Anordnung für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung (1).

2. Die Anordnung besteht aus

a) einer Laufschiene (2) und

b) einem Laufgetriebe (3).

3. Die Anordnung hat

a) eine Führungsschiene (2)

b) eine Antriebseinrichtung,

c) mindestens einen ersten Satz Führungsräder (8), einen zweiten Satz Führungsrä- der (9) und einen dritten Satz Führungsräder (10),

d) ein Basisteil.

4. Die Führungsräder (8, 9, 10) sind - in Bewegungsrichtung des Laufgetriebes (3) gesehen - derart hintereinander angeordnet, dass während des Einsatzes das Laufgetriebe (3) von den Laufrädern (8, 9, 10) in einer gewünschten Position entlang der Führungsschiene (2) geführt wird.

5. Das Basisteil weist

a) mindestens einen Brückenabschnitt (5) sowie

b) einen ersten Rahmenteil (6) und einen zweiten Rahmenteil (7) auf.

6. Jeder Rahmenteil (6, 7)

a) ist über eine Schwenkachse (19, 21) beweglich mit dem Brückenabschnitt (5) ver bunden,

b) trägt einen Satz Führungsräder (8, 9).

7. Die Rahmenteile (6, 7) sind mittels einer Kupplungseinrichtung (11) miteinander gekoppelt.

8. Die Kupplungseinrichtung (11) bildet einen mechanischen Spiegel, so dass die Bewegungen des ersten Rahmenteils (6) und die Bewegungen des zweiten Rahmenteils (7) immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen Rahmenteils sind auf einer ersten Symmetrieebene (S), die sich

a) rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes (3)

b) zwischen dem ersten Rahmenteil (6) und dem zweiten Rahmenteil (7) erstreckt,

c) relativ zum Brückenabschnitt (5) gesehen.

9. Die Schwenkachse (19, 21) jedes Rahmenteils (6, 7) ist beabstandet von einer jeweiligen Ebene (V1, V2) angeordnet.

a) Die Ebene (V1, V2) ist von mindestens zwei Drehwellen (32a - c) des jeweils ers- ten Satzes von Führungsrädern (8) und des jeweils zweiten Satzes von Führungsrä- dern (9) begrenzt.

10. Der Brückenabschnitt (5) weist

a) eine Befestigungseinrichtung (15) für eine zu tragende Last (4) sowie

b) den dritten Satz dazugehöriger Führungsräder (10) auf.

11. Die Führungsräder (10) des dritten Satzes von Führungsrädern

a) liegen vorzugsweise ungefähr auf der Symmetrieebene (S),

b) haben während des Einsatzes eine Stützfunktion.

II.

Bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt es an der Ausbildung der Kupplungseinrichtung als mechanischer Spiegel im Sinne der Merkmalsgruppe 8.

1.

Als Durchschnittsfachmann ist in Einklang mit dem Bundespatentgericht (Urteil vom 15.03.2011, Anlage B 8, S. 9, 2. Absatz) ein Maschinenbauingenieur (FH) anzusehen, bei dem aufgrund seiner Vorbildung die Kenntnis und das Verständnis fundamentaler geometrischer Gesetzmäßigkeiten beim Rad-Schiene-System vorausgesetzt werden können. Damit steht auch die Einordnung des Durchschnittsfachmanns durch den gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen im Einklang (vgl. Gutachten K., S. 11).

2.

In der Merkmalsgruppe 8 wird die schon im Merkmal 7 erwähnte Kupplungseinrichtung näher beschrieben. Die Kupplungseinrichtung soll den ersten und zweiten Rahmenteil miteinander koppeln. Die Rahmenteile sind Bestandteile des Basisteils (Merkmal 5b) und jeweils mit dem Brückenabschnitt über eine Schwenkachse mit dem Brückenabschnitt verbunden (Merkmal 6a).

a)

Die Kupplungseinrichtung erfährt im Merkmal 8 eine dahingehende Spezifikation, dass sie einen - für sich genommen schon aus dem Stand der Technik gemäß Anlage K 4 bekannten - "mechanischen Spiegel" bildet. Im Anspruch selbst wird das "Phänomen" dieses mechanischen Spiegels - eingeleitet mit den Worten "so dass" - derart erläutert, dass die Bewegungen des ersten Rahmenteils und die Bewegungen des zweiten Rahmenteils auf einer ersten (in Merkmalen 8a) und b)) näher beschrieben Symmetrieebene immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen Rahmenteils darstellen (Merkmal 8). Die Kupplungseinrichtung wirkt mithin so, dass die Bewegungen des ersten Rahmenteils und des zweiten Rahmenteils spiegelbildlich verlaufen, d.h.: Bewegt sich der erste Rahmenteil nach rechts, so bewegt sich auch der zweite Rahmenteil um den gleichen Betrag nach rechts; Entsprechendes gilt für Bewegungen nach links, nach oben oder nach unten (vgl. Gutachten K., S. 14, 3. Absatz, wo allerdings ein Schreibfehler enthalten ist, welcher im EG K., S. 2 oben richtig gestellt ist; Anhörungsprotokoll, S. 6 f.).

Das Klagepatent enthält im allgemeinen Beschreibungsteil folgende Legaldefinition des mechanischen Spiegels (vgl. Seite 5, 3. Absatz der T2-Schrift, Anlage K 2), die der Fachmann zwecks Ermittlung von dessen technischer Bedeutung heranzieht.

"In diesem Kontext kann ein mechanischer Spiegel als Kupplungsmechanismus verstanden werden, bei dem die Bewegung eines ersten Teils auf mechanische Weise eine Bewegung eines hiermit gekoppelten zweiten Teils auslöst, wobei die Bewegungen des ersten und des zweiten Teils immer spiegelbildlich zu einer Symmetrieebene verlaufen. Diese Symmetrieebene liegt in einer Ebene zwischen dem ersten und dem zweiten Teil. Die Position der Symmetrieebene rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes ist so zu verstehen, dass die Bewegungsrichtung des Laufgetriebes am Ort der Symmetrieebene sich im Wesentlichen senkrecht zu der entsprechenden Symmetrieebene erstreckt."

In dieser Definition kommt zum Ausdruck, dass die Kupplungseinrichtung eine mechanische Zwangskopplung der Bewegungen der Rahmenteile bewirkt, indem beide Rahmenteile um den (jedenfalls etwa) gleichen Winkel verschwenkt werden. Der jeweilige Schwenkwinkel der von dem ersten und zweiten Satz Führungsrädern aufgespannten Ebenen gegenüber der vom dritten Satz Führungsräderwellen aufgespannten Ebene ist gleich groß. Die spiegelbildliche Bewegungseinstellung gegenüber einer Symmetrieebene folgt demnach dem allgemein bekannten optischen Prinzip, dass bei einem Spiegel der Einfallswinkel eines auftreffenden Lichtstrahls gleich dem Ausfallswinkel ist (BPatG, Urteil v. 15.03.2011, Anlage B 8, S. 11 f.). Die durch den mechanischen Spiegel verwirklichte Zwangskopplung bewirkt im Betrieb unter Last eine stabile Gleichgewichtslage des Basisteils, wobei eine korrekte Ausrichtung der von den Drehwellen der Räder des dritten Satzes aufgespannten, den Krümmungsmittelpunkt der Schiene enthaltenden Ebene gewährleistet ist. Dadurch werden ein Abkippen des Brückenabschnitts und eine Fehlstellung des dritten Satzes Führungsräder sowie die daraus resultierenden "Zwängungen" vermieden (BPatG, Urteil v. 15.03.2011, Anlage B 8, S. 12). Der Fachmann erkennt, dass bei der Anordnung der Schwenkachsen der Rahmenteile am Brückenabschnitt eine die Rahmenteile miteinander koppelnde Kupplungseinrichtung aufgrund des ortsfest angeordneten dritten Satzes Führungsräder zwangsläufig einen solchen "mechanischen Spiegel" mit beidseitig der Symmetrieebene gleich weit beabstandeten Schwenkachsen bilden muss, weil sich - was die Erfindung gerade vermeiden will - ansonsten Fehlstellungen der Räder aller Sätze untereinander ergäben (BPatG, Urteil v. 15.03.2011, Anlage B 8, S. 16). Verfehlt meint die Beklagte, bei der Auslegung des Anspruchs dürfe nur dann auf den Inhalt der Patentschrift zurückgegriffen werden, wenn sich ansonsten Unklarheiten ergäben. Vielmehr hat stets eine Auslegung unter Heranziehung der Patentbeschreibung nebst Figuren zu erfolgen (Schulte/Kühnen, PatG, 8. A., § 14 Rn 14 ff.).

Die anspruchsgemäß geforderte "Spiegelbildlichkeit" stellt keine als zwingend zu verstehende Zahlen- oder Maßangabe dar, weshalb annähernde Übereinstimmungen der Winkel der Rahmenteilbewegungen erfindungsgemäß ausreichen. Die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 ist gerade nicht auf das exakt identische Winkel voraussetzende Ausführungsbeispiel gemäß Unteranspruch 6 beschränkt. Auch aus dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 darf nicht geschlossen werden, dass die betreffenden Winkel erfindungsgemäß stets exakt übereinstimmen müssten. Ausführungsbeispiele vermögen die technische Lehre eines entsprechend weiter gefassten Anspruchs grundsätzlich nicht zu beschränken (BGH, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).

Dass erfindungsgemäß kein exakt identischer Winkel notwendig ist, ergibt sich auch aus S. 15 a.E. der Anlage K 2, wo es heißt (Hervorhebung durch Unterstreichen):

"Als Folge hiervon wird auch das erste Ende (25) des zweiten Rahmenteils (7) annähernd um die gleiche Distanz wie das erste Ende (24) des ersten Rahmenteils (6) heruntergedrückt."

Demnach verlangt das Klagepatent nicht zwingend eine absolut identische Spiegelung. Es genügen vielmehr auch annähernd gleiche Bewegungen der Rahmenteile. Zwar ist der Beklagten grundsätzlich darin zu folgen, dass eine technische Lehre, die ausschließlich in der Beschreibung gelehrt ist, in den Ansprüchen aber keinen Niederschlag gefunden hat, nicht am Patentschutz teilhat (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). So verhält es sich hier jedoch nicht: Auch wenn der Anspruch 1 in Bezug auf das Spiegelbild keine ausdrückliche Einschränkung vorsieht, erkennt der Fachmann, dass bei der gebotenen funktionellen Betrachtung keine exakt identischen Winkel vorgegeben werden, so dass er diese Überlegungen durch vorstehende Beschreibungspassage nur bestätigt sieht.

b)

Andererseits ist dem Fachmann unmittelbar einsichtig, dass die erfindungsgemäß tolerablen Abweichungen zwischen den Winkeln selbstverständlich begrenzt sind. Das wird schon daran deutlich, dass zur Beurteilung, ob eine spiegelbildliche Bewegung vorhanden ist, anspruchsgemäß eine erste Symmetrieebene heranzuziehen ist. Um aber von einer "Symmetrie" ausgehen zu können, dürfen die betreffenden Abweichungen jedenfalls nicht groß sein. Der Fachmann erkennt, dass sowohl die Aufhängung der Rahmenteile als auch die Drehachsen der Führungsräder jeweils auf beiden Seiten gleiche Abstände von der Symmetrieebne aufweisen müssen, um eine gleiche Auslenkung zu erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 9 f.).

Die Beantwortung der Frage, ob die Kupplungseinrichtung eine mechanische Spiegelung bewirkt, setzt naturgemäß (gedanklich) eine Symmetrieebene voraus, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Bewegungen des einen Rahmenteils immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen Rahmenteils darstellen.

aa)

Erfindungsgemäß kommt es insoweit auf die sog. "erste Symmetrieebene" an, welche jedenfalls zwei Anforderungen genügen muss:

- Sie hat sich rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes zu erstrecken (Merkmal 8a).

- Sie erstreckt sich zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil (Merkmal 8b).

Zu Unrecht meint die Klägerin, es sei erfindungsgemäß ausreichend, wenn die Symmetrieebene, die in Abhängigkeit vom Bewegungsverlauf der Rahmenteile ihre Position ändere, immer die Spiegelebene der momentanen Bewegung der Rahmenteile bleibe, wobei annähernd gleich große Bewegungen der Rahmenteile genügten. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Klägerin (vgl. Privatgutachten C., Anlage BK4, S. 10; S. 11, letzter Absatz sowie S. 13, 2. Absatz) auf die Worte "... which form a mechanical mirror, so that ..." (Unterstreichung hinzugefügt) und der daraus gezogene Schluss, dass die Untermerkmale 8a) und 8b) bloß aus dem mechanischen Spiegel per se folgende Eigenschaften in Bezug auf die Symmetrieebene beschrieben, verfängt nicht. Ihr mag zwar darin zu folgen sein, dass es sich dabei zwar nicht um "Konstruktionsvorschriften" betreffend die Symmetrieebene handelt, allerdings wird in den Merkmalen 8a) und 8b) sehr wohl gedanklich die Lage und die Erstreckung der ersten Symmetrieebene bestimmt, damit anhand dieser beurteilt werden kann, ob die Bewegungen der Rahmenteile spiegelbildlich verlaufen. Die Worte "so that" beziehen sich allein auf die Bewegungen der Rahmenteile und nicht etwa auf die Spezifikationen der ersten Symmetrieebene in Merkmalen 8a) und 8b). Es reicht jedenfalls nicht aus, dass sich irgendeine Symmetrieebene in Bezug auf die Bewegungen der Rahmenteile finden lässt, sondern diese muss gerade den vorbestimmten Anforderungen in Merkmalen 8a) und 8b) genügen. Die Lage und Erstreckung der ersten Symmetrieebene ist daher unabhängig von den Bewegungen der Rahmenteile erfindungsgemäß zumindest insoweit vorgegeben, als unter Beachtung der Kriterien der Merkmale 8a) und 8b) für die Symmetrieebene zu prüfen ist, ob die Kupplungseinrichtung tatsächlich einen mechanischen Spiegel bewirkt. Insofern enthalten die Merkmale 8a) und 8b) gedankliche Vorgaben für die Lage der Symmetrieebene (S), anhand derer zu beurteilen ist, ob die Bewegung der Rahmenteile einem mechanischen Spiegel entspricht.

Gegen das Erfordernis einer ortsfesten ersten Symmetrieebene (S) lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Anlage BK4, S. 11 oben) auch nichts aus folgender Beschreibungspassage aus dem allgemeinen Teil des Klagepatents herleiten (S. 5, 3. Abs. der Anlage K 2; Unterstreichen hinzugefügt):

"... Die Position der Symmetrieebene rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes ist so zu verstehen, dass die Bewegungsrichtung des Laufgetriebes am Ort der Symmetrieebene sich im Wesentlichen senkrecht zu der entsprechenden Symmetrieebene erstreckt.".

Im Vergleich dieser Beschreibungspassage mit dem Anspruchswortlaut fällt zwar auf, dass in der zitierten Passage des Klagepatents zusätzlich die Worte am Ort der Symmetrieebene enthalten sind. Daraus lässt sich entgegen der Klägerin (unter Berufung auf das Privatgutachten gemäß Anlage BK 4, S. 4, 2. Abs.; vgl. Anlage BK5, S. 15, 2. und 3. Abs.) nicht herleiten, dass allein der genannte Ort (nämlich an der Symmetrieebene) für die Betrachtung der Antriebsrichtung entscheidend sei und es also allein um die Bewegungsrichtung beim Einfahren bzw. Verlassen einer Kurve gehe. Verfehlt wendet die Klägerin ein, nur in diesen Situationen komme es überhaupt dazu, dass die Rahmenteile gegeneinander bewegt würden, weswegen die Fälle einer Geradeausfahrt oder die Fahrt durch eine Kurve mit konstantem Krümmungsradius gar nicht erfindungsrelevant seien (S. 5, 1. Abs. der Anlage BK4). Denn obwohl die Worte "am Ort der Symmetrieebene" im Anspruch nicht enthalten sind, handelt es sich trotzdem um eine Angabe, die auch im Rahmen des Anspruchs 1 entscheidend für die Definition der Antriebsrichtung ist. Dies hat seinen Grund darin, dass der Ort oder auch der allernächste Bereich der Führungsschiene benachbart zur Symmetrieebene nur einen ganz kleinen Abschnitt bildet, bei dem die Bewegungsrichtung unabhängig von Kurven oder Geradeaus-Fahrten praktisch immer gleich ist, weil eine Abweichung von der Geraden auf diesem kleinen Abschnitt nur minimal ist. Wenn man nur auf diesen kleinen Ausschnitt abstellt, hat man im Wesentlichen die Antriebsrichtung zum Brückenabschnitt senkrecht (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 4f.). Dass in der betreffenden Passage die Worte "relativ zum Brückenabschnitt" fehlen, streitet ebenfalls nicht für die Ansicht der Klägerin (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 17 ff.): Denn aus dem letzten Satz des dritten Absatzes auf der Seite 5 ist die Position der Symmetrieebene rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes so zu verstehen, dass die Bewegungsrichtung des Laufgetriebes am Ort der Symmetrieebene sich im Wesentlichen senkrecht zu der entsprechenden Symmetrieebene erstreckt. Hieraus kann der Fachmann aber alleine keine eindeutige Aussage treffen, da er die Antriebsrichtung des Laufgetriebes zunächst definieren muss. Dabei wird sich im Wesentlichen an der Funktion orientieren, d.h., dass also daran, den Brückenabschnitt entsprechend zu betrachten, weil dort die entsprechende Last befestigt ist. Demgegenüber wäre eine Überlegung, die Symmetrieebene aus den gekoppelten Bewegungen zu konstruieren und hierzu senkrecht die Antriebsrichtung zu definieren, eine geometrische bzw. kinematische Selbstverständlichkeit. Damit würde der Fachmann diesem Abschnitt und insbesondere dessen letzten Satz keine ausführbare technische Lehre entnehmen können.

Auch die Annahme der Klägerin, wonach es der Erfindung ausschließlich um diese Situation (Übergangsphase zwischen Gerade und Kurve) gehe, trifft nicht zu: Zwar mag ihr darin zu folgen sein, dass eine gleichmäßige Ausrichtung der Rahmenteile allein noch keine spiegelbildliche Bewegung ausmacht. Jedoch ist ihre Ansicht schon nicht mit S. 6, 1. Absatz, Satz 2 der Anlage K 2 in Einklang zu bringen, da dort als Beispiel für Vorteile der Erfindung u.a. auch die Situation des "Durchfahrens" einer Kurve genannt ist. Das "Durchfahren" einer Kurve geht über das bloße Passieren der Übergänge von geraden Fahrbahnteilen in gekrümmte Fahrbahnteile hinaus. Zudem kann man von der Bildung eines mechanischen Spiegels auch in der Situation des Durchfahrens sprechen, da der Abstand der Ebenen V1 und V2 zu der durch den Brückenabschnitt verlaufenden Symmetrieebene auch dann erfindungsgemäß gleich ist und beide Rahmenteile im (etwa) gleichen Winkel relativ zum Brückenabschnitt und zu der durch diesen bestimmten Symmetrieebene positioniert sind. In seiner mündlichen Anhörung hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sämtliche Konfigurationen der Führungsschiene von der Lehre des Klagepatentes erfasst werden und dass man in den Übergangsbereichen zwischen Gerader und Kurve ein gewisses geringes Spiel zwischen Führungsrädern und Schiene vorsieht oder mit "weichen" Übergängen der Krümmungsradien arbeitet. Auch diese Möglichkeiten hat er zu Recht innerhalb der Lehre des Klageschutzrechtes angesiedelt (Anhörungsprotokoll, S. 8) und damit seine im Gutachten vertreten Ansicht zumindest relativiert, die Erfindung beziehe sich nicht auf das Passieren der Übergangsbereiche.

bb)

Eine Spiegelsymmetrie des Brückenabschnitts verlangt das Klagepatent dagegen nicht. Denn der Anspruch 1 fordert die Symmetrie (nur) in Bezug auf die Bewegungen der Rahmenteile. Zum Brückenabschnitt gibt es nur die Vorgaben gemäß Merkmalsgruppe 10, wonach er eine Befestigungseinrichtung für eine Befestigungsvorrichtung für eine zu tragende Last sowie den dritten Satz dazugehöriger Führungsräder aufzuweisen hat.

c)

Die "Antriebsrichtung des Laufgetriebes" im Sinne von Merkmal 8a) ist zunächst einmal ganz allgemein dort gelegen, wo das jeweils vorlaufende Ende des Brückenabschnittes hinfährt bzw. liegt (Anhörungsprotokoll, S. 2 unten f.). Die Antriebsrichtung kann entweder in die eine oder in die andere Richtung gehen, wobei die Vorgaben der Merkmalsgruppe 8 für beide Antriebsrichtungen gelten; erfindungsgemäß genügt es, wenn die Vorgaben nur für eine der beiden Richtungen eingehalten werden (Anhörungsprotokoll, S. 3).

Die in der Beschreibungspassage auf S. 5, 3. Absatz der Anlage K 2 enthaltene Relativierung "im Wesentlichen" ist vor dem technischen Hintergrund zu sehen, dass die Kupplungselemente ein gewisses Spiel brauchen und dadurch auch die Symmetrieebene oder die Lage der Symmetrieebene etwas relativiert werden kann (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 5, S. 8 f.).

d)

Soweit der Anspruch 1 hinsichtlich der ersten Symmetrieebene vorgibt, dass diese sich zwischen erstem und zweitem Rahmenteil zu erstrecken habe, liegt die betreffende technische Bedeutung darin begründet, dass erster und zweiter Rahmenteil auf der jeweils gegenüberliegenden Seite der ersten Symmetrieebene (S) liegen und sie letztere nicht schneiden (Gutachten K., S. 15).

e)

Das Teilmerkmal 8c) ("relativ zum Brückenabschnitt gesehen") bezieht sich auf die erste Symmetrieebene und nicht etwa - wie die Klägerin meint - auf die im Merkmal 8 genannten Bewegungen des ersten und zweiten Rahmenteils. Die erste Symmetrieebene ist ortsfest in Relation zum Brückenabschnitt (vgl. E-Gutachten K., S. 8). Die Vorgabe des Merkmals 8 c) bedeutet, dass auch und gerade die Merkmale 8 a) und b) relativ zum Brückenabschnitt gesehen werden müssen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 2).

Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen (LGU, S. 16), die Symmetrieebene könne nicht allein durch die Antriebsrichtung des Laufgetriebes und die Lage zwischen den Rahmenteilen festgelegt sein, weil sich sonst die Relativposition der Symmetrieebene zum Brückenabschnitt während der Bewegung des Laufgetriebes verändern würde und die Ausrichtung des Brückenabschnitts zum jeweiligen Kurvenverlauf der Beliebigkeit preisgegeben wäre. Mit den in Merkmalsgruppe 8 angesprochenen Bewegungen sind - wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen - zwar in der Tat die Schwenkbewegungen gemeint, welche die Rahmenteile vollziehen. Daraus lässt sich entgegen der Klägerin indes nicht ableiten, dass "relativ zum Brückenabschnitt" nur auf diese Schwenkbewegungen bezogen sein könne.

aa)

Für die Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents ist zu beachten, dass ausschließlich dessen englischsprachiger Originalwortlaut maßgeblich ist (Art. 70 Abs. 1 EPÜ; vgl. BGH, GRUR 2010, 904 - Maschinensatz) und nicht etwa - wovon der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten möglicherweise noch ausgegangen ist (vgl. S. 15 des Gutachtens K. sowie Abschnitt 0.2 des E-Gutachtens K.) - der Wortlaut der deutschen Übersetzung gemäß der T2-Schrift (Anlage K 2). Soweit die Beklagte einwendet, die erst im Berufungsverfahren erfolgte Vorlage einer neuen (von der T2-Schrift abweichenden) Übersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die Klägerin stelle eine grobe Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dar, ist dem zu widersprechen. Eine Zurückweisung der zum Teil neuen Übersetzung der Klägerin (siehe Schriftsatz vom 20.08.2010, Blatt 203 GA) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat von sich aus gemäß Art. 70 EPÜ auf den englischsprachigen Originalwortlaut abzustellen hat und nur zur Arbeitserleichterung auf die deutsche Übersetzung zurückgreifen kann, wobei dies einen Vorgang der Rechtsanwendung darstellt.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch diese neue klägerische Übersetzung des englischen Originalwortlautes des Anspruchs 1 ihrerseits nicht ganz korrekt ist. Vielmehr lautet die zutreffende deutsche Übersetzung der insoweit interessierenden Passage unter Berücksichtigung der englischen Satzstellung wie folgt:

"... wobei die Kupplungseinrichtung einen mechanischen Spiegel bildet, so dass die Bewegungen des ersten Rahmenteils und die Bewegungen des zweiten Rahmenteils immer das Spiegelbild der Bewegungen des jeweils anderen Rahmenteils auf einer ersten Symmetrieebene (S) sind, die sich rechtwinklig zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil erstreckt, relativ zum Brückenabschnitt gesehen ... ."

Dieser Fassung der deutschen Übersetzung hat der Senat in der oben ersichtlichen Merkmalsgliederung im Vergleich zu der im Beweisbeschluss des Senats ursprünglich vorgeschlagenen dadurch Rechnung getragen, dass der im vormals im Merkmal 8c) enthaltene Passus entsprechend der Satzstellung im englischen Originalwortlaut in den Inhalt des Merkmals 8 aufgenommen worden ist. Schon diese Satzstellung, bei der die Worte "relativ zum Brückenabschnitt" erst dann auftauchen, nachdem die Beschreibung der Bewegungen der Rahmenteile schon abgeschlossen ist und alsdann Anforderungen an die Symmetrieebene gestellt werden, impliziert, dass der Inhalt des Merkmals 8c) anspruchsgemäß auf die erste Symmetrieebene (S) bezogen ist.

bb)

Das Argument der Klägerin, wonach das betreffende Merkmal 8c) funktioneller Natur sei und nicht die Relativposition der Symmetrieebene bestimme, weil die vermeintliche Relativbeziehung nicht im Anspruch definiert sei, verfängt nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die erste Symmetrieebene (S) nach diesem Verständnis letztlich überall angeordnet und gleichwohl relativ zum Brückenabschnitt gelegen sein könne, weshalb das betreffende Merkmal dann inhaltsleer wäre, ist dem zu entgegnen: Es ist zwar richtig, dass nur die Bewegungen der Rahmenteile relativ zum Brückenabschnitt spiegelbildlich sein können. Jedoch verbietet dies nicht die Annahme, dass das Merkmal 8c) auf die erste Symmetrieebene bezogen ist, um deren Lage näher zu definieren, so dass anhand ihrer die Spiegelbildlichkeit der Bewegungen der Rahmenteile beurteilt werden kann. Der Fachmann erkennt zudem: Auch wenn man die Vorgabe "relativ zum Brückenabschnitt gesehen" primär auf die Lage der Symmetrieebene zu beziehen hat, so ist die Symmetrieebene für die Bewegungen der Rahmenteile gleichwohl von Bedeutung, weil die Bewegungen in Bezug auf die Symmetrieebene spiegelbildlich verlaufen müssen; wenn die Symmetrieebene relativ zum Brückenabschnitt positioniert ist, dann bezieht sich die Spiegelbildlichkeit der Bewegungen zwangsläufig auch auf die Relation zum Brückenabschnitt (Anhörungsprotokoll, S. 6).

cc)

Schließlich beruft sich die Klägerin für ihre Auslegung ohne Erfolg auf die Beschreibungspassage gemäß S. 14, 1. Abs. der Anlage K 2:

"Dementsprechend resultiert eine Bewegung des ersten Endes jedes Rahmenteiles (6, 7) (oder mindestens an der Symmetrieebene (S)) in einer gleich großen, aber entgegen gerichteten Bewegung des gegenüberliegenden Endes des jeweiligen Rahmenteiles (6, 7) (oder mindestens am relevanten Satz Führungsräder (8, 9)) relativ zum Brückenabschnitt (5). ...".

Richtig ist zwar, dass im betreffenden Satz die erste Symmetrieebene nicht ausdrücklich erwähnt ist. Jedoch müssen die betreffenden Ausführungen in dem Sinne verstanden werden, dass die Position für die Vorgabe relativ zum Brückenabschnitt mittelbar auch die Bewegungen betrifft. Entscheidend ist letztlich nämlich die Lage der Symmetrieebene: Es kann nämlich zu jeder gekoppelten Bewegung eine definierte Symmetrieebene gefunden werden. Die Beurteilung, inwieweit eine gleich große, aber entgegengesetzte Bewegung stattfindet, kann nur gemessen an dieser Symmetrieebene durchgeführt werden (vgl. nur Anhörungsprotokoll, S. 15).

dd)

Die Ansicht der Klägerin, das Teilmerkmal 8c) könne auch aus dem Anspruch gestrichen werden, wenn man es nicht auf die Schwenkbewegungen der Rahmenteile beziehe, trifft jedenfalls nicht zu. Zu beachten ist nämlich, dass die Angaben in den Merkmalen 8a) und 8b) mit Blick auf die Symmetrieebene zwei Möglichkeiten zulassen, und zwar erstens, dass die Symmetrieebene sich senkrecht stehend, oder zweitens, dass sie sich waagerecht liegend erstreckt. Insofern kommt dem Merkmal 8c) zumindest die Bedeutung zu, dass der Betrachtungswinkel angegeben wird, anhand dessen sich ergibt, dass nur die erste Möglichkeit gemeint ist (vgl. den Hinweis zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf Blatt 228 R).

ee)

Soweit die Klägerin meint, der Passus besage, dass sich die Rahmenteile relativ zum Brückenabschnitt bewegten, überzeugt dies nicht, weil sich diese Voraussetzung ohnehin schon aus Merkmal 6a, wonach jeder Rahmenteil über eine Schwenkachse beweglich mit dem Brückenabschnitt verbunden ist, ergibt.

2.

Ausgehend vom unter Ziffer 1. wiedergegebenen technischen Verständnis der Merkmalsgruppe 8 lässt sich nicht tatrichterlich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform über einen erfindungsgemäßen "mechanischen Spiegel" verfügt.

a)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin die erfindungsgemäße erste Symmetrieebene bei der angegriffenen Ausführungsform verfehlt in Gestalt der im Privatgutachten von Professor C. (siehe im Einzelnen Anlage K 10, S. 13 ff.) als "Referenzebene" bezeichneten Ebene verwirklicht sieht.

Nach Meinung der Klägerin soll die Symmetrieebene aus der jeweiligen Position der drei Sätze von Führungsrädern zu bestimmen sein, so dass sich deren Lage während des Bewegungsablaufs relativ zum Brückenabschnitt in Abhängigkeit von der momentanen Position der Führungsräder ändere. Dem Privatgutachter Prof. C. ist - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt (E-Gutachten K., S. 8) - noch darin zu folgen, dass sich die Antriebsrichtung des Laufgetriebes aus den Punkten P1, P2 und PM (vgl. auch das unten eingeblendete Bild 16 des Gutachtens K.) konstruieren lässt, indem diese Punkte aus den Schnittpunkten der Mittelebenen E1 und E2 der Führungsräder und der Ebene E3 durch die Längsachsen der Führungsräder gewonnen werden. Wenn diese drei Punkte auf einer Geraden liegen, fährt die Vorrichtung geradeaus, ansonsten kommt es zur Fahrt auf einer Kreisbahn, deren Mittelpunkt M1 der Schnittpunkt zweier Mittelsenkrechten zu den Verbindungslinien von jeweils zwei Punkten ist.

Dass diese "Referenzebene" gleichwohl nicht die erfindungsgemäße erste Symmetrieebene (S) sein kann, ergibt sich anhand folgender Überlegungen:

aa)

Die betreffenden Annahmen der Klägerin verfangen schon deshalb nicht, weil die erste Symmetrieebene - wie unter Ziffer 1. im Einzelnen erläutert - erfindungsgemäß ortsfest sein muss, während die betreffende Referenzebene ihre Lage während des Bewegungsablaufs relativ zum Brückenabschnitt in Abhängigkeit von der momentanen Position der Führungsräder ändert.

bb)

Der gerichtliche Sachverständige hat zudem überzeugend auf folgenden Umstand hingewiesen (siehe Gutachten K., S. 29 unter Betrachtung des Bildes 16 des Gutachtens K., S. 30 oben: nur linker Rahmenteil ist verschwenkt, siehe auch E-Gutachten Künne; S. 11, 2. Absatz, dritter Spiegelstrich):

Obwohl der rechte Rahmenteil gar nicht verschwenkt ist, kann die "Referenzebene" trotzdem in gleicher Weise wie im Privatgutachten gemäß Anlage K 10 konstruiert werden. Da der rechte Rahmenteil dort aber gar keine Bewegung erfahren hat, wird der Fachmann dies schlechterdings nicht als Spiegelung einer Bewegung erachten. Die Führungsräder sind dort dem Schienenverlauf (im Bild 16 gestrichelt dargestellt) nicht optimal angepasst und verschleißen daher, was der Aufgabe des Klagepatents völlig zuwiderliefe.

Ferner hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend hergeleitet, dass selbst bei gegenläufiger Bewegung der Rahmenteile eine solche "Referenzebene" konstruierbar wäre (vgl. E-Gutachten K., S. 12 unten). Der Gegeneinwand von Professor C. (siehe Anlage BK4, S. 3, 5. Absatz), wonach der gerichtliche Sachverständige insoweit im Rahmen eines gedanklichen Beispiels einen Bewegungszustand annimmt, der weder erfindungsgemäß noch von der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich eigenommen werden könnte, verfängt nicht. Denn gleichwohl verdeutlicht dieses - wenn auch extreme Beispiel -, dass die Beurteilung, ob ein mechanischer Spiegel gegeben ist, anhand einer derart konstruierten Referenzebene letztlich ad absurdum geführt würde: Weil die Referenzebene durch den Mittelpunkt der Verbindungslinie der beiden Punkte P1 und P2 verläuft, muss der Abstand des Punktes P1 zu dieser Referenzebene und des Punktes P2 zu dieser Referenzebene gleich sein, und zwar unabhängig von der Art der Bewegung des ersten und zweiten Satzes Führungsräder (Gutachten K., S. 30; E-Gutachten K., S. 10, 3. Absatz, vgl. auch E-Gutachten, S. 11, 2. Absatz, erste beide Spiegelstriche).

Die Beliebigkeit der Ermittlung der betreffenden Referenzebene lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf leugnen (vgl. das klägerische Privatgutachten gemäß Anlage BK5, S. 14 oben), dass mit Blick auf die Kopplung der Rahmenteile lediglich ein "Freiheitsgrad von 1" herrsche, weshalb nur ganz bestimmte Bewegungen überhaupt möglich seien: Dieses Argument lässt außer Acht, dass nicht etwa nur rotatorische Bewegungen der Rahmenteile, sondern auch deren translatorische Bewegungsmöglichkeiten bedacht werden müssen.

b)

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der nachvollziehbaren und überzeugenden Herleitung der ersten Symmetrieebene (S) durch den gerichtlichen Sachverständigen an (Gutachten K., S. 25; E-Gutachten K., S. 10 f.). Diese wird bei der angegriffenen Ausführungsform durch die sog. Ebene E3 gebildet (vgl. nachstehende Abbildung, die Bild 12 des Gutachtens K. und Bild 3.3 der Anlage K 10 entspricht):

Wie die Klägerin eingeräumt hat (vgl. Anlage BK4, S. 14 oben), ist der gerichtliche Sachverständige zutreffend davon ausgegangen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die mittleren Führungsräder in der Mitte des Gestells liegen. Daraus hat er zutreffend hergeleitet, dass die Mittelebene E3 als erste Symmetrieebene (S) im Sinne des Klagepatents anzusehen ist.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Mittelebene E3 allein aus der Lage der Rollenlängsachsen, die keinerlei direkten Zusammenhang mit der spiegelbildlichen Bewegung der Führungsräderpaare aufwiesen, bestimmt werde, während der Anspruch verlange, dass die dritten Führungsräder nur vorzugsweise ungefähr auf der Symmetrieebene (= lediglich in der Nähe der Symmetrieebene) liegen müssten, und die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Ebene nur in einem Sonderfall mit der ersten Symmetriebene (S) identisch sei, verfängt dies nicht. Dass die Ebene E3 nicht exakt senkrecht zur Schiene orientiert ist, sondern hierzu einen Winkel von 88,8 Grad aufweist (vgl. S. 6 unten der Anlage BK4), ist bereits deshalb unschädlich, weil - wie oben erläutert - Merkmal 8a) so zu verstehen ist, dass die erste Symmetrieebene sich nur im Wesentlichen senkrecht zur Antriebsrichtung des Laufgetriebes erstrecken muss.

Nach den auf Seite 26 unten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens wiedergegebenen trigonometrischen Berechnungen, die nachfolgend nebst Abbildungen eingeblendet sind, ergeben sich die dort abgebildeten Winkel ά1 (erster Rahmenteil) und ά2 (zweiter Rahmenteil) für fünf verschiedene Stellungen der Rahmenteile.

Bei bloßer Betrachtung der vorstehenden Abbildungen, wonach die Ebene E3 mitten durch die am linken Rahmenteil befestigte Kugel, die in der entsprechenden Ausnehmung des rechten Rahmenteils steckt, verläuft, stellt sich bereits die Frage, ob die erste Symmetrieebene sich überhaupt zwischen erstem und zweitem Rahmenteil erstreckt, wie Merkmal 8b) voraussetzt. Ob die Kugel und die korrespondierende Ausnehmung mit Blick auf S. 12, 3. Abs. der Anlage K 2 als Bestandteile der beiden Rahmenteile anzusehen sind, obwohl sie sich laut dieser Beschreibungspassage des Klagepatents jeweils vom Ende der Rahmenteile aus erstrecken, kann indes dahinstehen.

Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung eines dem Merkmal 8 genügenden Spiegelbildes: Die oben wiedergegebenen, vom gerichtlichen Sachverständigen berechneten Winkel differieren nämlich derart voneinander, dass in Bezug auf die Mittelebene E3 keine erfindungsgemäße Spiegelbildlichkeit bejaht werden kann, und zwar auch mit Rücksicht darauf, dass keine exakt identischen Winkel erforderlich sind. Der Privatgutachter Professor C. (Anlage BK4, S. 14) bestätigt die so berechneten Winkel einschließlich der Annahme, dass die betreffenden Unterschiede nicht mehr erfindungsgemäß seien, meint jedoch verfehlt, daraus könne nur geschlossen werden, dass die Ebene E3 eben nicht die erfindungsgemäße Symmetrieebene sein könne. Letzteres ist ein nicht überzeugender Zirkelschluss, der nicht geeignet ist, den Verletzungsvorwurf plausibel zu machen. Auf die in zweiter Instanz streitig gewordenen eigenen Messungen der Beklagten (vgl. Anlagen B5/B6) kommt es demnach nicht mehr an, so dass deren Richtigkeit dahinstehen kann.

Nimmt man mit Blick auf die oben erwähnte Beschreibungspassage auf S. 12, 3. Abs. der Anlage K 2 an, dass die erste Symmetrieebene weiter links am Ende der Ausnehmung des rechten Rahmenteils gelegen sein müsse, ergäben sich noch erheblichere Winkelabweichungen, wobei dahinstehen kann, ob die Rahmenteile die Symmetrieebene bei bestimmten Winkelstellungen sogar schneiden würden, was dann wiederum auch der Verwirklichung des Merkmals 8b) entgegen stünde.

cc)

Auch das folgende Hilfsvorbringen der Klägerin verfängt nicht: Soweit nicht auf den Abstand der Punkte P1 und P2 von der Symmetrieebne abzustellen sei, seien die betreffenden Vorgaben des Anspruchs 1 jedenfalls deshalb verwirklicht, weil sich die Ebenen V1 und V2 sowie die Symmetrieebene (annähernd) entlang einer gemeinsamen Linie schnitten (vgl. Anlage BK3). Selbst wenn die auf Figuren 3a und 4b sowie die Beschreibungsstellen auf S. 13, 2. Abs. und S. 14, 1. Abs. des Klagepatents (Anlage K 2) gestützte Annahme der Klägerin (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung S. 26 ff., Blatt 157 ff. GA) grundsätzlich zutreffen sollte, lässt sich der Anlage BK3 jedenfalls nicht entnehmen, dass die betreffenden Anforderungen bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt seien. Die Schnittlinie liegt jeweils neben der Symmetrieebene. Gerade in Anbetracht der oben ersichtlichen trigonometrischen Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen betreffend die Winkelabweichungen handelt es sich auch insoweit nicht um erfindungsgemäß noch tolerable Abweichungen.

3.

Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens war nicht nachzukommen. Jedenfalls nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung ist das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht "ungenügend" im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist der in den schriftlichen Gutachten enthaltene Mangel in Form der Missachtung des englischsprachigen Originalwortlautes (Art. 70 EPÜ) im Rahmen der mündlichen Anhörung ausgeräumt worden (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 2 und S. 12).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO sind nicht dargetan (vgl. Senat, GRUR 1991, 189 ff; InstGE 8, 117, 120 f. - Fahrbare Betonpumpe).

Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.

Dr. B. F. Dr. R.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 03.04.2013
Az: I-2 U 128/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/650a5f67ab58/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_3-April-2013_Az_I-2-U-128-09




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