Verwaltungsgericht Gießen:
Urteil vom 29. April 2002
Aktenzeichen: 10 E 141/01

(VG Gießen: Urteil v. 29.04.2002, Az.: 10 E 141/01)

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen (ED-Unterlagen).

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls und einer dabei durchgeführten Telefonüberwachung wurde der Name "D' A." festgehalten. Aus dieser Angabe über das abgehörte Gespräch schloss die Polizei, der Kläger sei gemeint und bei ihm seien gestohlene Mobiltelefone gebunkert. Darüber hinaus lag den Ermittlungsbehörden ein anonymer Hinweis vor, wonach der Kläger zehn Kilogramm Goldschmuck -- angeblich in Italien gestohlen -- habe ankaufen wollen. Auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts G. vom 03.05.1999 ließ die Staatsanwaltschaft G. die Wohnung und das Kfz des Klägers durchsuchen. Hierbei stellte die Polizei vier Armbanduhren sicher. Die Kriminalpolizei lud den Kläger mit Verfügung vom 16.07.1999 zur Polizeidirektion F. vor, wobei sie ankündigte, es sei beabsichtigt, eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b StPO durchzuführen. Diese Maßnahme könne auch gegen seinen Willen durchgeführt werden. Der Kläger erschien daraufhin am 18.08.1999 zur Beschuldigtenvernehmung. Hierbei wurde er erkennungsdienstlich behandelt.

In dem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft -- welcher bereits am 17.08.1999 gefertigt wurde -- gab die Polizeidirektion F. ohne weitere Begründung an, der Kläger komme neben anderen Personen als Hehler von Diebesgut in Betracht.

Am 20.08.1999 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen die durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahme Beschwerde ein, welche das Amtsgericht G. mit Beschluss vom 27.09.1999 als unzulässig ... zurückwies.

Mit Verfügung vom 29.10.1999 stellte die Staatsanwaltschaft G. (Az: ...) als Ergebnis der Ermittlungen jedoch fest, dass dem Kläger eine Straftat nicht nachzuweisen sei; insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die sichergestellten Uhren aus einer Straftat stammten. Aus diesem Grund gab die Staatsanwaltschaft die Uhren heraus und fertigte eine Einstellungsmitteilung mit der Bemerkung "Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus sonstigen Gründen" an.

Mit Schriftsatz vom 04.11.1999 an die Polizeidirektion F. beantragte der Klägervertreter, sämtliche auf Grund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft G. gegen den bzw. von dem Kläger gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen bei allen mit der Sache befassten Polizeidienststellen zu vernichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Verfahren wegen Verdachts der Hehlerei habe die Staatsanwaltschaft am 28.10.1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach Durchführung der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Die Ermittlungen und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen stützten sich auf Ergebnisse der Überwachung eines Telefongesprächs zwischen zwei dubiosen Figuren und einen absurden anonymen Hinweis. Der Kläger sei bisher weder wegen Diebstahls noch wegen Hehlerei oder überhaupt irgendwelchen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Es sei nicht ersichtlich, dass nach kriminalistischen Erfahrungssätzen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Kläger künftig in entsprechende Ermittlungsverfahren verwickelt würde.

Die Polizeidirektion F. lehnte mit Bescheid vom 18.01.2000 die Löschung der ED-Unterlagen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 19 Abs. 2 HSOG seien die erlangten ED-Unterlagen Bestandteil der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlung. Die Speicherung der Daten sei zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich und diene der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn sie in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen würden. Die Daten dürften danach ohne Weiteres schon dann in automatisierten Dateien gespeichert werden, wenn die Person verdächtigt sei, eine Straftat begangen zu haben. Der Ausgang des jeweiligen Ermittlungsverfahrens sei für die weitere Rechtmäßigkeit der Speicherung irrelevant. Eine Löschung der gespeicherten Daten des Klägers sei aber für den 31.03.2002 vorgesehen.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2000 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies das Regierungspräsidium D. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 HSOG dürften die Polizeibehörden personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hätten, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten verändern oder sonst wie verwenden. Der Oberbegriff "Verwenden" umfasse auch das Speichern und damit als dessen Unterbegriff "das Aufbewahren". Bei der Entscheidung handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die eine sogenannte Negativprognose voraussetze. Die vorliegende Ermessensentscheidung der Polizeidirektion F., die in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei auf der Grundlage des § 81b StPO erfolgt sei, rechtfertige, die erkennungsdienstlichen Unterlagen einstweilen aufzubewahren, was unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und der kriminalistischen Erfahrungen nicht zu beanstanden sei. Der Tatbestand der Hehlerei sei bei professionell ausgerichteten Straftaten vielfach nur mit Lichtbildvorlagen aufzuhellen. Bei dem Kläger bestehe der begründete Anlass zu der Annahme, er werde auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Tat mit einbezogen. Mit Hilfe der aufbewahrten erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten die dann zu führenden Ermittlungen gefördert werden.

Die Zustellung des Widerspruchbescheids ist nicht dokumentiert.

Am 18.01.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Aufbewahrung der Datei sei unzulässig, da die gesetzlichen Vorschriften für eine solche Maßnahme nicht erfüllt seien.

Unzutreffend sei nämlich die Annahme der Behörde, der Kläger könne als Verdächtiger in den Kreis potenziell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden. Gründe für entsprechende Annahmen gebe es keine, vielmehr sei der Kläger gesetzestreu. § 81b StPO verlange für die weitere Aufbewahrung eine Negativprognose, die hier nicht begründet sei. Es sei auch nicht erklärlich, woher die angeblichen Erkenntnisse stammten, der Klägers sei an Telefongesprächen weiterer Verdächtiger selbst beteiligt gewesen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Hauptverdächtige der Hehlerei der Sohn des Vermieters des Klägers gewesen sei und der Kläger selbstverständlich mit seinem Vermieter auch telefonisch gelegentlich über Mietangelegenheiten gesprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man auf Grund des Namens "D'A." auf den Kläger mit dem Vornamen "A." komme. Es gebe auch den Namen "D." oder auch "D.". So heiße übrigens die Schwester eines der Telefonierer. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger seien an den Haaren herbeigezogen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landrats des W. vom 18.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten D. vom 13.12.2000 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit den Ermittlungen der PD F., ZK-Nr.: ..., und der StA G., Az: ..., und aller damit zusammenhängender Ermittlungen gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen, Vermerke und Eintragungen dazu, welche in Dateien und Karteien auch immer über den Kläger vorhanden sind, zu vernichten und, soweit die Daten nicht eigenem Zugriff unterliegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Vernichtung durch die verantwortlichen Dritten besorgt wird, sich hiervon zu überzeugen und dem Kläger von dem Ergebnis der Maßnahme umfassend zu berichten,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Daten der ED-Behandlung durch die Polizeidirektion F. im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei 1999 rechtswidrig erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zunächst sei der Kläger wegen des Verdachts der Hehlerei als Verdächtigter erkennungsdienstlich behandelt worden, um die Erforschung und Aufklärung einer Straftat zu ermöglichen. Diese Maßnahme sei somit rein vorbeugender und sichernder Natur gewesen. Die Erhebung der Daten sei auch gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 HSOG zulässig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger sei verdächtig gewesen, eine Straftat begangen zu haben, woran auch der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft G. vom 28.10.1999 nichts ändere. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung seien Finger- und Handflächenabdrücke genommen und Ganzkörperaufnahmen sowie dreiteilige Portraitaufnahmen gefertigt worden. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei nach § 81b StPO erfolgt und habe einerseits der möglichen Identifizierung des Klägers in dem anhängigen Ermittlungsverfahren (1. Alternative) und andererseits erkennungsdienstlichen, d.h. präventiven polizeilichen Zwecken (2. Alternative) gedient. Die Maßnahme sei auch rechtmäßig, denn Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO seien auch zulässig, wenn das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auch wenn ein konkreter Tatverdacht gegen den Kläger in dem betreffenden Ermittlungsverfahren nicht habe erhärtet werden können, bedeute dies keinesfalls, dass hiermit auch der Tatverdacht gegen ihn gänzlich habe ausgeräumt werden können. Da die in Frage stehenden Delikte vor Landesgrenzen keinen Halt machten, wie sich dies ganz konkret aus dem Hinweis über das Handeln mit in Italien entwendetem Goldschmuck ergebe -- von organisierter Gewalt ganz zu schweigen --, sei aus präventiv-polizeilichen Gründen die Nutzung der gespeicherten Daten nicht nur auf Hessen zu beschränken. Insoweit seien die Fingerabdrücke des Klägers bundesweit beim Bundeskriminalamt über das System "Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System-Polizei" (AFIS-P) abrufbar. Aus der Errichtungsanordnung ergebe sich, dass "AFIS-P" kein eigenständige Verfahren darstelle, da die zu den jeweiligen Fingerabdrücken gehörenden Personalien in der Verbunddatei "ERKENNUNGSDIENST" des Bundeskriminalamtes eingestellt seien. Rechtsgrundlage für die Führung der zentralen erkennungsdienstlichen Einrichtungen und Sammlungen sei § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten § 8 Abs. 6 BKAG. Rechtsgrundlage für die Teilnahme am polizeilichen Informationssystem sei § 11 Abs. 2 BKAG. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 BKAG sei ausschließlich derjenige berechtigt, Daten zu ändern, zu berichtigten oder zu löschen, der die Daten eingegeben habe. Die erkennungsdienstlichen Daten seien nur in dem System "Inpol" aktuell nutzbar.

In dem in der Behördenakte befindlichen "Hepolis"-Ausdruck sind neben den Personalien des Klägers vier Einträge vorhanden. Diese betreffen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Tatzeit: 08.05.1984), Exhibitionismus (Tatzeit: 04.07.1989), Vorenthalten von Versicherungsleistungen (Tatzeit: 17.04.1998) sowie den hier anhängigen Vorwurf der Hehlerei und Sonstiges mit Tatzeit 15.03.1999. Unter der Eintragung "KPS-Informationen" des P. F. findet sich hinter dem Datum 04.07.1999 (wohl Prüffristendatum) der Buchstabe "S", während sich hinter den anderen genannten Eintragungen der Buchstabe "R" befindet.

Hierzu führte der Beklagte aus, dass die Buchstaben "R" und "S" Ausfluss der Rahmenrichtlinien für den Kriminalaktennachweis sei. Wegen der Begehung exhibitionistischer Handlungen sei der Buchstabe "S" eingetragen worden. Beim Auftreten einer Person in ihrem Wohn- oder Aufenthaltsbereich werde in der Regel der Kennbuchstabe "R" gesetzt, d.h. die entsprechende Auskunft sei nur in Hessen abrufbar. Bei erneuter Straffälligkeit des Beschuldigten oder Tatverdächtigten außerhalb dieses Bereiches werde das Kennzeichen "S" gesetzt. Der Personaldatensatz stehe dann bundesweit zur Verfügung. Von der Polizei F. sei im Jahre 1989 wegen des Verdachts der Begehung exhibitionistischer Handlungen der Buchstabe "S" eingetragen worden, weil der Kläger bereits zuvor straffällig geworden sei (Verstoß gegen das Waffengesetz). Dies entspreche der Regelung der Rahmenrichtlinien für den "KAN" (Rahmenrichtlinien für den Kriminalaktennachweis).

Mit Beschluss vom 11.03.2002 hat das Gericht die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Bundeskriminalamt, notwendig beigeladen. Ferner wurde das Hessische Landeskriminalamt als eigenständige datenspeichernde Stelle des Landes Hessen am Verfahren beteiligt, da der Klageantrag des Klägers auch die dort gespeicherten Daten umfasst.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakte sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft G., Aktenzeichen: ..., gewesen.

Gründe

Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und insoweit auch begründet.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, da der Kläger die Löschung von Daten erstrebt, die für (zukünftige) polizeiliche Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr und der Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten erhoben und gespeichert worden sind. Für ein konkretes Ermittlungsverfahren werden die Daten nicht mehr verwandt, so dass eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Dem steht auch nicht der Beschluss des Amtsgericht G. vom 27.09.1999 (Az. ...) entgegen, mit dem es das eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn das Amtsgericht hat, wenn auch ohne die möglicherweise erforderliche Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen, den Kläger darauf hingewiesen, die notwendigen Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes könnten nur im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.

Dem Kläger steht ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite, denn bei der am 18.08.1999 durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und der damit einhergehenden Speicherung der ED-Daten und deren Weitergabe an das Landeskriminalamt und die Übermittlung an das Bundeskriminalamt liegt ein Handeln des Beklagten vor, welches rechtlich als selbständig zu würdigen ist und für welches dem Kläger auch ein eigener Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite stehen kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund einer früherer ED-Behandlung im Jahre 1989 weitere erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger bei dem Beklagten und der Beigeladenen vorliegen. Bezüglich dieser stünde dem Kläger jedoch gegebenenfalls ein selbständig zu prüfender Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite, welcher vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine entsprechende Überprüfung der Vernichtung seiner ED-Unterlagen begehrt, fehlt ihm zumindest das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit stehen ihm entsprechende Auskunftsansprüche gegen den Beklagten und die Beigeladene zur Seite. Auch hat er die Möglichkeit, sich des Hessischen Datenschutzbeauftragten und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur Überprüfung einer erfolgten Löschung zu bedienen.

Soweit zulässig, ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat einen auf Vernichtung der über ihn bei dem Beklagten und der Beigeladenen geführten erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichteten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 18.08.1999 und der daraus herrührenden Daten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Beklagte kann sich für die Speicherung der Daten des Klägers nicht auf eine strafprozessuale Ermächtigungsgrundlage stützen.

Vorliegend hat die Polizeidirektion F. die erkennungsdienstlichen Unterlagen ganz offensichtlich nach § 81b 2. Alt. StPO als vorbeugende Maßnahme für zukünftige Strafverfahren und nicht für die Zwecke eines konkret gegen den Betroffenen gerichteten oder irgend eines anderen Strafverfahrens erhoben. Weder ergibt sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgang ein Hinweis darauf, dass Lichtbilder oder Fingerabdrücke zum Zwecke der Aufklärung des Vorwurfs der Hehlerei tatsächlich genutzt wurden, noch ergibt sich selbiges aus der vorliegenden Ermittlungsakte. Vielmehr erfolgte die ED-Behandlung einen Tag nach Fertigung des Abschlussvermerkes der Polizeidirektion F. an die Staatsanwaltschaft. Daraus muss gefolgert werden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers als Beschuldigter ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren erfolgte und zur vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln bestimmt war, d.h. zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gemäß § 163 StPO zugewiesen sind. Insoweit richtet sich die Erhebung und weitere Verwendung der von dem Kläger erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b 2. Alt. StPO.

Die Strafprozessordnung beinhaltet jedoch in § 81b 2. Alt. StPO lediglich eine Erhebungsnorm, ohne den weiteren Umgang mit den danach erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu regeln oder gar eine Verwendung dieser Daten in eigener Kompetenz und Zuständigkeit nach Landespolizeirecht oder Bundeskriminalamtgesetz zuzulassen.

Zwar wurde von der bisherigen Rechtsprechung § 81b 2. Alt. StPO im Rahmen des Umkehrschlusses "wenn ich erheben kann, kann ich auch speichern" für die Fälle der erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines konkreten Strafverfahrens für potenziell zukünftige Verfahren als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung und Nutzung erhobener ED-Daten angesehen (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 19.12.1992, Az: 1 C 114/79, E 66 S. 102 ff.; derselbe Urteil vom 19.10.1992, Az: 1 C 29/79, E 66 S. 192 ff.; HessVGH, Urteil vom 09.03.1993, Az: 11 UE 2613/89, NVWZ -- RR 1994 S. 652 ff.; derselbe Urteil vom 20.07.1993, Az: 11 UE 2285/89, NVWZ -- RR 1994 S. 656 ff.). Diese bis dato vertretene Rechtsauffassung ist jedoch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zum Volkszählungsgesetz (Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff.) zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Ebenso lässt sich aus den in §§ 479 ff. StPO aufgenommenen Regelungen zum Datenumgang keine Rechtsgrundlage herleiten. Denn sie beziehen sich nur auf Daten, die in einem konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens erhoben worden sind und mithin nicht auf Datenerhebungen allgemein im Rahmen eines Strafverfahrens auf Vorrat für rein zukünftige Zwecke.

Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 -- StVÄ; G 1999 --) vom 02.08.2000 (BGBl I S. 1253) die Datenverwendung von personenbezogenen Daten in der Strafprozessordnung neu regeln, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere nach dem Urteil vom 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz 1983, Rechnung zu tragen und für die Verwendung (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) personenbezogener Informationen (= personenbezogener Daten) im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Dies ist jedoch nicht vollständig gelungen.

Nach den Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 bekundete die Bundesregierung als Gesetzeseinbringer, dass durch das Gesetz für die strafprozessualen Ermittlungstätigkeiten, die Verwendung von personenbezogenen Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen die notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen geschaffen werden sollen (vgl. BT Drucksache 14/14 84, Begründung A. Allgemeines I., Ziel des Entwurfes, S. 16).

Der Bundesrat forderte in seiner 748. Sitzung am 25.02.2000 im Rahmen des Gesetzesvorhabens zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 in einem Beschluss zur Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Konkretisierung und Ergänzung in der StPO zu § 81b StPO. Hierbei wies er zur Begründung darauf hin, dass der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung eines Revisionsverfahrens (1 C 6.94), das sich anderweitig durch Löschung der personenbezogenen Daten durch den Beklagten erledigt hatte, ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen im Hinblick auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts geäußert habe und daher eine ausdrückliche Regelung im Gesetz für erforderlich halte (vgl. BT-Drucksache 14/2886, S. 1, 1. zu Art. 1 Nr. 01 -- neu -- (§ 81b S. 2 -- neu -- StPO)). Diesen Bedenken ist der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch gerade nicht nachgekommen.

Für den weiteren Umgang mit ED-Daten in den Fällen der Datenerhebung nach § 81b 2. Alt. StPO hat der Gesetzgeber demnach keine entsprechende Regelung in die Strafprozessordnung aufgenommen. Bedingt durch diese als beabsichtigt zu wertende Weglassung einer entsprechenden Normierung dieses Komplexes fehlt es an einer entsprechenden Datenumgangsregelung für die nach § 81b 2. Alt. StPO erhobenen Daten, zumal die Regelungen in § § 479 ff. StPO nur den Datenumgang mit den personenbezogenen Daten, welche anlässlich eines konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung in diesem Verfahren erhoben worden sind, regeln. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die Fälle der 2. Alternative von § 81b StPO verbietet sich insoweit, als der Gesetzgeber in Kenntnis der Sachlage auf eine entsprechende Regelung verzichtet hat, mithin ganz offensichtlich keine entsprechende Regelung treffen wollte.

Nach alledem sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers bei dem Beklagten (Polizeipräsidium M. und Hessisches Landeskriminalamt) und der Beigeladenen (Bundeskriminalamt) allein schon deshalb zu löschen, weil der Gesetzgeber den weiteren Umgang (Speicherung, Übermittlung, Nutzung) mit den zu erhebenden Daten nach § 81b 2. Alt. StPO nicht geregelt hat.

Auch sieht sich das erkennende Gericht außerstande, für eine vom Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einmal erkannte gesetzgeberische Lücke fast 18 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 dem Gesetzgeber einen weiteren Übergangsbonus einzuräumen, wie ihn die Rechtsprechung bis zur Schaffung des Strafverfahrenänderungsgesetzes 1999 eingeräumt hatte (siehe nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.7.1998, Az. 3 VAs 4/88, NJW 1989 S. 47 ff. = DuD 1989 S. 364 ff. = RDV 1989 S. 20 ff. = CR 1989 S. 505 ff., mit Anmerkung von Riegel; nochmals bestätigend OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.5.1994, Az. 3 VAs 31/93, NJW 1995 S. 1102 ff.; a.A. aber VGH München, Entscheidung vom 9.7.1985, Az. Vf. 44 -- VI/84, NJW 1986 S. 915 f. = DuD 1987 S. 369 f. = CR 1986 S. 101 ff.; VG München, Urt. vom 22.10.1987, Az. M 17 K 86.625, RDV 1987 S. 88 f. = CR 1988 S. 329 ff., mit Anmerkung von Riegel; siehe auch Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, 6. Nachlieferung 1998, § 3 Erl. III. b) bb)).

Fehlt indes eine gesetzliche Regelung, welche den weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten (Informationen) normiert, ist eine Erhebung von Daten, welche anschließend weder verarbeitet noch genutzt werden dürfen, wegen des darin liegenden Eingriffes in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlicht rechtswidrig. Insoweit gilt der allgemeine datenschutzrechtliche Grundsatzes des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 7 Abs. 1 HDSG, § 4 Abs. 1 BDSG).

Auch § 20 Abs. 4 HSOG stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung der Daten des Klägers dar, er regelt nur die zulässige Weiterverwendung von Daten, welche nach der Strafprozessordnung erhoben wurden und deren weitere Verwendung diese auch erlaubt. Soweit in § 20 Abs. 4 HSOG davon gesprochen wird, dass "die Bestimmungen der Strafprozessordnung" der Verwendung durch die Polizeibehörden "nicht entgegen stehen" dürfen, erfolgte die Aufnahme dieser Regelung in Kenntnis der langen Untätigkeit des Bundesgesetzgebers, jedoch wissend, dass die Strafprozessordnung den weiteren Umgang gerade erlauben muss. Die landesgesetzliche Regelung stellt damit lediglich die erforderliche Rechtsgrundlage für die Kriminalakte da (vgl. Schild, NVwZ 1990 S. 738, 742); seit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 zudem nur für die Fälle, in denen die Strafprozessordnung eine Datenverwendung auch erlaubt (zur Rechtsprechung vor dem StVÄG 1999 vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 5.5.1998, Az. 4 L 1/98, NJW 1999 S. 1418 ff.).

Da eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis zum weiteren Umgang mit personenbezogen Daten im Rahmen der ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO fehlt, sind die erhobenen Daten mangels vorhandener Rechtsgrundlage unverzüglich wieder zu löschen, das heißt, zu vernichten.

Damit fehlt es an einer bundes- wie landesgesetzlichen Grundlage zum weiteren Umgang der auf Grund von § 81b 2. Alt. StPO gewonnen Daten. Eine vorbeugende erkennungsdienstliche Behandlung stellt einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG dar und ist damit unverhältnismäßig.

Darüber hinaus müssen im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen von dem Kläger erhobenen erkennungsdienstlichen Daten vom 18.08.1999 gelöscht werden, ein Verstoß gegen die Prüffristenverordnung vorliegt. Der Beklagte ist selbst bezüglich des vorliegenden Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei ganz offensichtlich zu Recht von einem Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prüffristenverordnung ausgegangen. Denn in dem Bescheid der Polizeidirektion F. vom 18.01.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Löschung der gespeicherten Daten für den 31.03.2002 vorgesehen sei. Da mithin nicht nur die erkennungsdienstlichen Daten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr hätten gespeichert sein dürfen, sondern auch die sonstigen personenbezogenen Daten des Klägers, welche sich auf das vorliegende Ermittlungsverfahren beziehen, hätten diese Daten zum 31.03.2002 gelöscht werden müssen. Dies ist jedoch nach Auskunft des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen.

Zur Begründung gibt der Beklagte an, wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens -- Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt -- sei nunmehr von einer späteren Löschfrist auszugehen. Denn alle Eintragungen in POLAS Hessen (Polizeiliches Auskunftssystem Hessen, früher HEPOLIS) würden als eine einheitliche Akte angesehen, wobei die jeweiligen Eintragungen der einzelnen Polizeidienststellen als Teilakten zu betrachten seien. Insoweit würde die jeweils letzte Eintragung einer Teilakte das jeweilige aktuelle Aussonderungsprüfdatum -- unabhängig von den Prüffristen für die einzelnen früheren Eintragungen -- für alle Daten bestimmen.

Diese Auffassung des Beklagten verstößt gegen das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das dementsprechende Verhalten ist mithin rechtswidrig.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte seit einiger Zeit eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das polizeiliche Informationssystem POLAS Hessen durchführt obwohl das gemäß § 28 HSOG hierzu notwendige Verfahrensverzeichnis jedoch offensichtlich trotz voller Anwendung des Verfahrens bisher nicht existiert. So konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Verfahrensverzeichnis weder vorlegen noch sonstige Angaben dazu machen. Gemäß § 28 Abs. 1 HSOG i.V.m. § 6 Abs. 1 HDSG hat aber, wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ein im einzelnen im Gesetz näher spezifiziertes Verfahrensverzeichnis vorzulegen. Dieses muss vor dem Einsatz des automatisierten Verfahrens erstellt werden. Zwar ist die Formulierung "vor" in § 6 HDSG nicht explizit aufgenommen worden, anders als in § 4 d Abs. 1 BDSG, welcher ausdrücklich regelt, dass Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme zu melden sind. Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung, dass ein Verfahrensverzeichnis vor Inbetriebnahme eines automatisierten Verfahrens zu erstellen ist, ergibt sich dieses Erfordernis aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995 ((EG-Datenschutzrichtlinie) Amtsblatt EG Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 ff.). Zwar ist die EG-Datenschutzrichtlinie nach Art. 3 Abs. 2 für den Bereich des Polizeirechts nicht unmittelbar anwendbar, hierauf kommt es jedoch nicht an, da § 28 Abs. 1 S. 2 HSOG insoweit auf die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzrechts und hier konkret auf § 6 HDSG verweist. Bei § 6 HDSG handelt es sich jedoch wiederum um die Umsetzung der Artikel 18 ff. der EG-Datenschutzrichtlinie (vgl. amtliche Begründung, B., Zu § 6, S. 24 f.). Insoweit ist § 6 HDSG dergestalt richtlinienkonform auszulegen, dass, wie in § 4 d Abs. 1 BDSG ausdrücklich geregelt, vor der Inbetriebnahme einer automatisierten Verarbeitung ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen ist. Fehlt ein solches, liegen bereits die formalen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten nicht vor. In diesem Fall fehlt es auch an der erforderlichen Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG, weshalb bereits deswegen (fehlende Vorabkontrolle) die Datenverwendung gänzlich unzulässig ist (vgl. zum Anwendungsbereich des § 7 HDSG im Bereich des Polizeirechtes: Urteil des VG Gießen vom 14.02.2002, Az: 10 E 2505/99, DÖV 2000 S. 516 ff. = NVwZ-RR 2001 S. 33 f. = DVP 2001 S. 38; siehe ferner zur Rechtswidrigkeit der Datenverwendung bei fehlender Vorabkontrolle: Schild, Meldepflicht und Vorabkontrolle, DuD 2001 S. 282, 285 f.).

Die Verweigerung der Einhaltung der Prüffristen und der sich daraus ergebenden Löschungsverpflichtung ist hier zudem materiell rechtswidrig. Unabhängig von der derzeit fehlenden Zulässigkeit einer automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers in POLAS Hessen ist bezüglich der Prüffrist und Löschung gemäß § 27 Abs. 4 HSOG nämlich auf jeden einzelnen Fall der Speicherung gesondert abzustellen, so dass eine nachträgliche Verlängerung der Fristen ohne ausdrückliche Begründung unzulässig ist. Denn die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischen Erfahrungen angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Liegen entsprechende Anhaltspunkte nicht oder nicht mehr vor, so ist die weitere Aufbewahrung der Daten unzulässig. Insoweit ist unabhängig davon, ob die Daten automatisiert oder in personenbezogenen Akten gespeichert worden sind, nach Art und Zweck der jeweiligen Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses im einzelnen bei der Festsetzung der jeweiligen Prüffrist bzw. bei Erreichung der jeweiligen Prüffrist bezüglich der Löschung zu differenzieren. Gemäß § 27 Abs. 4 S. 3 HSOG beginnt die jeweilige Frist regelmäßig mit dem Anlass der Speicherung. Anlass der Speicherung sind die jeweiligen Delikt- und Tatvorwürfe für sich getrennt, sie sind bei der Fristenberechnung jeder für sich zu betrachten (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 17.9.1998, Az. B 4 S 98.808, DuD 1999 S. 111 = RDV 1999 S. 111 = DVP 2001 S. 261; VGH München, Beschluss vom 04.06.1996, Az: 24 B 94.3094; BayVBl. 1998 S. 115 ff.). Insoweit hätte der Beklagte die personengeführten Kriminalakten und die automatisiert geführten Kriminalaktennachweise für Täterermittlungen zu Tatvorwürfen vor dem Jahre 1990 bereits bis heute löschen müssen, es sei denn, es lägen für die jeweiligen einzelnen Tatvorwürfe besondere Gründe vor, die eine längere Speicherung rechtfertigen würden (vgl. dazu 16. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Ziffer 9.1, Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten Ziffer 3.1, S. 35; 25. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Ziffer 19.6.; VGH München, Beschluss vom 04.06.1996, Az: 24 B 94.3094; BayVBl. 1998 S. 115 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 17.9.1998, Az. B 4 S 98.808, DuD 1999 S. 111 = DVP 2001 S. 261; VG München, Urteil vom 27.2.1997, Az. M 17 K 96.1684).

Hätte der Gesetzgeber eine längere Speicherungsdauer gewollt, um, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vortrugen, aufgrund der vielen eingetragenen Ermittlungen (ohne Eintragung des jeweiligen Ausgangs des Ermittlungsverfahrens) die kriminelle Karriere eines Betroffenen dokumentieren zu können, hätte dies im Gesetz besonders geregelt werden müssen. Andernfalls hat der Betroffene spätestens nach Ablauf der Prüffrist -- soweit keine sonstigen Gründe von besonderer Bedeutung vorliegen, welche eine weitere Aufbewahrung rechtfertigen -- einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vergessen aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72, E 35, 202 ff. = NJW 1973 S. 1227 ff., worauf das Bundesverfassungsgericht in späteren Entscheidungen immer Bezug nimmt). Andernfalls würde das derzeit praktizierte Verhalten des Beklagten zu einer nicht mehr verhältnismäßigen Fristenspirale für angebliche Wiederholungstäter führen, unabhängig davon, ob der Tatvorwurf nachgewiesen wurde oder nicht. Zwar mag das Verhalten der Dienststellen des Beklagten aus seiner Sicht aus Gründen der EDV in irgend einer Form zweckmäßig sein, es ist jedoch weder gesetzlich legitimiert noch verhältnismäßig. Auch im vorliegenden Fall sind vernünftige, sachgerechte Gründe für eine Aneinanderreihung verschiedenster vermeintlicher Tatvorwürfe weder dargetan noch ersichtlich, was sich insbesondere daran zeigt, dass die dann willkürliche Speicherdauer weit über die Regelfristen im Falle einer tatsächlichen Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz hinausgehen können.

Soweit der Beklagte an den Beigeladenen personenbezogene Daten aus der ED-Behandlung des Klägers zum Zwecke der eigenen Nutzung "weitergeleitet" hat, ist dies ebenfalls mangels gesetzlicher Regelung des Bundesgesetzgebers in der Strafprozessordnung oder dem Bundeskriminalamtgesetz rechtswidrig und führt zu einem Anspruch des Klägers auf Löschung "seiner Daten" auch beim Bundeskriminalamt. Denn gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 BKAG hat das Bundeskriminalamt in Dateien gespeicherte personbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn personenbezogene Daten in rechtswidriger Weise erworben worden sind bzw. eine Rechtsgrundlage zur Speicherung dieser Daten nicht (mehr) vorliegt.

Letztere ist allenfalls für "AFIS-P" insoweit gegeben, als hierfür eine Errichtungsanordnung vom 20.11.2000 gemäß § 34 BKAG vorliegt. Für die automatisierten Dateien "KAN" und "Erkennungsdienst" fehlt es hingegen an der entsprechenden Errichtungsanordnung. Zwar haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass seit etwa dem Jahre 1999 entsprechende Entwürfe beim Bundesinnenministerium zum Erlass der Errichtungsanordnung vorlägen. Ein Entwurf reicht jedoch zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei gemäß § 34 BKAG nicht aus. Denn hiernach bedarf das Bundeskriminalamt für jede der bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführten automatisierten Datei mit personenbezogenen Daten einer Errichtungsanordnung, für die die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern notwendig ist und welche die nach dem Gesetz festgelegten Punkte zu enthalten hat. Nur in Fällen der besonderen Dringlichkeit kann das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit den zuständigen Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder eine Sofortanordnung treffen. Eine solche liegt indes offensichtlich ebenfalls nicht vor.

Selbst wenn eine Sofortanordnung unmittelbar nach Erlass des BKA-Gesetzes 1997 erlassen worden wäre, könnte sie heute keine entsprechende Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Datei darstellen. Bei der Errichtungsanordnung handelt es sich um nichts anderes als um die frühere im Bundesdatenschutzgesetz für den öffentlichen Bereich bzw. in § 6 HDSG alter Fassung geregelte Dateibeschreibung. Sinn und Zweck der Dateibeschreibungen und damit der vorzulegenden Errichtungsanordnungen ist, die Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung im Vorfeld zu erkennen und zu prüfen, ob und inwieweit die geplante Datenverwendung mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Insoweit ist die Errichtungsanordnung gemäß § 34 BKAG, wie sich aus der Regelung selbst ergibt, grundsätzlich vor der Einführung einer automatisierten Datei zu erlassen. Nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BKAG kann auf eine Errichtungsanordnung kurzfristig verzichtet werden. Daher ist bereits die Speicherung personenbezogener Daten in den jeweiligen automatisierten Dateien mangels vorliegender Errichtungsanordnungen aufgrund des Bundeskriminalamtgesetzes von 1997 unzulässig. Denn die zwingende Voraussetzung "Errichtungsanordnung" zur Errichtung der jeweiligen Datei fehlt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber für diejenigen automatisierten Dateien, welche bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Jahre 1997 bestanden, keine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen hat und damit ganz offensichtlich auch von einem zeitnahen Erlass der jeweiligen Errichtungsanordnung gemäß § 34 BKAG geltender Fassung ausging.

Die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers beim Bundeskriminalamt ist auch deshalb unzulässig, weil es an der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG fehlt, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen. Erst nach Festlegung der Art dieser Daten durch Rechtsverordnung bedarf es auf die jeweilige Datei bezogen der Umsetzung durch die jeweils konkrete Errichtungsanordnung, für deren Rechtmäßigkeit die Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG zwingende Voraussetzung ist. Hierauf kann auch nicht verzichtet werden, denn hätte der Gesetzgeber die von dem Bundeskriminalamt zu speichernden Daten als bestimmt genug angesehen, hätte er nicht auf einer entsprechenden weiteren Konkretisierung dieser Daten durch Rechtsverordnung bestanden. Im Gegenteil wird zu § 7 Abs. BKAG in der amtlichen Begründung ausgeführt: "Abs. 6 bestimmt, dass der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Datenspeicherung aufgrund der § § 8, 9 durch Rechtsverordnung festlegt" (BT-Drucksache 13/1550, B, zu § 7 Abs. 6, S. 25).

Daran ändert auch nichts, dass in § 2 Abs. 4 BKAG das Bundeskriminalamt allgemein als Zentralstelle zur Sammlung, insbesondere zentraler erkennungsdienstlicher Einrichtungen und Sammlung, bestimmt worden ist. Denn welche personenbezogenen Daten in einer solchen Sammlung aufgenommen werden sollen, hat der Gesetzgeber damit nicht bestimmt. Insoweit ist die vom Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung Ausfluss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom 15.12.1983 (Az. 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff.), welche normklare Eingriffsgrundlagen gegenüber dem Betroffenen fordert, aus denen sich für diesen klar und erkennbar ergibt, wer was über ihn gespeichert hat. Auch bieten die Richtlinien über die kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KPS-Richtlinien) oder die Erkennungsdienstliche Richtlinie (ED-Richtlinie) keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. bereits VGH Kassel, Urteil vom 22.6.1995, Az. 6 UE 1668/92, DVBl. 1996 S. 570 ff.).

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das polizeiliche Informationssystem als Verbund mit den Daten der jeweiligen Landespolizei nichts anderes darstellt als eine gemeinsame Datenbank, in welche die jeweiligen Landespolizeibehörden "ihre" Daten einstellen. Soweit dies bezüglich der Datei "Erkennungsdienst" und "AFIS-P" nach Auffassung der Beigeladenen anders sein soll, beruht das lediglich darauf, dass es den Landespolizeibehörden derzeit technisch nicht möglich ist, die erkennungsdienstlichen Unterlagen automatisiert in das jeweilige System einzustellen, weil bisher aus Kosten- und technischen Gründen die elektronische Erfassung von Fingerabdrücken nur von dem Bundeskriminalamt wahrgenommen und durchgeführt werden konnte. Soweit der Beklagte erkennungsdienstliche Unterlagen (wie zum Beispiel Fingerabdrücke) dem Bundeskriminalamt im Original zur Erfassung und zum Verbleib vorgelegt hat, handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Übermittlung der Daten an das Bundeskriminalamt -- welche im Übrigen auch rechtswidrig wäre --, sondern um nichts anderes als eine technische Hilfeleistung durch das Bundeskriminalamt für den Beklagten. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte über die von ihm gewonnenen und gespeicherten Daten über einen Betroffenen auch dann verfügen kann, wenn sie beim Bundeskriminalamt in einer Verbunddatei eingestellt worden sind.

Insoweit kann sich das Bundeskriminalamt hinsichtlich einer etwaigen eigenständigen Nutzung der Daten nach Auffassung der Kammer nicht auf § 6 Abs. 3 BKAG berufen. Zwar hat das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke des Klägers in "AFIS-P" selbst eingegeben. Die Fingerabdrücke des Klägers hat das Bundeskriminalamt aber nicht selbst erhoben, sondern diese wurden in ureigenster Verantwortung des Beklagten erhoben und auf einen Datenträger genommen (das Fingerabdruckblatt). Die Stellung des Bundeskriminalamtes als "Erfüllungsgehilfe zur Speicherung dieser Daten" für den Beklagten zeigt sich auch daran, dass langfristig aufgrund der nunmehrigen technischen Möglichkeiten geplant ist, die Fingerabdrücke direkt vor Ort in das System "einzuscannen", ohne ein entsprechendes manuelles Datenblatt noch an das Bundeskriminalamt liefern zu müssen. Insoweit ist eingebende Behörde der personenbezogenen Daten des Klägers in "AFIS-P" und die Datei "Erkennungsdienst" ebenso wie in die Datei "KAN" der Beklagte, welcher sich im Bereich "AFIS-P" und "Erkennungsdienst" derzeit jedoch des Bundeskriminalamtes als Erfüllungsgehilfe ähnlich einer Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 11 BDSG bedient.

Mithin bleibt der Beklagte verantwortlich für die Speicherung der betreffend den Kläger erhobenen erkennungsdienstlichen Daten in das polizeiliche Informationssystem, gleich in welcher automatisierten Verbunddatei der Beigeladenen die Daten enthalten sind. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dies die Polizeidienststelle vor Ort, das jeweilige zuständige Polizeipräsidium oder gar das Landeskriminalamt ist, welches letztendlich, soweit es um die automatisierte Verwendung personenbezogener Dateien geht, systemverantwortlich ist.

Da das Landeskriminalamt nicht nur systemverantwortlich ist, sondern auch eine eigenständige Datensammlung von ED-Unterlagen -- wenn auch nur in manueller Form (nicht-automatisierte Datei) -- führt, auf welche das jeweilige Polizeipräsidium keine Zugriffsrechte hat, war es mit in das Verfahren aufzunehmen. Denn nur so kann das Landeskriminalamt im vorliegenden Verfahren als letztverantwortliche Behörde für alle den Kläger betreffenden Daten erfasst werden. Denn der Kläger begehrt auch die Löschung (Vernichtung) der dort vorhandenen Unterlagen aus der ED-Behandlung aus dem Jahre 1999. Insoweit hätte sich das Hessische Landeskriminalamt eigentlich auch an seine KPS-Richtlinien 11.02.1992 halten müssen und von sich aus statt des Polizeipräsidiums M. in das Verfahren eintreten müssen. Zwar wird die eigentliche, manuelle Kriminalakte bei einer Dienststelle geführt, selbständige Teile daraus werden jedoch auch beim Hessischen Landeskriminalamt geführt, welches im Rahmen der Weitergabe an das Bundeskriminalamt selbständig darüber verfügt. Insoweit wäre nach Ziffer 16.2.2 der KPS-Richtlinien wegen der Betroffenheit mehreren Dienststellen das Hessische Landeskriminalamt zuständig gewesen. Dies hat das Landeskriminalamt jedoch im vorliegenden Verfahren strikt abgelehnt (vgl. Schreiben des LKA vom 25.06.01, Bl. 77 GA).

Auf die Frage, ob die beim Hessische Landeskriminalamt geführte Sammlung der ED-Unterlagen nach geltendem Recht überhaupt zulässig ist, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht weiter an. Danach hätte eine Speicherung in der Form des Sammlung ebenso wenig erfolgen dürfen, wie eine nach Auffassung des Bundeskriminalamtes erfolgte Übermittlung an dieses. Denn nach § 22 HSOG dürfen nur rechtmäßig erworbene und gespeicherte Daten übermittelt werden.

Nach alledem ist der Klage im Hinblick auf die Vernichtung der über den Kläger bestehenden ED-Unterlagen vom 18.08.1999 stattzugeben.

Die Revision ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache gemäß §; 134 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, da der Kläger nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist. Da die Beigeladene keine Anträge gestellt hat, hat sie lediglich ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.






VG Gießen:
Urteil v. 29.04.2002
Az: 10 E 141/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/648f5f75879c/VG-Giessen_Urteil_vom_29-April-2002_Az_10-E-141-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share