Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 141/92

(OLG Köln: Urteil v. 13.01.1993, Az.: 6 U 141/92)

1. Die Anforderungen, die an die im Rahmen der Umweltwerbung gebotene Aufklärung der Verbraucher zu stellen sind, richten sich nach der Art des beworbenen Produktes. Festzustellen ist, ob das beworbene Produkt ein Verständnis des Umweltbezuges nahelegt, das der Wirklichkeit nicht entspricht. 2. Bei der Werbung für ein Gerät zur elektrostatischen Wasserbehandlung, durch die Kalkablagerungen und Korrosionen verhindert sowie Verkrustungen gelöst werden sollen, bringt der Verkehr den hierbei benutzten Hinweis auf eine angebliche "Umweltfreundlichkeit" mit der Funktion und Wirkungsweise des so beworbenen Gegenstandes, nicht hingegen auch ohne weiteres mit Gesichtspunkten in Verbindung, die dem Bereich der Herstellung und Entsorgung zuzuordnen sind. Ein solches weiterreichendes Verständnis hat der Angreifer dezidiert darzulegen und ggfls. zu beweisen (glaubhaft zu machen).

Gründe

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig; sie hat aber in

der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht

zurückgewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die beanstandete

Werbung stamme nicht von der in der Antragsschrift sowie in der

Berufungsschrift als Partei angegebenen - einzelkaufmännischen -

Firma "I.", sondern von der "I. Handels GmbH für

innovationstechnische Produkte", vermag dies die Zurückweisung des

Antrags allerdings nicht zu rechtfertigen. Nach den Umständen ist

davon auszugehen, daß von Anfang an die im Rubrum dieses Urteils

angegebene Antragsgegnerin Partei des Verfahrens gewesen ist.

Die Bestimmung, wer Partei eines Rechtsstreits ist, ist objektiv

vom Standpunkt des Antragsgegners aus vorzunehmen. Ist die

Parteibezeichnung in Einzelheiten falsch oder ungenau, so kann sie

jederzeit berichtigt werden (vgl. Thomas-Putzo, 17. Aufl., Anm. III

1) vor § 50 ZPO m.w.N.). Im Streitfall war bereits aus der

Antragsschrift zu ersehen, daß das die Firmenbezeichnung "I."

führende Unternehmen in Anspruch genommen werden sollte, das seinen

Sitz in der A.Straße 8 in L. hat und das die beanstandete Werbung

unter der Bezeichnung "I." geschaltet hatte. Damit war der

Antragsgegner hinreichend präzise festgelegt, die nachträgliche

Ànderung des Passivrubrums stellt lediglich die Berichtigung einer

falschen Parteibezeichnung dar.

In der Sache ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung aber nicht gerechtfertigt.

Der Antragsteller stützt sein Begehren in erster Linie auf einen

gesetzlichen Anspruch aus § 3 UWG. Insoweit fehlt es jedoch

jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Irreführung eines nicht

unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise durch die

beanstandete Werbeanzeige.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, die angegriffene

Ankündigung der "Umweltfreundlichkeit" erwecke den Eindruck, als

sei das Produkt in jeglicher Hinsicht umweltfreundlich, d.h. völlig

umweltunschädlich, sind hierfür der Anzeige selbst keine

hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Daß das von der

Antragsgegnerin angebotene Gerät in jeder nur denkbaren Hinsicht

umweltfreundlich sei, ist in der Werbeanzeige nämlich weder

ausdrücklich noch sinngemäß angekündigt.

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Begehrens darauf

hingewiesen, daß das Produkt der Antragsgegnerin im Rahmen seiner

Herstellung sowie bei der Entsorgung nicht umweltunschädlich sei,

da es zum Teil aus Kunststoffteilen bestehe. Daß ein nicht

unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Verwendung

des Begriffs "Umweltfreundlichkeit" in der beanstandeten Anzeige

als Hinweis darauf versteht, daß Herstellung und Ensorgung des

beworbenen Produkts umweltunschädlich seien, ist jedoch allein

durch die Vorlage des Zeitschrifteninserats nicht hinreichend

glaubhaft gemacht. Im Text sind diese Gesichtspunkte an keiner

Stelle direkt oder indirekt angesprochen.

Auch das Produkt selbst legt die Annahme nicht nahe, der Hinweis

auf "Umweltfreundlichkeit" beziehe sich auf die Herstellung oder

die Entsorgung des Erzeugnisses.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich

die Anforderungen, die an die im Rahmen der Umweltwerbung gebotene

Aufklärung der Verbraucher zu stellen sind, im Einzelfall

maßgeblich nach der Art des Produkts (vgl. BGHZ 105, 277, 281 -

"Umweltengel" -). Es kommt mithin im Rahmen des § 3 UWG wesentlich

darauf an, ob die Art des Produkts ein Verständnis des Umweltbezugs

in der Werbeaussage nahelegt, das der Wirklichkeit nicht

entspricht. Demgemäß hat der erkennende Senat auch im Zusammenhang

mit der werblichen Verwendung des Umweltzeichens präzise Aufklärung

über den Grund für die Verleihung des Zeichens in den Fällen

gefordert, in denen es über den konkreten Verleihungsgrund hinaus

aufgrund der Art der beworbenen Ware naheliegende Gesichtspunkte

gibt, die den Verkehr zu der Annahme besonderer

Umweltfreundlichkeit der so gekennzeichneten Erzeugnisse

veranlassen könnten (ZWRP 1992, 504).

Im Streitfall geht es um die Werbung für ein Produkt, das dazu

bestimmt ist, Leitungswasser elektrostatisch so zu behandeln, daß

die sonst üblicherweise vom Wasser ausgehenden negativen

Auswirkungen in Form der Verkalkung und Korrosion von Rohrleitungen

verhindert werden. Wird in einer Anzeige für ein solches Gerät das

Erfordernis der "Umweltfreundlichkeit" für derartige Produkte

herausgestellt, so bringt der Verkehr dies ohne weiteres mit der

Funktion des beworbenen Gegenstandes, die in der physikalischen

Einwirkung auf das Wasser liegt, in Verbindung, wobei es im übrigen

nicht darauf ankommt, ob der Begriff "Umweltfreundlichkeit" als

eine der an derartige Geräte zu stellenden Anforderungen

dargestellt wird oder ob er in anderer Weise zum Gegenstand der

Werbeaussage gemacht wird. Dafür, daß der Verbraucher beim Lesen

des Begriffs "Umweltfreundlichkeit" auch an Umwelteinflüsse denkt,

die mit Funktion und Wirkungsweise des beworbenen Produkts nicht

unmittelbar zu tun haben, etwa an Gesichtspunkte, die mit der

Herstellung oder Entsorgung des zum Teil aus Kunststoff bestehenden

Gerätes zusammenhängen, ergeben sich aufgrund der Art des

Erzeugnisses ebensowenig wie aus dem Anzeigentext

Anhaltspunkte.

Ist nach alledem der Werbung selbst nicht zu entnehmen, daß ein

nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den dort verwendeten

Begriff der "Umweltfreundlichkeit" in einer Weise versteht, die

über Funktion und Wirkungsweise des beworbenen Gerätes hinausgeht,

so hätte der Antragsteller die behauptete Irreführung des Verkehrs

in anderer Weise glaubhaft machen müssen. Während im Rahmen eines

Hauptsacheverfahrens das behauptete Verbraucherverständnis ggfls.

durch Verkehrsbefragung festgestellt werden müßte, hätte im

Verfügungsverfahren beispielsweise glaubhaft gemacht werden können,

daß der angegriffene Werbetext bei einzelnen Verbrauchern bereits

zur Irreführung in dem vom Antragssteller behaupteten Sinne geführt

hat. Im Streitfall sind jedoch außer der Zeitschriftenanzeige

selbst keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden. Aus diesem

Grunde kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 3 UWG als

Anspruchsgrundlage berufen.

Der Antragsteller stützt sein Begehren weiter auf § 1 UWG unter

dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung. Insoweit hat das

Landgericht zutreffend ausgeführt, daß der Appell an das Gefühl des

Verbrauchers nur dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im

Wettbewerb bedeutet, wenn dadurch seine Entschließung zum Erwerb

einer Ware in einer dem Leitbild des Wettbewerbs widersprechenden

Weise unsachlich beeinflußt wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16.

Aufl., Rdnr. 185 zu § 1 UWG). Das ist einmal dann der Fall, wenn

die Werbung geeignet ist, den Kunden irrezuführen. Insoweit kann

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ist die

Werbeaussage wahr, so verstößt sie unter dem vorgenannten Aspekt

nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich der Werbende das Mitgefühl der

Umworbenen für eigennützige Zwecke planmäßig zu Nutze macht, ohne

daß irgendein sachlicher Zusammenhang mit der Leistung besteht

(Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdnr. 186). Davon kann im Streitfall

keine Rede sein, denn die Umweltfreundlichkeit wird als besondere

Eigenschaft der Ware herausgestellt und mit der Funktionsweise des

Gerätes begründet.

Auch aufgrund Vertrages ist das Unterlassungsbegehren nicht

begründet. Die nunmehr beanstandete Werbung ist nicht dem

Kernbereich des am 28. Oktober 1990 zur Unterlassung erklärten

Verhaltens zuzurechnen. Zwar ging es dort ebenfalls um

Umweltwerbung für das Produkt "M." der Antragsgegnerin. Beanstandet

wurde aber ausdrücklich die drucktechnisch hervorgehobene

Ankündigung "umweltfreundlich". In der Klagebegründung war

maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich um einen "blickfangartig

angebrachten Hinweis" handele, "der gegenüber dem übrigen Fließtext

hervorgehoben" sei. Dem stand seinerzeit eine kleiner gedruckte

Erklärung der Werbeaussage gegenüber. Im Streitfall ist hingegen in

einer gänzlich anders aufgemachten Anzeige die

"Umweltfreundlichkeit" des beworbenen Gerätes im Fließtext ohne

jede Hervorhebung angesprochen. Anders als in dem Fall, der zur

Abgabe der Unterlassungsverpflichtung geführt hat, geht es hier

nicht um eine "Blickfangwerbung". Unter diesen Umständen kann nicht

angenommen werden, daß die vorliegend angegriffene

Wettbewerbshandlung der zur Unterlassung erklärten in ihren

charakteristischen Merkmalen entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2

ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 13.01.1993
Az: 6 U 141/92


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