Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 10. September 2007
Aktenzeichen: S 48 SB 2223/05

(SG Berlin: Beschluss v. 10.09.2007, Az.: S 48 SB 2223/05)

Zur Höhe der Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen und ein Termin nicht stattfindet; zum Erfordernis einer Kostengrundentscheidung in Beschlüssen nach § 197 Abs 2 SGG:1) Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr in Verfahren, in denen kein Termin stattfindet, sind die Bemessungskriterien des § 14 RVG auf das gesamte Verfahren zu beziehen.2) Bei Beschlüssen nach § 197 Abs 2 SGG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da es sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr 5 RVG handelt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Höhe der geltend gemachten und von der Urkundsbeamtin festgesetzten Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.

Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, § 197 Sozialgerichtsgesetz.

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 RVG.

Vorliegend erweist sich die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG als billig.

7Nach Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 20,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr 200,00 EUR). Die Gebühr entsteht u. a. auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Über die Entstehung der Gebühr im Grunde herrscht zwischen den Beteiligten zu Recht Einigkeit. Zu Unrecht wendet sich der Erinnerungsführer jedoch gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühr.

8Anerkannter Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung ist die Mittelgebühr bei Berücksichtigung der Kriterien, die in § 14 RVG festgeschrieben sind. Danach sind zuvorderst der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, danach die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie letztlich ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der Erinnerungsführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine gebührenrechtliche Gleichstellung von Verfahren, in denen tatsächlich ein Termin stattgefunden hat, mit solchen, die ohne Termin zur mündlichen Verhandlung enden, geschaffen hat. Dies gilt im Grundsatz zunächst für das Entstehen des Gebührenanspruches. Allerdings verkennt der Erinnerungsführer, dass die Terminsgebühr, die in Verfahren, in denen ein Termin tatsächlich nicht stattfindet, ihren Namen nicht verdient, da es sich insoweit um eine €fiktive€ Terminsgebühr handelt, hinsichtlich ihrer Höhe den Bemessungskriterien des § 14 RVG bezogen auf das gesamte Verfahren folgen muss. In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen ein Termin nicht stattfindet, kann die Kammer bereits denklogisch die Bemessungskriterien des § 14 RVG nicht auf den Termin beziehen, denn dann würde die Terminsgebühr grundsätzlich nur in Höhe der Mindestgebühr entstehen. Einen anwaltlichen Aufwand für einen Termin, der nicht stattgefunden hat, kann es ebenso wenig geben wie die Bemessung eines Schwierigkeitsgrades für anwaltliche Tätigkeit. Noch deutlicher wird dies anhand der übrigen Bemessungskriterien, denn die Bedeutung eines Termins für den Mandanten, der nicht stattfand, ist ebenso untauglich für die Heranziehung zur Gebührenbestimmung wie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe muss daher das gesamte Verfahren betrachtet werden; erweist es sich unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG als durchschnittlich, ist auch die Terminsgebühr in durchschnittlicher Höhe festzusetzen (so auch Guhl, NZS 2005, 193 (195)).

Die Motivation des Gesetzgebers, überhaupt eine gebührenrechtliche Gleichstellung von Verfahren mit und ohne Termin zu schaffen, lag einerseits bei der Entlastung der Gerichtsbarkeit und andererseits in der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Ausdrücklich sollen Bevollmächtigte nicht schlechter gestellt werden, die sich gegen eine bestimmte Entscheidungsart nicht wehren können (vgl. § 105 SGG Entscheidung durch Gerichtsbescheid). Plastisch dokumentiert dies der Gesetzgeber anhand des Gebührentatbestandes Nr. 3104 VV RVG, wonach auch bei den dort genannten Entscheidungsarten eine 1,2-fache Gebühr in Verfahren, die auf der Grundlage von Wertgebühren abgerechnet werden, anfällt. Überdies hat der Gesetzgeber in der Anlage zum RVG bestimmte Ermäßigungstatbestände vorgesehen (z. B. Nr. 3103 VV RVG), für den Bereich der Terminsgebühr aber eben gerade nicht. In Anbetracht der Regelung in Nr. 3104 VV RVG kann die Kammer hier auch nicht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Gesetz erkennen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung u. a. den Zweck verfolgt, dass Rechtsstreitigkeiten in der frühestmöglichen Phase unstreitig beendet werden, um so unter anderem die Gerichte zu entlasten und den Beteiligten zeit- und kostenintensive Verfahren zu ersparen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 208 ff). Dazu war es erforderlich, den Anfall einer Terminsgebühr nicht an die tatsächliche Durchführung eines Termins zu koppeln, sondern auch entsprechende Tatbestände zu regeln, die es ermöglichen, den Anwalt ohne gebührenrechtliche Benachteiligung zu einer prozessökonomischen Verfahrensführung zu bringen. D. h., der Anwalt, der ein Anerkenntnis auf schriftlichem Wege annimmt, soll gebührenrechtlich nicht schlechter stehen als derjenige, der sich auf das schriftliche Anerkenntnis des Beklagten hin nicht äußert und die Anberaumung eines Termins abwartet, um das Anerkenntnis sodann im Termin anzunehmen.

Auf den € naturgemäß geringen € Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Annahme des Anerkenntnisses kann es nicht ankommen, denn andernfalls würde in diesen Fällen (fast) immer die Mindestgebühr anfallen (so aber SG Aachen, Beschl. v. 18.02.2005 - S 3 SB 178/04). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hatte. Vielmehr sollte die außergerichtliche Erledigung gefördert werden. Diese wird aber in Frage gestellt, wenn der Anwalt bei dieser Erledigungsweise kostenrechtlich benachteiligt und damit zur Durchführung eines Termins gezwungen wird. Insofern spricht alles dafür, bei der Bestimmung der Terminsgebühr diesen Gesichtspunkt zu vernachlässigen und nur auf die übrigen Kriterien abzustellen (vgl. Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6).

Der von dem Erinnerungsführer zitierte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum Verfahren L 1 B 320/05 SF SK, wonach die Verfahrens- und die Terminsgebühr streng getrennt zu betrachten seien und jeweils an den Vorgaben des § 14 RVG zu bestimmen seien, steht dem vorstehenden Beschluss nicht entgegen und wird hinsichtlich seiner Richtigkeit von der erkennenden Kammer auch nicht bezweifelt, denn dem dort entschiedenen Kostenrechtsstreit lag die Konstellation zugrunde, dass eine mündliche Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat. Somit laufen gerade die zuvorderst zu beachtenden Bemessungskriterien, nämlich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit, nicht ins Leere, sondern bieten für die Gebührenbestimmung eine taugliche Grundlage (Dauer und Anzahl der Termine, Schwierigkeit der Erörterungen der Rechtslage, Hinweise auf bereits existierende Rechtsprechung etc.). Allerdings können die Rechtsausführungen in dem zitierten Beschluss nicht auf ein Verfahren übertragen werden, in welchem tatsächlich ein Termin nicht stattgefunden hat.

Gegen die Festsetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr ist nichts zu erinnern. Die Kammer hat bereits zur Rechtslage nach der BRAGO in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 06.11.2003 zu S 48 SB 3559/01) entschieden, dass die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht Bedingung für die Annahme der Billigkeit eines Gebührenansatzes in Höhe der Mittelgebühr sein kann. Diese Rechtsprechung steht mit der oben ausgeführten Rechtsansicht in Einklang.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

15Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).

Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom €Rechtspfleger€ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).






SG Berlin:
Beschluss v. 10.09.2007
Az: S 48 SB 2223/05


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