Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 14 W (pat) 29/99

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 14 W (pat) 29/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2000 die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung zurückgewiesen. Im Ausgangsfall hatte die Prüfungsstelle das Sonnenschutzmittel gemäß dem Antrag der Anmelderin abgelehnt, da es nach Ansicht der Prüfungsstelle nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.

Das Gericht führte aus, dass das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel keine erfinderische Neuerung darstelle, da es in der Fachliteratur bereits ähnliche Sonnenschutzmittel mit vergleichbaren Bestandteilen gab. Insbesondere wurde auf zwei bereits bekannte Druckschriften verwiesen, die ähnliche Zusammensetzungen von Sonnenschutzmitteln beschrieben.

Die Anmelderin argumentierte, dass für das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel nicht nur der Einsatz von Fettsäurepolyglykolestersulfaten, sondern auch das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich sei. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und führte aus, dass der Anspruch der Anmeldung lediglich angibt, dass die Komponenten a), b) und c) Bestandteil der Zubereitung sein müssen, jedoch beliebig viele weitere Komponenten enthalten sein können. Daher sei es nicht erforderlich, die aus der bereits bekannten Fachliteratur bekannte Komponente b) wegzulassen, um zum anmeldungsgemäßen Mittel zu gelangen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Anmelderin nicht begründet ist und das Sonnenschutzmittel nicht die Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit erfüllt. Daher wurde die Zurückweisung der Patentanmeldung bestätigt.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts betrifft die Ablehnung einer Patentanmeldung für ein Sonnenschutzmittel, da es nach Ansicht des Gerichts keine erfinderische Neuerung darstellt. Die Anmelderin hatte argumentiert, dass bestimmte Bestandteile des Sonnenschutzmittels zwingend notwendig seien und nicht einfach gegen andere Bestandteile ausgetauscht werden könnten. Das Gericht entschied jedoch, dass dies nicht der Fall sei und dass das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel keine erfinderische Tätigkeit aufweist. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az: 14 W (pat) 29/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 10 889.3-41 mit der Bezeichnung

"Sonnenschutzmittel"

aus den Gründen des Bescheides vom 6. Oktober 1998 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zu Grunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet:

Sonnenschutzmittel, enthaltend

(a) Ölkörper

(b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und

(c) UV-Lichtschutzfilter.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das Sonnenschutzmittel nach Anspruch 1 beruhe gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) DE 196 41 274 C1

(2) Engel, K., Ruback, W.: Darstellung und Eigenschaften von Fettsäurepolyglykolestersulfaten. In: Fette-Seifen-Anstrichmittel, 1986, Jg 88, Heft 1, S 20 bis 25 belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (1) seien Sonnenschutzmittel bekannt, die Ölkörper, Monoglycerid(ether)sulfate, UV-Lichtschutzfaktoren und Alkylethersulfate enthielten. In (2) seien Fettsäurepolyglykolestersulfate als interessante Alternativen zu den "Ethersulfaten" beschrieben. Für den Fachmann beruhe es daher auf keiner erfinderischen Leistung für das in (1) beschriebene Mittel statt der "Ethersulfate" die als äquivalent angegebenen Fettsäurepolyglykolestersulfate zu verwenden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im wesentlichen vor, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelangen, wäre nicht nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend notwendig, sondern ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich. Dem Fachmann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwingend notwendige Komponente d) (Fettsäurepolyglykolestersulfate) gegen den Hauptbestandteil b) (Alkylethersulfate) austauschen sollte. Eine solche Vorgehensweise könne allenfalls das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung sein.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und eine Patenterteilung in Aussicht zu stellen.

Im übrigen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Die Bereitstellung des Sonnenschutzmittels nach Anspruch 1 ist durch die Druckschriften (1) und (2) nahegelegt.

Aufgabe der Anmeldung ist es, Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die sich gleichzeitig durch besondere Phasenstabilität, Lagerbeständigkeit, Transparenz und Verträglichkeit gegenüber empfindlicher Haut auszeichnen (vgl S 2 Abs 1 der Beschreibung).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die nach Anspruch 1 bereitgestellten Sonnenschutzmittel, die neben weiteren nicht genannten Komponenten a) Ölkörper, b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und c) UV-Lichtschutzfilter enthalten.

Ein Sonnenschutzmittel, das sich ebenfalls dadurch auszeichnet, daß es äußerst lagerbeständig ist, sich durch eine besonders hohe hautkosmetische Verträglichkeit auszeichnet und zudem transparent ist, wird in der Druckschrift (1) beschrieben. Dieses Mittel unterscheidet sich von dem anmeldungsgemäßen Sonnenschutzmittel lediglich darin, daß es nach Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 als Komponenten b1) Monoglycerid(ether)sulfate sowie b2) Alkylethersulfate enthält, während das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel, das nach Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 als weiteren Zusatzstoff ebenfalls Monoglycerid(ether)sulfate enthalten kann, dagegen als Komponente b) Fettsäurepolyglykolestersulfate enthält. Von Fettsäurepolyglykolestersulfaten ist aber aus der Druckschrift (2) bekannt, daß sie nicht nur auf Grund ihrer tensidischen Eigenschaften mit den in der Druckschrift (1) angegebenen Alkylethersulfaten vergleichbar sind, sondern, daß sie darüber hinaus bezüglich ihrer Hautverträglichkeit diesen sogar überlegen sind. In Anbetracht dieses Standes der Technik bedarf es daher keines erfinderischen Schrittes, nachdem die Hautverträglichkeit des Sonnenschutzmittels ein wichtiger Aspekt der vorliegenden Anmeldung ist, diese zwei Komponenten, von denen bekannt ist, daß sie Alternativen zueinander darstellen, gegeneinander auszutauschen. Diese Beurteilung findet ihre Stütze auch in einem Vergleich der in (1) angegebenen Beispiele mit den mit der vorliegenden Anmeldung eingereichten Beispielen. Diese unterscheiden sich nur in einem völligen oder auch nur teilweisen Austausch der in (1) eingesetzten Monoglycerid(ether)sulfate und Alkylethersulfate gegen Fettsäurepolyglykolestersulfate. Eine Veränderung der Eigenschaften wie Lagerstabilität und Transmission ist damit aber nicht verbunden. Offensichtlich sind Fettsäurepolyglykolestersulfate mit Alkylethersulfaten oder auch Monoglycerid(ether)sulfaten in den vorgegebenen Rezepturen beliebig austauschbar.

Dem Argument der Anmelderin, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelangen, wäre nicht nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend notwendig, sondern ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich, und dem Fachmann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwingend erforderliche Komponente d) (Alkylethersulfate) gegen den Hauptbestandteil der Mischung (=(b)) austauschen sollte, kann insofern nicht gefolgt werden, als der Anspruch 1 auf Grund seiner Formulierung "enthaltend" nur angibt, daß die Komponenten a), b) und c) immer Bestandteil der Zubereitung sind, darüber hinaus aber beliebig viele weitere Komponenten enthalten sein können. Auch Angaben über den mengenmäßigen Anteil der einzelnen Komponenten sind darüber hinaus weder dem Anspruch 1 der Druckschrift (1) noch dem Anspruch 1 der Anmeldung zu entnehmen. Ferner führt die Anmelderin in der eingereichten Beschreibung dazu selbst aus, daß es sich um eine besonders vorteilhafte Zubereitung handle, wenn man als weitere Komponente Monoglycerid(ether)sulfate einsetze. Folglich ist es nicht erforderlich die aus (1) bekannte Komponente b) wegzulassen, um zum anmeldungsgemäßen Mittel zu gelangen.

Die Ansprüche 2 bis 10 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.

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BPatG:
Beschluss v. 25.10.2000
Az: 14 W (pat) 29/99


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