Finanzgericht München:
Urteil vom 28. September 2009
Aktenzeichen: 7 K 1513/07

(FG München: Urteil v. 28.09.2009, Az.: 7 K 1513/07)

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). In der Hauptversammlung vom 6. Juni 2001 wurde beschlossen, das Grundkapital der AG um bis zu 24.000 € durch Ausgabe von bis zu 140.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen. Die bedingte Kapitalerhöhung diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen. Die bedingte Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch machten.

Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms wurden in 2001 und 2002 in zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben. Im Jahr 2001 wurden 51.000 Aktienoptionen gezeichnet. Hierbei schloss die Klägerin mit dem jeweiligen Bezugsberechtigten einen Vertrag ab, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt ist, diese eine Laufzeit von vier Jahren hatten und von dem Mitarbeiter frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden konnten. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20% betragen haben und der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin oder bei einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50% des Durchschnittskurses der Aktie. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrer Bilanz zum 31.12.2001 in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen, die mit 162.000 € bewertet wurden, gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte, unter den Personalaufwendungen erfasste und im gleichen Umfang ratierlich der Kapitalrücklage zuführte. Die Zuführung für das Geschäftsjahr 2001 (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage) betrug 27.000 €.

Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Erhöhung der Kapitalrücklage zum 31.12.2001 bezüglich des Aktienoptionsprogramms und die Verbuchung als Personalaufwand nicht an und machte den Betriebsausgabenabzug rückgängig. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 15. Dezember 2004 geänderte Steuerbescheide zur Auswertung des Betriebsprüfungsberichts. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, dass die Bilanzierung des Aktienoptionsprogramms gemäß den Vorgaben des deutschen Standardisierungsrats vorgenommen worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2. April 2007).

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dass im Jahresabschluss 2001, den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung folgend, die Ausgabe von Aktienoptionen aufwandswirksam erfasst und in die Kapitalrücklage eingestellt worden sei. Die Auffassung des Finanzamts, dass es bei der Ausgabe von Aktienoptionen in Form von Stock Options zu keiner Kapitalerhöhung kommen könne, weil es an einer Gesellschaftereinlage fehle, stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2005 I R 26/04 (BFH/NV 2006, 616). Dort habe der BFH ausdrücklich entschieden, dass ein Aufgeld, das im Zusammenhang mit der Ausgabe von Optionsrechten erzielt werde, eine steuerrechtliche Einlage darstelle und der Kapitalrücklage zuzuführen sei. Dies gelte nach Auffassung des BFH unabhängig davon, ob das Optionsrecht später tatsächlich ausgeübt werde. Dabei müsse € so der BFH € die steuerrechtliche Gewinnermittlung zum gleichen Ergebnis kommen, da das erzielte Aufgeld eine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Mit dem Beschluss über die Einräumung von Bezugsrechten würden die Gesellschafter eine Teilsubstanz ihrer eigenen Mitgliedschaftsrechte abspalten und auf die Erwerber übertragen. Somit könnten diese Bezugsrechte Gegenstand einer Einlage sein. Der BFH habe dabei betont, dass es nicht darauf ankomme, ob es zu einer Zuführung von Betriebsvermögen komme. Eine solche Zuführung sei nicht Voraussetzung für eine Einlage. Übertragen auf den Streitfall bedeute dies, dass die Optionsrechte dem Grunde nach einlagefähig seien. Die Bewertung entsprechend anerkannten Optionspreismodellen entspreche den Grundsätzen der deutschen Rechnungslegungsstandards. Ergänzend könne die Art der Rechnungslegung auf die Grundsätze der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS gestützt werden. Diese seien bei der Auslegung handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften ergänzend heranzuziehen. Da somit bereits ein adäquater IFRS-Standard bestehe, sei es unbeachtlich, dass der deutsche Rechnungslegungsstandard (E-DRS 11) noch nicht veröffentlicht sei.

Die Klägerin beantragt,die angefochtenen Steuerbescheide und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 2. April 2007 dahingehend zu ändern, das die Kürzung des Personalaufwandes und der Kapitalrücklage sowie des steuerlichen Einlagenkontos um 52.807 DM (27.000 €) rückgängig gemacht wird und die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen neu berechnet werden, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision. Es führt zur Begründung aus, dass durch die Ausgabe der Aktienoptionen an die Mitarbeiter der Klägerin kein einlagefähiger Vermögensvorteil entstehe, welcher in die Kapitalrücklage einzustellen wäre. Entsprechend könne auch ein vermögensmindernder Personalaufwand nicht bilanziert werden. Der vorliegende Fall sei mit dem vom BFH im Urteil vom 30. November 2005 I R 26/04 entschiedenen nicht vergleichbar, da im Streitfall die Mitarbeiter bei Zeichnung der Option noch keine unentziehbare mitgliedschaftliche Position erworben hätten. Dies ergebe sich daraus, dass die Erlangung der Gesellschafterstellung infolge der Ausübung der Option nicht allein von der Entscheidung des optionsberechtigten Mitarbeiters, sondern auch davon abhängig sei, dass die Aktie ein bestimmtes Kursziel erreiche. Auch könnten die abgespaltenen Mitgliedschaftsrechte der Altgesellschafter nicht Gegenstand einer Einlage sein, weil die Gesellschaft, im Gegensatz zum Sachverhalt in BFH-Urteil, bei Ausgabe der Aktienoptionen keine Gegenleistung erhalte. Die Aktienoptionen stellten ein Entgelt für künftige Arbeitsleistung dar. Bis zum Ablauf der vereinbarten Sperrfrist schulde der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Gewährung des Optionsrechts. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf ein anstelle des Aktienoptionsrechts vielleicht vereinbartes höheres Festgehalt für zukünftige Leistungen könne nicht als ein im Ausgabezeitpunkt der Option bereits erzielter Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt werden, denn ein solcher Gehaltsverzicht sei kein einlagefähiger Vermögensvorteil. Bei Ausgabe der Aktienoptionen fließe der Gesellschaft nichts zu, was zu einer Vermögensmehrung und damit zu einer Einlage führen könne. Wegen des Verbots der Einlage von Dienstleistungsverpflichtungen gemäß § 27 Abs. 2 AktG sei eine Einlage zukünftiger Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer nicht möglich. Der Vorschlag des deutschen Standardisierungsrates zu den Regeln für die Bilanzierung von Aktienoptionen im Handelsrecht sei noch nicht veröffentlicht und damit noch nicht verbindlich. Die Umsetzung der EU-IAS Verordnung entbinde Kapitalgesellschaften nicht von der Verpflichtung, für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung ein Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB und des EStG zu erstellen.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2009 wird Bezug genommen.

Gründe

9Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat es zutreffend abgelehnt, die Ausgabe von Aktienoptionen an die Mitarbeiter als gewinnmindernden Personalaufwand zu berücksichtigten.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestimmt sich das Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des EStG und "dieses" Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz der §§ 266 ff. HGB und der Gewinn- und Verlustrechnung der §§ 275 ff. HGB.

2. Ausgehend vom Grundsatz, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage die Gewinn- und Verlustrechnung generell nicht berühren, sondern zwingend erfolgsneutral sind (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 30. November 2005 I R 26/04, BFH/NV 2006, 616 m.w.N), setzt die von der Klägerin bei Einräumung der Bezugsrechte vorgenommene Buchung €Personalaufwand an Kapitalrücklage" in Höhe von 27.000 € voraus, dass der Sachverhalt der Optionsausgabe gedanklich in folgende zwei Geschäftsvorfälle getrennt werden könnte: Zum einen müsste dieser Vorgang als Bezugsrechtsverzicht der Altaktionäre und gleichzeitig als Sacheinlage der abgespaltenen Mitgliedschaftsrechte zu bewerten sein. Zum anderen müssten diese gedanklich auf die Klägerin übergegangenen Bezugsrechte von dieser auf die Mitarbeiter als Entlohnung für ihre Tätigkeit übertragen werden (vgl. Vater, Der Betrieb - DB -, 2000 S. 2177). Alternative wäre eine Einlage unmittelbar seitens der begünstigten Arbeitnehmer (dazu Ziff. 3).

Diese bilanzielle Behandlung des Vorgangs verstößt jedoch gegen zwingende handelsrechtliche Grundsätze.

13Voraussetzung dafür, dass der Kapitalrücklage etwas zugeführt wird, ist, dass der Gesellschaft auch ein entsprechender Vermögensgegenstand zugewendet wird. In § 272 Abs. 2 HGB ist abschließend geregelt, welche Beträge der Kapitalrücklage zugeführt werden können. Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Davon erfasst werden aktienrechtliche Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. §§ 793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, bei denen dem Erwerber ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (MünchKommHGB/Reiner § 272 Rdnr. 45). Die Ausgabe von Stock Options wird von dieser Vorschrift nicht erfasst, da es sich bei diesen Aktienoptionen nicht um ein verbrieftes Recht handelt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BFH im Urteil vom 30. November 2005 I R 26/04 (BFH/NV 2006, 616) entschiedenen Sachverhalt. Im vom BFH entschiedenen Fall hat eine AG Schuldverschreibungen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB (Aktien-Optionsanleihen) ausgegeben und dafür offene und verdeckte Aufgelder vereinnahmt. Die bei der Ausgabe die Optionsanleihen vereinnahmten Aufgelder konnten daher als Einlagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit scheidet im Streitfall aus.

Aus diesem Grund erscheint nur eine Einlage durch die Altaktionäre als €andere Zuzahlung€ im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB denkbar. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass der Gesellschaft ein Vermögensgegenstand zugewendet wird, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt. Es kann zwar durch die bedingte Kapitalerhöhung zu einer €Verwässerung€ des Werts der Altbeteiligungen kommen. Die mehrheitliche Zustimmung in der Gesellschafterversammlung als €Leistung€ an die Gesellschaft bzw. als Einlagen zu deuten, wird in der überwiegenden Literatur jedoch zu Recht als fiktiv und willkürlich angesehen (MünchKommHGB/Reiner § 272 Rdnr. 59 m.w.N.). Letztlich scheitert die Annahme einer Einlage seitens der Altgesellschafter jedoch daran, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG kein Bezugsrecht der Altaktionäre existiert, da dieses kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (MünchKommHGB/Reiner a.a.O.; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Auflage § 192 Rz. 3 a.E., 16, 18 m.w.N.). Damit scheidet eine Einlage des Optionsrechts seitens der Altaktionäre aus.

3. Es ist ferner nicht möglich, anstelle einer Einlage durch die Altaktionäre von einer Leistung der Mitarbeiter, die die Aktienoptionen erwerben, auszugehen, welche mit einem Agio oder agioähnlichem Entgelt bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB oder einer sonstigen Zuzahlung i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vergleichbar wäre. Die Annahme, dass die Klägerin für die Optionszusage eine Gegenleistung in Form eines immateriellen Vermögensgegenstandes erhält, die aus den ersparten Aufwendungen für künftige Perioden bzw. bereits geleistete Arbeitsleistungen besteht, scheitert daran, dass § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG die Einlagefähigkeit von Dienstleistungen ausdrücklich ausschließt (Vater a.a.O.; Herzig, DB 1999, 1/7). Von einer Einlage zukünftig ersparter Gehaltsaufwendungen durch die Mitarbeiter, die die Aktienoptionen erwerben, auszugehen, wäre wegen der fehlenden Einlagefähigkeit von Dienstleistungen nach § 27 Abs. 2 AktG nur im Wege einer Fiktion denkbar. In diesem Fall müsste der Sachverhalt so gewertet werden, als ob die Mitarbeiter eine Barentlohnung erhalten und diese das Geld anschließend der Klägerin als Gegenleistung für die Gewährung der Optionsrechte übertragen hätten. Eine solche Fiktion ist jedoch unzulässig, denn Einkünftetatbestände können nur durch ein tatsächliches oder rechtliches, nicht aber durch ein vorgestelltes Geschehen verwirklicht werden (BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348/354). Die zukünftige, von der Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind schon deshalb nicht aktivierbar, weil die Klägerin keinen Anspruch auf diese Mehrleistungen hat (MünchKommHGB/Reiner § 272 Rdnr. 59).

164. Die Klage kann - da die bedingte Kapitalerhöhung aus den genannten Gründen nicht zu einer Erhöhung der Kapitalrücklage bereits bei Einräumung die Aktienoptionen führen kann - auch nicht durch Buchung einer Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Erfolg haben. Die Annahme, dass die Arbeitnehmer im Gegenzug zur Zeichnung des Bezugsrechts auf einen Teil ihrer fixen Entlohnung verzichten und die Klägerin dadurch in Erfüllungsrückstand gerät, kann die Annahme einer gewinnmindernden Rückstellungen schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Arbeitsverhältnis ein schwebendes Geschäft ist (MünchKommHGB/Reiner § 272 Rdnr. 60 m.w.N.). Für die Vergangenheit bestanden keine Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern, die mit den Aktienoptionen abgegolten werden sollten. Auch hat die Klägerin keinen Aufwand, der zurückgestellt werden könnte, da sie durch die Ausgabe der neuen Aktien keinen Nachteil erleidet (MünchKommHGB/Reiner § 272 Rdnr. 59). Damit kann sie hierdurch auch keinen Personalaufwand haben.

175. Die bilanzielle Behandlung der Gewährung von Aktienoptionsrechte für nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) sowie für die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS (zur Terminologie vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage Einl. v. § 238 Rz. 118) aufgestellten Jahresabschlüsse, die erfolgswirksam vorzunehmen ist (Buchung Personalaufwand an Kapitalrücklage), ist für die steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Übernahme der einzelnen Standards und der Interpretationen in das Recht der EU erfolgt nicht automatisch. Vielmehr sieht Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-VO) vor, dass die EU-Kommission mit Unterstützung des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung in einem Komitologieverfahren über die Annahme und Anwendbarkeit der Standards befinden (sog. Endorsement-Verfahren). Dabei ist zu prüfen, ob sie den Grundanforderungen der 4. und 7. Richtlinie entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln, ob sie dem öffentlichen Interesse entsprechen und ob sie die grundlegenden Kriterien von entscheidungsnützlichen Informationen erfüllen. Die Anerkennung der Standards und Interpretationen erfolgt in Form der Verordnung (Merkt a.a.O. Rz. 152). Die Umsetzung ins deutsche Recht erfolgte ab 2005 durch das Bilanzrechtsreformgesetz vom 4. Dezember 2004 (BilReG). Danach sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen verpflichtet, die Konzernrechnungslegung nach IFRS vorzunehmen (§ 315a HGB; § 325 Abs. 2a HGB). Die internationalen Standards haben rechtlich jedoch nichts mit der in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelten Gewinnermittlung zu tun, denn der Abschluss nach den Standards ist losgelöst von nationalen Vorschriften und mithin für die Besteuerung unmaßgeblich (Merkt, a.a.O. Rz. 160; Schreiber in Blümich, EStG § 5 Rz. 105).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.






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Urteil v. 28.09.2009
Az: 7 K 1513/07


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