Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: 3 U 142/07

(OLG Hamburg: Beschluss v. 17.01.2008, Az.: 3 U 142/07)

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16. Mai 2007 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

Webseiten zu betreiben, wenn der Hinweis

"Peek & Cloppenburg" besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Zurzeit befinden Sie sich auf der Webseite der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte finden Siehier

so gestaltet ist wie aus der nachstehenden Verbotsanlage ersichtlich.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Gründe

A.

Die Parteien betreiben - jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" - den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Sie führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten, noch zu erläuternden Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass in den sog. Wirtschaftsräumen NORD nur die Antragstellerin und in den Wirtschaftsräumen SÜD nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" ihre Bekleidungshäuser unterhalten.

Die Antragstellerin beanstandet denInternetauftritt der Antragsgegnerin wegen eines Hinweises auf die konkurrierenden Unternehmen der Parteien als Verletzung ihrer - der Antragstellerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung der Parteien vom 6. April 1990, waren sich diese darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von derAntragstellerin dieWirtschaftsräume NORD "belegt":

Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz);

sowie von derAntragsgegnerin folgendeWirtschaftsräume SÜD:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.

Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.

Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragsgegnerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume NORD hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001 2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, OLG Hamburg 3 U 142/04).

Dasvorliegende Verfügungsverfahren betrifft einen Hinweis der Antragsgegnerin auf derEingangs-Webseite ihres Internetauftritts, deren Farbkopie die Verbotsanlage zum Verbotsausspruch des Senats ist (Urteilsumdruck Seite 3). Auf dieser Eingangs-Webseite der Antragsgegnerin steht im oberen Bereich auf blauem Grund in weißer Schrift folgendes:

Peek & Cloppenburg

Düsseldorf

MODE & STIL NEWS UNTERNEHMEN SERVICE & KONTAKT

PEEK & CLOPPENBURG BESTEHT AUS ZWEI RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. ZURZEIT BEFINDEN SIE SICH AUF DER WEBSEITE DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF, DEREN STANDORTE FINDEN SIE HIER

DasLandgericht hat mit seinemUrteil vom 16. Mai 2007 den Antrag der Antragstellerin,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten,

Webseiten zu betreiben, wenn der Hinweis

"Peek & Cloppenburg" besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Zurzeit befinden Sie sich auf der Webseite der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte finden Siehier

so gestaltet ist wie aus der Anlage ersichtlich;

zurückgewiesen. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist bei der Wiedergabe des Verfügungsantrages der Antragstellerin die Verbotsanlage eingefügt (LGUrteilsumdruck Seite 5 = Verbotsanlage des Senatsurteils). Es ist, wie ausgeführt, die Farbkopie des Bildschirmausdrucks der Eingangs-Internetseite der Antragsgegnerin; bei der Antragsschrift selbst fehlt eine solche Kopie. Auf das Urteil des Landgerichts wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung gemäß dem erstinstanzlich gestellten Verfügungsantrag zu erlassen (Verbotsanlage Bl. 72 = Verbotsanlage im Senatsurteil).

Die Antragsgegnerin bittet um die Zurückweisung der Berufung.

DerInternet-Auftritt der Antragsgegnerin mit der beanstandeten Eingangs-Webseite stellt sich dem Betrachter inzwei Versionen, dar:

In derHTML-Version gelangt man nach dem Aufrufen der Internet-Seiten der Antragsgegnerin direkt auf die streitgegenständliche Eingangs-Webseite (vgl. die Verbotsanlage im Senatsurteil Seite 3). In derFlash-Version erscheint während der Wartezeit des Bildaufbaus der Internetseite als vorgeschaltetes Bild die "Flash-Intro-Seite" (Bl. 26 = Anlage ASt 7); wegen des Textes dort wird auf diese Anlage Bezug genommen. Die blaugrundige Flash-Intro-Seite ist nur wenige Sekunden zu sehen und geht dann in die Eingangs-Webseite (im Senatsurteil Seite 3) über.

Die vorliegend beanstandete Eingangs-Webseite der Antragsgegnerin beruht auf einerUmgestaltung ihres Internetauftrittsseit April 2007:

Zuvor hatte die Antragsgegnerin auf jeder Internetseite ihres Internetauftritts einen blaugrundigen Querstreifen amunteren Ende abgesetzt, auf dem stand in weißer Schrift der Hinweis:

Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Zurzeit befinden Sie sich auf der Webseite der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte finden Siehier (Anlage ASt 3).

Seit der Umgestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin (seit April 2007) befindet sich der Hinweis im oberen blaugrundigen Abschnitt der Internetseite unter der jeweiligen Überschrift (siehe oben unter: €MODE & STIL...€).

Der Hinweis selbst ("Peek & Cloppenburg besteht ...") ist nunmehr ist nur in Großbuchstaben gedruckt, und nicht mehr wie zuvor in Groß- und Kleinbuchstaben. Die Höhe der Großbuchstaben beträgt nun etwa 1,3 mm, zuvor waren es etwa 2 mm. Auch die Breite der einzelnen Buchstaben ist verringert worden, der gesamte zweizeilige Textblock des Hinweises war früher 17,4 cm breit, nunmehr ist er nur noch 15 cm breit (vgl. die Verbotsanlage im Senatsurteil einerseits und Anlage ASt 3 andererseits; vgl. die Gegenüberstellung der beiden Hinweise: Anlage ASt 14).

B.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Demgemäß ist dem Unterlassungsverfügungsantrag unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.

I.

DerGegenstand desUnterlassungsantrages ist das Betreiben der Internetseiten der Antragsgegnerin, wenn der im Verbotsausspruch zitierte Hinweise ("Peek & Cloppenburg besteht aus ...") so gestaltet ist wie auf der Kopie der Verbotsanlage (Bl. 72 = im Senatsurteil Seite 3) ersichtlich.

DerTextinhalt des Hinweises als solcher istnicht Streitgegenstand, sondern die konkrete Anordnung des Hinweises auf der Internetseite mit der Schriftfarbe, der Schriftgröße und Schriftart, mit seiner Platzierung sowie mit seinem Hintergrund.

Diestreitgegenständliche Internet-Werbung nimmtnur auf die Verbotsanlage als konkrete Verletzungsform Bezug.

Die Verbotsanlage ist, wie ausgeführt, eine Ablichtungnur der Eingangs-Webseite der Antragsgegnerin.

Damit lässt der Verbotsausspruch den Umstand unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in der Flash-Version ihres Internetauftritts eine Flash-Intro-Seite (Anlage ASt 7) vorgeschaltet hat, insbesondere die Angaben in dem dortigen Fließtext gehören nicht zu dem Verbotsgegenstand.

Bei der drucktechnischen Gestaltung des im Verbotsausspruch zitierten Hinweises geht es selbstverständlich um diejenige, wie auf derOriginal-Eingangs-Webseite geschehen, die in der Farbkopie der Verbotsanlage abgebildet ist. Etwaige Farbabweichungen und/oder Unterschiede in der Schriftdarstellung zwischen Original und Ablichtung sind für die Bestimmung des Streitgegenstand nicht von durchgreifender Bedeutung.

II.

Der mit demVerfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenGbegründet.

Der Unterlassungsanspruch ist nach dem Recht der Gleichnamigen begründet. Da diese Grundsätze anzuwenden sind, kann offen bleiben, ob über die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" an sich die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin verfügt.

1.) DasRecht der Gleichnamigen wurde von der Rechtsprechung entwickelt und betrifft Kollisionsfälle, in denen die Anwendung des formalen Prioritätsprinzips aufgrund besonderer Umstände nicht vertretbar wäre und stattdessen eine differenzierende Koexistenzregelung geboten ist.

2.) Die Grundregel des Rechts der Gleichnamigen besagt, dass die Duldung der Inbenutzungsnahme eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr dem älteren Namensträger trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten sein kann, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen. Die Grundsätze des Gleichnamigkeitsrecht gelten auch im Unternehmenskennzeichenrecht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 23 MarkenG Rz. 1819 m. w. Nw.).

Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de).

In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es umspätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29).

Diese Regeln gelten auch fürVeränderungen, die nicht die Firmierung selbst betreffen, sondern unter Beibehalten der bisherigen Firmenbezeichnungen der Parteien durchAusdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs entstehen (BGH GRUR 1958, 90  Hähnel). Maßgeblich ist insoweit stets eine umfassende Abwägung der Interessenlage.

3.) Auf dievorliegende Konstellation der Unternehmen der Parteien ist dasRecht der Gleichnamigen grundsätzlich anwendbar.

Die Parteien firmieren jedenfalls seit 1972 jeweils in der Rechtsform der "KG" unter der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" und betreiben unter dieser Bezeichnung im gesamten Bundesgebiet Bekleidungshäuser. Allerdings betreiben die Parteien ihre Verkaufsstätten jeweils getrennt nach den oben dargestellten Wirtschaftsräumen NORD und SÜD und es bestehen bei den Kunden bzw. Zielgruppen und damit auch im Sortiment und in der werblichen Darstellung der Parteien durchaus Unterschiede (vgl. im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1; OLG Hamburg MagazinDienst 2006, 1009). Gleichwohl ist der Unternehmensgegenstand der Parteien im Hinblick auf die Bekleidungshäuser im Wesentlichen identisch. Es liegt auf der Hand, dass angesichts dieser Übereinstimmungen in den Firmen und Unternehmensgegenständen insoweit eine hochgradige Verwechslungsgefahr bestand und besteht. Das haben die Parteien aber, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, jahrzehntelang so hingenommen und es hat sogar gemeinsame Werbeaktionen der Parteien von 1996 bis 2000 gegeben.

4.) Der demgemäß gegebenen Anwendbarkeit des Rechts der Gleichnamigen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin vielfach  so auch geschehen auf der angegriffenen Internet-Eingangsseite (Verbotsanlage)  ihrer Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" dieOrtsbezeichnung "Düsseldorf" hinzufügt, während die Antragstellerin in Hamburg domiziliert.

Die zusätzliche Angabe des Firmensitzes bei im Übrigen identischen Firmennamen ist grundsätzlich nicht geeignet, der Verwechslungsgefahr wirksam zu begegnen. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher weder allgemein firmengeschichtliche Entwicklungsbesonderheiten kennt noch speziell diejenigen der Parteien. Wie der Senat bereits im Urteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher etwa vorliegend wüsste, dass mit "Düsseldorf" nur die Antragsgegnerin gemeint sein könne bzw. solle, nicht aber die Antragstellerin. Die Wirtschaftsräume NORD und SÜD der Parteien haben sich im Laufe der Zeit so ergeben bzw. wurden abgesprochen. Für den daran unbeteiligten und gleichsam außen stehenden Verkehr muss diese Gebietsaufteilung letztlich willkürlich erscheinen, entsprechendes gilt für die Sitzbezeichnung "Düsseldorf" in diesem Zusammenhang. Von irgendeiner sinnfälligen oder gar auf der Hand liegenden Zuordnung kann aus der Sicht des Verkehrs keine Rede sein.

Hieran ist festzuhalten. Diese Gesichtspunkte liegen schon nach aller Lebenserfahrung nahe, die Antragsgegnerin hat demgegenüber nichts Durchgreifendes dagegen vorgetragen.

5.) Die für das Recht der Gleichnamigenwesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage besteht darin, dass die Antragsgegnerin - wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt -ihre Werbeaktivitäten unter ihrer allerdings unverändert gebliebenen Firma in die von der Antragstellerin "belegten"Wirtschaftsräume NORD ausgedehnt hat.

Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin vor den gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien, d. h. vor 1996, in den Wirtschaftsräumen NORD unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" (mit oder ohne Zusatz "Düsseldorf") nicht, jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang geworben hat. Dieser Umstand prägte in dem langen Zeitraum von zumindest 1972 bis 1996 die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien ganz wesentlich. Bei nur regionaler Werbung z. B. der Antragsgegnerin, die dem Publikum nur den von ihr "belegten" Wirtschaftsräumen SÜD begegnet, besteht für den Verkehr ein deutlich geringerer Anlass, die Werbung mit dem anderen Unternehmen der Antragstellerin in Verbindung zu bringen.

Wirbt die Antragsgegnerin dagegen, wie schon im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 zu den dort beschriebenen Fällen ausgeführt, unter ihrer Firma in den Wirtschaftsräumen NORD, so muss das die Verwechslungsgefahr ganz erheblich steigern. Auch die vorliegend angegriffene Internet-Werbung der Antragsgegnerin unter deren Bezeichnung "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" gemäß der Verbotsanlage begegnet dem Publikum jedenfalls in den Wirtschaftsräumen NORD gleichsam unvorbereitet, in denen nur Bekleidungshäuser der Antragstellerin existieren. Es spricht daher schon die Lebenserfahrung dafür, dass man selbstverständlich davon ausgeht, es handele sich um eine Werbung der Antragstellerin.

Etwas anderes ergibt sich, wie schon im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, auch nicht aus den gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien in den Jahren 1996 bis 2000, denn diese haben nicht etwa der Aufklärung des Verkehrs gedient, dass es zwei an sich zwei verschiedene Gesellschaften gibt oder gar dass mit "Düsseldorf" immer nur die Antragsgegnerin und nicht die Antragstellerin gemeint sei. Vielmehr hat man das Gemeinsame der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" werblich ausgenutzt, weil sich beide Seiten offenbar davon wirtschaftlichen Erfolg versprachen. Die insoweit anzunehmende Steigerung der Verwechslungsgefahr beruhte auf dem gemeinsamen Vorgehen der Parteien, lässt aber die rechtliche Beurteilung der vorliegend einseitig vorgenommenen Ausdehnung der Werbeaktivitäten der Antragsgegnerin in die Wirtschaftsräume NORD unberührt.

6.) Die Veränderung der Gleichgewichtslage - die Ausweitung der Werbung der Antragsgegnerin über das Internet unter ihrer Firma (auch) in die Wirtschaftsräume NORD  liegt allein imVerantwortungsbereich der Antragsgegnerin.

Es mag sein, dass sie bei bundesweiter Werbung ihre Bekleidungsartikel entsprechend ihrem Werbekonzept besser bewerben kann. Das ändert aber an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Veränderung nichts, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt. Hieran ist auch bei der in Rede stehenden Internetwerbung festzuhalten. Dass sie nunmehr so dem Publikum in den Wirtschaftsräumen NORD begegnet, ist jedenfalls keine Veränderung, die etwa technologisch oder gesellschaftlich bedingt wäre, auf die die Antragsgegnerin gleichsam "automatisch" reagieren müsste, sondern beruht auf der eigenverantwortlichen Entschließung der Antragsgegnerin in neuerer Zeit, das Medium Internet so zu nutzen; unstreitig ist die Antragsgegnerin vor 1996 auch ohne bundesweite Werbung unter ihrer Firmenbezeichnung ausgekommen.

7.) Wegen der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage kann nach dem Recht der Gleichnamigenoffen bleiben, ob letztlich die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin dieprioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" besitzt. Jedenfalls ist es die Antragsgegnerin (und nicht die Antragstellerin), die im Hinblick auf ihre Ausdehnung der Werbung unter ihrer Firma über das Internet (auch) in die Wirtschaftsräume NORD insoweit zumutbare Maßnahmen zur Kompensation der (durch sie gesteigerten) Verwechslungsgefahr vorzunehmen hat.

Das gilt, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Darstellung bzw. Argumentation beider Parteien. Die Antragstellerin beansprucht eine Priorität von 1911 aufgrund der damals in Hamburg gründeten "Peek & Cloppenburg GmbH", seit 1939 in die jetzige Rechtsform der KG umgewandelt. Die Antragsgegnerin führt sich auf die 1900 in Düsseldorf gegründete, in den Jahren 1936/1937 in eine KG umgewandelte Firma "Peek et Cloppenburg GmbH" zurück. Auf die Streitfragen der Parteien hierzu kommt es nicht an. Die Koexistenzlage bestand jedenfalls seit 1911 als "Peek & Cloppenburg GmbH" bzw. seit 1939 als "Peek & Cloppenburg KG" und damit sogar noch viele Jahrzehnte vor 1972.

Jedenfalls überwiegt, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ausdehnung ihrer Werbung in die Wirtschaftsräume NORD zu verantworten hat. Das gilt auch dann, wenn  wie die Antragsgegnerin schon im Vorprozess behauptet hat  die Firmierung der Antragstellerin auf einer Gestattung seitens der Vorgängerfirma der Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter oder Teile der Gesellschafter beruht. Denn eine solche Gestattung würde so lange zurückliegen, dass die nunmehr in Rede stehende Veränderung  die Werbung der Antragsgegnerin über das Internet (auch) in den Wirtschaftsräumen NORD  für die Bewertung jedenfalls ausschlaggebend sein muss.

8.) Als Verantwortliche für die wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage ist dieAntragsgegnerin nach dem Recht der Gleichnamigen gehalten, durch einen Firmenzusatz oder sonstige entsprechenddeutliche Hinweise der Abstandsverringerung zwischen den Unternehmen der Parteien wirksam zu begegnen. Denn grundsätzlich sind demjenigen die klarstellenden Zusätze zuzumuten, der die Änderung veranlasst (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 23 m. w. Nw.).

9.) An dieDeutlichkeit eines sachgerechten Hinweises in der Internet-Werbung der Antragsgegnerin unter der Firma "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" dürfen in Bezug auf die Verkehrskreise in den Wirtschaftsräumen NORD und entsprechend den oben aufgezeigten Grundsätzen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Das Publikum in den Wirtschaftsräumen NORD wird, wie ausgeführt, eine solche Werbung unter jener Firmenbezeichnung zwangsläufig bzw. wie selbstverständlich auf die Antragstellerin beziehen, denn in diesen Wirtschaftsräumen gibt es nur deren Bekleidungshäuser, aber keine der Antragsgegnerin. Der Senat verkennt dabei nicht den Umstand, dass das Medium Internet von sich aus grundsätzlich uneingeschränkt weltweit erreichbar ist, so dass es für den Werbenden  insoweit anders als z. B. bei einer Print-Werbung  keiner besonderen aktiven Vorkehrung bedarf, dass seine Werbung (auch) an die Empfänger in bestimmten räumlichen Gebieten gelangt. Trotz dieser gleichsam "automatisch" unbegrenzten Erreichbarkeit der Werbung hat das Publikum aus den Wirtschaftsräumen NORD bei dem Internet-Auftritt der Antragsgegnerin  unbeschadet eines ausreichend aufklärenden Hinweises  keine Veranlassung, sich nicht wie selbstverständlich (auch) angesprochen zu fühlen.

Die durch die Internetwerbung ausgelöste Steigerung der Verwechslungsgefahr ist nur durch geeignete Mittel zu kompensieren. Das kann, weil der Status der Rechte der Gleichnamigen durch die räumliche Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit gestört ist, durch einen größeren Abstand bei den Firmenbezeichnungen selbst erreicht werden. Es ist aber auch anerkannt, dass die Kompensation bei unveränderten Firmenbezeichnungen durch einem Hinweis in der Weise erfolgen kann, dass dem Verkehr bei der unmittelbaren Kommunikation mit der in Rede stehenden Firmenbezeichnung gleichwohl die Unterscheidung zwischen den Unternehmen unmissverständlich und unübersehbar verdeutlicht wird.

Dass dieser Zusatz besonders auffällig und der Firmierung an einer prominenten Stelle klar zugeordnet sein muss, liegt auf der Hand, denn er soll den Umstand der unverändert gebliebenen Firmierung gleichsam überwinden und die durch die ausgeweitete Unternehmenstätigkeit gesteigerte Verwechslungsgefahr so wieder ausgleichen.

10.) Nach diesen Grundsätzen verletzt dieInternetwerbung der Antragsgegnerin mit ihrer Firmenbezeichnung "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" und dem rechts daneben stehenden, im Verbotsausspruch zitierten Hinweis (wie in der Verbotsanlage ersichtlich) die Firmenrechte der Antragstellerin. Denn dieser Hinweis ("Peek & Cloppenburg besteht aus ...") auf der Internet-Eingangsseite  bei der Flash-Version ist es die Seite nach der Flash-Intro-Seite  ist für die Kompensation der Verbreitung der Werbung (auch) in den Wirtschaftsräumen NORD nicht ausreichend:

Peek & Cloppenburg

Düsseldorf

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PEEK & CLOPPENBURG BESTEHT AUS ZWEI RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. ZURZEIT BEFINDEN SIE SICH AUF DER WEBSEITE DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF, DEREN STANDORTE FINDEN SIE HIER

Der Hinweis ("Peek & Cloppenburg besteht aus ...") ist innerhalb seines Umfeldes mit den ganz dominierend ins Auge fallenden Angaben darüber ("MODE & STIL €") praktisch unleserlich. Er ist in Versalien gedruckt, die ihrerseits so klein und eng angeordnet sind, dass der Verkehr mangels Lesbarkeit keinen Anhalt für die Annahme hat, hiermit solle ihm irgend etwas von Belang gesagt werden. Damit bleibt die links angegebene Firmierung "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" unerläutert. Dass sich der kleinst gedruckte Hinweis ("Peek & Cloppenburg besteht aus €") auf die Firmierung selbst beziehen soll, erwartet der Verkehr nicht. Die Firmenkennzeichnung wird als eine von "Peek & Cloppenburg" wahrgenommen und wegen ihres Erscheinens im Internet für die Nutzer aus den Wirtschaftsräumen NORD zwanglos insoweit der Antragstellerin zugeordnet.

Die Mitglieder des Senats haben sich die Werbung im Internet selbst angesehen und ihre Wahrnehmungen, wie entsprechend oben dargestellt, den Parteien in der Berufungsverhandlung mitgeteilt. Selbstverständlich kommt es auf dieLesbarkeit des Textesim Betrieb des Internets an, und nicht diejenige (geringfügig bessere) Lesbarkeit auf der Kopie der Verbotsanlage. Eben bei der Betrachtung auf dem Bildschirm besteht keine ausreichende Lesbarkeit.

Der Hinweis ("Peek & Cloppenburg besteht aus ...") ist  wie auch schon die Farbkopie erkennen lässt  winzig gedruckt und wäre dort praktisch nur mit einer Lupe zu entziffern. Der Text steht zudem auf einem über eine große Fläche einheitlichen blauen Hintergrund, damit ist der Hinweis als solcher unbetont. Allerdings sieht man, dass an der Stelle etwas steht, das aber reicht selbstverständlich nicht aus. Vielmehr ist maßgeblich, dass ein so klein gedruckter Text  wenn überhaupt  nur mühsam entziffert werden kann und schon deswegen keine ausreichende Kompensation für die  wie oben ausgeführt  bestehende Störung der Gleichgewichtslage sein kann. Dass sich der Hinweis unter den anzusteuernden Navigationsfeldern befindet, ändert daran nichts.

Selbstverständlich ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zuzumuten, auf ihrer Internetseite diesen gerade auch für Verbraucher wichtigen Hinweis über die Nämlichkeit des Werbenden und dessen Bekleidungshäuser ganz erheblich deutlicher zu gestalten (vgl. zum Beispiel die Vorversion des Hinweises: Anlage ASt 3).

11.) Aus den Grundsätzen zurBlickfangwerbung ergibt sich nichts anderes.

(a) Bei einer Blickfangwerbung sind einzelne Angaben gegenüber anderen besonders herausgestellt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung nach dem maßgeblichen Gesamteindruck ist nicht nur der Blickfang zu berücksichtigen, sondern auch die Herausstellung der Blickfangangabe; die zwei Gesichtspunkte die Angabe als solche und der Umstand, dass sie in den Blickfang gestellt ist  sind in der Gesamtwirkung zu beurteilen.

Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus). Das ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt.

Zusätzliche Hinweise im Fließtext reichen grundsätzlich nicht (BGH WRP 2001, 1171 - Eusovit). Denn die Blickfang-Angabe wird als solche herausgestellt wahrgenommen und kann den Verkehr veranlassen, sich damit zu beschäftigen (BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II). Die Feststellung, wie die Blickfang-Angabe verstanden wird und welcher Zusatz gegebenenfalls in den Blickfang einbezogen ist, bestimmt sich nach dem Eindruck des Referenzverbrauchers. Erweckt die Blickfang-Angabe danach Fehlvorstellungen, so ist sie irreführend.

(b) Die in den Blickfang gestellte Firmierung der Antragsgegnerin auf der Internet-Eingangsseite links oben ist nach der unbefangenen Wahrnehmung des Durchschnittspublikums nicht weiter erläuterungsbedürftig, es erwartet daher bei dem sehr klein gedruckten und praktisch unlesbaren Fließtext rechts daneben ("Peek & Cloppenburg besteht aus ...") keine Klarstellung zur Firmierung.

Dieser Hinweis ist in den Blickfang nicht einbezogen. Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung kommt es auf einen solchen Fließtext aber nur dann an, wenn er in den Blickfang einbezogen ist oder wenn der Blickfang als solcher nicht irreführt. Um so einen Fall geht es aber, wie ausgeführt, gerade nicht.

(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163  Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht.

Der BGH hatte in der Entscheidung "Computerwerbung II" den Hinweis "Keine Mitnahmegarantie" nach Inhalt und drucktechnischer Gestaltung in der konkreten Werbeanzeige als ausreichend angesehen, weil die Angabe "leicht lesbar" sei "und sofort ins Auge falle" und "nicht zu übersehen" sei. Dem war für jenen Sachverhalt zuzustimmen, weil jene Angabe am unteren Rand auf weißem Grund in der Tat auffällig angeordnet war. Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass jeder (gerade noch) lesbare Fließtext geeignet wäre, an sich irreführende Blickfangangaben zu korrigieren (vgl. insoweit BGH, a. a. O. Computerwerbung I); dass der BGH die Grundsätze zur Blickfangwerbung aufgegeben hätte, ist der Entscheidung Computerwerbung II nicht zu entnehmen.

Zudem besteht keine auch nur latente Erwartung des Verkehrs bei einer Firmierung, dass diese durch einen sehr klein gedruckten Fließtext erläutert oder gar relativiert werden soll.

12.) Auch die im Heilmittelwerberecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit von bestimmten Hinweisen (BGH GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift) führt zu keinem Ergebnis zu Gunsten der Antragsgegnerin.

Ob ein Hinweis lesbar ist, ist eine Tatfrage, die ohnehin nicht nur abstrakt nach einer bestimmten Schriftgröße, sondern insbesondere auch nach der verwendeten Schrifttype, nach dem Zeilenabstand und der Platzierung unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV). Er ist, wie ausgeführt, unzureichend gestaltet und angeordnet.

13.) Die Einwände der Antragsgegnerin zumRechtsmissbrauch bezüglich zu den sog. "unclean hands" greifennicht durch.

Auf solche Einwände kann es bei Störungen der Gleichgewichtslage durch (unterstellt)beiderseits vorgenommene Annäherungen nach dem Recht der Gleichnamigen grundsätzlich nicht ankommen. Soweit das Landgericht mit seinen Ausführungen, der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen nicht ergriffen, sei angesichts der Gestaltung der eigenen Internetseiten der Antragstellerin "nur schwer nachvollziehbar", etwas anderes hat andeuten wollen, wäre dem nicht zu folgen.

Deswegen kann offen bleiben, ob die Gestaltung des Internetauftritts derAntragstellerin zu dem aufklärenden Hinweis über die Unternehmen der Parteien (Anlage ASt 13) ausreichend ist und ob bei bestimmten Bildschirmgrößen ein Scrollen erforderlich ist, um den Hinweis sehen zu können oder nicht.

Die Störung der Gleichgewichtslage ergibt sich vorliegend durch die Internet-Werbung derAntragsgegnerin, die eben auch in denin den Wirtschaftsräumen NORD erreichbar ist undnicht etwa erst in Ansehung vonanderweitigen Veränderungen seitens der Antragstellerin. Insoweit hat dieAntragsgegnerin, wie ausgeführt, ausreichend aufklärende Kompensationsmaßnahmen zu treffen.

Soweit die Antragstellerin ihrerseits einer entsprechende Verpflichtung zur "Abstandswahrung" (hier eine solche unterstellt) nicht nachgekommen sein sollte, so wäre das vorliegend in Rede stehende prozessuale Vorgehen der Antragstellerin gegen die "Annäherung" seitens der Antragsgegnerin weder widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich. Gegebenenfalls könnte die Antragsgegnerin ihrerseits gegen die Antragstellerin wegen deren Firmenbenutzung in einer Werbung vorgehen; eine wechselseitige Abhängigkeit, wie sie den Einwand der "unclean hands" voraussetzt, ist nicht gegeben.

14.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben, insbesondere die Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsantrag erfasst dasCharakteristische der Verletzungsform.

Der Verbotsausspruch nimmt streitgegenständlich, wie oben ausgeführt, als konkrete Verletzungsformnur auf die Internetseite der Antragsgegnerin gemäß der Verbotsanlage mit dem beanstandeten Hinweis Bezug.

Für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs ist es nicht von Bedeutung, dass die Flash- und HTML-Versionen des Internetsauftritts der Antragsgegnerin unterschiedlich sind. Die nicht streitgegenständliche Gestaltung der Flash-Intro-Seite ist für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs unerheblich und steht der Begründetheit damit auch nicht entgegen.

Auf der Flash-Intro-Seite steht ihrerseits sehr klein gedruckt ein mehrzeiliger Fließtext, der die in den Blickfang gestellte Angabe "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" mangels Lesbarkeit nicht brauchbar erläutert (Anlage ASt 7), zumal die Flash-Intro-Seite für nur wenige Sekunden zu sehen ist und damit von selbst verschwindet.

III.

Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin begründet und das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 17.01.2008
Az: 3 U 142/07


Link zum Urteil:
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