1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Bei dem Inserat der Beklagten handelt es sich um eine "invitatio ad offerendum". Dies ergibt sich - unabhängig von den AGB - bereits daraus, dass ansonsten beliebig viele Interessenten innerhalb kürzester Zeit eine Annahme des etwaigen Angebotes erklären könnten, so dass die Beklagte eine für sie nicht kalkulierbare Zahl von Verträgen geschlossen hätte, die sie dann naturgemäß nicht erfüllen könnte, womit sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies ist offensichtlich vom Verkäufer nicht gewollt und der Käufer kann von einem derartigen Verständnis des Inserates vernünftigerweise nicht ausgehen. Hiervon geht ersichtlich auch die Rechtsprechung aus (vgl. z.B. BGH NJW 2005, 976).
Dazuhin ist offenkundig, dass der angegebene Preis auf einem Irrtum beruht und dass in dem späteren Verhalten der Beklagten jedenfalls eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen ist.
Dass ein solcher Fehler jederzeit möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in seiner Klagschrift zur Begründung des geltend gemachten Schadens unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass ein solches Fahrzeug einen "Einkaufspreis von 54 EUR" hat. Hieran möchte die Klägerin sich ersichtlich nicht festhalten lassen und sie muss dies auch nicht, weil es sich ebenfalls um ein offenkundiges Formulierungsversehen handelt.
Ansprüche aus §§ 311 II, 280 BGB sind auf das Vertrauensinteresse gerichtet. Hierzu fehlt ein schlüssiger Vortrag.
Die Ausführungen zur angeblich irreführenden Werbung der Beklagten gem. § 5 UWG sind rechtlich ebenfalls unerheblich.
2. Die Klägerin erhält eine Frist zur Stellungnahme bzw. etwaigen Rücknahme der Berufung bis 28.7.2006.
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