Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. März 1999
Aktenzeichen: 6 U 61/98

(OLG Köln: Urteil v. 05.03.1999, Az.: 6 U 61/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft, die in ihrer Werbung Flugpreise angibt, aber die darin enthaltenen zusätzlichen Passagier- und Sicherheitsgebühren nicht einschließt, gegen das Preisangabengesetz verstößt. Die Beklagte hatte in Anzeigen und Veröffentlichungen für Flugreisen mit bestimmten Zielen geworben und die zusätzlichen Gebühren nur separat erwähnt. Das Gericht urteilte, dass die Gebühren Teil des Flugpreises sind und somit in die angegebenen Preise einbezogen werden müssen. Die Werbung der Beklagten beeinträchtigt wesentliche Belange der Verbraucher, da diese bei flüchtiger Betrachtung der Anzeigen nicht erkennen können, dass zu den angegebenen Preisen noch erhebliche Gebühren hinzukommen. Die Berufung der Beklagten wurde daher zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 05.03.1999, Az: 6 U 61/98


Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 834/97 - wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das an-gefochtene Urteil teilweise geändert und klar-stellend insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs bei der Werbung für Flugreisen, die be-stimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern wie nachstehend wiedergegeben Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu ent-richtenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis ein-zubeziehen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Ver-urteilung der Beklagten zur Unterlassung 110.000,00 DM und hinsichtlich ihrer Kostentra-gungspflicht 13.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beschwer der Beklagten wird auf 110.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten eingetragenen Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 UWG, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und darüber hinaus unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte, die D. AG, bewirbt in Veröffentlichungen und Zeitungsanzeigen auch gegenüber privaten Endverbrauchern Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, unter Angabe von Preisen, in die die zusätzlich zu zahlenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. die Flughafensteuern nicht einbezogen sind. Beispielsweise bewarb die Beklagte im Juni 1997 wie im Urteilstenor bildlich wiedergegeben unter der Überschrift "SuperSommerSpecials-Tarife" Flugreisen unter anderem nach London, Paris, Brüssel, Prag, Birmingham und viele weitere europäische und außereuropäische Städte. Der jeweils angegebene Flugpreis ist mit einem Sternchen versehen. Dieses Sternchen wird in der Auflistung der Preise und Zielorte mit dem Satz

"alle Tarife zuzüglich Passagier- und Sicherheitsgebühren von 20,00 DM bis 92,00 DM"

beworben.

Weiterhin schaltete die Beklagte in verschiedenen Zeitschriften im September und Oktober 1997 Anzeigen der aus dem Urteilstenor ersichtlich Art, mit der sie unter der Überschrift "Special Offer" Flüge ab/bis B. nach London, Paris, Athen sowie zahlreiche andere inner- und außereuropäische Städte bewarb. Unter der letzten Zielangabe "Jakarta" befindet sich die Angabe

"zzgl. Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren von 49,00 DM bis 105,00 DM".

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werbung verstoße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) und sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Er hat unter Berufung auf die aus dem Jahre 1980 stammende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1981, 140, 141 -"Flughafengebühr") die Auffassung vertreten, Passagier- und Sicherheitsgebühren und auch die Flughafensteuer müßten in den Endpreis eingerechnet sein und dürften nicht gesondert "zugeschlagen" werden, soweit sich die Werbung auch auf Tarife für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die unstreitig seit dem 01.01.1993 nicht mehr genehmigungspflichtig seien, beziehe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis einzubeziehen, soweit es sich nicht um Preise handelt, die aufgrund von Tarifen und Gebührenregelungen bemessen werden, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich genehmigt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und erst recht ein solcher gegen § 1 UWG liege nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1981, 140 - "Flughafengebühr") bedürfe der Überprüfung und der Korrektur. Sie hat geltend gemacht, die vom Fluggast zu entrichtenden Passagiergebühren ("Flughafensteuer") und Sicherheitsgebühren seien - insoweit unstreitig - von Flughafen zu Flughafen verschieden. Eine Einbeziehung dieser Gebühren in den Flugpreis sei daher nicht möglich und in der Praxis unüblich. Die Preisangabenverordnung fordere dies nicht. Bei den betreffenden Gebühren handele es sich um Fremdkosten, nicht aber um echte Preisbestandteile, die den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprechend in den Endpreis aufzunehmen seien. Auch der Verbraucher wisse, daß es sich bei den betreffenden Gebühren um solche Fremdkosten und nicht um echte Preisbestandteile handele. Jedenfalls sei ihre beanstandete Preisangabenpraxis nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorsprung erziele sie damit nicht. Im übrigen seien keine wesentlichen Belange der Verbraucher berührt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil dem Antrag des Klägers folgend zur Unterlassung verurteilt und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV lägen vor, die zwangsläufig anfallenden Passagier- und Sicherheitsgebühren seien Gebühren, die anerkanntermaßen zu den notwendigen Bestandteilen des Flugpreises zählten und deshalb in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen seien. Der vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stelle im Streitfall zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, weil sich die Beklagte bewußt und planmäßig über die wertneutrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hinwegsetze. Der hiernach gegebene Wettbewerbsverstoß beeinträchtige wesentliche Belange der Verbraucher, weil sich ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in dem von der Beklagten selbst als "Tarif-Dschungel" bezeichneten Metier nicht auskenne und namentlich bei flüchtiger Betrachtungsweise verkenne, daß zu den angekündigten Ticketpreisen noch Gebühren in nicht unbeachtlicher Höhe hinzukämen.

Gegen das ihr am 06.03.1998 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.1998 - 31 O 834/97 - hat die Beklagte am 06.04.1998 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 20.06.1998 mit einem am Montag, den 22.06.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.08.1998 (Blatt 151 ff. d.A.) angeschlossen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, ihre Art der Preisangabe beinhalte keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und stelle erst Recht kein unlauteres Handeln im Sinne des § 1 UWG dar. Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1980 (BGH GRUR 1981, 140 - "Flughafengebühr") habe sich, so behauptet die Beklagte, das Verbraucherverständnis bezogen auf die Werbung mit Flugpreisen nachhaltig verändert. Das Passagieraufkommen habe sich in den letzten beiden Jahrzehnten enorm gesteigert: Unstreitig habe man im Jahre 1987 insgesamt etwa 37,5 Millionen Fluggäste in der Bundesrepublik Deutschland registriert, im Jahre 1996 seien es bereits 76,5 Millionen gewesen, hiervon entfielen auf den Linienverkehr im Jahre 1987 23,7 Millionen Fluggäste und im Jahre 1996 bereits 67,2 Millionen Fluggäste. Der angesprochene Verkehr wisse, daß beim Flugantritt jedenfalls ins Ausland zusätzliche Gebühren erhoben würden, sei es von den Flughäfen, sei es über die Fluggesellschaften, und sehe ganz überwiegend die reinen Flugpreise und nicht die Preise, die sich aus der Addition des Flugpreises und diverser Passagier- und Sicherheitsgebühren zusammensetzten, als Endpreise an. Der von der Preisangabenverordnung bezweckte Verbraucherschutz könne nur dann erreicht werden, wenn den Erwartungen, die der Verbraucher an die Angaben in der Werbung stelle, entsprochen werde. Der Verbraucher gehe aber gerade davon aus, daß die Angabe des Flugpreises ohne Einberechnung der nach Abflug- und Ankunftsflughafen divergierenden Flughafen- und Sicherheitsgebühren erfolge. Im übrigen verstoße es gegen den Grundsatz der Preisklarheit, sollte sie - die Beklagte - gezwungen sein, für jeden einzelnen Start- und Zielflughafen den konkreten Preis einschließlich der anfallenden Gebühren anzugeben. Jedenfalls sei ein etwaiger Wettbewerbsverstoß nicht geeignet, die Wettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 22.06.1998 (Blatt 136 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 21.09.1998 (Blatt 165 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

ferner im Wege der Anschlußberufung,

das angefochtene Urteil teilweise dahin zu ändern, daß der mit "... soweit es sich nicht um Preise handelt ... genehmigt werden" umschriebene Ausnahmetatbestand ersatzlos fortfällt.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, die Beklagte werbe unstreitig für Linien- und Charterflüge im In- und ins Ausland auch mit Inklusivpreisen, also solchen, die die Flughafengebühren und sonstigen Abgaben einschlössen. Unstreitig bewerbe ein erheblicher Teil der Flugreisenanbieter ihre Flugpreise einschließlich aller Steuern und Gebühren. Auch die Beklagte habe unstreitig bis April 1996 Inklusivpreise beworben und sei unstreitig erst ab diesem Zeitpunkt zu einer abweichenden Preisbewerbung übergegangen. Der mit der Anschlußberufung verfolgte Antrag trage dem Umstand Rechnung, daß die ursprünglich inhaltlich in den Klageantrag aufgenommene Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 PAngV mit Wirkung vom 01.02.1998 außer Kraft getreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung und die (unselbständige) Anschlußberufung sind in formeller Hinsicht bedenkenfrei. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, wobei der Senat das Unterlassungsbegehren klarstellend lediglich an der konkreten Verletzungsform orientiert hat. Ein Teilunterliegen des Klägers ist damit nicht verbunden. Seine Anschlußberufung führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils.

Zu Recht hat das Landgericht der Unterlassungsklage stattgegeben. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Er nimmt sie in Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.

Die mit der Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Auch nach Auffassung des Senats verstößt die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 PAngV. Sie verschafft sich damit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern und handelt deshalb den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zuwider.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV muß die Beklagte, weil sie für die von ihr angebotenen Flugleistungen unter Angabe von Preisen gegenüber Letztverbrauchern wirbt, die Endpreise angeben. Das sind die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung an sie zu zahlen sind. Ohne Bedeutung ist dabei, ob Preisbestandteile an den Werbenden oder einen Dritten fließen. Denn für § 1 Abs. 1 PAngV ist allein maßgebend, wer aus der Sicht der Letztverbraucher als Anbieter erscheint (BGH NJW 1991, 2706, 2707 - "Nebenkosten" -). Hält dieser ein einheitliches Leistungsangebot für gegeben, muß der anzugebende Endpreis dem entsprechen. Dies erfordert der Zweck der Preisangabenverordnung, auf klare, untereinander vergleichbare Preisangaben hinzuwirken, die es dem Verbraucher ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste Angebot zu informieren (BGH GRUR 1981, 140, 141 - "Flughafengebühr" -). Zu den Preisbestandteilen, die an die Beklagte zu zahlen sind, gehören in Deutschland und/oder vom ausländischen Zielflughafen erhobene Passagiergebühren (Flughafensteuer). Dabei handelt es sich um Kosten, die bei den von der Beklagten beworbenen Flügen zwangsläufig anfallen und von ihr dem Fluggast mit dem Ticketpreis in Rechnung gestellt werden, d.h. um solche Kosten, ohne die eine Buchung des beworbenen Fluges überhaupt nicht möglich ist. Solche Gebühren zählen nach richtiger Auffassung zu den notwendigen Bestandteilen des Flugpreises und sind deshalb in den anzugebenden Endpreis einzubeziehen (BGH GRUR 1981, 140, 141 - "Flughafengebühr" -; Kammergericht, Urteil vom 17.08.1993 in dem Rechtsstreit 5 U 3620/93, OLGR 1994, 37; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 3 UWG Anhang 2. V. Rdnr. 2, Seite 1187). Gleiches gilt für die in Deutschland für jeden abreisenden Fluggast zu entrichtende Sicherheitsgebühr.

Soweit sich die Beklagte gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Verkehrsbefragung) unter Beweis gestellten Behauptung wendet, das Verkehrsverständnis habe sich geändert, der Verbraucher wisse in Anbetracht der enormen Entwicklung des Passagieraufkommen in den letzten beiden Jahrzehnten nunmehr, daß die Fluggesellschaft bestimmte Flugpreise vereinnahme und daß er - der Reisewillige - zusätzlich Sicherheits- und Passagiergebühren etc. zu zahlen habe, deshalb müßten Kosten der in Rede stehenden Art nicht in den anzugebenden Endpreis einbezogen werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar unternehmen heute viel mehr Personen Flugreisen als vor 20 Jahren. Deshalb sind sicherlich auch mehr Fluggäste mit den Gepflogenheiten bei der Preisgestaltung vertraut, als das früher einmal der Fall war. Namentlich dürften viele Flugreisende, zu denen auch die Mitglieder der Senats zählen, aus eigener Erfahrung oder auch aus der Presseberichterstattung wissen, daß an den Flughäfen Sicherheitsgebühren etc. erhoben werden. Das besagt aber keineswegs, daß der Verbraucher nunmehr die Angabe eines Flugpreises ohne Einberechnung der nach Abflug- und Ankunftsflughafen divergierenden, aber bei jeder Flugreise anfallenden Flughafen- und Sicherheitsgebühren geradezu erwarte. Im Gegenteil: Auch heute weiß der Verbraucher, daß er einen Flug nicht buchen kann, ohne mit der Zahlung des Preises für sein Ticket gleichzeitig die Passagier- und Sicherheitsgebühren zu entrichten, und zwar an den Anbieter der Flugreise. Ihm ist vielfach auch aus seinen Pauschalflugreisen bekannt, daß in den Prospekten der zahlreichen Reiseveranstalter weder die reinen Flugkosten noch Sicherheitsgebühren oder ähnliches gesondert ausgewiesen werden, vielmehr in den Pauschalpreis des Reiseveranstalters einbezogen sind. Um so weniger wird der Verbraucher davon ausgehen, bei Linienflügen sei das anders, hier zahle er einen Preis für den Flug und einen gesonderten weiteren Preis für Gebühren, den sein Vertragspartner einziehe und die er dann an einen Dritten weiterleite. Ein weiteres kommt hinzu: Nach wie vor gibt es nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien Anbieter von Flügen, die die Sicherheitsgebühren etc. stets in ihre Flugpreise einbeziehen und einbezogen haben. Auch die Beklagte hat bis April 1996 anfallende Gebühren in die von ihr beworbenen Endpreise einbezogen und ist erst danach zu einer abweichenden, mit der Klage als unzulässig beanstandeten Preisbewerbung übergegangen. Auch heute bewirbt sie ihre Flugpreise für Flüge der hier interessierenden Art keineswegs ausnahmslos ohne Einbeziehung der Flughafen- und Sicherheitsgebühren, sondern variiert dies von Fall zu Fall. Schon in Anbetracht der Tatsache, daß jedenfalls beachtliche Teile der mit der Beklagten konkurrierenden Anbieter von Flugreisen die Flughafen- und Sicherheitsgebühren in die jeweilige Preisangabe einbeziehen, und die Beklagte erst seit relativ kurzer Zeit und keineswegs durchgängig von dieser Praxis abweicht, kann von dem behaupteten Wandel der Verkehrsauffassung dahin, der Verbraucher betrachte die Sicherheitsgebühren etc. nicht mehr als Teil des Flugpreises, keine Rede sein. Deshalb kommt es übrigen nicht darauf an, daß selbst ein etwa eingetretener Wandel der Verkehrsauffassung in dem von der Beklagten behaupteten Sinne sie nicht von ihrer Pflicht entbinden könnte, anfallende Gebühren in die jeweilige Preisangabe einzubeziehen. Denn soweit § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV bestimmt, die Preisangaben müßten der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen, besagt diese Regelung nicht, wann die Verpflichtung zur Endpreisangabe entfallen kann, sondern nur, wie sie zu befolgen ist ((BGH GRUR 1981, 140, 141 - "Flughafengebühr" -; Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdnr. 3)

Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist zugleich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht anstößig, mithin unlauter im Sinne des § 1 UWG und deshalb zu unterlassen. Beizupflichten ist der Beklagten nur in ihrer Aufassung, daß Verstöße gegen die Preisangabenverordnung für sich alleine den Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG nicht nach sich ziehen. Denn bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung handelt es sich vielmehr um wertneutrale Ordnungsvorschriften zum Schutze der Verbraucher, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. nur: BGH WRP 1979, 460, 461 - "Luxus-Ferienhäuser" -; BGH GRUR 1981, 140, 142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 - "Stundungsangebo- te" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - "Teilzahlungspreis I" -, jeweils m.w.N.). Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt jedoch dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (BGH, jeweils a.a.O., sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 658 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solches Handeln setzt nicht voraus, daß sich der Verletzter der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Es genügt für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (Baumbach/Hefermehl a.a.O.). So liegt es hier. Die Beklagte weiß, daß ihre vom Kläger als unlauter beanstandete Werbung auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV verstößt. Sie weiß auch, daß sich ihre Mitbewerber, jedenfalls ein Teil hiervon, an die wertneutralen Vorschriften der Preisangabenverordnung halten und deshalb in ihre Endpreise die Flughafengebühren etc. einbeziehen. Auch nach der Abmahnung des Klägers vom 14.08.1997 hat die Beklagte an der beanstandeten Werbepraxis festgehalten und beabsichtigt, das auch in Zukunft zu tun. Damit hat sie sich bewußt und planmäßig über die Vorschrift des § 1 Abs. 1 PAngV hinweggesetzt. Sie erzielt auf diese Weise auch einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern, und zwar schon deshalb, weil das Angebot dieser Wettbewerber wegen der Einbeziehung der Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in die Preisangabe weniger lukrativ erscheint als das der Beklagten.

Letztlich kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die hiernach wettbewerbswidrige Werbung wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2 UWG beeinträchtigt. Das hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend herausgestellt. Denn diejenigen, die sich in dem "Tarif-Dschungel" nicht auskennen, werden jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung der Werbeanzeige nicht erkennen, daß zu den angegebenen Preisen noch Gebühren in von dem Verbraucher nicht zu bestimmender und keineswegs unbeachtlicher Höhe hinzukommen, die er im Falle der Buchung der Reise zu zahlen hat. Dadurch wird es dem Verbraucher entscheidend erschwert, den bei der Auswahl der Fluglinie allgemein eine wesentliche Rolle spielenden Preisvergleich anzustellen (zu dem Tatbestandsmerkmal "wesentliche Belange der Verbraucher berühren" vgl. BGH GRUR 1989, 753, 754 - "Telefonwerbung II" und Köhler/Piper, § 13 UWG Rdnr. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihren Unterliegens im Berufungsverfahren.






OLG Köln:
Urteil v. 05.03.1999
Az: 6 U 61/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6352c59b0d4f/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-Maerz-1999_Az_6-U-61-98




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