Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 65/99

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 28 W (pat) 65/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge HIGH TECH STAR für die Waren: "Technische Öle und Fette, insbesondere Motor- und Getriebeöle; Additive, insbesondere für Motoröle, Benzin und Dieselkraftstoff; Frostschutzmittel, insbesondere für die Scheibenwisch- und Kühlerflüssigkeit.

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, da die Bezeichnung "HIGH TECH" als Hinweis auf "Hochtechnolgie" auch im Bereich der beanspruchten Waren Verwendung finde und "STAR" als gängiges Werbeschlagwort lediglich auf ein Spitzenprodukt hinweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, der Begriff "STAR" besitze mehrere Bedeutungen, so daß der Marke insgesamt kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. "STAR" werde in seiner ursprünglichen Bedeutung iSv "Stern" verstanden und bezeichne keine Eigenschaften von Produkten.

Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Anregung des Anmelders folgend, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungkraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99, 1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nicht. Wie auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, wird "High Tech" als Abkürzung für "Hochtechnologie, Spitzentechnologie" verstanden. Entsprechende Verwendung findet "HIGH TECH" demzufolge auch auf dem vorliegenden Warengebiet, in dem nicht nur Öle und Additive als HIGH-TECH-Produkte bzw sogar schon gattungsmäßig als "High-TechÖle" vermarktet werden (vgl Werbeanzeigen der Firmen Castrol, LIQUI MOLY und MATHE-ADDITIVE Vertriebs GmbH), sondern auch Motoren und speziell Pkw etwa als HIGH-TECH-TURBO und als HIGH-TECH-WUNDER (s. Erstbeschluß der Markenstelle) angepriesen werden. Mit dieser Wortfolge wird mithin lediglich die besondere Qualität der Produkte werbeüblich herausgestellt, wobei vorliegend die Wirkung der Anpreisung "HIGH-TECH" durch den Zusatz "STAR" noch verstärkt wird, da auch diese Bezeichnung seit langem im Sinne eines produktbezogenen Wertversprechens Verwendung findet (vgl. BPatG Mitt 87, 55 "PaperStar" mit umf. Dokumentation). Entgegen der Auffassung des Anmelders ist diese Praxis der im Vordergrund stehenden, rein warenanpreisenden Verwendung von "STAR" im Sinne eines Spitzenproduktes ungebrochen. Nicht nur das Wörterbuch der Werbesprache aus dem Jahre 1991 zitiert "STAR" als ein produktbezogenes Wertversprechen. Vielmehr findet sich "STAR" auf zahlreichen Warengebieten weiterhin als Hinweis auf die besondere Produktqualität. Dies belegen Werbebeispiele aus dem Jahr 2000: So wird eine Bohrmaschine Marke Alzstar beworben mit "a STAR is born, Bohrtechnik für höchste Präzision" und die Auto-Politur "A 1" mit dem Slogan "Star-Glanz-Tiefenglanz spielend leicht". Zubehör für Fahrzeugbeleuchtung preist die Firma "in. pro" mit "STAR LIGHTS" an. Entscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts aus den Jahren 1999 und 2000 enthalten auf unterschiedlichen Warengebieten Feststellungen zum beschreibenden Charakter von "STAR" als bloße Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware (vgl: 30 W (pat) 40/99 vom 13. Dezember 1999; 32 W (pat) 322/99 vom 19. April 2000; 33 W (pat) 62/99 vom 29. Oktober 1999; 28 W (pat) 123/98 vom 10. März 1999; 27 W (pat) 22/99 vom 13. Juli 1999 (jeweils zitiert aus PROMA PAVIS).

Dem in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsinhalt von "STAR" steht nicht entgegen, daß, wie der Anmelder zutreffend vorträgt, das Wort "STAR" mehrere Bedeutungen besitzt. Der Verkehr begegnet nämlich der Bezeichnung "HIGH TECH STAR" nicht isoliert, sondern an der Ware oder im Zusammenhang mit der Ware, so daß aufgrund des Kontextbezuges die Sachangabe unmittelbar assoziiert wird. Dementsprechend wird der Verkehr zB der Anpreisung für ein EDV-Produkt "Der neue Star am Computer-Himmel" (vgl Wörterbuch der Werbesprache aaO S. 212) trotz der beliebten STAR-TRECK-Filme lediglich einen Werbeslogan und nicht eine kennzeichnende Funktion entnehmen. Soweit der Anmelder vorträgt, eine Internet-Recherche habe eine überwiegende kennzeichnende, insbesonders firmenmäßige Verwendung des Wortes "STAR" ergeben, kann dies die Schutzfähigkeit der vorliegenden Marke nicht begründen, da eine markenmäßige Verwendung des Wortes im Einzelfall der Annahme eines für die vorliegend beanspruchten Waren sachbezogenen Bedeutungsgehalts nicht entgegensteht. Das gleiche gilt für vom Anmelder genannte vermeintlich vergleichbare Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "STAR", die sich vom vorliegenden Fall schon dadurch unterscheiden, daß hier zwei glatt beschreibenden Sachaussagen lediglich aneinandergereiht worden sind, die auch als Ganzes dem Verkehr lediglich eine werbeübliche schlagwortartige Produktanpreisung, nicht aber einen kennzeichnenden Hinweis vermitteln.

Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Stoppel Grabrucker Martensprö






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 28 W (pat) 65/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/62fd89379335/BPatG_Beschluss_vom_2-August-2000_Az_28-W-pat-65-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 28 W (pat) 65/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 17:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 28. November 2001, Az.: 5 W (pat) 412/00BPatG, Beschluss vom 23. März 2001, Az.: 14 W (pat) 57/99VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 21 K 8453/08OLG Köln, Urteil vom 14. August 2015, Az.: 6 U 9/15OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2005, Az.: 25 WF 106/05BGH, Urteil vom 26. April 2016, Az.: XI ZR 175/15BPatG, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az.: 24 W (pat) 271/03OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2013, Az.: 13 B 905/13BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2005, Az.: 32 W (pat) 180/03OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013, Az.: 6 U 140/12