Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 ist wirkungslos.
Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 48 658 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 03 052 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Widersprechende hat seinen Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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