Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2002
Aktenzeichen: VII ZR 137/00

(BGH: Beschluss v. 21.03.2002, Az.: VII ZR 137/00)

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2001 gegenden Kostenansatz vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wird dahin berichtigt, daß im Rubrum "Rechtsanwalt Metzeler" entfällt.

Gründe

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Markenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Beklagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen.

Mit Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen.

Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle.

II.

Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 ist unbegründet.

Dem Insolvenzverwalter sind durch den Senatsbeschluß vom 26. April 2001 die Kosten der von ihm zurückgenommenen Revision auferlegt worden. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 60 Rdn. 9; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rdn. 47). Die Verpflichtung zur Kostentragung ist durch die Revisionsrücknahme ausgelöst worden. Es handelt sich um einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Erstattungsanspruch, der auf die Staatskasse übergegangen ist.






BGH:
Beschluss v. 21.03.2002
Az: VII ZR 137/00


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