Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 68/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 28 W (pat) 68/04)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19, 31, 41 und 44 ist die Wortkombination KÜRBISPYRAMIDE Die Markenstelle für Klasse 31 hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

"Rankhilfen aus Metall und nicht aus Metall; lebende Pflanzen"

zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf zahlreiche Belege vor allem aus dem Internet ausgeführt, die beanspruchte Wortmarke beinhalte im Hinblick auf diese Waren lediglich den Hinweis, dass sie zur Herstellung und zum Bewuchs geometrischer Formen vorgesehen sind bzw verwendet werden können, zumal solche Gebilde schon als Pflanzenpyramide bzw Rankpyramide bekannt seien. Es handele sich mithin um eine Sachangabe zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder Bestimmung dieser Waren, die freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und im Übrigen auch nicht unterscheidungskräftig sei (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass es zwischen der vom ihm kreierten Wortkombination "Kürbispyramide" und den angemeldeten Waren an jeglichem Sachbezug fehle.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen auch nach Auffassung des Senats die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und der mangelnden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Wie die Markenstelle in zwei Beschlüssen überzeugend und auf der Grundlage umfassender tatsächlicher Feststellungen zutreffend dargelegt hat, kann die beanspruchte Wortbildung als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen und ist deswegen für die Mitbewerber des Anmelders freizuhalten. Der Senat schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in vollem Umfang an.

Auch das Vorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, zumal - wie die Markenstelle belegt hat - der Gesamtbegriff "Kürbispyramide" im Verkehr bereits mit einer konkreten Bedeutung verwendet wird. Ob es sich im bisherigen Sprachgebrauch dabei um gestapelte Kürbisse oder, wie bei den vom Anmelder vertriebenen Waren, um Rankhilfen handelt, ist ohne Belang. Entscheidend für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses ist allein, ob die angemeldete Marke - auch zukünftig - sachbezeichnend verstanden werden kann. Soweit der Anmelder damit argumentiert, dass bislang ausschließlich er selbst die angemeldete Marke für Kürbisrankhilfen verwende, ist dies nicht entscheidungserheblich.

Der Anmelder führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass das Besondere an den von ihm vertriebenen pyramidenförmigen Rankhilfen darin bestehe, dass sie auch von Kürbissen berankt werden könnten. Eine solche "pyramidenförmige Rankhilfe für Kürbisse" wird durch den Begriff "Kürbispyramide" denknotwendig beschrieben, ohne dass es markenrechtlich notwendig ist, dass es sich hierbei etwa um ein Synonym der Waren handelt.

Dementsprechend mangelt es der angemeldeten Marke auch an jeglicher Unterscheidungskraft, denn "Kürbispyramide" wird vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden. Im Vordergrund der Wortkombination steht - wie bereits ausgeführt - allein deren beschreibender Gehalt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold WA






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 28 W (pat) 68/04


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