VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 20. April 1994
Aktenzeichen: 75/93

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 20.04.1994, Az.: 75/93)

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind zwei Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer zu 1. nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführten Verfahren ergangen sind. Der Beschwerdeführer zu 2. zeigte hierbei unter Beifügung einer Vertretungsvollmacht die Betroffenen unter der Bezeichnung "Lehrbeauftragter aD (PH Berlin)" an, daß er diesen in dem OWi-Verfahren vertrete, und berief sich auf seine "Eigenschaft als Rechtslehrer an e. deutschen wissenschaftlichen Hochschulen. In dem gleichen Schriftsatz rügte er, daß der Betroffene zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht in seiner - der türkischen - Sprache gehört worden und der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid nicht ins Türkische übersetzt worden sei.

Im Termin z. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Juni 1991 - der Beschwerdeführer zu 2. trat dort für den Beschwerdeführer zu 1. als Verteidiger auf - wies das Gericht darauf hin, daß der Einspruch die Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verspätet war. Der Beschwerdeführer zu 2. beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, "weil die Betroffene nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Daraufhin erging ein Beschluß, in welchem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 OWiG als unzulässig und der Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt wurde, daß Art. 6 Abs. 3 MRK im Bußgeldverfahren nicht gelte, so daß eine Übersetzung das Bußgeldbescheides in die türkische Sprache nicht erforderlich gewesen sei.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung legte der Beschwerdeführer zu 2. zu Protokoll des Gerichtes sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ein, die er mit Schreiben vom 24. Juni 1991 näher begründete. Unter dem 26.Juni 1991 legte er zudem gegen das "Urteil des Amtsgerichts Tiergarten" mit einer kurzen Begründung Rechtsbeschwerde ein und kündigte eine weitere Begründung nach "Zustellung des schriftlichen Urteils" an.

Durch Beschluß vom 25. Juli 1991 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig mit der Begründung, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sei gemäß § 79 OWiG allein das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, auch wenn das Amtsgericht versehentlich nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entschieden habe. Allerdings habe die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, "weil der angefochtene Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung enthielte.

Das Amtsgericht stellte nunmehr je eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdeführer zu 1. mit Zustellungsurkunde und dem Beschwerdeführer zu 2. mit Empfangsbekenntnis zu. Die hiermit verbundene Rechtsmittelbelehrung verwies die Beschwerdeführer wiederum auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Die zugleich von dem Beschwerdeführer zu 2. für den Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das "Kammergericht, nachdem der Beschwerdeführer zu 2. e. weitere Begründung nachgereicht hatte, durch Beschluß vom 1. November 1991 als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, daß der Beschwerdeführer zu 2. nicht wirksam zum Verteidiger des Betroffenen bestellt worden sei und das Rechtsmittel daher nicht gemäß § 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 2 StPO formgerecht begründet worden sei.

Der Beschwerdeführer zu 2. sei weder Rechtsanwalt, noch erfülle er die Voraussetzungen eines Wahlverteidigers nach den §§ 46 OWiG, 138 Abs. 1 oder 2 StPO. Als Lehrbeauftragter Gehöre er nicht zu dem Personenkreis der Rechtslehrer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO. Er hätte nur nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts als Verteidiger zugelassen werden können. Eine solche Zulassung liege jedoch hier nicht vor, auch wenn das Gericht Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers zu 2. entgegengenommen, Zustellungen an ihn bewirkt und ihn als Verteidiger zur Hauptverhandlung geladen habe. Zwar habe darin eine stillschweigende Erteilung einer Genehmigung nach § 138 Abs. 1 StPO liegen können. Ihr hätte aber eine - mindestens stillschweigende - entsprechende Antragsteilung zugrundeliegen müssen, woran es hier fehle. Der Beschwerdeführer zu 2. hätte sich bei seiner Verteidigermeldung ausdrücklich auf seine Eigenschaft als "Rechtslehrer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule" berufen. Daraus folge eindeutig, daß er im Einverständnis mit dem Betroffenen als Rechtslehrer im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO behandelt werden und sich nicht der Prüfung nach seiner Vertrauenswürdigkeit und Sachkunde habe unterziehen wollen. Eine solche Prüfung habe das Amtsgericht auch offensichtlich nicht vorgenommen, sondern sich "unbesehen" auf die Angabe des Beschwerdeführers zu 2. verlassen, daß er "Rechtslehrer" sei.

Der Beschluß des Kammergerichts ist dem Beschwerdeführer zu 2. ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Tiergarten - ... - erstmalig zwischen dem 17. und dem 21. Mai 1993 zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beschwerdeführer zu 1. läßt vortragen, daß ihm bis zu diesem Zeitpunkt dieser Beschluß nicht zugegangen sei. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichtes enthalten diese allerdings eine Übersendungsverfügung vom 4. November 1991 an den Beschwerdeführer zu 1. mit Abvermerk vom 12. November 1991.

Unter Hinweis auf die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1991 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. unter dem 21. Januar 1993 eine Festsetzung der "Kosten für die eingelegte Beschwerden analog zu den Vorschriften der BRAGO. Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer zu 2. sei nach der BRAGO nicht antragsberechtigt. Die hiergegen eingelegte und mangels Abhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung des Beschwerdeführers zu 2. wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 6. August 1993 als unbegründet "verworfen". Zur Begründung führte das Landgericht aus, dem für den Betroffenen in dem Bußgeldverfahren als Verteidiger tätig gewesenen "Lehrbeauftragten a.D." stünden Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht zu, da er nicht Hochschullehrer sondern Lehrbeauftragter gewesen sei.

Der Beschwerdeführer zu 2. hat die Verfassungsbeschwerde auch für die Beschwerdeführer zu 1. erhoben und für diesen als "Rechtslehrer aD" eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht.

Auf eine Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes nach einem Nachweis seiner Eigenschaft als Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule reichte der Beschwerdeführer zu 2. die Kopie eines Schreibens der Pädagogischen Hochschule Berlin vom 3. Juli 1972 ein, in welchem ihm der Beschluß der Abteilung IV, bestätigt durch Beschluß des Akademischen Senats, mitgeteilt wurde, daß ihm ein Lehrauftrag für das Wintersemester 1972/73 zum Thema "Probleme des Unfall- und Haftungsrechts im Schul- und Hochschulbereiche erteilt werden sollte. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, vor Erteilung des Lehrauftrages den Nachweis seiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehrbefähigung durch entsprechende Unterlagen - Zeugnisse, Urkunden, Diplome - zu erbringen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf den Beschwerdeführer zu 1. bezieht, wird mit ihr die Verletzung seiner Grundrechte aus den Art. 6 Abs. 1 VvB und aus Art. 65 VvB gerügt, insbesondere, weil die angefochtenen Bescheide und Beschlüsse ihn als türkischen Staatsangehörigen gegenüber Deutschen willkürlich benachteiligten, da sie ihm nicht in türkischer Übersetzung zugestellt worden seien. Außerdem sei ihm mit der Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. das Recht auf freie Wahl seines Verteidigers und das rechtliche Gehör im Verlaufe seines Bußgeldverfahrens verweigert worden.

Der Beschwerdeführer zu 2. macht geltend, durch die Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 11 VvB im Hinblick auf sein Recht auf freie Berufsausübung und aus Art. 15 VvB bezüglich seines Anspruchs auf "Kostenerstattung" verletzt zu sein.

II.

Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juni 1991 und den Beschluß des Kammergerichts vom 1. November 1991 ist unzulässig, weil er den Rechtsweg nicht erschöpft hat, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, nach Kenntnis des Beschlusses des Kammergerichts vom 1. November 1991 gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung seiner Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 345 StPO) gemäß §§ 44 Satz 2, 346 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese hätte dem Beschwerdeführer zu 1. auch gewährt werden müssen, da ihm zuvor im Hinblick auf den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Ein entsprechender Antrag hätte dem Beschwerdeführer zu 1. folglich den Rechtszug zum Kammergericht erneut eröffnet.

2. Die Verfassungsbeschwerde das Beschwerdeführers zu 2. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. November 1991 ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 49 VerfGHG kann jedermann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sie sich gegen Entscheidungen wendet, welche auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen der Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung des Landes Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (vgl. VerfGH NJW 1993, 513 sowie NJW 1994, 436 m. w. Nachw.).

Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz. Er ist gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung das einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 13. Oktober 1993 - VerfGH 1/93 -).

Die Auslegung des § 138 Abs. 1 StPO im Hinblick auf den als Verteidiger in Strafsachen wählbaren Personenkreis ist eine derartige Angelegenheit des einfachen Rechts. Eine Auslegung das § 138 Abs. 1 StPO, die Lehrbeauftragte an einer Hochschule nicht einbezieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß der von dem Kammergericht vorgenommenen Auslegung gegen ein in der Verfassung von Berlin verbürgtes, inhaltsgleich im Grundgesetz gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers zu 2. liegt ersichtlich nicht vor.

3. Soweit sich beide Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 1993 und des Landgerichts Berlin vom 6. August 1993 wenden, sind ihre Verfassungsbeschwerden unzulässig. Ist bereits fraglich, ob die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 1991 eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1. zu Lasten der Landeskasse enthält, so ist in den Verfassungsbeschwerden nichts vorgetragen, was auf e. Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer im Sinne von § 49 Abs. 1 VerfGHG hindeuten könnte.

Der Beschwerdeführer zu 1. hat überdies nicht dargetan, daß ihm Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. entstanden sind, insbesondere, daß dieser ihm ein Verteidigerhonorar in Rechnung gestellt hätte, dessen Erstattung er von der Landeskasse verlangen könnte.

Der Beschwerdeführer zu 2. hat darüber hinaus nichts dargetan, was der Begleichung eines von ihm etwa gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. beanspruchten Honorars aufgrund der angegriffenen Beschlüsse entgegenstehen könnte.

4. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus den aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






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Beschluss v. 20.04.1994
Az: 75/93


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