Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 13. April 2015
Aktenzeichen: 327 O 78/15

(LG Hamburg: Beschluss v. 13.04.2015, Az.: 327 O 78/15)

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Sozialgericht Hannover verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG nicht eröffnet, weil § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eine ausdrückliche Zuweisung der Streitigkeit an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit enthält.

1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und zwar auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (st. Rspr. des BGH seit GRUR 2001, 87, 88, zuletzt BGH, GRUR 2012, 94 m.w.N.).

a) Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, GRUR 2012, 94 m.w.N.). Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, wie etwa die Regelungen des Wettbewerbsrechts, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne dieser Normen (BGH, GRUR 2012, 94 m.w.N.). Als Maßnahme im öffentlich-rechtlichen Sinn sind jedoch stets Handlungen der Leistungserbringer anzusehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzgeberischen Ziele auf Grund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen (vgl. BGH, aaO.).

b) Dies ergibt sich auch § 69 SGB V. Hierdurch ist klargestellt, dass es dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, alle aus den Rechtsbeziehungen des Vierten Kapitels des SGB V resultierenden Streitigkeiten, auch soweit Dritte hiervon betroffen sind, den Sozialgerichten zuzuweisen, ohne dass auf die von der Rechtsprechung bis dahin angenommene Doppelnatur des Handelns abzustellen ist (BGH, aaO.). Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH der Streit, ob das Handeln einer gesetzlichen Krankenversicherung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, für die Rechtswegzuweisung nicht (mehr) von Bedeutung. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal erforderlich, dass zumindest € wie hier € eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist (BGH, NJW-RR 2004, 1119, 1120 - Arzneimittelsubstitution).

2. Vorliegend begehrt die Antragstellerin als Inhaberin eines Europäischen Patents eine Unterlassungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin, einer Krankenkasse, bestimmte Rabattverträge abzuschließen.

a) Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse und damit gemäß § 21 Abs. 2 SGB I Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung, die in den Vorschriften des SGB V im Einzelnen geregelt ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben die Versicherten grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist bestimmt, dass die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V zur Verfügung stellen. Die erforderlichen Leistungen werden den Versicherten idR als Sach- oder Dienstleistungen gewährt. Dabei sind zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbringung durch Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Verbänden (BGH, GRUR 2001, 87, 88).

b) Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern, § 2 Abs. 2 S. 2 SGB V. In den §§ 129 ff SGB V sind die Rechtsbeziehungen zu den Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern näher geregelt. Dabei ist nach § 130a Abs. 1 SGB V per Gesetz den Krankenkassen ein Rabatt zu gewähren. Nach § 130a Abs. 8 SGB V können hierfür die Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren, mithin die streitgegenständlichen Rabattverträge abschließen. Dies bedeutet bereits nichts anderes, als dass der gesetzlich vorgesehene Abschluss von Rabattverträgen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsauftrags der Krankenkasse € mithin auch der Antragsgegnerin € steht. Der Abschluss von Rabattverträgen ist eng verbunden mit dem, die Antragsgegnerin bindenden, Wirtschaftlichkeitsprinzip. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht erforderlich oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

c) Wie im Fall Arzneimittelsubstitution des BGH (NJW-RR 2004, 1119) will die Antragstellerin im Ergebnis verhindern, dass ihr Arzneimittel (im Bereich der patentgeschützten Indikation) durch die abgebenden Apotheken entsprechend den Vorgaben des § 130a SGB V und des Rabattvertrages der Antragsgegnerin durch ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Generikum ersetzt wird. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

€Damit kann sie [die Klägerin] nur dann Erfolg haben, wenn die Apotheken bei richtiger Anwendung des § 129 Absatz I SGB V nicht zur Substitution des von der Kl. vertriebenen Arzneimittels durch ein preisgünstigeres Arzneimittel verpflichtet wären, die beanstandete Information der Bekl. zur Umsetzung der Regelung des § 129 Absatz I SGB V also unrichtig wäre. Ihr Klagebegehren steht daher in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern. Diese Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern sind nach der rechtlichen Ausgestaltung der § 70f., SGB V, § 129f. SGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen.€

Genauso liegt der Fall auch hier.

d) Vergleichbar ist die vorliegende Sachlage auch mit dem Fall des BGH, veröffentlicht in GRUR 2001, 87. Dort hatte die dortige Klägerin darin, dass die beklagte Krankenkasse €ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung stellt, einen unlauteren Eingriff der [beklagten Krankenkasse] in den Leistungs- und Preiswettbewerb [gesehen], da sie auf diese Weise gerade den Wettbewerb einzelner Anbieter von Produkten für die enterale Ernährung fördere. Die Beurteilung - so hat die Kl. vorgebracht, ob eine unlautere Förderung fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers gegeben sei, richte sich hauptsächlich nach der dem Privatrecht angehörenden Bestimmung des § 1 UWG, so dass die Zivilgerichte für die Entscheidung zuständig seien.€

Dieser Beurteilung hatte der BGH ebenfalls unter Bezugnahme auf die Erfüllung des Sachleistungsprinzips und des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Absage erteilt und die Zuständigkeit der Sozialgerichte angenommen. Denn entscheidend sei allein, dass die in Rede stehende Entscheidung i.S.v. § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGG dem hoheitlichen Aufgabenkreis der Krankenkasse, zuzurechnen sei.

3. Der Annahme, dass im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind, steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihr Begehren auf Vorschriften des Patentrechts stützt, die traditionell dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH, GRUR 2001, 87, 88).

4. Nichts anderes gilt für die Anträge zu Ziffern II. und III. Auch hier wird in den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsauftrag der Krankenkasse eingegriffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

5. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Hannover folgt aus § 51 Abs. 3 SGG.






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Beschluss v. 13.04.2015
Az: 327 O 78/15


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