Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. November 2005
Aktenzeichen: 9 U 210/04

(OLG Köln: Urteil v. 22.11.2005, Az.: 9 U 210/04)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.11.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 24 O 269/99, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Drittwiderbeklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einer von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugteilversicherung. Versichert war ein Motorrad der Marke Harley-Davidson, amtl. Kennzeichen xxxxxx. Der Drittwiderbeklagte ist der frühere Ehemann der Klägerin und war Nutzer des Motorrads.

Gegenstand des Rechtsstreits waren bzw. sind Ansprüche aus einem am 31.3.1999 angezeigten Diebstahl des Motorrades am 30.3.1999 in der Zeit zwischen 18.00 und 20.45 Uhr von einem Parkplatz in I.. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Ersatzanspruch in Höhe von 53.884,95 DM geltend gemacht. Aufgrund von Zahlungen der Beklagten hat sie die Klage in Höhe von 36.525,- DM für erledigt erklärt. Wegen des Differenzbetrages hat die Beklagte Klageabweisung beantragt. Zudem hat sie mit der Wider- und Drittwiderklage einen Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.922,50 DM geltend gemacht.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben behauptet, es sei zu einem Diebstahl gekommen. Zudem hat die Klägerin behauptet, der Drittwiderbeklagte habe das Fahrzeug vor dem Diebstahl als Motorradfan und Hobbybastler in erheblicher Weise umgebaut. Diese Umbauarbeiten seien in seiner privaten Garage vorgenommen worden. Dabei seien wesentliche Teile des Motorrades, u.a. der Motor, ausgetauscht worden. Die ausgebauten Originalteile seien sodann in eine Werkstatt in L. gebracht worden, um daraus ein neues Motorrad aufzubauen.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht. Dies ergebe sich daraus, dass Teile des als gestohlen gemeldeten Motorrades in der Werkstatt in L. vorgefunden worden seien. Zudem hat sich die Beklagte auf Obliegenheitspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Schadensanzeige berufen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.425,06 EUR nach Beweiserhebung zum Wert des Motorrades stattgegeben. Die Widerklage hat es hingegen abgewiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie zu den Entscheidungsgründen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil an und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag sowie den Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch weiter. Sie behauptet weiterhin, die Entwendung sei vorgetäuscht. Dies habe der Drittwiderbeklagte selbst zugegeben. Er habe dies gegenüber seinem ehemaligen Strafverteidiger, Herrn Rechtsanwalt H. aus M., im Rahmen des gegen den Drittwiderbeklagten von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleiteten Strafverfahrens wegen Betruges (Staatsanwaltschaft Köln 50 Js 755/00 (504) A) anlässlich eines Mandantengespräches eingeräumt. Die Beklagte behauptet, Herr Rechtsanwalt H. habe ihr diesen Umstand erst nach dem erstinstanzlichen Urteil mitgeteilt. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, sie sei auch wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei. Die behaupteten wesentlichen Umbauarbeiten an dem Fahrzeug seien der Beklagten verschwiegen worden. Die Klägerin hätte in der Schadensanzeige auf die Umbauarbeiten hinweisen müssen. Dies habe sich aus dem Fragebogen ergeben. Jedenfalls lägen unklare bzw. unrichtige Angaben zu den Schlüsseln und zur Laufleistung vor. Die Anzeige ist unstreitig nicht von der Klägerin persönlich, sondern vom Drittwiderbeklagten ausgefüllt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.11.2004, 24 O 269/99, abzuändern und

1.

die Klage abzuweisen,

2.

auf die Widerklage die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.923,34 EUR nebst 6 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Der Drittwiderbeklagte bestreitet, Herrn Rechtsanwalt H. gegenüber eine Vortäuschung des Diebstahls eingeräumt zu haben.

Zum Beweis ihres Sachvortrages zur vorgetäuschten Entwendung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz schriftsätzlich zunächst einen nicht benannten Zeugen "N.N." angeboten. Sie hat von einer namentlichen Benennung abgesehen, weil - nach ihrem Vortrag - dieser Zeuge Repressalien befürchte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte als den gemeinten Zeugen Rechtsanwalt H. benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2005 (Bl. 395 ff. d.A.) verwiesen. Der Drittwiderbeklagte hat in einem nachgelassenen Schriftsatz klargestellt, Herrn Rechtsanwalt H. nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Leistung in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verpflichtet. Die Beklagte ist nicht leistungsfrei. Ebenso stehen ihr gegen die Klägerin oder den Drittwiderbeklagten Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche nicht zu.

1.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Vortäuschung des Dienstahls durch den Drittwiderbeklagten berufen. Es ergeben sich weder eine Leistungsfreiheit und Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB gegenüber der Klägerin noch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder § 826 BGB gegenüber dem Drittwiderbeklagten.

a)

Das Landgericht ist zu dem Beweisergebnis gekommen, dass sich eine vorgetäuschte Entwendung nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Diese Feststellungen bieten keine Veranlassung zu konkreten Zweifeln. Der Senat ist hieran nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es ist nachvollziehbar, dass der Drittwiderbeklagte angibt, das Motorrad nach Erwerb selbst umfassend umgebaut zu haben und daher die Originalteile in einer Werkstatt in L. aufgefunden wurden. Unstreitig ist, dass er Motorrad-Fan und Hobby-Bastler ist und über eine private Hobbywerkstatt verfügt. Für den Austausch des Motors hatte der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Ölverlustes einen Anlass. Der Zeuge P. hat die Angaben zum Austausch des Motors, des Tanks und des Dashcovers bestätigt. Er konnte auch berichten, dass der Drittwiderbeklagte Motor und Getriebe im Januar 1999 auf einem Markt in S. (Belgien) gekauft hat. Zu einigen Ersatzteilen konnte der Drittwiderbeklagte auch Anschaffungsbelege vorlegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Drittwiderbeklagten frühzeitig gegenüber der Polizei der Umbau des Motorrades angegeben wurde. Er hat also nicht versucht, diesen Umstand zu verheimlichen. Letztlich hat auch die Beklagte das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf der Grundlage der dem Landgericht vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen. Sie hat vielmehr maßgeblich auf die ihr nach dem erstinstanzlichen Urteil bekannt gewordenen neuen Umstände abgestellt.

b)

Soweit die Beklagte diese Umstände erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilt bekommen hat, handelt es sich um Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig ist. Diesem von Klägerin und Drittwiderbeklagtem bestrittenen Sachvortrag braucht der Senat indes nicht nachzugehen. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt H. kommt nicht in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte die Entbindung seines früheren Strafverteidigers von der Schweigepflicht abgelehnt hat. Damit ist das Beweismittel unzulässig. Die Beweiserhebung über ein im Mandantengespräch angeblich erklärtes Geständnisses kann nicht erfolgen, weil der von seiner Schweigepflicht nicht entbundene Strafverteidiger durch Mitteilung des Gesprächsinhaltes gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Mitteilungen an einen Strafverteidiger über die Beteiligung an einer Straftat stellen zweifelsohne einen nach § 203 Abs. 1 StGB geheimhaltungsbedürftigen Umstand dar. Beweise, die nur unter Verstoß gegen gesetzlich begründete Schweigepflichten erlangt werden können, sind aber nicht verwertbar und daher von vornherein unzulässig (OLG Köln NJW-RR 1993, 1073, 1074; Münchener Kommentar-Prütting, § 284 ZPO, Rdn. 66). Dies rechtfertigt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Drittwiderbeklagten. Ausfluss dieses Rechts ist die eigene Bestimmung über die Offenbarung von eventuellen Lebensgeheimnissen. Ein Strafverteidiger darf diese grundsätzlich nicht von sich aus offenbaren. Neben dem Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ihm dies auch berufsrechtlich nicht gestattet, § 43 a Abs. 2 BRAO. Die Offenbarung ist auch nicht zum Schutze überwiegender Rechte und Interessen ausnahmsweise geboten. Die Beklagte verfolgt einen Geldanspruch und ist hinsichtlich der von ihr zu beweisenden vorgetäuschten Entwendung in Beweisnot. Dies kann einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote sowie die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Prozessbeteiligten nicht rechtfertigen.

Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Schriftsatz des Drittwiderbeklagten vom 8.11.2005 besteht nicht. Dieser enthält keinen neuen Sachvortrag. Die hierin ausdrücklich bekräftigte Nichtentbindung von der Schweigepflicht entspricht dem Sachstand der letzten mündlichen Verhandlung, in der ebenfalls keine Entbindung erklärt worden ist.

2.

Gegen die Klägerin bestehen ferner keine Rückzahlungsansprüche wegen Obliegenheitspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Schadensanzeige, die gemäß § 7 I Abs. 2 und V Abs. 1 AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu einer Leistungsfreiheit führen können. Es liegen keine Falschangaben vor. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob und inwieweit die Angaben der Klägerin überhaupt zuzurechnen sind, weil nicht sie, sondern der Drittwiderbeklagte die Schadensanzeige ausgefüllt hat.

Zunächst war die Klägerin im Zusammenhang mit den Fragen 5 bis 7 nicht verpflichtet, die umfangreichen Umbauarbeiten anzugeben. Zu diesen Arbeiten haben Klägerin und Drittwiderbeklagter vorgetragen, der vorhandene Tank sei gegen einen Stretchstahltank, die Felgen mit Reifen seien gegen größere Räder und das Kettenritzel hinten sei gegen ein Versatzritzel ausgetauscht worden. Ferner habe ein Austausch der hinteren Stoßdämpfer, des kompletten Motors wegen Ölverlust sowie des Dashcovers und Zündschlosses stattgefunden. Diese Arbeiten wurden vom Drittwiderbeklagten in dessen privater Hobby-Werkstatt vorgenommen. Die Fragestellungen der Beklagten lauteten hingegen, wann und wo das Fahrzeug in der Vergangenheit "in der Werkstatt" und was der Grund hierfür gewesen sei. Es wurde gefragt, welche "Mängel behoben" und welche "Fahrwerks-, Karosserie-, Motor-, Getriebe- oder Gewährleistungsreparaturen" durchgeführt worden seien. Um Vorlage der entsprechenden Rechnungen wurde gebeten. Eine weitere Frage ging dahin, ob zur Tatzeit "nicht reparierte Schäden" vorgelegen hätten. Diese Fragestellungen stellen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf mangelbedingte Arbeiten ab (Wortwahl: Werkstatt, Reparaturen, Mängel, Schäden), die durch Dritte gegen Rechnung behoben wurden. Solche Arbeiten wurden aber nicht ausgeführt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte ein wesentliches Interesse daran hat, auch über Umbauarbeiten in Eigenleistung unterrichtet zu werden. Solche können wertbildende Faktoren sein, die sich auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirken. Die Fragestellungen waren insoweit aber nicht eindeutig. Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten. Nichts anderes gilt für die Beurteilung der erfolgten Angaben wenn man berücksichtigt, dass der Motor zumindest auch wegen eines Ölverlustes ausgetauscht wurde. Die Art und Weise der Fragestellung ließ auch insoweit die Deutung zu, dass ein privater, d.h. nicht in einer Fachwerkstatt vorgenommener Austausch des Motors von den Fragen der Beklagten nicht erfasst war.

Die Beklagte meint zu Unrecht, aufgrund des Umbaus fehle es an der Identität des versicherten mit dem gestohlenen Fahrzeug. Die Konkretisierung des Motorrades nach Art, Hersteller, Typ und Fahrgestellnummer bleibt davon unberührt.

Die Klägerin hat auch mit der Angabe zur km-Leistung keine nachweisbar falsche Angabe gemacht. Die Klägerin hat die Laufleistung nach ihren Angaben auf 5.200 km zum Schadenszeitpunkt am 30.3.1999 hochgerechnet. Sie hat damit den Austausch des Motors unberücksichtigt gelassen und angegeben, wie viele Kilometer mit dem Motorrad bis zur Entwendung gefahren wurden. Diese Angaben können nicht beanstandet werden, weil der Fragebogen der Beklagten keinerlei Differenzierung vorsieht, ob und ggf. inwieweit die Laufleistung mit einem Austauschmotor zurückgelegt wurde. Von daher erscheint es naheliegend, die Gesamtleistung des Motorrades unabhängig vom zwischenzeitlichen Austausch eines Motors anzugeben (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 179).

Schließlich ist nicht von einer Obliegenheitspflichtverletzung im Zusammenhang mit den Angaben zu den Schlüsseln auszugehen. Die Angaben in der Schadensanzeige zur Anzahl der Schlüssel bezog sich ersichtlich auf das neu eingebaute Schloss. Frage 9 der Schadensanzeige richtet sich zwar auf die Schlüssel bei Erwerb und gleichzeitig auf den Aufbewahrungsort zur Zeit des Diebstahls, Frage 10 bezieht sich auf Ersatzschlüssel. Aus Sicht der Klägerin war die Fragestellung auf die im Zeitpunkt des Diebstahls aktuellen Schlüsselverhältnisse zu beziehen. Sinn und Zweck der Frage nach den Schlüsselverhältnissen ist die für den Versicherungsschutz relevante Feststellung, ob eine Entwendung ggf. mit einem Original- oder Ersatzschlüssel vorgenommen worden sein könnte. Soweit nach dem Erwerb des Fahrzeugs das gesamte Schloss ausgetauscht wurde, hat die Frage nach den ursprünglichen Schlüsseln indes Sinn mehr. Unter diesen Umständen wird vielmehr ein Interesse des Versicherers bestehen, die aktuellen Schlüsselverhältnisse zu erfragen. Daher ist die Angabe zu den aktuellen Schlüsselverhältnissen durch die Klägerin auch nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung der Klägerin zum Hinweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Austausch des Schlosses war unter Berücksichtigung der Fragestellung in der Schadensanzeige nicht veranlasst.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat entscheidet die Sache unter Rückgriff auf anerkannte Rechtsgrundsätze, die aus keinem einschlägigen Gesichtspunkt der Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 22.348,40 EUR






OLG Köln:
Urteil v. 22.11.2005
Az: 9 U 210/04


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