Landgericht Duisburg:
Urteil vom 15. Dezember 2009
Aktenzeichen: 24 O 71/09

(LG Duisburg: Urteil v. 15.12.2009, Az.: 24 O 71/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagen der Marke …… unter Angabe der Motorleistung zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO²-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wobei diese Angaben ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.7.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000.- € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG iVm § 5 Pkw-EnVKV verpflichtet, die beanstandete Form der Werbung zu unterlassen.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 des Unterlassungsklagengesetzes. Der Kläger verfolgt mit diesem Rechtsstreit seinen Satzungszweck.

Die Anzeigen der Beklagten vom 28./29.3.2009 für Neufahrzeuge ……… erfolgten unter Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, weil die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV und dessen Anlage 4 nicht eingehalten wird.

Nach der Ziffer 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs "auch bei flüchtigem Lesen … gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft".

Dies wird durch die Anzeigengestaltung der Beklagten nicht beachtet.

Der Hauptteil der Werbebotschaft ist jeweils in allen Fällen die Anpreisung eines hochwertigen Fahrzeugs mit großer Motorkraft und komfortabler, umfangreicher Ausstattung. Dazu werden als Gestaltungs- und Informationsmittel ein Foto, farbige Schrift zum Autotyp und Fettschrift zum Preisvorteil und Namen des Anbieters eingesetzt, sowie ein in aufgelockerter Schrift gehaltener Textblock zu den Ausstattungsmerkmalen. All diese Bestandteile der Anzeige ziehen die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich und sind auch aus der gewöhnlichen Betrachtungshaltung eines Zeitungslesers ohne größere Mühe lesbar.

Dies gilt von der Platzierung in der Anzeige und der Größe der Schrift nicht für die Angaben zum Verbrauch und zu den Emissionswerten, die sich ganz unten noch unterhalb der weit auffälliger gestalteten Kontaktdaten der Beklagten befinden. An dieser Stelle vermutet der Leser ohnehin keine relevanten Fahrzeuginformationen mehr, es findet sich im vorhergehenden Text auch kein Verweis auf diese "Fußnote".

Die Angaben erfolgen zudem in einer so kleinen Schrift gedruckt, dass sie aus normaler Leseentfernung nicht sicher zu erfassen sind, vielmehr der Betrachter die Schrift mühsam unter Änderung seiner Lesehaltung und ungewöhnlicher Annäherung an die Zeitung entziffern muss. Dabei ist die hier verwendete Schriftgröße um ein Vielfaches kleiner als im übrigen Anzeigentext und die Lesbarkeit ganz offensichtlich stark herabgesetzt.

Die Gestaltung der Anzeige lässt erkennen, dass auf die Lesbarkeit und Kenntnisnahme der Verbrauchs- und Emissionswerte kein Wert gelegt wurde.

Die Schriftgröße und die Platzierung geben in der Tat die Haltung wieder, dass die von der Norm geforderten Angaben für die von der Beklagten angesprochenen Kundenkreise nach ihrer Auffassung bedeutungslos sind, mithin eine gleichwertige Behandlung wie der Hauptteil der Werbebotschaft von vornherein nicht verdienen.

Darin liegt auch ein systematischer Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV und dessen Anlage 4 Ziffer 2.

Die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kosten der Abmahnung von 219.- € hat die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu tragen. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 30.219.- €.






LG Duisburg:
Urteil v. 15.12.2009
Az: 24 O 71/09


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