Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. August 2013
Aktenzeichen: 12 O 342/13

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 05.08.2013, Az.: 12 O 342/13)

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,

im Rahmen des Leistungsangebots als Bestattungsunternehmen im Schaufenster der Geschäftsstelle M-Straße in Düsseldorf

durch einen Aushang außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder für diese zu werben, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die Beratung betreffend Patientenverfügung, Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten durch von der Antragsgegnerin beauftragte Vertragsanwälte geschieht.

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 50% auferlegt.

V.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie der Schriftsätze vom 25. und 29.07.2013 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nur im Umfang des tenorierten Hilfsantrags aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG begründet. Die Kammer hatte über den Hilfsantrag zu entscheiden, da der als Hauptantrag gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin zu untersagen,

im Rahmen ihres Leistungsangebotes als Bestattungsunternehmen im Schaufenster der Geschäftsstelle M-Straße in Düsseldorf durch einen Aushang außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, insbesondere wenn dies geschieht, wie durch einen Aushang im Schaufenster mit dem Text:

"G

Bestattungen

bietet ab sofort Beratungen für:

detaillierte persönliche Patientenverfügungen

Vorsorgevollmachten

Betreuungsvollmachten

und...

Kompetente Fachberatung

hier im Hause nach Terminabsprache.",

nicht gerechtfertigt ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die aufgeführten Dienstleistungen, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sind, da sie nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Bestatters gehören, tatsächlich erbringt. Eine Begehungsgefahr besteht nicht, da die Antragsgegnerin außergerichtlich erklärt hat, diese durch zur Rechtsdienstleitungen berechtigte Dritte erbringen zu lassen. Die beantragte Untersagung der Werbung war nicht auszusprechen, da das RDG kein Werbeverbot aufstellt, sondern lediglich Tätigkeitsverbote enthält.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

T2






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 05.08.2013
Az: 12 O 342/13


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