Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 34/08

(BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az.: 21 W (pat) 34/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Patentanmeldung für einen Zahnbürstenkopf mit Schwenkbewegung. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 C hat die Anmeldung aufgrund von Druckschriften, darunter D5, zurückgewiesen. Der Anmelder hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Das Bundespatentgericht hat nun entschieden, die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht stellt fest, dass die geltenden Patentansprüche 1 und 2 zulässig sind und sich mit einem austauschbaren Kopf für eine Elektro-Zahnbürste beschäftigen, die Schwenkbewegungen ausführt. Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine größere Fläche der Zähne zu erreichen. Das Patentanspruch 1 löst diese Aufgabe durch eine Vergrößerung des Abstands zwischen Bürstenfläche und Drehachse mittels einer Biegung. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Fachmann bereits aus der Druckschrift D5, einer elektrischen Zahnbürste mit schwenkbarem Bürstenkopf, alle erforderlichen Merkmale kennt.

Das Gericht betont, dass auch der Patentanspruch, der alle Merkmale M1 bis M3 umfasst, nicht neu gegenüber dem Stand der Technik ist. Die Unterlagen enthalten insgesamt nichts Patentfähiges. Das Argument des Anmelders, dass die Druckschrift D5 nur eine "leere Schachtel" sei und der innere Aufbau der Zahnbürste nicht Teil der Anmeldung sei, wird vom Gericht verworfen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Einführung der Druckschrift D5 in das Prüfungsverfahren rechtmäßig war.

Da dem Anmelder bereits in einem früheren Beschluss mitgeteilt wurde, dass seine Anmeldung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, und der Senat zu keiner anderen Einschätzung gekommen ist, wurde im schriftlichen Verfahren entschieden. Eine mündliche Verhandlung war nicht mehr erforderlich und für den Anmelder unzumutbar.

Insgesamt wurde die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle abgelehnt und das Patent wurde nicht erteilt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az: 21 W (pat) 34/08


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Die am 13. Dezember 2006 eingereichte Patentanmeldung 10 2006 058 862.2-23 mit der Bezeichnung "Zahnbürstenkopf für Zahnbürsten mit Schwenkbewegung" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C (fälschlicherweise mit A 46 B unterzeichnet) vom 25. März 2008 zurückgewiesen worden.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1: US6401288B1 D2: US 669 402 D3: US6018838A D4: DE 20 2004 018 427 U1 im Erstbescheid vom 15. Mai 2007 und D5: DE 102 38 352 A1 im zweiten Prüfungsbescheid vom 27. Juni 2007 entgegengehalten worden.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Die Vergrößerung des Abstandes zwischen Bürstenfläche und Drehachse, M2 welches dazu dient die Nutzfläche der Bürstenfläche zu vergrößern.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 2 lautet:

M3 Die Benutzung einer Biegung, welcher bei der Vergrößerung des Abstandes gebraucht wird.

Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs vom Anmeldetag nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unverändert aufrecht erhält.

Er beantragt sinngemäß

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 25. März 2008 aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat der erkennende Senat den vom Anmelder gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, denn der Inhalt der Anmeldung erscheine auch bei vollständiger Ausschöpfung ihres Offenbarungsgehalts gegenüber dem von der Prüfungsstelle genannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Druckschrift D5, aus den von der Prüfungsstelle genannten Gründen nicht mehr als neu. Die genannte Entgegenhaltung enthalte bereits sämtliche Merkmale der Anmeldung.

II 1.

Der Anmelder hat nach Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren die Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt. Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 2 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 sind.

2.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind die ursprünglich eingereichten Patentansprüche und somit zulässig.

3.

Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Anmeldung einen auswechselbaren Kopf einer Elektro-Zahnbürste, die Schwenkbewegungen ausführt (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).

Als Aufgabe der Erfindung ist sinngemäß angegeben, mit der Schwenkbewegung der Bürste eine größere Fläche (auf den Zähnen) zu überstreichen und somit die Bearbeitung einer größeren Fläche zu ermöglichen (vgl. Absatz [0003]) bzw. die Nutzfläche der Bürstenfläche zu vergrößern (vgl. das Merkmal M2).

Diese Aufgabe wird beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch eine Vergrößerung des Abstandes zwischen Bürstenfläche und Drehachse (vgl. das Merkmal M1) gelöst, wobei zur Vergrößerung des Abstandes eine Biegung benutzt wird (vgl. das Merkmal M3).

4.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von elektrischen Zahnbürsten befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau der in ständigem Kontakt mit Zahntechnikern oder Zahnärzten steht.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik.

So ist aus der Druckschrift D5 (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung) eine elektrische Zahnbürste (1) mit einem Antrieb (3) (vgl. die Absätze [0001] und [0015]) bekannt, der seine Antriebskraft auf einen Stiel (4) überträgt, der einen Bürstkopf (5) mit radial zum Stiel angeordneten Borsten (6) trägt. Durch den Antrieb (vgl. die Absätze [0002] und [0007] sowie den Anspruch 4) wird der Stiel (4) und damit die Borsten hinund herschwingend bewegt, d. h. geschwenkt, wodurch sich die Zähne putzen lassen.

Dabei (vgl. den Absatz [0018]) wird der Bürstkopf (5) durch den Antrieb (3) in Drehbewegung versetzt (vgl. die Figur und den Absatz [0020]: rotatorische Bewegung in Richtung des Pfeils 12).

Somit ist eine Drehachse in Richtung des Stiels (4) vorhanden, um die die Bürstenfläche (Borsten 6 des Bürstkopfs 5) gedreht wird, wobei, wie aus der Figur und dem Absatz [0016] sowie dem Anspruch 10 hervorgeht, der Stiel (4) in seiner Längsrichtung eine Stufe (7) aufweist, durch die der Abstand zwischen Bürstenfläche (5, 6) und Drehachse vergrößert wird (= Merkmal M1), wodurch zwangsläufig durch die dadurch vergrößerte Schwenkbewegung auch die Nutzfläche der Bürstenfläche vergrößert wird (= Merkmal M2).

6.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik, da die Stufe in Längsrichtung des Stiels (vgl. die Figur) dabei eine Biegung darstellt, mit der der Abstand der Bürstenfläche von der Drehachse realisiert wird und die somit benutzt wird, um die Vergrößerung des Abstands zu erreichen (= Merkmal M3).

7.

Auch der Gegenstand eines Patentanspruchs, der alle Merkmale M1 bis M3 beinhaltete, wäre im Übrigen nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5, da aus dieser, wie oben ausgeführt, alle diese Merkmale bekannt sind.

8.

Auch die übrigen Unterlagen enthalten nichts Patentfähiges. Daran ändert auch die Auffassung des Beschwerdeführers nichts, wonach die Druckschrift D5 nur eine "leere Schachtel" zeige, da der innere Aufbau des Handstücks der Zahnbürste nicht Gegenstand der Patentanmeldung ist.

Dass die Druckschrift D5, die den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, dabei erst im zweiten Prüfungsbescheid vom 27. Juni 2007 eingeführt wurde, wie vom Anmelder bemängelt, ist rechtens, da auch eine Nachrecherche zulässig ist und das rechtliche Gehör des Anmelders gewahrt wurde.

Im Übrigen spielt es auch keine Rolle, ob der entgegengehaltene Stand der Technik selbst patentfähig ist und ob Schutzrechte noch in Kraft sind, da es nur darauf ankommt, welche Kenntnisse der Stand der Technik der Öffentlichkeit vermittelt (§ 3 Abs. 1 PatG).

9. Nachdem dem Anmelder die Auffassung des Senats zur Patentfähigkeit seiner Anmeldung bereits mit dem Beschluss vom 28. Januar 2009 (vgl. Seite 4, erster Absatz) mitgeteilt worden ist und der Senat auch nach erneuter Überprüfung zu keiner Änderung der Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes gelangt ist, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, zumal keine mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Da alle Argumente bereits ausführlich schriftlich diskutiert worden sind, war eine mündliche Verhandlung nicht mehr sachdienlich. Sie wäre dem Anmelder im Übrigen wegen seines weit entfernt liegenden Wohnorts H... im Hinblick auf seine eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht zumutbar gewesen.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 09.06.2011
Az: 21 W (pat) 34/08


Link zum Urteil:
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