Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.
I.
Der Anmelder hat gegen den ihm am 28. Februar 2003 zugestellten Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2003, durch den seine Patentanmeldung "Wasserverdrängende Regenreifen" zurückgewiesen worden ist, am 17. März 2003 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt.
Durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 4. August 2003 hat das Patentgericht festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 6. September 2003 zugestellt worden.
Daraufhin trägt der Beschwerdeführer mit dem am 18. September 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 16. September 2003 erneut zur Patentfähigkeit der Patentanmeldung vor und bittet um die nochmalige Überprüfung des Vorgangs.
Die Rechtspflegerin hat die Eingabe vom 18. September 2003 zwar als Erinnerung gemäß § 23 Abs 2 RpflG gewertet, ihr aber nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist nicht - wie der Anmelder irrtümlich annimmt - die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes, sondern lediglich die Rechtsfolge der ausgebliebenen Zahlung der Beschwerdegebühr.
Die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar (§ 6 Abs 2 PatKostG iVm §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1 PatKostG). Ein Ausnahmefall gemäß § 130 Abs 2 PatG liegt nicht vor.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin gemäß § 23 Abs 1 Nr 4 RpflG ist somit zu Recht ergangen.
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