Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 28/06

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2007, Az.: 19 W (pat) 28/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 5. April 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung ...

...

zurückgewiesen.

Zur Begründung wird in dem Beschluss unter Hinweis auf den Bescheid vom 23. September 2004 ausgeführt, dass der Anmeldung kein auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Gegenstand entnehmbar sei. Der angefochtene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2006, handschriftlich unterzeichnet eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Februar 2006 (per Telefaxschreiben vorab eingegangen am 17. Februar 2006), hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 5. April 2005 Beschwerde eingelegt.

Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, er habe den Beschluss vom 5. April 2005 nicht erhalten und die in ihm enthaltene Einschätzung zur fehlenden Patentfähigkeit der Anmeldung sei unzutreffend.

Die in der Verfahrensakte des Deutschen Patent- und Markenamtes enthaltene Ablichtung des Auslieferungsbelegs für den am 14. Juni 2005 abgesandten Beschluss zum Einschreiben mit der Einschreibenummer RK 253656805DE, die als Zugangsdatum an den Beschwerdeführer den 24. Juni 2005 ausweist, trägt eine- dem Beschwerdeschreiben entsprechende - Unterschrift des Beschwerdeführers und die für seine Schreiben typische Datumsbezeichnung "2005-06-24".

Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2005 ist erst zu diesem Zeitpunkt zur Verfahrensakte gelangt. Schreiben des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis 25. Juli 2005 sind in der Verfahrensakte nicht vorhanden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde wegen Verfristung hingewiesen.

Er hat sich hierzu mit Telefaxschreiben, datiert "2006-12-21", eingegangen beim Bundespatentgericht am 22. Dezember 2006, geäußert.

Er beruft sich darin unter anderem darauf, dass er rechtzeitig Beschwerde eingelegt habe, seine Unterschrift "leicht nachzumachen" sei und der angefochtene Beschluss auch keine Frist setze.

II.

Die gebührenfreie (§ 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) Beschwerde ist unzulässig, da sie verfristet ist.

1. Gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 2 PatG ist die Erhebung der Beschwerde nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses möglich.

Diese Frist gilt auch für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird (Benkard-Schäfers, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 73 Rd. 30).

2. Der angefochtene Beschluss datiert vom 5. April 2005. Er wurde am 14. Juni 2005 abgesandt und ist dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 zugegangen.

Da in der Verfahrensakte eine Ablichtung des Auslieferungsbelegs des Beschlusses enthalten ist, die eine - dem Beschwerdeschreiben entsprechende - Unterschrift des Beschwerdeführers und die für seine Schreiben typische Datumsbezeichnung "2005-06-24" enthält, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer tatsächlich am 24. Juni 2005 zugegangen ist. Der Beschwerdeführer hat insoweit in seinem Beschwerdevorbringen auch keine tatsächlichen Gründe vorgebracht, die einem Zugang entgegenstehen könnten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zugangsnachweis verfälscht sein könnte, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Umständen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschluss selbst enthalte keine Fristsetzung, wird schon dadurch entkräftet, dass der angefochtene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

3. Wegen der in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzlich festgelegten Fristgebundenheit der Beschwerde lief die Beschwerdefrist somit am 25. Juli 2005 ab.

Da der Beschluss am 5. April 2005 existent und somit erst in der Folgezeit zugestellt wurde, können sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen diesen Beschluss darstellen.

Das vom Beschwerdeführer weiterhin genannte Schreiben vom 25. Dezember 2005 gelangte jedenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfahrensakte.

Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vor dem Beschlussdatum und nach Fristablauf können daher die Beschwerdefrist nicht wahren. Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist sind nicht vorhanden.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.






BPatG:
Beschluss v. 18.01.2007
Az: 19 W (pat) 28/06


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