Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Juni 1990
Aktenzeichen: 4 O 218/89

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.06.1990, Az.: 4 O 218/89)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihr die den Gegenstand der Offenlegungsschriften 36 09 073 und 075 bildenden Erfindungen nicht zur Verfügung gestellt hat (Klageantrag zu II. 2.). Damit entfällt zugleich ein hierzu geltend gemachter Auskunftsanspruch (Klagean­trag zu 1. 3•) •

1.)

Solche Ansprüche wegen Verletzung einer sich aus § 10 Abs. 1 oder auch aus § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 13- Mai 1981 ergebenden Verpflichtung des Beklagten würden zunächst voraussetzen, daß der Beklagte rechtlich in der Lage gewesen wäre, der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht zu verschaffen. Schon daran fehlt es, weil der Beklagte über die Erfindun­gen nicht verfügen konnte.

a)

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang allerdings, welche Vereinbarungen zwischen ( … ) und der ( … ) oder zwischen ( … ) und ( … ) darüber getroffen worden sind, wem die Ergebnisse des Entwicklungsauftrages zustehen sollten, bei dessen Durchführung nach dem Vortrag des Beklagten die Erfindungen gemacht worden sind. Denn an diesen Vereinbarungen war der Beklagte nicht beteiligt, so daß sie seine Rechtsstellung nicht berühren. Daran ändert auch die vom Beklagten ausweislich der Anlage B 10 "zur Kenntnis genommene" sogenannte Belehrung nichts; eine Willenserklärung des Beklagten - welchen Inhalts auch immer - kann

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diesem Schriftstück nicht entnommen werden.

b)

Der Beklagte hätte jedoch über seine Rechte an den

Erfindungen nur dann verfügen können, wenn dieErfindungen nach § 8 ArbEG frei geworden wären, denn

es handelte sich bei ihnen, soweit sie auf den

Beklagten zurückgingen, um Diensterfindungen imSinne des § 4 Abs. 2 ArbEG.

Die Erfindungen sind während der Dauer des Arbeits­verhältnisses entstanden, das zuletzt seine Grund­lage in dem am 15. Oktober 1985 zwischen dem Beklagten und dem (durch den Rektor der ( … ) vertretenen) Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Arbeitsvertrag (Anlage B 9) hatte, nach welchem der Beklagte als wissenschaftlicher Angestellter im Sinne des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über die wissen­schaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-West­falen (WissHG) beim Institut für Hochfrequenztechnik (weiter) beschäftigt wurde. Sie sind ferner, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, aus der dem Beklagten dort obliegenden Tätigkeit hervorge­gangen. Solche Erfindungen sind von Gesetzes wegen nach § 42 Abs. 1 ArbEG nur insoweit frei, als sie von einem Professor, Dozenten oder wissenschaft­lichen Assistenten in dieser Eigenschaft gemacht worden sind. Der Beklagte war jedoch nicht wissen­schaftlicher Assistent im Sinne dieser Vorschrift.

Das geltende Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 9- April 1987 (BGBl. I, 1170) und ihm folgend das WissHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 (GVNW 366) unterscheiden zwischen

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Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieuren und wissenschaftlichen Mitarbeitern (§§ 53 HRG, 60 WissHG). Die hochschulrechtliche Terminologie steht damit wieder im Einklang mit derjenigen des ArbEG, das in § 42 die Erfindungen von "Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen" privilegiert, wobei nach der amtlichen Begründung (BT-Dr. 1648/2, wiedergegeben auch bei Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 5. Aufl., Seiten 556, 621) unter wissenschaftlichen Assistenten auch die ihnen nach § 10 Abs. 1 der Reichsassistentenord­nung vom 1. Januar 1940 gleichgestellten Oberas­sistenten, Oberärzte und Oberingenieure verstanden werden sollten. Dem wissenschaftlichen Assistenten des geltenden Rechts (§§ 47 HRG, 57 WissHG) ent­spricht (soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse) im wesentlichen der Hochschulassistenz im Sinne des § 47 des HRG vom 26. Januar 1976 (BGBl. I, 185) und der §§ 57 bis 59 des WissHG vom 20. Dezember 1979 (GV NW 925); gegenüber einer wie schon nach der Reichsassistentenordnung (siehe Ballhaus, GRUR 1984, 1, 4/5) nicht nur auf Dienstleistungen, sondern auch auf eigene wissenschaftliche Arbeit ausgerichteten Stellung (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HRG'a.F., § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG n.F.) obliegen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG alter wie neuer Fassung lediglich wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre.

Wissenschaftliche Mitarbeiter können daher nicht zu dem nach § 42 ArbEG im Interesse der Freiheit von Forschung und Lehre privilegierten Personenkreis

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gerechnet werden (ebenso Vollmer/Gaul, ArbEG, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 29; Bartenbach/Volz, ArbEG, § 42 Rdnr. 12). Zwar hält es Ballhaus (GRUR 1984, 1, 5/6) für möglich, unter die wissenschaftlichen Assisten­ten im Sinne des § 42 ArbEG auch andere Personen­gruppen als die Hochschulassistenten einzuordnen, wobei im Einzelfall darauf abzustellen sein werde, ob dem einzelnen Bediensteten die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre zugewiesen worden sei. Auf die Art der Tätigkeit stellt jedoch § 42 ArbEG nur insoweit ab, als nur diejenigen Erfindungen der Professoren und ihnen Gleichgestellter frei sind, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden. Die vorgelagerte Privilegierungsvoraussetzung ist die Zugehörigkeit zu dem mit wissenschaftlicher Arbeit befaßten Personenkreis; er wird durch statusrechtliche Begriffe umschrieben, und es kann daher nur die Frage sein, ob eine bestimmte bundes- oder landes­rechtliche definierte Stellung als diejenige eines wissenschaftlichen Assistenten im Sinne des § 42 ArbEG angesehen werden kann (siehe auch Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 42 Rdnr. 2). Da dies hinsicht­lich der Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach §§ 53 HRG, 60 WissHG gerade nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Einzelfall, wie dies bei dem Beklag­ten der Fall gewesen sein mag, nach der Art seiner Tätigkeit die Aufgaben eines Hochschulassistenten oder wissenschaftlichen Assistenten wahrgenommen hat.

Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte, wie die Klägerin meint, einen Anspruch darauf hatte, in

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ein Assistentenverhältnis übernommen zu werden. Denn er hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und es liegt gänzlich fern anzunehmen, daß er etwa nach § 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Land eine Veränderung seiner rechtlichen Stellung zu betreiben, um der Klägerin Rechte an den in Rede stehenden Erfindungen verschaffen zu können.

Hiernach wären die Erfindungen aber nur dann frei und damit für den Beklagten verfügbar geworden, wenn das Land Nordrhein-Westfalen sie schriftlich freigegeben hätte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG), sie beschränkt in Anspruch genommen hätte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ArbEG) oder innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen (das heißt insbesonde­re schriftlichen, § 5 Abs. 1 ArbEG) Erfindungsmel­dung nicht die Inanspruchnahme der Erfindungen erklärt hätte. Für keinen dieser Tatbestände ist etwas vorgetragen; vielmehr macht der Beklagte geltend, die Erfindungen seien von der ( … ) ("( … ) ") in Anspruch genommen worden. Zwar wird diese Rechtsbehauptung nicht durch entsprechen­den Tatsachenvortrag ausgefüllt; das ist jedoch unschädlich, da es umgekehrt der Klägerin oblegen hätte darzutun, wodurch die Erfindung frei geworden sein soll.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Land auf die Erfindungen, soweit Rechte des Beklagten hieran in Frage stehen, entweder zugegriffen hat oder aber da eine schriftliche Erfindungsmeldung bislang fehlt - noch zugreifen kann. Dann konnte der Beklagte aber der Klägerin Rechte an diesen Erfin-

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düngen schon deshalb nicht verschaffen.

c)

Keine Aufklärung bedarf bei dieser Sachlage, ob der Beklagte tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, Alleinerfinder ist. Der Beklagte hat dargetan, daß ( … ) durch den Vorschlag, durch den Verzicht auf einen Ausgabeschreiber und eine digital angesteuerte akustische Anzeige ein tragbares Gerät zu schaffen jedenfalls einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat, die in der DE-OS 36 09 073 beschrieben ist, und daß ( … ) weiterhin am Zustandekommen der in der DE-OS 36 09 075 beschriebenen Erfindung beteiligt war, indem er die Idee hatte, den durch den Lichtsender fließenden Strom solange zu erhöhen, bis der Signalrauschab­stand ausreichend ist. Wenn sich dies nicht widerle­gen ließe, würde allerdings eine Verfügung über die Erfindungen auch deshalb nicht in Frage kommen, weil der Beklagte dann allenfalls eine Mitberechtigung an den Patentanmeldungen hätte erwerben können und als Teilhaber nach § 7^7 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ohne Zustimmung des anderen Teilhabers ( … ) über Rechte an den Schutzrechtsanmeldungen hätte verfügen, insbesondere keine ausschließliche Lizenz hätte vergeben können (vgl. dazu Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 35 m.w.N.). Daß der Beklagte eine solche Zustimmung erhalten hätte, auf die er keinen Anspruch hatte, scheidet nach Sachlage aus.

2.)

Unabhängig von der mangelnden Berechtigung des

Beklagten ist das Klagebegehren aber auch deshalb

nicht gerechtfertigt, weil nicht dargetan ist, daß und mit welchem Inhalt ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Erfindungen angeboten hätte.

a)

Der Klägerin stand nach § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 13- Mai 1981 kein Optionsrecht zu, durch dessen Ausübung sie einen Lizenzvertrag über die Erfindun­gen hätte erreichen können.

Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustandezubringen; in der Regel ergibt es sich aus einem aufschiebend beding­ten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbe­dingt wird (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., vor § 145, Anm. 4 c). Da die Möglichkeit ausscheidet, daß der Klägerin das Recht zustehen sollte, einseitig den Vertragsinhalt festzulegen, dies auch mit §§ 20, 34 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen (GWB) unvereinbar sein würde, wäre ein Optionsrecht hier nur denkbar, wenn die Klägerin, wie sie denn auch geltend macht, berech­tigt sein sollte, für einen Lizenzvertrag zu optieren, dessen Bestimmungen mit Ausnahme des Lizenzgegenstandes denen des Vertrages vom 13. Mai 1981 entsprach.

Gegen ein solches Recht spricht jedoch schon der Wortlaut des Vertrages. Der Beklagte räumt in § 10 Abs. 1 der Klägerin kein Optionsrecht ein, sondern "erklärt sich bereit, sofern er dazu berechtigt ist", der Klägerin für die Dauer des Vertrages die

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Option auf eine ausschließliche Lizenz an künftigen Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechten sowie nicht schutzfähige Verbesserungen und Weiterentwick­lungen "anzubieten". Das macht deutlich, daß der Beklagte allenfalls verpflichtet sein sollte, der Klägerin künftige Erfindungen zur Nutzung anzubie­ten, und dies auch nur, sofern er dazu - gegenüber etwaigen Drittberechtigten - berechtigt sein sollte. Es handelte sich dann um die Einräumung einer sogenannten Vorhand, bei der sich der Schuldner verpflichtet, einen Gegenstand, bevor er ihn anderweitig veräußert oder zur Nutzung überläßt, dem Vorhandberechtigten anzubieten, und die hier um eine Andienungspflicht verstärkt sein mag, das heißt um die Verpflichtung, künftige Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auch dann, wenn andere Interessenten (noch) nicht vorhanden sind, zur ausschließlichen Nutzung zu angemessenen Bedingungen anzudienen.

Die Annahme eines Optionsrechtes würde bedeuten, daß auch für einen neuen Lizenzvertrag ohne weiteres etwa folgende Klauseln gelten:

- GEBER versichert, daß die Vertragsgegenstände herstellungsreif sind (§ 2 Abs. 5).

- Für die Inanspruchnahme der Vertragsschutzrechte und zur teilweisen Abgeltung der bisher von GEBER geleisteten Entwicklungsarbeiten und -kosten sowie Gebühren zahlt NEHMERIN an die Patentstelle für die deutsche Forschung in München sogleich nach Abschluß dieses Vertrages 50.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 1).

- Ferner zahlt NEHMERIN an GEBER als Lizenzgebühr 8 % des erlösten Nettogroßhandelsabgabepreises bei Umsätzen bis 100 Vertragsgegenständen pro Jahr, 7 % bei Umsätzen über 100 Vertragsgegenstände pro Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden verwerte­ten Vertragsgegenstand (§ 4 Abs. 2).

- NEHMERIN verpflichtet sich zur Zahlung einer jährlichen Mindestlizenz an GEBER wie folgt: ab dem 3- Vertragsjahr die Lizenzgebühr von 20 Vertragsgegenständen (§ 4 Abs. 3K

Es erscheint indessen ausgeschlossen, daß die Parteien in dieser Weise insbesondere die Höhe der Lizenzgebühren für künftige Vertragsgegenstände im voraus festlegen wollten, obwohl völlig offen war, um welche Gegenstände es sich hierbei handeln und welche technische und wirtschaftliche Bedeutung sie haben würden. Dies gilt insbesondere weil § 10 Abs. 1 nicht nur künftige Schutzrechte und Schutzrechtsanraeldungen betrifft, sondern gleichrangig auch die Verpflichtung des Beklagten erwähnt, der Klägerin nicht schutzfähige Verbesserungen und Weiterentwick­lungen anzubieten.

Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigt schließ­lich auch der Vertrag vom 12. März 1984, der zwar in vielen Punkten dem ersten Vertrag entspricht, hinsichtlich der Lizenzgebühren aber stark von ihm abweicht (10.000,-- statt 50.000,-- DM; 4 % statt gestaffelt 8 bzw. 7 %', keine Mindest lizenzgebühr) . Auch diese Regelungen lassen erkennen, daß sich die Parteien vernünftigerweise vorbehalten wollten, die

Konditionen künftiger Lizenzverträge jeweils noch auszuhandeln und dabei der größeren oder geringeren Bedeutung des neuen Vertragsgegenstandes angemessen Rechnung zu tragen.

b)

Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin oblegen,

im einzelnen darzutun,

- zu welchen Konditionen sie bereit und in der Lage gewesen wäre, mit dem Beklagten einen neuen Lizenzvertrag abzuschließen, und

- daß und warum diese Konditionen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Erfindungen angemessen gewesen wären, so daß der Beklagte seinerseits zum Abschluß des Vertrages bereit oder jedenfalls hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag, so daß nicht angenommen werden kann, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Erfindungen nur angedient hätte.

II.

Der Klägerin stehen auch keine Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu, weil der Beklagte D-PPG-Geräte "angepriesen" hat (Klageanträ­ge zu I. 1., I. 2. und II. 1.).

loyaler

kann in

gesehen

Beklagte

1.)

Eine Verletzung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§ 8 Abs. 1 des Vertrages) dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt nicht werden. Als Miterfinder der D-PPG ist der

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berechtigt, die Fachöffentlichkeit über die Erfin­dung und ihre Bedeutung sowie über Vorzüge der erfindungsgeraäßen Geräte gegenüber bekannten Lösungen in sachlicher Form, insbesondere in Fachzeitschriften und in Vorträgen zu informieren. Daß er über solche Informationen dieser Art hinaus­gegangen wäre und reine Werbung für ( … ) betrieben hätte, läßt der Vortrag der Klägerin nirgends erkennen. Dem Beklagten sachliche Äußerun­gen der angegriffenen Art zu untersagen, hieße seine Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) und die Freiheit der Wissenschaft (Artikel 5 Abs. 3 GG) zu beschneiden und von dem Beklagten zu verlangen, seine eigenen Erfindungen zu verleugnen. So ist die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit der Klägerin aber nicht zu verstehen. Sie verpflichtet den Beklagten zwar, die Zwecke des Lizenzvertrages zu fördern und die Klägerin gegebe­nenfalls zu beraten und zu unterstützen; in seiner wissenschaftlichen Arbeit und in seinen wissen­schaftlichen Äußerungen ist er jedoch frei.

2.)

Der Beklagte verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Für den Tatbestand des von ihr herangezogenen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) trägt die Klägerin nichts substantiiertes vor. Aber auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt nicht vor.

Die Klägerin behauptet nicht, daß der Beklagte unzutreffender Weise auf überlegene Systemeigen­schaften der D-PPG-Geräte hinweise, die sie in der Klageschrift selbst als verbesserte Konkurrenzgeräte bezeichnet. Ein Vergleich mit anderen Lösungen, für den - wie hier nicht zu bezweifeln - ein hinreichender Anlaß besteht und sich in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen und

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sachlichen Erörterung hält, ist jedoch nicht wettbewerbswidrig (siehe nur BGH, GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel). Daß schließlich die vom Beklagten angesprochenen Verkehrskreise zu Fehlvorstellungen über die Reichweite der relevanten Unterschiede zwischen D-PGG-Geräten und den bis dahin auf dem Markt erhältlichen Geräten gelangten, macht die Klägerin zwar geltend, legt sie jedoch nicht konkret dar.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,-- DM.

[i]

4. Zivilkammer

Urteil

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LG Düsseldorf:
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Az: 4 O 218/89


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