Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 222 Ss 24/03

(OLG Celle: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 222 Ss 24/03)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts ...

zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheide der Staatsanwaltschaft ... vom 27. Juli 2000 sind gegen die Betroffenen wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz in jeweils 14 Fällen in der Zeit vom 13. April 1999 bis zum 16. Juli 1999 Geldbußen in Höhe von 500 DM je Verstoß festgesetzt worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffenen freigesprochen.

Nach den Feststellungen waren die Betroffenen, bei denen es sich um zugelassene Rechtsanwälte handelt, im Jahre 1999 Komplementäre und Geschäftsführer der "..." in .... Bereits am 15. März 1999 wurde die KG zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, die noch im Laufe des Jahres 1999 erfolgte. Entsprechend dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sollte die "..." als Gesellschaft zur Schuldenregulierung als "geeignete Stelle" nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) tätig werden.

Ihre Tätigkeit für die "...", die entgeltlich im Auftrag der Schuldner die Schuldenregulierung betrieb, übten die Betroffenen nicht als Rechtsanwälte aus, sondern bezeichneten sich im Schriftverkehr jeweils lediglich als "Volljurist".

Das Urteil stellt weiter fest, dass die Betroffenen "in den jeweiligen Einzelfällen" tätig geworden seien mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung i.S. des § 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO herbeizuführen, wobei nicht habe geklärt werden können, inwieweit es im Falle eines Scheiterns der Bemühungen auch zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz gekommen sei. Das Urteil führt weiter aus, dass in einem nicht diesem Verfahren zugrundeliegenden Fall nach Vorlage einer Bescheinigung die Feststellung der Eignung der "..." als "geeignete Personengesellschaft gemäß §§ 305 InsO, 4 Nds.AGInsO" erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Betroffenen freigesprochen, weil deren Tätigkeit im Rahmen der "..." nicht das Rechtsberatungsgesetz berührt habe; es habe sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gehandelt. Das Amtsgericht vertritt insoweit die Auffassung, dass Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG entgegen seinem Wortlaut auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch eine nach Landesrecht als geeignet anerkannte Person erfasse. Das Amtsgericht begründet diese Auffassung damit, dass es anderenfalls zu einem nicht lösbaren Widerspruch mit der in § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds.AGInsO) getroffenen Regelung kommen würde, weil diese Vorschrift vorsehe, dass im Einzelfall auch die Eignung von Personen und Personengesellschaften im Rahmen des Verfahrens nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung durch das Insolvenzgericht festgestellt werden könne. Wenn auch eine Person oder Personengesellschaft geeignet sein könne, Schuldnerberatung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführen und eine Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszustellen, so müsse auch diese Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz möglich sein, weil sonst jeweils Ordnungswidrigkeiten verwirklicht würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die zunächst mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Durch Beschluss vom 26. Februar 2003 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Freisprechung vom Vorwurf der Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht.

1. Die von den Betroffenen durchgeführten Schuldnerberatungen stellen jeweils erlaubnispflichtige Besorgungen fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes dar. Die Tätigkeit der Schuldnerberatung ist ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG nicht an (vgl. BGH NJW 1987, S. 3003 ff.).

Diese als Rechtsberatung zu wertenden Tätigkeiten haben die Betroffenen zudem geschäftsmäßig betrieben. Ziel der von den Betroffenen ins Leben gerufenen "..." war gerade die gewerbliche Tätigkeit dieser Gesellschaft im Bereich der Schuldnerberatung. Infolgedessen beabsichtigten die Betroffenen, ihre Tätigkeit in gleicher Weise jeweils zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden und dauernden Bestandteil ihrer Beschäftigung zu machen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 RBerG Rdnr. 21 m.w.N.).

2. Die damit zur Ausübung der Schuldnerberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis - die bei den Betroffenen ersichtlich nicht vorgelegen hat - war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb im Hinblick auf die Regelung von Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG entbehrlich, weil es sich bei den Betroffenen um Rechtsanwälte handelt.

Die genannte Vorschrift befreit einen zugelassenen Rechtsanwalt nur insoweit von dem Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, als er im Rahmen eines Mandatsverhältnisses Rechtsangelegenheiten in den Formen wahrnimmt, die den Bindungen der BRAGO und der BRAO unterliegen (vgl. OLG Schleswig AnwBl 1987, S. 343 f.). Übt der Rechtsanwalt etwa auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages außerhalb eines Mandatsverhältnisses Rechtsberatung aus, fällt diese Tätigkeit nicht unter Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG, sodass der Tatbestand von Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG gegeben ist, soweit nicht eine Freistellung aufgrund einer anderen Regelung in Frage kommt (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge, a.a.O. § 3 Rdnr. 10; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 20).

3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Tätigkeit der Betroffenen für die "..." auch nicht als Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Rahmen der Schuldnerberatung nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

a) Bei der "..." handelt es sich nicht um eine nach Landesrecht anerkannte Stelle i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG. Was "anerkannte Stellen" sind, hat der niedersächsische Landesgesetzgeber aufgrund der in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthaltenen Ermächtigung durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds.AGInsO) geregelt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nds.AGInsO sind geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO "geeignete Stellen", die nach § 3 anerkannt worden sind bzw. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geeignet gelten. Zu denjenigen im Katalog des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds.AGInsO aufgeführten Einrichtungen gehört die "..." nicht; sie ist auch ersichtlich nicht durch die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Nds.AGInsO förmlich anerkannt worden.

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich eine ausdehnende Auslegung von Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG dahingehend, dass neben den erwähnten "anerkannten Stellen" auch Personen oder Personengesellschaften von der Erlaubnispflicht der Rechtsberatung ausgenommen werden sollten, nicht rechtfertigen

Die Vorschrift, die grundsätzlich - wie auch die weiteren Regelungen des RBerG - eng auszulegen ist (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge, a.a.O., § 3 Rdnr. 1; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 16 jeweils m.w.N.), ist eindeutig und abschließend. Sie lässt ihrem Wortlaut und in ihrer systematischen Stellung im Rechtsberatungsgesetz keine Widersprüche oder Lücken erkennen.

Eine auslegungsbedürftige und -fähige Lücke oder Widersprüchlichkeit lässt sich ebenfalls nicht aufgrund des sachlichen Ineinandergreifens der Vorschrift mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einerseits und den nachrangigen Regelungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung andererseits feststellen und herleiten.

aa) Soweit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für die Ausstellung von Bescheinigungen neben geeigneten Stellen auch geeignete Personen vorsieht, folgt daraus nicht, dass dieser Personenkreis - wie die geeigneten Stellen - gleichfalls notwendigerweise einer Freistellung von der Erlaubnispflicht zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung entsprechend Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG bedürfte. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dahin zu verstehen, dass es bei der Tätigkeit des für die Ausstellung einer Bescheinigung geeigneten Personenkreises zu einer Kollision mit dem Rechtsberatungsgesetz bereits deshalb nicht kommen kann, weil dieser Personenkreis einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bedarf. Dies entweder deshalb, weil er aufgrund anderer Regelungen (etwa als Notar oder Rechtsanwalt nach Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG) bereits freigestellt ist oder aber dem Rechtsberatungsgesetz nicht unterfällt, weil keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vorliegt (vgl. Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 305 Rdnr. 49 ff.; Kübler/Prütting, InsO, § 305 Rdnr. 5).

bb) Dieser Regelungsansatz findet sich wieder im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), durch das u.a. Art. 1 § 3 RBerG um die neu angefügte Nr. 9 ergänzt worden ist.

Bereits in dem Gesetzesantrag der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1997 (BR-Drucksache 783/97), mit dem u.a. bereits wortgleich die schließlich umgesetzte Ergänzung von Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG vorgeschlagen worden war, wird in der Begründung zur Änderung des Rechtsberatungsgesetzes erläutert, dass sich der Schuldner im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung "der Hilfe einer hierzu geeigneten Person (Rechtsanwalt, Notar) oder Stelle (etwa qualifizierte Schuldnerberatungsstelle) zu bedienen" habe (BR-Drucksache 783/97 S. 33). Ausgeführt wird weiter, dass die Länder in ihren Ausführungsgesetzen festzulegen hätten, welchem Anforderungsprofil die geeigneten Stellen entsprechen müssten. Um zu verhindern, dass die Angehörigen dieser Stellen bei ihrer Beratungstätigkeit wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz belangt würden, werde in der neu angefügten Nr. 9 klargestellt, dass diese Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs eine zulässige Tätigkeit ausübten.

Aus der Begründung dieses Antrags erschließt sich, dass die erkannte Problematik der unerlaubten Rechtsberatung durch die vorgeschlagenen Regelungen gelöst werden sollte. Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis wurde jedoch ausschließlich bei den tätig werdenden "geeigneten Stellen" (bzw. deren Angehörigen) festgestellt, weil im übrigen die als geeignet anzusehenden "Personen" nach den Vorstellungen des Entwurfs ersichtlich nicht mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt geraten konnten.

cc) Während der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29. Mai 1998 entgegen dem Gesetzesantrag der sechs Bundesländer neben der anerkannten Stelle in der neu anzufügenden Nr. 9 zu Art. 1 § 3 RBerG auch eine entsprechend anerkannte Person aufgeführt sehen wollte, hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 1998 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (BR-Drucksache 502/98) dem ursprünglichen Gesetzesantrag der sechs Bundesländer angeschlossen und sich damit gegen die Aufnahme der Formulierung "anerkannte Person" in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG ausgesprochen. Dieses eindeutige Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Begründung des Bundesrates zu den Änderungsvorschlägen - offensichtlich versehentlich - entgegen dem Inhalt der Stellungnahme wiederum von "Personen oder Stellen" die Rede ist.

Dieser Auffassung des Bundesrats hat sich letztlich auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages durch Beschlussempfehlung vom 2. Dezember 1998 (BT-Drucksache 14/120) - ohne weitere Begründung - angeschlossen, nachdem zuvor die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 18. November 1998 zur Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucksache 14/49 S. 10) darauf hingewiesen hatte, dass bei der durch den Bundesrat vorgesehenen Fassung von Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG die Unsicherheit hinsichtlich der Personen, die nicht ohnehin zur Rechtsberatung befugt sind, weiter fortbestehen würde.

Auf diese Bedenken ist der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung nicht noch einmal eingegangen. Dies liegt - neben dem Umstand, dass dieses Problem bereits thematisiert war - ersichtlich auch daran, dass der Rechtsausschuss entsprechend der Empfehlung des Bundesrats - anders als die Bundesregierung - für die Einfügung eines Absatz 4 zu § 305 InsO eingetreten ist und seine ergänzenden Ausführungen in erster Linie hierauf beschränkt hat. Nach dem letztlich angefügten § 305 Abs. 4 InsO kann sich der Schuldner durch die geeignete Person oder einen Angehörigen der geeigneten Stelle nicht nur außergerichtlich vertreten lassen, sondern im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch gerichtlich. Diese zusätzliche Möglichkeit des gerichtlichen Auftretens durch die geeignete Person belegt ebenfalls, dass die vorgenommene Beschränkung des neuen Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG allein auf anerkannte Stellen auch nach der Ergänzung von § 305 Abs. 4 InsO als sachlich gerechtfertigt und notwendig angesehen worden ist.

dd) Diese sich am Wortlaut von Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG orientierende Bewertung wird gestützt durch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Juli 2000 auf eine Große Anfrage zur Zukunft der Rechtsberatung (BT-Drucksache 14/3959). Im Rahmen dieser Antwort stellt die Bundesregierung ausdrücklich klar, dass Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG ausschließlich die Rechtsberatungsbefugnis der anerkannten Stellen berührt, nicht dagegen diejenige von "Personen".

c) Eine in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 3 Rdnr. 60) überzeugt demgegenüber nicht, weil sie ohne weitere Ausführungen allein damit begründet wird, eine entgegengesetzte Beurteilung führe zu einem kaum vertretbaren Ergebnis (vgl. hierzu auch Wimmer, DZWIR 1999, S. 62 ff., der sich vorrangig den sich bei der gerichtlichen Vertretung ergebenden Problemen zuwendet).

d) Im Lichte dieses Bewertungsergebnisses sind auch die nachrangigen landesgesetzlichen Regelungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zu betrachten. Ohne Widersprüchlichkeiten stuft das Niedersächsische Ausführungsgesetz insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausschließlich Personen als grundsätzlich geeignet zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion keiner gesonderten Erlaubnis zur Rechtsberatung bedürfen.

aa) Dass schließlich für den auf seltene Ausnahmefälle beschränkten § 4 Nds.AGInsO nur ein kleiner Anwendungsbereich verbleibt, führt nicht zur Widersprüchlichkeit dieser Bestimmung mit Bundesrecht. Die Feststellung der Eignung im Einzelfall durch das Insolvenzgericht nach § 4 Nds.AGInsO wird in erster Linie für diejenigen Personen und Personengesellschaften von Bedeutung sein, die im Einzelfall (wie etwa Betreuer oder der Arbeitgeber des Schuldners) und damit nicht geschäftsmäßig die Schuldnerberatung durchführen. Weitere Ausnahmefälle mögen Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis sein, die keiner Rechtsanwaltskammer angehören u. ä. Auch in diesen Fällen wäre im Falle der Schuldnerberatung eine Kollision mit dem Rechtsberatungsgesetz ausgeschlossen.

Der Landesgesetzgeber ist bei der Konzeption der Vorschrift von einer überschaubaren Zahl von Personen oder Personengesellschaften ausgegangen, für die eine Eignungsfeststellung im Einzelfall nach § 4 in Betracht kommen könnte (vgl. Landtags-Drucksache 14/255 S. 21). Der aufgrund der Initiative von sozialen Organisationen sowie Verbraucherverbänden mit aufgenommene § 4 Satz 2 Nds.AGInsO gibt bei der unter den vorgenannten Gesichtspunkten erforderlichen Bewertung den Insolvenzgerichten ausschließlich einen Prüfungsmaßstab bei der Eignungsfeststellung an die Hand: Bei der Gefahr der Verquickung geschäftsmäßiger, beruflicher Finanzinteressen mit Schuldnerberatung ist eine Eignung ausgeschlossen ist. Weitere Rückschlüsse auf einen möglicherweise als geeignet angesehenen Personenkreis lässt diese Formulierung nicht zu. Der Begründung der Landesregierung zum Entwurf von § 4 Nds.AGInsO (Landtags-Drucksache 14/255 S. 22) lässt sich ebenfalls nicht die Einschätzung ablesen, dass "sogenannte kommerzielle Schuldenregulierer" - soweit sie nicht die genannten Kreditvermittlungsdienste betreiben - i.S. von § 4 als geeignet angesehen werden könnten (vgl. zur Problematik kommerzieller Schuldenregulierer Kübler/Prütting, a.a.O.; Kühne ZRP 1999, S. 411, 415).

bb) § 4 Nds.AGInsO eine weitergehende Bedeutung beizumessen würde auch deshalb zu nicht lösbaren Widersprüchlichkeiten führen, weil es in der Mehrzahl der Fälle - wie bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - zu keiner Eignungsfeststellung durch das Insolvenzgericht kommen dürfte. Würde ein Personenkreis einbezogen werden, der einer Freistellung nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG bedürfte, wäre dann stets ein ordnungswidriges Verhalten gegeben.

3. Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Der Senat vermag aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu beurteilen, ob neben dem objektiven ebenfalls der für eine Verurteilung der Betroffenen erforderliche subjektive Tatbestand erfüllt ist oder sich ggfs. durch Irrtum bedingte Einschränkungen des Vorsatzes oder auch hinsichtlich der Vorwerfbarkeit ergeben könnten. Zu diesem Bereich enthält das Urteil - aus seiner Sicht verständlicherweise - keine Ausführungen.






OLG Celle:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 222 Ss 24/03


Link zum Urteil:
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