Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/02

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 29 W (pat) 24/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke The European Tower Companyist für die Dienstleistungen "Planen, Realisieren, Betreiben, Vermieten, Vermarkten von Standorten für fernmeldetechnische Zwecke, wie Funktürme und -Einrichtungen, und deren Serviceleistungen" am 16. März 2001 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit Schreiben vom 26. April 2001 hat die Anmelderin die Aufnahme einer weiteren Dienstleistung beantragt, nämlich "Immobilien / An- und Verkauf".

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. November 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. "Tower Company" sei in Bezug auf fernmeldetechnische Einrichtungen und die darauf bezogenen Dienstleistungen eine reine Angabe der Art und des Schwerpunktes eines Unternehmens. Das vorangestellte Adjektiv "European" könne die Unterscheidungskraft nicht begründen, da es von jedermann entsprechend seinem Wortsinn "europäisch" als bloße Angabe über die Belegenheit bzw. den Sitz einer solchen "Tower Company" auf dem europäischen Kontinent aufgefasst werde. Schließlich sei auch der vorangestellte bestimmte Artikel nicht geeignet, der Anmeldemarke eine auch nur minimale Unterscheidungskraft zu verleihen.

Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die angemeldete Wortfolge angesichts des hier anzulegenden großzügigen Maßstabs die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. So belege allein schon der Begriff "Tower" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen den Zusammenhang mit einer Herkunftsfunktion. Es bedürfe für den Verkehr noch nicht einmal der analysierenden Betrachtungsweise, da jedermann angesichts des Bestandteils "Tower" erkennen könne, dass es sich um Radio- oder Funktürme handeln müsse. Diese Überlegung sei bereits dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zuzumuten. Hier sei aber noch zu berücksichtigen, dass es auf den angesprochenen Fachmann ankomme. In der Branche z.B. der Mobilfunker sei die Unterscheidungskraft nicht zu bestreiten. Das von der Prüfungsstelle angewendete Verfahren, einzelne Bestandteile der Anmelde-Marke mit einzelnen Entscheidungen aus völlig unterschiedlichen Branchen in Verbindung zu bringen, sei rechtlich höchst bedenklich. Im Übrigen legt die Anmelderin ein nach ihrer Auffassung klargestelltes Dienstleistungsverzeichnis mit folgendem Inhalt vor:

Klasse 36: Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermarktung von Standorten für Funktürme;

Klasse 38: Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation mit Funktürmen für die Fernmeldetechnik;

Klasse 42: Planung und Bauberatung für Standorte mit Funktürmen für die Fernmeldetechnik.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Nach Übersendung der Rechercheunterlagen des Senats zum Suchbegriff "Tower Company" und Hinweis auf Bedenken gegen die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens hat der Vertreter der Anmelderin erklärt, er werde den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2003, 1050 f - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR a.a.O. - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung nicht schutzfähig, da "The European Tower Company" bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender allgemein gehaltener Sachhinweis ist.

Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das - sprachüblich gebildete - Zeichen in seiner Gesamtheit für die überwiegend aus Fachpublikum bestehenden Verkehrskreise lediglich die Bezeichnung eines nicht näher spezifizierten Unternehmens mit Sitz in Europa ist, das sich mit der Konstruktion, der Errichtung und dem Betrieb von Radio- bzw. Fernmeldetürmen befasst. Dieser aus der wörtlichen Übersetzung "Die europäische Turm-Gesellschaft" folgende Sinngehalt erschließt sich den genannten Fachkreisen zwangsläufig aus den einzelnen Markenbestandteilen, bei denen es um einfachste englische Wörter des Grundwortschatzes handelt (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch 1999). Neben dem bestimmten Artikel "the" für "der, die, das" enthält das Zeichen die Wörter "European", "tower" und "company", die im Deutschen "europäisch", "Turm" und "Firma, Gesellschaft" bedeuten. Darüber hinaus ist Englisch auf dem Gebiet des Fernmelde- und Telekommunikationswesens Fachsprache. Dort ist "tower" als Kurzform für "Radio-, Fernseh- und/oder Fernmeldesendemast bzw. -turm" gebräuchlich. In Verbindung mit dem Begriff "Company" bezeichnet der Gesamtbegriff "tower company" ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Betrieb derartiger Einrichtungen befassen, wie sich aus der Internet-Recherche sowohl der Markenstelle als auch des Senats ergibt und von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird. Aus den beispielhaft ausgewählten Treffern in der Suchmaschine "Google" lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der Begriff "Tower Company" als Fachbegriff nicht ins Deutsche übersetzt wird. Weder der bestimmte Artikel "the" noch das lediglich auf den Sitz oder den Tätigkeitsschwerpunkt hinweisende Adjektiv "European" stellen den Gattungsbegriff "tower company" im Sinne eines Herkunftshinweises individualisierende Zusätze dar, so dass das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit lediglich die Bezeichnung irgendeiner Firma darstellt, die in Europa tätig ist. In diesem Zusammenhang hat die Markenstelle zu Recht auch Beispiele aus der Rechtsprechung angeführt, die sich nicht auf das vorliegend relevante Gebiet der Sendemasten bezogen haben. Denn diese Beispiele wurden nur unterstützend dafür herangezogen, dass der Artikel "the" nichts zur Unterscheidungskraft beiträgt. Dass auf dem vorliegend relvanten Wirtschaftssektor - vergleichbar etwa mit der Übung bei Versicherungen - eine derartig unkonkrete Wortfolge von den beteiligten Kreisen als Unternehmenshinweis aufgefasst wird, hat die Anmelderin zwar behauptet, aber nichts Näheres dazu vorgetragen. Aus der Internetrecherche ergibt sich im Gegensatz zu dieser Behauptung vielmehr, dass dem Begriff "Tower Company" regelmäßig ein Namenszusatz beigefügt wird, wie die Bezeichnungen "Flower Tower Company", "Spectasite" und "TowerCast" zeigen oder "ITC" als Abkürzung der rein beschreibenden Bezeichnung "International Tower Company" als Zusatz zu der ansonsten wie bei der Anmeldemarke rein beschreibenden Firmenbezeichnung der Wiener Sendemasten- und Betriebsgesellschaft. Diese und weitere Fundstellen der Recherche in Google zeigen darüber hinaus, dass der Begriff "tower company" mehrfach mit dem Hinweis auf das geografische Tätigkeitsgebiet beschreibend kombiniert wird: "TowerCast" ist die erste französische "tower company", "durch die Kooperation mit der amerikanischen Tower-Company "Spectasite"" wurde "ein wichtiger Meilenstein erreicht", dazu wird eine "nationwide tower company" beworben.

Das Zeichen weist danach lediglich in allgemeinster Weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von irgendeiner europäischen Firma erbracht werden, die sich mit der Herstellung und dem Betrieb von Sendemasten befasst, und ist für die maßgeblichen fachkundigen Verkehrskreise wegen dieses Aussagegehalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen konkreten Geschäftsbetrieb geeignet.

Gegen diese Beurteilung kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 33. Senats vom 5. September 1997 - THE BOSTON CONSUL-TING GROUP 33 W (pat) 99/96 berufen, da dieser Beschluss eine vollkommen andere Rechtsfrage des Freihaltebedürfnisses sowie eine andere Sachverhaltsgestaltung betrifft, nämlich Feststellungen zur faktischen Monopolstellung der dortigen Anmelderin.

Grabrucker Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2004
Az: 29 W (pat) 24/02


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