Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 21. Mai 2004
Aktenzeichen: 7 WF 67/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 21.05.2004, Az.: 7 WF 67/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 2004 (Aktenzeichen 7 WF 67/04) ging es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Die Antragstellerin hatte zunächst PKH für das Hauptsacheverfahren beantragt, wollte nun aber auch PKH für das PKH-Verfahren (Gebühren gemäß §51 BRAGO) erhalten. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg.

Es bestand Uneinigkeit darüber, ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur PKH für den Vergleich selbst oder auch für das gesamte Prüfungsverfahren bewilligt werden sollte. Einige vertreten die Ansicht, dass PKH für das Prüfungsverfahren selbst nicht in Betracht kommt. Andere halten dagegen, dass es dem Zweck der PKH, die bedürftige Partei von Kosten zu entlasten, zuwiderläuft, wenn sie bei einem Vergleich im Erörterungstermin, der gemäß §118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumt wurde, einen Teil der Anwaltskosten selbst tragen muss.

Das Gericht schließt sich letzterer Auffassung an. Es wäre unangemessen benachteiligend für die bedürftige Partei, wenn sie trotz ihrer finanziellen Situation einen Teil der Anwaltskosten selbst tragen müsste. Denn sie könnte dies vermeiden, indem sie den Vergleich zunächst ablehnt, weiterhin PKH für die Hauptsache beantragt und nach deren Bewilligung den Vergleich im Hauptsacheverfahren zu erhöhten Kosten abschließt. Dies würde dazu führen, dass die Partei, die unnötige Kosten verursacht, besser gestellt wäre als diejenige, die einer kostengünstigen Lösung zustimmt. Deshalb wird einer bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichs im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den Vergleich, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst PKH bewilligt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 21.05.2004, Az: 7 WF 67/04


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, daß der Antragstellerin zu den bisherigen Bedingungen auch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt wird.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ausweislich der Beschwerdebegründung nicht die Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren, sondern für das PKH-Verfahren (Gebühren gem. §51 BRAGO) begehrt, hat Erfolg.

Ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt PKH zu bewilligen ist, ist umstritten.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, dass für das PKH-Prüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1983, 287; OLG München, MDR 1987, 239).

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, es laufe dem Zweck der PKH, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluss in dem gem. §118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller-Philippi, 23. Aufl., §118 ZPO, Rdn. 8 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zu einer kostengünstigen vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsste. Denn ein derartiges Ergebnis ließe sich für die bedürftige Partei ohne weiteres dadurch vermeiden, dass sie den Vergleich zunächst ablehnte, weiterhin PKH für die Hauptsache verlangte und nach deren Bewilligung den Vergleich - zu erhöhten Kosten - im Hauptsacheverfahren abschlösse. Im Ergebnis würde damit diejenige Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt. Dieses sachwidrige Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, dass einer bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichsschlusses im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst Prozesskostenhilfe bewilligt wird.






OLG Hamm:
Beschluss v. 21.05.2004
Az: 7 WF 67/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/613a272e6732/OLG-Hamm_Beschluss_vom_21-Mai-2004_Az_7-WF-67-04




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