Kammergericht:
Beschluss vom 14. August 2007
Aktenzeichen: Not 19/07, Not 20/07

(KG: Beschluss v. 14.08.2007, Az.: Not 19/07, Not 20/07)

Zur Anfechtbarkeit einer Ausschreibung von Notarstellen und dem der Justizverwaltung hierbei eingeräumten Ermessen.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 € 3835 E-G €/05 - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach einem Verfahrenswert von 10.000 EUR zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am 26. Oktober 1970 in Berlin geborene Antragsteller legte am 25. November 1998 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im Jahr 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, im Jahr 2004 außerdem bei dem Kammergericht.

Er bewarb sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (Seite 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass er nicht zum Notar bestellt werden könne, da seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO mit 112,85 Punkten bewertet worden sei und er damit auf der Bewerberliste Rang 64 einnehme. Der auf dem letzten Rang geführte Bewerber weise 141,80 Punkte auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. März 2007 Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 14. März 2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 16. April 2007 bei dem Kammergericht eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er rügt, dass die Ausschreibung der Notarstellen das Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. 2004, 463) unberücksichtigt lasse. Mit diesem Gesetz sei die Struktur der Berliner Amtsgerichte dahin gehend verändert worden, dass diese nicht mehr von einem Präsidenten zentral geleitet würden, sondern selbstständig und je mit einem Präsidenten besetzt seien. Daher hätten Notarstellen für jeden der 12 Amtsgerichtsbezirke getrennt ausgeschrieben werden müssen, wie es § 10 a BNotO vorsehe und es gängige Praxis in den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken mit Anwaltsnotariat sei. Von den insgesamt 37 zu bestellenden Notaren entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk mindestens drei Notarstellen. Bei einer Verteilung nach der Einwohnerzahl entfielen auf den Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg, in dem er seine Kanzlei unterhalte, 4,39 Stellen. Da sich nach seiner Kenntnis im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg sieben weitere Rechtsanwälte beworben hätten, sei eine Auswahlentscheidung zwischen diesen acht Bewerbern zu treffen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2007 zu verpflichten, ihn zum Anwaltsnotar längstens für die Zeit bis 31. Oktober 2040 im Bezirk des Kammergerichts für die Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bestellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2007 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

hilfshilfsweise,

das laufende Auswahlverfahren abzubrechen, die im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 erfolgte Ausschreibung offener Notarstellen zurückzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg auszuschreiben.

Der Antragsteller hat ferner sinngemäß begehrt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vier Notarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält die Anträge für unbegründet, teilweise für unzulässig. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei zutreffend ermittelt. Ihm seien andere Mitbewerber vorzuziehen gewesen, da diese nach Abwägung der auf das Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnisse und Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts ihrer Anwaltstätigkeit, ihrer Anwaltspraxis und des Ergebnisses des Staatsexamens eine größere fachliche Eignung aufgewiesen hätten als der Antragsteller. Die dabei angewandten Kriterien entsprächen § 6 Abs. 3 BNotO, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Eine Ausschreibung der Notarstellen für jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk sei zum einen nicht geboten gewesen, zum anderen könne der Antragsteller dies mangels Eingriffs in subjektive Rechte nicht geltend machen.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen, soweit mit ihm die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, nicht zu besetzen.

Die Personalakten der Rechtsanwaltskammer Berlin € I RA S 537 € sowie der den Antragsteller betreffende Bewerbungsvorgang 3835 E-G 95/05 lagen dem Senat vor.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, §§ 111 Abs. 4, BNotO, § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in seinem Hauptantrag sowie dem 1. Hilfsantrag gemäß § 111 BNotO statthaft sowie form - und fristgerecht gestellt. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat den Beurteilungsspielraum, der ihr bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung zusteht (BGH DNotZ 1994, 318 = NJW 1994, 1874), mit den in Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April 1996 (ABl. Seite 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 2004 (ABl. Seite 4714), in Verbindung mit der Stellenausschreibung 2005 (ABl. Seite 1242) aufgestellten Auswahlkriterien zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

Der Antragsteller kann sein Begehren, in dem durch die Ausschreibung vom 22. April 2005 eingeleiteten Bewerbungsverfahren zum Notar bestellt zu werden, nicht darauf stützen, die Notarstellen hätten für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert ausgeschrieben werden müssen. Gemäß § 6 b BNotO ist die Justizverwaltung verpflichtet, jede Notarstelle, für die sie einen Bedarf festgestellt hat (§ 4 BNotO), förmlich ausschreiben. Ohne diese Ausschreibung kann der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1993, 131). Ausgeschrieben worden sind hier aber (für Bewerber mit zweitem Staatsexamen) 37 Notarstellen einheitlich für das Land Berlin. Nur im Rahmen dieser Ausschreibung kann ein Bewerber zum Notar bestellt werden, wobei die Reihenfolge bei der Auswahl der Bewerber nach § 6 Abs. 3 BNotO zu bestimmen ist.

Die Antragsgegnerin hat mit Recht den Antragsteller nicht zum Notar bestellt, weil andere Bewerber für die ausgeschriebenen Stellen eine höhere fachliche Eignung aufweisen. Da der Antragsteller insoweit keine Einwendungen erhebt, sieht der Senat von einer näheren Begründung ab.

Der zweite Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller einen Abbruch des Auswahlverfahrens zum Zwecke der Ausschreibung von Notarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg begehrt, ist unzulässig.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Mai 2007 ausgeführt hat, könnte der Antrag nur als allgemeiner Leistungsantrag statthaft sein, da das Begehren des Antragstellers insoweit nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Auch hier kann offen bleiben, ob der Antrag auf Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen für den Bezirk des Amtsgerichts Wedding entgegen dem Wortlaut von § 111 BNotO statthaft wäre. Der Antrag wäre unzulässig, da der Antragsteller nicht geltend machen kann, in subjektiven Rechten verletzt zu sein (zu dieser Voraussetzung BGH NJW 1996, 123). Auf die nähere Begründung in dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 wird Bezug genommen.

Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate obliegen der Organisationsgewalt des Staates, der seinen ihm dabei zustehenden Ermessensspielraum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten hat (BGH NJW 1996, 123). Dieser ist nicht dadurch überschritten, dass die Antragsgegnerin Notarstellen einheitlich für das Land Berlin ausschreibt und mit Nr. 20 der AVNot von der Ermächtigung des § 10 a Satz 2 BNotO Gebrauch gemacht hat, indem sie den Amtsbezirk (§ 11 BNotO) zum Amtsbereich der in Berlin bestellten Notare bestimmt hat. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, dass dem rechtsuchenden Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muss nur gewährleistet sein, dass der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und dass Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH DNotZ 1991, 82). Diese Erreichbarkeit einer ausreichenden Zahl von Notaren ist im Land Berlin € auch angesichts der vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel € gewährleistet.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach dem Beschluss vom 9. Mai 2007 nur noch insoweit zu entscheiden, als der Antragsteller begehrt, eine Stelle nicht zu besetzen. Dieser Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, die Wertfestsetzung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 BRAO, § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.






KG:
Beschluss v. 14.08.2007
Az: Not 19/07, Not 20/07


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