Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 19/02

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2002, Az.: 24 W (pat) 19/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999 und vom 21. November 2001 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 20. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die eingetragene Marke 395 00 970 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 959 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom 21. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2002
Az: 24 W (pat) 19/02


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