Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. Dezember 2006
Aktenzeichen: 12 E 3147/06

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.12.2006, Az.: 12 E 3147/06)

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht nicht, wenn eine Sachentscheidung über den streitigen Rechtsbehelf ergeht. Eine solche Sachentscheidung über den Widerspruch stellt auch die Abhilfeentscheidung gem. § 72 VwGO dar, wenn die Widerspruchsbehörde und die Ausgangsbehörde identisch sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckendenBetrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die ihr mit Bescheid der Beklagten vom 20.09.2005 auferlegte Verpflichtung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zur Intensivierung und Optimierung von Medikation und Verhaltenstherapie zu unterziehen. Die Bevollmächtigten hatten unter dem 21.10.2005 Widerspruch erhoben und mit Schreiben vom 22.11.2005 unter Verweis auf Rechtsprechung des OLG Hamm und des OLG Karlsruhe ausgeführt, eine solche Mitwirkungspflicht bestünde nur, wenn die auferlegten Maßnahmen mit sicherer Aussicht eine Besserung versprächen, was vorliegend nicht der Fall sei, vielmehr die ambulante psychotherapeutische Behandlung genüge. Unter dem 28.11.2005 bat die Beklagte um Übersendung der Urteile. Der um eine medizinische Beurteilung ersuchte Prof. Dr. A schrieb der Beklagten unter dem 10.01.2006 die von der Klägerin durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung genüge; bei einer stationären Aufnahme sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Am 26.01.2006 gingen bei der Beklagten die von ihr erbetenen Urteile, auf die die Klägerbevollmächtigten sich berufen hatten, ein. Mit Bescheid vom 08.03.2006 erging auf den Widerspruch der Klägerin ein Abhilfebescheid, mit dem die Beklagte die auferlegten Mitwirkungspflichten aufhob, die Kosten des Verfahrens der Widerspruchsgegnerin auferlegte und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anerkannte. Zur Begründung führte sie aus, dies erfolge aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. As. Mit Schreiben vom 20.03.2006 beantragten die Klägerbevollmächtigten bei der Beklagten die Festsetzung einer 13/10 Geschäftsgebühr und einer Post- und Telekommunikationspauschale und mit Schreiben vom 29.03.2006 darüber hinaus noch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr von 15/10. Mit Bescheid vom 05.04.2006 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes von 5.000,- € eine 13/10 Geschäftsgebühr und eine Post- und Telekommunikationspauschale nebst Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 477,11 € fest, versagte aber die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, weil eine besondere Mitwirkung, welche über eine normale durch die Geschäftsgebühr abgegoltene Verfahrensführung hinaus gehe, nicht ersichtlich sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2006 aus den gleichen Gründen zurück. Zur Begründung ihrer hiergegen am 09.08.2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die besondere Mitwirkung ihres Bevollmächtigten, die nicht durch die allgemeine Geschäftsgebühr abgegolten sei, bestehe in der von der Beklagten gewünschten Übersendung der Urteile der Oberlandesgerichte Hamm, Karlsruhe und Nürnberg. Damit habe ihr Bevollmächtigter aktiv an der Verständigung zwischen den Parteien mitgewirkt; das Verfahren habe sich durch die Abhilfe auch außergerichtlich erledigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 05.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006 zu verpflichten, über den festgesetzten Betrag von 477,11 € hinaus weitere 500,54 € festzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, aus diesem Betrag 5% Zinsen über den Basiszins zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe ihrer Bescheide und führt ergänzend aus, die Abhilfe sei alleine wegen der ergänzenden Stellungnahme vom Prof. Dr. A und nicht aufgrund der Urteile, auf die die Klägerin sich berufen habe und die übersandt worden seien, erfolgt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht beanspruchen, dass ihr über die bereits mit Bescheid vom 05.04.2006 festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen hinaus noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses des RVG zuerkannt wird. Nach Ziff. 1002 des Vergütungsverzeichnisses des RVG erhält der Rechtsanwalt - neben den sonstigen Gebühren - eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 24 BRAGO und schreibt die bisher maßgebliche Rechtslage fort (LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 09.05.2006 - L11 KR1144/06 RVG-Letter 2006, 101). Genauso wie bei § 24 BRAGO kommt deshalb eine Erledigungsgebühr nicht in Betracht, wenn eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Durch die Erledigungsgebühr soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsaktes anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser €unstreitigen€ Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehenden Bemühungen des Rechtsanwaltes gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleichsabschluss kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen dann nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (Bay. VGH, Urt. v. 14.02.1996 - 26 B 91.1092, juris m.w.N.). Eine die Erledigungsgebühr ausschließende streitige Entscheidung im Widerspruchsverfahren ist nicht nur der Widerspruchsbescheid, sondern jedenfalls auch dann der Abhilfebescheid nach § 72 VwGO, wenn die Widerspruchs- und Ausgangsbehörde wie im vorliegenden Fall identisch sind. Denn d er Abhilfebescheid ist nur der äußeren Form nach eine Abweichung von der sonst anstehenden, streitigen Widerspruchsentscheidung. Der Sache nach ist auch auf diese Weise, weil die über den Widerspruch zu entscheidende Behörde nach nochmaliger Prüfung die Sach- und Rechtslage anders als zunächst beurteilte, das Verfahren streitig entschieden worden (so für die Anweisung der Widerspruchsbehörde an die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abzuhelfen, BVerwG, Urt. v. 21.08.1991 - 4 C 60/79 - NVwZ 1982, 36). So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 08.03.2006 hätte gleichlautend als Widerspruchsbescheid ergehen können. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Ab s. 1 VwGO zu tragen, da sie unterliegt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,54 € festgesetzt.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.12.2006
Az: 12 E 3147/06


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